LVwG-750325/2/MZ

Linz, 15.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der M M O, StA Nigeria, geb x, vertreten durch RA Dr. H B, x, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10.12.2015, GZ. IKD(Stb)-430810/5-2015-R,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10.12.2015, GZ. IKD(Stb)-430810/5-2015-R, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) vom 29.6.2015 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs 2 Z 1, 10 Abs 5 und und 11 StbG idF BGBl I 104/2014, abgewiesen.

 

Die Abweisung begründet die belangte Behörde – verkürzt auf das Wesentliche – wie folgt:

„Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Antragstellerin am 23.5.2003 einen Antrag auf Asyl stellte. Das Verfahren wurde am 4.12.2009 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde ebenfalls am 4.12.2009 in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Am 4.1.2010 hat [die Bf] beim Magistrat Wels einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingebracht. Dieser Antrag wurde am 18.03.2011 bewilligt. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bis zur Erteilung der Er[st]niederlassungsbewilligung scheint somit eine Unterbrechung im Aufenthaltstitel auf (4.12.2009 bis 18.03.2011). Der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ist damit erst ab 18.3.2011 gegeben.

 

Des [W]eiteren wurde festgestellt, dass der Lebensunterhalt … im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Z 7, A0 Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 i.d.g.F. in den letzten 3 Jahren nicht gesichert ist. Die monatlichen Durchschnittseinkünfte der Antragstellerin der letzten 36 Monate erreichen nicht die Höhe der ASVG-Richtsätze in den betreffenden Jahren.“

Daten, aufgrund derer die belangte Behörde zu dem in diesem Absatz gezeigten Ergebnis gekommen ist, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob die Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf das für dieses Verfahren Wesentliche verkürzt bringt die Bf die Beschwerde begründend vor, „dass ich bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Erledigung meines Asylantrages sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels erfüllt hatte. Da mein Asylantrag bereits am 23.5.2003 gestellt wurde, war die Asylbehörde aufgrund der für dieses Verfahren anzuwendenden Rechtslage im Asylverfahren nicht berechtigt, gleichzeitig auszusprechen, dass meine Ausweisung in mein Heimatland Nigeria aufgrund besonderer Integration in Österreich und zum Schutze meines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK jedenfalls unzulässig ist. Wäre mein Asylantrag zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht worden, hätte bereits die Asylbehörde II.-Instanz einen entsprechenden Ausspruch vornehmen müssen und wäre mir dann von amtswegen [sic] ein entsprechender Aufenthaltstitel von der Niederlassungsbehörde zu erteilen gewesen. Der Umstand, dass auf mich andere Verfahrensbestimmungen anzuwenden sind, als auf später gestellte Asylantrages [sic], sowie der Umstand, dass das Verfahren beim Magistrat Wels nahezu 15 Monate gedauert hat, kann mir nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Sinne einer verfassungskonformen und gleichheitskonformen Interpretation der maßgeblichen Rechtsvorschriften muss daher im gegenständlichen Falle von einem durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als 10 Jahren ausgegangen werden.“

 

Zudem moniert die Bf die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf ihre Einkommenssituation.

 

III.a.) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund Aktenlage für das erkennende Gericht hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden, zumal Verfahren über die Verleihung oder Aberkennung der Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen (vgl VwGH 11.10.2012, 2010/01/0027; 23.9.2014, 2013/01/0153).

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten I. und II. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 104/2014, lautet:

 

 

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) …“

 

b.1) Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 StBG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ("rechtmäßig und ununterbrochen") ist somit [eine] Verleihungsvoraussetzung, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden ("ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann (vgl VwGH 20.6.2008, 2008/01/0316; 19.2.2009, 2009/01/0001).

 

Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für die Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des FRG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden (vgl VwGH 20.9.2011, 2009/01/0059; 22.5.2014, 2013/01/0108).

 

Dass die Bf seit Stellung ihres Asylantrages am 23.5.2003 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig war, steht außer Streit. Fraglich ist somit lediglich, ob dieser Aufenthalt auch rechtmäßig war. Für die Dauer des Asylverfahrens, also bis zum 4.12.2009, ist unzweifelhaft ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt jedoch war die Bf, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ohne Aufenthaltstitel und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dies würde sich auch nicht ändern, läge man der Beurteilung die von der Bf in ihrem Beschwerdeschriftsatz herangezogene Konstellation zugrunde: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl jüngst VwGH 22.5.2014, 2013/01/0108) zu § 44a NAG festhält, „ändert auch das amtswegige Vorgehen der Niederlassungsbehörde nichts daran, dass ein Aufenthaltstitel mit dem Ausspruch der Asylbehörde, wonach eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, (noch) nicht vorliegt. Auch für gemäß § 44a NAG erteilte Aufenthaltstitel gilt nämlich § 20 Abs. 2 NAG, wonach die Gültigkeit eines (erstmals erteilten) Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum beginnt. Eine Bestimmung, nach der während eines Verfahrens gemäß § 44a NAG schon ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie die rückwirkende Gültigkeit eines im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitels. Damit konnte der Beschwerdeführer weder aus dem Ausspruch der Unzulässigkeit seiner Ausweisung noch aus dem im Verfahren nach § 44a NAG erteilten Aufenthaltstitel einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 11a Abs. 1 StbG für den Zeitraum zwischen Verlust des Aufenthaltsrecht[s] nach asylrechtlichen Bestimmungen und der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verfahren nach § 44a NAG ableiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2012, Zl. 2010/01/0043; und vom 29. November 2012, Zl. 2012/01/0133).“

 

Die Bf ist daher erst seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 18.3.2011 ununterbrochen legal im Bundesgebiet aufhältig. Der angefochtene Bescheid vermag vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig erkannt werden und es erübrigt sich die Frage zu klären, ob (auch) § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StBG einer Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegensteht.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und die Frage, ob konkret die Bf die Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 1 StBG erfüllt, der Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer