LVwG-350202/12/KLi/JW

Linz, 01.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 15. Dezember 2015 des A S, geb. x, x, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 2015, GZ: BHLL-2014-66021/40-WR, wegen Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Zuerkennung einer gekürzten Leistung) gemäß Oö. BMSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt a) für Jänner 2016 und Februar 2016 gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG festgesetzte Reduzierung von 300 Euro pro Monat (47% des gewährten Mindeststandards) auf 130 Euro pro Monat (20% des gewährten Mindeststandards) herabgesetzt wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2015, GZ: BHLL-2014-66021/40-WR, wurde dem Beschwerdeführer und den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ab 1. Dezember 2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt.

 

Dem Beschwerdeführer wurde der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV) gewährt. Allerdings wurde auch ausgesprochen, dass dieser für den Beschwerdeführer dargestellte Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die nächstfolgenden Monate um 300 Euro reduziert werde.

 

Für die Ehegattin, I A, geb. am x, wurde der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV) gewährt; für S M, geb. am x, wurde der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. a Oö. BMSV) gewährt; für I E, geb. am x, ebenfalls der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. a Oö. BMSV); für I F, geb. am x, der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. a Oö. BMSV); für I  K, geb. am x, der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ab dem 4. minderjährigen Kind (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. b Oö. BMSV) und für I A, geb. am x, ebenso der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, ab dem 4. minderjährigen Kind (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. b Oö. BMSV).

 

Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als eigene Mittel die Notstandshilfe und die Ehegattin des Beschwerdeführers das Kinderbetreuungsgeld einzusetzen habe.

 

Im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer ausgesprochene Kürzung der Mindestsicherung in Höhe von monatlich 300 Euro führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Bemühungspflicht gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG verstoßen habe. Er habe per 5. November 2015 eine Vollzeit-Arbeitsstelle beim Verein S angetreten. Laut Rückmeldung des Leiters der Arbeitsstelle sei er per 17. November 2015 entlassen worden. Die Entlassung sei damit begründet worden, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, Aufforderungen der Vorgesetzten nachzukommen, sich u.a. an der Reinigung zu beteiligen. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass er mit den gebotenen Arbeitsbereichen nicht einverstanden gewesen sei und diese verweigert habe. Trotz ausführlicher Gespräche mit seinem Vorgesetzten, in denen ihm die Folgen erläutert worden seien, habe keine Einigung gefunden werden können.

 

Unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der für den Beschwerdeführer dargestellte Mindeststandard in Entsprechung des festgestellten Sachverhaltes gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die nächstfolgenden Monate um 300 Euro reduziert werde.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15. Dezember 2015 mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, die Kürzungen für Jänner 2016 und Februar 2016 zurückzuziehen.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit 5. November 2015 eine Arbeitsstelle beim Verein S angetreten und dort zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten gearbeitet. Am 11. November 2015 sei er bereits um 13.00 Uhr mit seiner Arbeit fertig gewesen. Er habe an diesem Tag Lebensmittel von diversen Geschäften abgeholt und zum Sozialmarkt geliefert. Er habe seinen Vorarbeiter gefragt, was er bis Dienstschluss um 16.00 Uhr noch arbeiten solle, weil er handwerklich sehr gut ausgebildet sei. Ihm seien Reinigungsarbeiten in der Küche und in den Gängen zugeteilt worden, die er zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten ausgeführt habe. Da noch einige Zeit bis zum Dienstschluss übrig gewesen sei, habe er jetzt auch noch die Toiletten reinigen sollen, was er verweigert habe, da es gar nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört habe. Er sei daraufhin am 17. November 2015 entlassen worden, was ihm sehr leid getan hätte, da er sehr froh gewesen sei, endlich Arbeit gefunden zu haben. Er habe sich auch wieder dort beworben.

 

Sein Anspruch auf Mindestsicherung sei für die Monate Dezember 2015, Jänner und Februar 2016 um 300 Euro gekürzt worden, was für seine 7-köpfige Familie eine schwere Belastung darstelle. Er beziehe jetzt monatlich 1.030,75 Euro AMS-Leistung und seine Gattin 450,43 Euro Kinderbetreuungsgeld.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin für den
22. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge Mag. (FH) D S, der Geschäftsleiter des Vereins S, vernommen wurden. Die Sach- und Rechtslage wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert.

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid vom 10. November 2015, GZ: BHLL-2014-66021/35-WR, wurde dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinen fünf Kindern bedarfsorientierte Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a
Oö. BMSV bzw. § 1 Abs. 1 Z 5 lit. a Oö. BMSV bzw. § 1 Abs. 1 Z 5 lit. b
Oö. BMSV zugesprochen. Angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer als eigene Mittel seinen Lohn (beim Verein S) einzusetzen habe und seine Ehegattin das Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld und die Mindeststandards wurden in diesem Bescheid ungekürzt zugesprochen.

 

II.2. Über Vermittlung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Arbeitsstelle beim Verein S vermittelt. Nach einem Vorstellungsgespräch und einem „Schnuppertag“ wurde die Vereinbarung getroffen, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2015 beim Verein S zu arbeiten beginnen könne. Als Dienstantritt wurde der 5. November 2015 vereinbart und ein auf 12 Monate befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen. Als Nettolohn wurden für 30 Stunden pro Woche 919,59 Euro festgelegt.

 

II.3. Im Zuge des Vorstellungsgespräches wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dazu, seit wann er in Österreich lebt, seit wann er anerkannter Flüchtling etc. ist, befragt. Dem Beschwerdeführer wurden die Arbeitsbereiche beim Verein S erklärt, insbesondere dass zu seinen Tätigkeiten handwerkliche Arbeiten, Lieferdienste – aber auch Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten des Vereins S –  zählen werden. Der Beschwerdeführer wurde vom Zeugen Mag. (FH) D S auch darauf hingewiesen, dass die Reinigungstätigkeiten sowohl die Reinigung der Büros, der Küche, der Gänge aber auch der Toiletten umfassen. Darauf wurde der Beschwerdeführer insbesondere deshalb hingewiesen, weil gerade diese Reinigungstätigkeiten in der Vergangenheit bereits mit anderen Personen zu Schwierigkeiten geführt hatten. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit den geschilderten Arbeitsbereichen zunächst einverstanden.

 

In weiterer Folge verrichtete der Beschwerdeführer vorerst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten handwerkliche Arbeiten, wie zum Beispiel Ausmalen von Räumen und Lieferdienste wie zum Beispiel das Abholen und Zustellen von Lebensmitteln.

 

In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 Reinigungsarbeiten zugewiesen. Zunächst wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die Gänge und die Küche im betriebseigenen Gebäude zu reinigen. Der Beschwerdeführer erledigte diese Arbeiten. Daraufhin wurde ihm aufgetragen, auch die Toiletten zu reinigen. Diese Arbeiten wurden vom Beschwerdeführer verweigert. Die Vorgesetzte des Beschwerdeführers informierte daraufhin den Zeugen von dieser Weigerung. Der Zeuge führte mit dem Beschwerdeführer ein längeres Gespräch darüber, dass es dem Beschwerdeführer nicht frei stehe, ihm zugewiesene Arbeiten abzulehnen. Der Beschwerdeführer wurde auch auf die Konsequenzen dieses Verhaltens, nämlich die Beendigung des Dienstverhältnisses, hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer versuchte die Verweigerung der Toilettenreinigung mit kulturellen Motiven zu erklären und dass ihm dies aufgrund seiner Mentalität nicht möglich wäre. Der Zeuge erklärte dem Beschwerdeführer daraufhin, dass derartige Argumente nicht zulässig seien. Dennoch ließ sich der Beschwerdeführer nicht zu einer Arbeitsleistung umstimmen.

 

Der Zeuge versuchte dem Beschwerdeführer eine Bedenkzeit bis zum nächsten Tag einzuräumen, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Arbeitsmoral im Hinblick auf Reinigungsarbeiten zu überdenken. Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt, zumal nach seiner Auffassung an seiner Einstellung ohnehin nichts zu ändern war.

 

Daraufhin erfolgte am 17. November 2015 die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit. Dem Beschwerdeführer wurde darüber eine schriftliche Bestätigung ausgefolgt.

 

II.4. In weiterer Folge wurde auch die belangte Behörde über die Beendigung des Dienstverhältnisses informiert. Der Zeuge versendete am
26. November 2015 eine E-Mail an die belangte Behörde, in welcher die belangte Behörde über die Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat informiert wurde. Der Zeuge teilte auch mit, dass der Beschwerdeführer mit den angebotenen Arbeitsbereichen nicht einverstanden war und dass verschiedene Probleme mit Kollegen und Vorgesetzten bei der Arbeit im Team eingetreten waren. Der Zeuge teilte auch mit, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, den Aufforderungen von Vorgesetzten nachzukommen, sich an der Reinigung zu beteiligen. Der Zeuge wies auch darauf hin, dass trotz ausführlicher Gespräche keine Einigung gefunden werden konnte und aus diesem Grund das Dienstverhältnis in der Probezeit aufgelöst wurde.

 

II.5. In Konsequenz dieser Vorfälle versendete die belangte Behörde noch mit Datum vom 26. November 2015 eine Ermahnung gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG an den Beschwerdeführer. In diesem Schreiben wurde er darauf hingewiesen, dass er nach § 11 Abs. 1 Oö. BMSG seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen hat. Er wurde darauf hingewiesen, dass er per 5. November 2015 eine Vollzeit-Arbeitsstelle beim Verein S angetreten habe, er aber nach Rückmeldung des Leiters per 17. November 2015 entlassen wurde. Begründet wurde dies damit, dass er sich weigerte, Aufforderungen der Vorgesetzten nachzukommen, sich an der Reinigung zu beteiligen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass er mit den gebotenen Arbeitsbereichen nicht einverstanden war und diese verweigerte. Trotz ausführlicher Gespräche mit dem Leiter, in denen ihm die Folgen erläutert wurden, konnte keine Einigung gefunden werden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Leistung der bedarfsorientierten Mindest-sicherung nach § 11 Abs. 1 Oö. BMSG gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

 

II.6. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin telefonisch Kontakt mit dem Zeugen auf, um ihn zu ersuchen, ihn wieder einzustellen. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer auch in diesem Gespräch neuerlich, nicht dazu bereit zu sein, die Toiletten zu reinigen. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer abermals mit, er sei zwar dazu bereit, jede beliebige Arbeit aufzuführen, allerdings mit Ausnahme der Reinigung der Toiletten. Der Zeuge erklärte ihm daraufhin, dass ein Wiedereinstieg nicht möglich sei, wenn der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, einzelne Arbeiten nicht verrichten zu wollen. Das Dienstverhältnis blieb insofern aufgelöst.

 

II.7. In weiterer Folge erging mit 7. Dezember 2015 der nunmehr angefochtene und zu I.1. dargestellte Bescheid.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der diesbezügliche Sachverhalt ist schlüssig und nachvollziehbar und waren keine weitergehenden Erhebungen erforderlich.

 

III.2. Zur Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Verein S hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Einsicht in den Akt der belangten Behörde genommen. Der Abschluss der Vereinbarung mit dem Verein S sowie die darauf folgende Auflösung des Dienstverhältnisses und die Ermahnung des Beschwerdeführers gehen ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor.

 

Darüber hinaus hat der Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2016 das Zustandekommen des Dienstverhältnisses bzw. die darauf folgende Auflösung des Dienstverhältnisses in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie in sich schlüssig wiedergegeben. Die Aussagen des Zeugen konnten daher den obigen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden.

 

III.3. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, wie das Dienstverhältnis zustande gekommen war und dass der Beschwerdeführer über die für ihn anfallenden Arbeiten bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses bzw. dem Einstellungsgespräch informiert wurde. Nachdem der Zeuge bereits Erfahrung mit den Schwierigkeiten im Hinblick auf Reinigungstätigkeiten gemacht hatte, wurde der Beschwerdeführer darüber ausdrücklich informiert. Wenngleich der Beschwerdeführer dies bestreitet, kann ihm kein Glauben geschenkt werden und muss diese Behauptung als Schutzbehauptung abgetan werden. Immerhin schilderte der Zeuge unter Wahrheitspflicht das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers und war auch in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Zeuge den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten hätte sollen.

 

Der Zeuge gab darüber hinaus auch an, dass bloße Konflikte oder Schwierigkeiten nicht für sich alleine zur Auflösung eines Dienstverhältnisses führen, weil seine Einrichtung gerade dafür da ist, um Personen den Einstieg auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihnen das Leben auf dem Arbeitsmarkt zu erläutern und sie auch entsprechend einzuschulen. In der bestehenden Einrichtung werden derartige Gespräche geführt, für welche sich Dienstgeber auf dem Arbeitsmarkt normalerweise womöglich keine Zeit nehmen, um die Personen auf das Arbeitsleben vorzubereiten. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Zeugen sogar die Möglichkeit einer Bedenkzeit eingeräumt, welche dieser ablehnte.

 

Von einer leichtfertigen Beendigung des Dienstverhältnisses kann insofern keine Rede sein, vielmehr hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit seiner Arbeitsstelle durch sein Verhalten selbst vereitelt.

 

III.4. Der Beschwerdeführer selbst gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich selber zu, das Reinigen der Toiletten abgelehnt zu haben. Er versuchte dies mit seiner Mentalität und seiner Kultur zu erklären. Darüber hinaus versuchte er dies damit zu begründen, dass derartige Arbeiten normalerweise von Frauen verrichtet würden und er der erste Mann gewesen sei, dem eine derartige Arbeit überhaupt aufgetragen worden sei. Im Übrigen sei er ohnehin zu jeder anderen Arbeit, außer dem Reinigen der Toiletten, bereit gewesen.

 

Selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses und nach Ermahnung durch die belangte Behörde versuchte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle dadurch wieder zu erlangen, dass er mit dem Zeugen telefonisch Kontakt aufnahm und immer noch daran festhielt, sämtliche Arbeiten – außer das Reinigen der Toiletten – zu verrichten. Der Zeuge erklärte, dass alle Personen alle Tätigkeiten zu verrichten hätten und keine Einteilung in Männer- und Frauenarbeiten bestehen würde und auch keine Wahlmöglichkeit der Angestellten.

 

III.5. Selbst über Befragen durch das erkennende Gericht erklärte der Beschwerdeführer nicht, in Zukunft zu den ihm zugewiesenen Arbeiten bereit zu sein, sondern blieben seine Aussagen zunächst vage und ausweichend dahingehend, dass ihm bei Dienstantritt nicht erklärt worden sei, dass er die Toiletten reinigen müsse. Außerdem sei er ja zufrieden gewesen, dass er eine Arbeit hatte und er sei auch dazu bereit gewesen, alle Arbeiten zu machen, außer die Toiletten zu reinigen. Wenn er seine Arbeit verliert, leidet ja seine Familie. Außerdem sei die Mindestsicherung für drei Monate lang immer um 300 Euro gekürzt worden. Er brauche ja dieses Geld.

 

Über Befragen, ob er, angenommen bei der nächsten Arbeitsstelle würde ihm wieder das Reinigen der Toiletten aufgetragen werden, er dies machen werde, gab er an, wenn etwas seiner Familie widerspreche, mache er es nicht.

 

Erst über mehrmaliges Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem vorliegenden Verfahren gelernt habe und seine Familie Not leiden würde, wenn er seine Arbeit verliert. Wenn er dies gewusst hätte, wozu sich sein Verhalten auswächst, hätte er dies nicht getan und er habe aus dem Verfahren gelernt.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungspflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen. Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Gemäß Abs. 6 leg.cit. können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vorübergehend um höchstens 10% gekürzt werden, wenn eine Person trotz entsprechender Bemühungen über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit findet und dennoch ein angemessenes, ihr mögliches und zumutbares Angebot zur Hilfe zur Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung ablehnt.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. § 11 Oö. BMSG regelt die Bemühungsplicht von Hilfeempfängern, insbesondere den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die aus einer Vernachlässigung der Bemühungspflicht resultierenden Konsequenzen. Ebenso werden Ausnahmen von der Bemühungspflicht normiert.

 

Die Ausnahmebestimmungen des § 11 Abs. 2 und 3 Oö. BMSG treffen auf den Beschwerdeführer nicht zu. Insbesondere hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig wäre.

 

Auch die Versorgung der fünf minderjährigen Kinder erfolgt durch die Ehegattin und nicht durch den Beschwerdeführer. Familiäre Umstände, welche den Beschwerdeführer gehindert hätten, die Tätigkeit beim Verein S anzunehmen, bestanden daher nicht.

 

V.2. Gemäß § 11 Abs. 4 und 5 Oö. BMSG können die Leistungen stufenweise bis auf 50 % gekürzt werden, wenn der Leistungsempfänger gegen seine Bemühungspflicht verstößt. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm mögliche und zumutbare Tätigkeit beim Verein S nicht durchgeführt hat, was zur Auflösung des Dienstverhältnisses noch innerhalb der Probezeit führte, bestand für die belangte Behörde die Möglichkeit, eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.

 

Der Beschwerdeführer wurde über diese Möglichkeit belehrt und ermahnt. Der Beschwerdeführer war daher in Kenntnis der Rechts- und Gesetzeslage. Der Beschwerdeführer versuchte zwar, die Dienststelle beim Verein S wiederzuerlangen, hielt dabei aber an seiner Meinung fest, die Reinigungsarbeiten verweigern zu können.

 

V.3. In der Folge wurde von der belangten Behörde eine Kürzung des Mindeststandards des Beschwerdeführers um 300 Euro vorgenommen, dies für die Monate Dezember 2015, Jänner 2016 und Februar 2016.

 

Im Jänner 2016 und im Februar 2016 beträgt der Mindeststandard für den Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV 643,90 Euro. Bei einer Kürzung von 300 Euro ergibt dies eine Kürzung um zirka 47 %.

 

Die oben genannte Bestimmung des § 11 Abs. 4 Oö. BMSG legt den Fall fest, wie bei Verstößen gegen die Obliegenheit zum Einsatz der Arbeitskraft, wozu auch die Bemühung um Erlangung einer Arbeitsstelle gehört bzw. der Erhalt einer Arbeitsstelle (wie beim Beschwerdeführer) gehört, vorzugehen ist. Demnach hat zunächst eine nachweisliche Ermahnung zu erfolgen und wenn diese Ermahnung nicht fruchtet, hat eine stufenweise Reduzierung der Leistung des Mindeststandards jener Person zu erfolgen, die ihrer Obliegenheit nicht nachkommt.

 

Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen seine Bemühungspflicht (Erhalt der Arbeitsstelle) verstoßen. Er wurde diesbezüglich auch ermahnt und wurden ihm die Rechtsfolgen der Verletzung der Bemühungspflicht bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat trotz dieser Ermahnung seiner Bemühungspflicht nicht ausreichend entsprochen. Die belangte Behörde war daher grundsätzlich ermächtigt, eine Reduzierung des Mindeststandards vorzunehmen.

 

V.4. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass der in gegenständlicher Angelegenheit zur Anwendung gelangende § 11 Abs. 4 Oö. BMSG eine stufenweise Kürzung vorsieht, die maximal die Hälfte des Mindeststandards betragen kann. Eine solche stufenweise Vorgangsweise wurde von der belangten Behörde nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht vorgenommen; vielmehr wurde sogleich bei erstmaliger Leistungskürzung fast der gesamte gesetzlich vorgesehene Rahmen von 50 % ausgeschöpft, zumal bei einem Mindeststandard von 643,90 Euro der Kürzungsbetrag von 300 Euro 47 % ausmacht.

 

Der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 4 Oö. BMSG folgend, war insofern der Beschwerde zumindest teilweise Folge zu geben und die aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens grundsätzlich zu Recht vorgenommene Reduzierung einzuschränken.

 

V.5. Unter Zugrundelegung des Mindeststandards von 643,90 Euro und einer Kürzung um 20 % war der Kürzungsbetrag daher mit 130 Euro festzulegen.

 

Nachdem sich die Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich auf die Monate Jänner 2016 und Februar 2016 bezieht und nicht auch auf Dezember 2015, war die Reduktion der Kürzung lediglich für Jänner 2016 und Februar 2016 mit jeweils 130 Euro festzulegen.

 

V.6. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, in Zukunft seiner Bemühungspflicht nach den Vorgaben der belangten Behörde nachzukommen, ansonsten eine weitere Kürzung der Leistung erfolgen kann.

 

V.7. Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde vom 15. Dezember 2015 teilweise Folge zu geben und die Kürzung der Mindestsicherung für die Monate Jänner 2016 und Februar 2016 mit jeweils 130 Euro festzulegen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer