LVwG-850434/11/BMa/IH - 850436/3 LVwG-850437/7/BMa/IH - 850439/3

Linz, 23.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der R M K und der  H H, jeweils vertreten durch A K, x, P, und des A K gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gries­kirchen vom 29. Juli 2015 und vom 30. Juli 2015, jeweils GZ: UR30-50-2015, betreffend Maßnahmen im Sinne des § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der R M K und der H H stattgegeben und die Bescheide vom 29. Juli 2015 und
30. Juli 2015 werden aufgehoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

und beschlossen:

III.   Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde des A K gegen die Bescheide vom 29. Juli 2015 und 30. Juli 2015 zurückgewiesen.

 

IV.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I. und III.:

 

1.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

R M K und H H betreiben eine Reitanlage im Zusammen­hang mit dem Einstellen von 35 Pferden auf Grundstück Nr. x, KG G, in P.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 wurde von den Beschwerdeführerinnen mitge­teilt, dass sie die Reitanlage der P P GesnbR, P als Gewerbebetrieb führen würden.

Nachdem die Information des Erfordernisses der Vorlage von Projektunterlagen (Anlagensprechtag - Besprechungsnotiz vom 6. März 2015) an die Beschwerde­führerinnen ergangen war und diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erging am 11. Mai 2015 die Verfahrensanordnung, wonach die Beschwerdeführerinnen aufgefordert wurden, den Betrieb der Reitanlage bis 26. Mai 2015 einzustellen.

Nach Spruchpunkt 2. dieser Verfahrensanordnung wird den Beschwerde­führerinnen aufgetragen, für die ohne gewerbebehördliche Genehmigung errichtete Reitanlage in P, KG G, bei der Gewerbebehörde bis spätestens
1. Juli 2015 ein Ansuchen um Genehmigung mit allen dafür erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 353 GewO 1994 einzubringen, sodass
- bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein entsprechender Genehmi­gungs­bescheid erlassen werden könne.

Am 26. Juni 2015 wurde von den Beschwerdeführerinnen ein Ansuchen um Errichtung und Betrieb einer Betriebsanlage in der Art eines Pferdeeinstell­betriebes mit Pferdeeinstellplätzen und Reithalle bzw. Reitplatz gestellt.

Eine Prüfung durch den beigezogenen Sachverständigen ergab, dass die Einreich­unterlagen nicht verhandlungsreif und ergänzungsbedürftig waren.

Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden vom 29. Juli 2015 und vom
30. Juli 2015 wurde R M K und H H aufgetragen, den Betrieb der Reitanlage im Zusammenhang mit dem Einstellen von 35 Pferden auf Grundstück Nr. x, KG G, in P, x einzustellen und diese Einstellpferde in geeigneten Stallungen auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 GewO 1994 unterzubringen.

Die Bescheide vom 29. Juli 2015 und vom 30. Juli 2015, die beide mit demselben Geschäftszeichen versehen sind, sind inhaltlich gleichlautend. Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dass der Bescheid vom 29. Juli 2015 an R M K und H H adressiert wurde und der Bescheid vom 30. Juli 2015 an die Beschwerdeführerinnen zu Handen ihres Vertreters A K.

Begründend führen diese im Wesentlichen aus, für den Betrieb der Reitanlage würden keine Gewerbeberechtigung und auch keine gewerbebehördliche Geneh­migung vorliegen. Nach sachverständiger Vorprüfung seien noch Ergänzungen hinsicht­lich der Betriebsbeschreibung, der Oberflächenentwässerung, der Lärm- und Staubemissionen sowie der sonstigen Emissionen und der planlichen Darstel­lungen erforderlich. Der Verfahrensanordnung sei damit nicht entsprochen worden. Die Gesellschafterinnen würden über keine Gewerbeberechtigung für das Einstellen von Pferden verfügen und somit bestehe der Verdacht einer Über­tretung des § 366 Abs. 1 GewO 1994.

Dagegen wurde mit Eingabe vom 26. August 2015 von R M K, H H und A K Beschwerde erhoben, die das Aktenzeichen UR 30-50-2015 und den Bescheid vom 29. Juli 2015 anführt, sich aber inhaltlich auch gegen den Bescheid vom
30. Juli 2015, der ebenfalls das Aktenzeichen UR 30-50-2015 trägt, wendet.

 

Vom Oö. Landesverwaltungsgericht wurde erhoben, dass zwischenzeitig von den Betreiberinnen der P P GesnbR eine gewerbebehördliche Anlagengenehmigung, die mit Bescheid vom 25. November 2015, GZ: UR-30-63-2015, erteilt wurde, erwirkt wurde. Auf Grund der dagegen einge­brachten Beschwerden ist ein Verfahren beim Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG-850533-2016) anhängig.

 

Mit 1. Juli 2015 wurde R M K die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie der Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten am Standort G, x, Gemeinde P, erteilt.

 

1.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Beschwerde und den der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen sowie den ergänzenden Erhebungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt.

 

1.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht. ...

Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwen­digen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Weil mit Bescheid vom 25. November 2015 zwischenzeitig eine gewerbe­behördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Pferde­einstell­betriebes mit Reithalle und Reitplatz in P, x, Grundstücke Nr. x und x, KG G, erteilt wurde und die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie der Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und thera­peutischen Tätigkeiten erlangt wurde, besteht für die Aufrechterhaltung der im bekämpften Bescheid angeführten Anordnungen keine weitere Veranlassung.

Dem steht auch nicht entgegen, dass hinsichtlich der gewerbebehördlichen Ertei­lung der Betriebsanlagengenehmigung ein Beschwerdeverfahren beim
Oö. Landes­verwaltungsgericht anhängig ist, dürfen doch gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.

 

Die Beschwerde des A K war zurückzuweisen, weil er durch die Bescheide vom 29. und 30. Juli 2015, jeweils GZ: UR30-50-2015, nicht beschwert ist, wurde er mit diesen Bescheiden doch nicht verpflichtet. Denn die Zustellung des Bescheides vom 30. Juli 2015 erfolgte an ihn lediglich als Bevollmächtigter der R M K und der H H und der Bescheid vom 29. Juli 2015 wurde ihm gar nicht zugestellt. Damit aber mangelt es ihm an einer Partei­stellung, sodass sein Antrag zurückzuweisen war. 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. und IV.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann