LVwG-550697/13/Wg

Linz, 01.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des J G, x, M, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 28. August 2015,
GZ: Wa10-89-5-2015, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 14. Juli 1932 wurde den Ehegatten J und M G - den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers - die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme von Oberflächenwässern zur Bewässerung der Grundstücke Nr. x, x und x, alle KG und Gemeinde M, erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde mit den Grundstücken Nr. x, x und x, KG M, verbunden (Postzahl x).

Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x ist der Beschwerdeführer. Grundstück Nr. x steht mittlerweile im Eigentum der Zusammenlegungs-gemeinschaft M. Die ursprünglich bewilligte Wasserentnahmestelle wurde in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer auf der Planbeilage zu ON 5 mit schwarzem Kugelschreiber gekennzeichnet. Diese befand sich nicht unmittelbar am S, Grundstück Nr. x, sondern am M, Grundstück Nr. x.

 

Der M, Grundstück Nr. x, KG M, wurde über die sogenannte „x-teilung“ (rot markiert in Orthofoto, Beilage zu ON 5) - ein Wehr am S, Grundstück Nr. x, KG M - gespeist. Die x-teilung, über die der M gespeist wurde, wurde im Jahr 1954 zerstört und anschließend nicht mehr errichtet. In den 1970er Jahren wurde der S reguliert und vermutlich die Anlagenteile entfernt. In den
1970er Jahren wäre an sich die Sanierung des M geplant gewesen. Diese Sanierung wäre Teil des x-regulierungsprojektes gewesen, wurde dann aber nicht umgesetzt, weil die Wiesenbewässerungsrechte damals nicht mehr genutzt wurden. Die meisten Wasserrechte bezüglich der Wiesen­bewässerung wurden damals auch gelöscht. Einzelne Rechte, wie beispielsweise die verfahrensgegenständliche Postzahl x, wurden aber aus einem heute nicht mehr nachvollziehbaren Grund nicht gelöscht. Der M wurde in den 1970er Jahren nicht wiederhergestellt. Der M selber ist teilweise einge­ebnet worden und ist das Bachbett heute jedenfalls nicht mehr als solches nutzbar. Teilweise ist schon noch ein Graben vorhanden. Teilweise wird der M aber als zusammenhängendes Feldstück mit den anschließenden Grundstücken gemeinsam bewirtschaftet. Aus dem M selber ist keine Bewässerung mehr möglich, weil dieser kein Wasser mehr führt. Unstrittig ist, dass keine wesentlichen Anlagenteile für die Bewässerung aus dem M mehr vorhanden sind.

 

Der Beschwerdeführer ist des Weiteren Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x und x, die unmittelbar an das öffentliche Wassergut des S, Grundstück Nr. x, angrenzen. Er bezieht mittels Druckfass Wasser aus dem S zur Bewässerung seiner Grundstücke und dies schon seit mehreren Jahrzehnten. Seiner Ansicht nach bezieht sich das verbücherte Wasserrecht auf den S bzw. die Wässer des S an und für sich, weshalb er davon ausgeht, auch aus dem öffentlichen Wassergut S, Grundstück Nr. x, das an seine Grundstücke Nr. x, x und x anschließt, Wasser beziehen zu dürfen. Die Stelle, an der das Wasser bezogen wird, liegt etwa 100 m von der ursprünglichen Wasserentnahmestelle (siehe Markierung auf Beilage ON 5) entfernt. Aus wasserbautechnischer Sicht steht diese faktisch erfolgende Wassernutzung mittels Druckfass aber in keinem Zusammenhang mit der ursprünglich bewilligten Wasserentnahme aus dem M.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn stellte mit Bescheid vom
28. August 2015 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Postzahl x fest. Des Weiteren stellte sie fest, dass keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind.  Der Beschwerdeführer erhob gegen die Erlöschensfeststellung Beschwerde, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am
3. Februar 2016 eine öffentliche Verhandlung durchführte.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I.) wurde in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich am 3. Februar 2016 eingehend erörtert. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die derzeit faktisch erfolgende Nutzung von Wässern des S mittels Druckfass sei vom ursprünglichen Wasserbezugsrecht erfasst. Unstrittig ist, dass die Wasserentnahmestelle am S etwa bzw. mehr als 100 m von der ursprünglichen Wasserentnahmestelle am M entfernt ist.

 

Der M führt seit Jahrzehnten kein Wasser mehr, ist aber nach wie vor als öffentliches Wassergut mit eigener Grundstücksnummer (x) ausgewiesen. Die Annahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, es bestehe aus fachlicher Sicht kein Zusammenhang zwischen den beiden Wassernutzungen, ist daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbar und wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

 

III.       Rechtliche Beurteilung:

 

1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestim­mungen  des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 27 Abs. 1 lit. g WRG lautet:

 

Wasserbenutzungsrechte erlöschen durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

 

§ 29 Abs. 1 WRG lautet:

 

Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hierbei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

 

2. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei berechtigt, x-wässer zu nutzen:

 

Richtig ist, dass über die x-teilung x-wässer in den M abgeleitet und an der in ON 5 markierten und zu Postzahl x bewilligten Stelle zur Bewässerung der Grundstücke Nr. x, x und x genutzt wurden. Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber kein Recht, auch an anderer Stelle - unmittelbar am S, Grund­stück Nr. x - Oberflächenwässer zu beziehen. Das zu Postzahl x verbücherte Recht war mit der ursprünglich bewilligten Anlage verbunden.

 

Die x-teilung wurde im Jahr 1954 zerstört und ist seit Jahrzehnten kein Wasserbezug an der ursprünglich bewilligten Stelle mehr möglich. Damit ist das Wasserbenutzungsrecht Postzahl x gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG erloschen. Die Behörde hat zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 WRG das Erlöschen festgestellt. Letztmalige Vorkehrungen sind unstrittig nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer wird durch den bekämpften Bescheid in keinen Rechten verletzt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl