LVwG-350199/2/PY/TK

Linz, 10.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau C.E.M., x, K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 16. November 2015, GZ.: BHKi-2015-7526/5-WE, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 16. November 2015, GZ.: BHKi-2015-7526/5-WE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) vom 21. September 2015 auf Erteilung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß §§ 4 FF, 13, 27 und 31 Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG) LGBl. Nr. 74/2011 idgF iVm § 1 Oö. Mindest­sicherungsverordnung (Oö. BMSV) LGBl. Nr. 75/2011 idgF abgewiesen.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin der Behörde schriftlich bekanntgegeben hat, dass sie ab 1.7.2015 bis vorerst 30.6.2016 das REHA-Geld in einer Höhe von täglich 28,59 Euro erhält. Da durch die Gewährung des Rehabilitationsgeldes bereits auf Basis einer anderen gesetzlichen Grundlage Vorsorge getroffen wurde, liegt eine soziale Notlage im Sinn des § 6 Oö. BMSG nicht vor.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 30. November 2015. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragstellerin aufgrund eines Gutachtens das Pflegegeld nicht erstattet wird, sie aber auf jeden einzelnen Euro angewiesen ist. Es besteht ein Pflegekosten­aufwand (Hauskrankenpflege, mobile Betreuung und Hilfe für zu Hause usw., Lebensmittelbeschaffung, Bedarf an bestimmten Medikamenten, Haushaltshilfe). Die etwaigen Kosten können in Summe gerechnet nicht vom REHA-Geld abgedeckt werden, da für den Lebensunterhalt auch Wohnung und Lebensmittel benötigt werden und für Therapiekosten ebenfalls Kosten anfallen, die privat zu zahlen sind, die aber für die Genesung benötigt werden.

 

3. Aufgrund dieser Beschwerde legte die belangte Behörde den verfahrens­gegenständlichen Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (eingelangt am 18. Dezember 2015) vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt, dieser nicht bestritten wird und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, geb. 4.1.1985, wurde für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Rehabilitationsgeld in Höhe von täglich 28,59 Euro zuerkannt und durch die Oö. Gebietskrankenkasse zur Auszahlung gebracht. Lt. Zusicherung der Abteilung Wohnbauförderung in der Direktion Soziales und Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung wurde ihr in der Zeit von 02 2015 bis 01 2016 eine Wohnbeihilfe in Höhe von 104,75 Euro monatlich bewilligt

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung und Berücksichtigung des Einkommens- und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 143 a Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF haben Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 b (§ 273 b, § 280 b) erfüllt sind, ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungs­träger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des CASE Management zu überprüfen, und zwar unter Inan­spruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307 g). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§ 255 b, § 273 b, § 280 b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungs­trägers.

 

Gemäß § 143 a Abs. 2 ASVG gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittel­bar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach § 141 Abs. 2 ermittelten Tage anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sub.lit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, solange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

5.2. Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu die Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (vgl. § 1 Abs. 1 Oö. BMSG).

 

Nach dem gesetzlich festgelegten Subsidiaritätsprinzip sind die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär (vgl. § 2 Abs. 5 Oö. BMSG). Entsprechend diesem Grundsatz ist in § 6 Abs. 5 Oö. BMSG festgelegt, dass nicht als soziale Notlage im Sinn des Oö. BMSG solche Situationen gelten, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritte Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die gesetzliche Bestimmung des ASVG, wonach das Rehabilitationsgeld mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende auszuzahlen ist, der Zweck dieser Leistung, nämlich eine ausreichende Bedarfsdeckung sicherzustellen, determiniert ist. Durch die Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes in der vorliegenden Form ist für die Deckung des Lebensbedarfes daher im Rahmen anderer gesetzlicher Bestimmungen Vorsorge getroffen und scheidet die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung somit ebenso wie für die Abdeckung der pflegerischen bzw. medizinischen Mehraufwendungen aus, der erforderliche Wohnbedarf der Bf wird durch die Zuerkennung von Wohnbeihilfe bezuschusst.

 

Auch wenn seitens des Oö. Landesverwaltungsgerichtes nicht in Abrede gestellt wird, dass sich die Bf in einer schwierigen finanziellen Situation befindet und ein höheres Ausmaß an finanzieller Unterstützung für sie begrüßenswert wäre, so können Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, auf die ein Rechts­anspruch besteht, nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gewährt werden. Die Entscheidung der belangten Behörde, wonach die Bf aufgrund des festgestellten Sachverhaltes keinen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

  

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny