LVwG-601219/2/Zo/MSt

Linz, 24.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn J D, vertreten durch Rechtsanwälte G, vom 27.1.2016, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4.1.2016, GZ: 0059561/2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 138 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren reduziert sich auf 30 Euro, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass die E.J. D Restaurations- und Gastronomie Ges. m.b.H. mit Sitz in L, an diesem Standort als Pächterin der Gewerbeberechtigung der S Immobilien Vermietung GmbH, ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses betreibt. Der Beschuldigte, Herr J D, geb. am x 1954, habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Pächterin und damit als nach außen Verantwortlicher nachstehende Übertretung der StVO zu verantworten:

 

Am 23.11.2015 um 11:40 Uhr seien vor dem Gewerbestandort in 4020 Linz, Landstraße 30 zwei A-Ständer, einer links neben dem südlichen Eingang und einer links neben dem nördlichen Eingang, jeweils mit Werbetext aufgestellt gewesen. Der Werbetext habe sich auf Menü des Tages bezogen, welches näher beschrieben und der Preis angegeben gewesen sei.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit.d StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 276 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

Die Strafhöhe wurde im Wesentlichen mit drei einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen wegen gleicher Verwaltungsübertretungen in den Jahren 2011, 2013 und 2015 begründet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet, machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass sich die Strafbemessung wesentlich am Unrechtsgehalt der Tat orientieren müsse. Durch die Bewilligungspflicht nach § 82 StVO sei die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des fließenden Verkehrs geschützt.

Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Fußgängerzone, weshalb nur Fußgängerverkehr in Frage komme, dessen Leichtigkeit oder Flüssigkeit durch die beiden A-Schilder vor den Eingängen des Gasthofes nicht beeinträchtigt werde. Es sei zu keinem Stau der Fußgänger bzw. zu einem Ausweichen auf eine Fahrbahn gekommen. Die Verwaltungsübertretung habe daher gemessen an der Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (der Sicherheit auf der Verkehrsfläche) nur einen geringen Unrechtsgehalt. Die Übertretung habe auch keine tatsächlichen nachteiligen Folgen gehabt.

 

Die Behörde habe auch zum Verschulden des Beschwerdeführers keine Ausführungen gemacht. Im Hinblick auf die geringe Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Landstraße könne auch das Verschulden als gering gewertet werden. Es wurde daher beantragt, die Geldstrafe wesentlich herabzusetzen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28.01.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die Beschwerde ist auch nur gegen die Strafhöhe gerichtet und es wurde keine Verhandlung beantragt.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, weshalb der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach      § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt.

 

§ 100 Abs. 1 StVO lautet:

Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Beschwerdeführer weist nach der unwidersprochenen behördlichen Einschätzung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinen Sorgepflichten auf. Er wurde wegen gleichartiger Übertretungen bereits in den Jahren 2011, 2013 und 2015 jeweils rechtskräftig bestraft. Zuletzt wurde mit Strafverfügung vom 20.2.2015 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt.

 

Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 19    Abs. 1 VStG für die Bemessung der Geldstrafe in erster Linie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass durch die beiden A-Ständer in einer Fußgängerzone tatsächlich lediglich eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs möglich ist. Aufgrund der Breite der Fußgängerzone in diesem Bereich und der relativ geringen Größe der beiden A-Ständer ist eine derartige Beeinträchtigung jedenfalls nicht massiv. Es wurden auch keinerlei tatsächlichen Beeinträchtigungen behauptet. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die beiden A-Ständer aufgrund ihrer Größe und ihres Inhaltes Fußgänger so stark ablenken würden, dass dadurch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt würde. Diese Überlegungen sprechen jedenfalls für eine deutlich niedrigere als die von der Behörde verhängte Geldstrafe.

 

Dem Beschwerdeführer muss aufgrund mehrerer rechtskräftiger Vormerkungen bekannt sein, dass er die beiden A-Ständer ohne Bewilligung nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufstellen darf, weshalb ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die drei einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen lassen auch durchaus den Schluss zu, dass es empfindlicher Geldstrafen bedarf, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur Einhaltung der gegenständlichen Bestimmung zu veranlassen.

 

Insgesamt erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe dennoch deutlich überhöht. Im Hinblick auf den relativ niedrigen Unrechtsgehalt erscheint es ausreichend, den gesetzlichen Strafrahmen trotz der bereits einschlägigen drei Vormerkungen nur zu weniger als der Hälfte auszuschöpfen.

 

 

Zu II.:

Die Herabsetzung der behördlichen Verfahrenskosten ist in § 64 VStG begründet, für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten vorzuschreiben, weil der Beschwerdeführer teilweise erfolgreich war.

 

 

Zu III.:

Da im gegenständlichen Fall wegen der Anwendbarkeit des § 100 Abs. 1 StVO die Verhängung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 4 VwGG gesetzlich ausgeschlossen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl