LVwG-600964/11/KLi/CG

Linz, 26.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 16. Juli 2015 des P A,
geb. x, x, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 2015, GZ: VerkR96-13393-2015, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde betreffend Tatvorwurf 1) im Hinblick auf die Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf
24 Stunden herabgesetzt wird und betreffend Tatvorwurf 2) im Hinblick auf die Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 20 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 1) gemäß
§ 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig;
für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist in Bezug auf Tatvorwurf 2) gemäß
§ 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 2015, GZ: VerkR96-13393-2015 wurden dem Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen.

 

Mit Tatvorwurf 1) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten.

Tatort sei die Gemeinde Enns, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gendarmerieplatz 3; Tatzeit sei der 08.03.2015, 08:00 Uhr.

Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO verletzt.

 

Hinsichtlich Tatvorwurf 2) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall die Unfallstelle verlassen habe.

Tatort sei die Gemeinde Enns, Gemeindestraße Ortsgebiet, Gendarmerieplatz 3;

Tatzeit der 08.03.2015, 08:00 Uhr.

Er habe dadurch § 4 Abs.1 lit.c StVO verletzt.

 

Über den Beschwerdeführer werde daher hinsichtlich Tatvorwurf 1) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden verhängt; hinsichtlich Tatvorwurf 2) werde gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden verhängt.

Ferner habe der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 35 Euro zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die objektive Tatseite erwiesen sei, zumal sich diese bereits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Enns ergebe. In subjektiver Hinsicht sei die Tat vorzuwerfen, zumal es sich bei den vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handle, sodass es am Beschwerdeführer liege, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogenen Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen habe. In seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er beim Einparken zwar ein Geräusch wahrgenommen habe, jedoch angenommen habe, den Randstein gestreift zu haben. Außerdem habe er das fehlende Kennzeichen des abgestellten PKWs bemerkt, jedoch keinen Zusammenhang mit seinem Einparkversuch hergestellt.

 

Der Tatbestand sei schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung erkennen hätte können. Die Tat sei daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
16. Juli 2015 mit welcher sinngemäß beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass es außer Streit stehe, dass er den Schaden verursacht habe. Mit der Darstellung, dass er den Unfallort verlassen habe, sei er nicht einverstanden. Er habe das Fahrzeug um die Ecke abgestellt, da er sonst verkehrswidrig im Kreuzungsbereich gestanden wäre. Er habe bei dem touchierten Fahrzeug keinen Schaden erkennen können. Einerseits, da die Nummerntafel auf der Anhängevorrichtung seines Fahrzeuges lag, was er absolut nicht in Betracht gezogen habe. Als er an dem abgestellten Fahrzeug vorbeiging, habe er keine Beschädigung gemerkt, abgesehen davon, dass die Nummerntafel fehlte, was aber öfters vorkomme. Andererseits habe er durch das von ihm gehörte Geräusch vermutet, den Randstein gestreift zu haben.

 

Einen Anstoß habe er nicht verspürt. Wichtig sei auch, zu erwähnen, dass er keinen Aufprall bzw. Anstoß gespürt habe, da er mit der Anhängerkupplung seines Fahrzeuges den Plastikgrill des anderen Fahrzeuges beschädigt habe. Aus seiner Sicht sei dies eine Verkettung von unglücklichen Umständen.

 

Er habe beim Fahrzeug keinen Schaden gesehen, also auch keinen melden können. Er habe unmittelbar nach dem Verkehrsunfall sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf dem nächsten Parkplatz abgestellt.

 

 

I.3. Aufgrund der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung hat am
13. November 2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land war für den Verhandlungstermin entschuldigt.

 

Nach Vernehmung des Beschwerdeführers und Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde auf die Höhe der Strafe einzuschränken.

 

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Höhe der Strafe eingeschränkt hat, ist der Spruch dem Grunde nach rechtskräftig. Insofern kann auf die zu I.1. erhobenen Tatvorwürfe verwiesen werden.

 

II.2. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er über ein Einkommen von ca. 2.000 Euro pro Monat verfügt. An Schulden weist der Beschwerdeführer 85.000 Euro für eine Eigentumswohnung auf. Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für
3 minderjährige Kinder.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der objektive Tatvorwurf ergibt sich schon aus dem Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht bestritten, dass er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Wenngleich der Beschwerdeführer seine Beschwerde noch zum Schuldspruch sowie zur Strafhöhe erhoben hat, hat er diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfe kann daher auf den zu I.1. dargestellten Inhalt des Straferkenntnisses verwiesen werden. Weitere diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen sind insofern (aber auch aufgrund der Außerstreitstellungen des Beschwerdeführers) nicht erforderlich.

 

Die Bemessung der Strafhöhe ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

III.2. Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer am 25. Juni 2015 bekannt gegeben hat, über ein Einkommen von ca. 2.000 Euro pro Monat zu verfügen, Schulden für eine Eigentumswohnung in Höhe von 85.000 Euro zu haben und sorgepflichtig für 3 minderjährige Kinder zu sein.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für die Bemessung der Strafe von Bedeutung.

 

 

 

 

 

IV.         Rechtslage:

 

IV.1. § 4 Abs.1 StVO normiert, dass alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht,

a)   wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten;

b)   wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen;

c)   an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken […] haben.

 

§ 4 Abs.5 StVO regelt, dass dann, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. […]

 

IV.2. § 99 Abs.2 lit.a StVO bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

§ 99 Abs.3 lit.b StVO bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist, wer in anderer als in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2015 auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist die über ihn verhängte Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu überprüfen.

 

V.2. Gemäß § 38 VwGVG iVm. § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.3. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand zu keiner Zeit bestritten und diesen insofern zugestanden. Fraglich ist die Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit, welche der Beschwerdeführer zunächst bestritten hat. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde die diesbezügliche Sach- und Rechtslage erörtert.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. November 2014, 2012/02/0237) ist Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs.1 lit.a StVO und des § 4 Abs.5 StVO als objektives Tatbild merkbar der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 1992, 91/03/0041 ausgesprochen, dass es im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs.5 StVO bereits genügt, wenn dem Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit die Beschädigung des gegnerischen Unfallfahrzeuges erkennbar gewesen wäre bzw. erkennbar gewesen sein musste. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer bei Nachschau an seinem eigenen Fahrzeug feststellen können, dass er mit der Anhängerkupplung seines Fahrzeuges die Kennzeichenhalterung samt Kennzeichen vom gegnerischen Fahrzeug herabgerissen hatte.

 

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sind insofern nicht nur objektiv verwirklicht, sondern auch subjektiv vorwerfbar.

 

V.4. Bei der Strafzumessung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – sein Einkommen von monatlich ca. 2.000 Euro, Schulden von 85.000 Euro sowie Sorgepflichten für 3 minderjährige Kinder – zu Grunde zu legen.

 

Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessungsausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSlg. 8134 A/1971).

 

V.5. Gemäß § 32 Abs.2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs.3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wir rücksichtslos er sie ausgeführt hat.

 

Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

V.6. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf den objektiven Tatvorwurf geständig verantwortet hat. Eine Einsichtigkeit des erhobenen Tatvorwurfes ergibt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unbescholten und steht der Tatvorwurf mit seinem sonstigen Lebenswandel im Widerspruch. Der Beschwerdeführer hat auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass er nicht vorhatte, sich vom Unfallort zu entfernen, um allenfalls eine Bestrafung oder Schadensgutmachung zu verhindern.

 

Wesentlich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nichts vom gegenständlichen Unfall bemerkt zu haben, zumal er das Anstoßgeräusch nur akustisch wahrgenommen hat und fälschlicherweise davon ausgegangen ist, an den Randstein gestoßen zu sein sowie dass er glaubwürdig einen Anstoß nicht verspürt hat. Gegenüber einem für derartige Delikte oftmals typischen vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verhalten tritt das Verschulden des Beschwerdeführers zurück.

 

V.7. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass in diesem besonders gelagerten Fall auch mit den herabgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden kann. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer durch diese dennoch empfindlichen Geldstrafen künftig von derlei Verstößen abgehalten wird. Aus generalpräventiven Erwägungen war eine weitere Reduktion der Strafen nicht geboten.

 

V.8. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde auf 20 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs.8 VwGVG keine Kosten an.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Bezüglich Tatvorwurf 1 ist die ordentliche Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung hinsichtlich Tatvorwurf 1 gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

VI.2. Bezüglich Tatvorwurf 2 ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Tatvorwurf 1:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Tatvorwurf 2:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Lidauer