LVwG-601240/4/Bi

Linz, 23.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F P, x, St. P-E, vom
17. August 2015 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juli 2015, VerkR96-40574-2014/Gr STE p.-Akt, wegen Übertretung der StVO 1960,

zu Recht  e r k a n n t:

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 20 Euro herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde bleibt bei 10 Euro.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 25 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe den Pkw x am 6. September 2014 ab 9.16 Uhr, in der Gemeinde Enns, Hauptplatz 13 im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt.  

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 31. Juli 2014.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, es tue ihm leid, dass er geparkt habe. Es sei auch nichts passiert, wenn der Polizist hätte reden lassen, aber der sei so unhöflich gewesen. Wenn das Verkehrszeichen richtig aufgestellt gewesen wäre, hätte es nichts gegeben. Als er weggefahren sei, hätte ein anderer dort parken wollen, den habe er aufmerksam gemacht. Er habe eine kleine Rente und sehe nicht ein, warum man einen Invaliden so behandle.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Laut Anzeige des Meldungslegers R G eines Beamten des Österreichischen Wachdienstes, hat der Bf den auf ihn zugelassenen Pkw am 6. September 2014 von 9.16 bis 9.17 Uhr im Ortsgebiet Enns, Hauptplatz 13, abgestellt. Nähere Ausführungen dazu enthält die Anzeige nicht.

 

Der Bf hat gegen die Strafverfügung vom 17. Oktober 2014 fristgerecht Einspruch erhoben und ausgeführt, es sei um 10.30 Uhr gewesen. Das Verkehrsschild sei nicht richtig aufgestellt gewesen, es sei diagonal zur Fahrbahn gestanden. Er habe in den 20 Minuten niemanden behindert. Er sei seit 50 Jahren zu 80% behindert. Er habe den Polizisten angerufen, aber der sei nicht erschienen.

Der Meldungsleger wurde am 19. November 2014 zum Vorfall befragt und bestätigte, am 6. September 2014 habe von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine Veranstaltung am Hauptplatz Enns stattgefunden, das „BMW-DIXI-Jahrestreffen“. Für diesen Zeitraum sei vor dem Haus Hauptplatz 13 ein Halte- und Parkverbot verordnet gewesen und die Halte- und Parkverbote samt entsprechenden Zusatztafeln seien vom Bauhof Enns ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der Bf habe seinen Pkw vor dem Haus Hauptplatz 13 abgestellt gehabt, das Organmandat sei korrekt. Der Bf sei zwar im Besitz eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO, aber eine Ausnahme treffe dort nicht zu.    

Der Bf hat sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu nicht geäußert, sodass schließlich das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erging.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken  im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b (Verbotszeichen Halten und Parken verboten) verboten.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters von Enns vom 11. August 2014, AZ: 120-2-632-3/2014-He, wurden gemäß § 44a StVO unter Hinweis auf den Veranstaltungsbescheid vom 11. August 2014, AZ:130-2-632-2/2014-He, insofern befristete Verkehrsanordnungen getroffen, als auf dem Hauptplatz Enns nächst den Objekten Hauptplatz 11, 13 und 15 ein Halte- und Parkverbot am
6. September 2014 von 8.00 bis 13.00 Uhr verordnet wurde. Die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z13b StVO mit „Anfang“ und „Ende“ und dem  Zusatz „am 6.9.2014 von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr“ seien spätestens am
15. September 2014 voranzukündigen.

Die Aufstellung und Entfernung der Tafeln wurde dokumentiert.

          

Aus dem DORIS-Foto geht hervor, dass die Objekte Hauptplatz 11, 13 und 15 die Gebäude in der nordöstlichen Ecke des Ennser Hauptplatzes sind, vor denen sich eine im Westen durch die der Länge nach über den Hauptplatz führende Straße begrenzte Parkfläche und ein abgezäunter Gastgarten befinden. Wo genau die Verkehrszeichen aufgestellt waren, ergibt sich aus der Dokumentation nicht, allerdings lässt das Argument des Bf, die Tafeln seien „diagonal“ gestanden, vermuten, dass sie den gesamten Platz vor den angeführten Objekten durch die Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ abdeckten. 

 

Die Inhaber eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen dürfen gemäß § 29b Abs.2 lit.a StVO ua auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Ein- und Aussteigen einschließlich des Ein- und Ausladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u.dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten. Sie dürfen gemäß  § 29b Abs.3 lit.a StVO ua auf Straßenstellen, für die ein Parkverbot, das nach § 44 Abs.4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, parken. 

Das in Enns verordnete Halte- und Parkverbot ließ daher für den Bf nur ein Ein- und Aussteigen für die Dauer dieser Tätigkeit zu. Wenn daher der Bf, wie er im Einspruch selbst ausgeführt hat, für 20 Minuten dort geparkt hat, hat er ohne jeden Zweifel das Verbot missachtet. Sein Versuch, den Polizisten zu überreden, angesichts des Ausweises nach § 29b StVO von einem Organmandat abzusehen bzw eine Ermahnung auszusprechen, ist offenbar fehlgeschlagen.

 

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG sind nicht gegeben, weil eine Geringfügigkeit des Verschuldens des Bf nicht zu erblicken ist.

 

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Umstand, dass ein nach ihm kommender Lenker den „frei gewordenen Parkplatz“ beanspruchen wollte, sagt nichts darüber aus, dass nicht objektiv erkennbar gewesen wäre, dass sich dieser im Bereich eines Halte- und Parkverbots befindet. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitstrafe reicht.

 

Die belangte Behörde hat laut ihren Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses keine strafmildernden oder –erschwerenden Umstände gefunden und seine finanziellen Verhältnisse – unwidersprochen – auf 1000 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt. Der Bf hat lediglich auf eine „kleine Rente“ verwiesen.

Der Bf weist jedoch im Vormerkungsverzeichnis der belangten Behörde keine rechtskräftige Vormerkung auf, weshalb von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und damit von einem wesentlichen Milderungsgrund auszugehen war, der eine Strafherab­setzung rechtfertigt.

Die nunmehr festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entspricht den Kriterien des § 19 VStG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger