LVwG-601241/2/MS

Linz, 16.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn H U, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Jänner 2016, GZ. VerkR96-13872-2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.800,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt.

 

II.      Die Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 180,00 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Jänner 2016, VerkR96-13872-2015, wurde über Herrn H U, (im Folgenden: Beschwerdeführer), eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO verhängt, da dieser am 11. Juli 2015 im Zeitraum zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Bad Goisern auf der B145 Salzkammergut Straße von Richtung Bad Ischl kommend bis zum Parkplatz des Lokales U in Bad Goisern, Bundesstraße 47, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,98 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 21.04 Uhr) gelenkt hat.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise zu verantworten habe.

 

Bei der Strafbemessung sei hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten von der Schätzung, wie im Schreiben vom 17. November 2015 (Einkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angekündigt, ausgegangen worden.

 

Erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2011 (VerkR96-13115-2011) berücksichtigt worden, Milderungsgründe seien keine vorgelegen.

 

Die verhängte Strafe erscheine tat- und schuldangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 27. Jänner 2016 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Februar 2016) rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde nur hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten bekämpft werde.

 

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen von rund 958,00 Euro und über kein Vermögen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen, sodass sich zeige, dass die gegen ihn verhängte Strafe nicht als Tat- und Schuldangemessen zu sehen sei. Auch eine geringere Strafe sei geeignet, ihn in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Beantragt wurde, die Geldstrafe entsprechend den Einkommensverhältnissen zu reduzieren.

 

 

Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt aus dem sich folgender Sachverhalt eindeutig ableiten ließ:

Der Beschwerdeführer lenkte am 11. Juli 2015 im Zeitraum zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Bad Goisern auf der B145 Salzkammergut Straße von Richtung Bad Ischl kommend bis zum Parkplatz der Lokales U in Bad Goisern, Bundesstraße 47, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,98 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 21.04 Uhr).

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von 958,00 Euro und über kein Vermögen.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

 

III.           Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Rechtsprechung ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 29.6.2011, 2011/02/0147).

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung kein Kriterium als mildernd, jedoch eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2011 als erschwerend gewertet.

Weiters wurden von der belangten Behörde mangels Angabe durch den Beschwerdeführer ein Einkommen von 1.500 Euro monatlich, keine Sorgepflichten und kein Vermögen zugrunde gelegt.

In der Beschwerde wurde ein monatliches Einkommen von ca. 958,00 Euro an Arbeitslosengeld angegeben, was mit einer Kopie der Leistungsmitteilung des AMS an den Beschwerdeführer mit dem Datum vom 11. Jänner 2016 nachgewiesen wurde. Es besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln und ist daher bei der Strafbemessung nunmehr ein Betrag von 958,00 Euro als monatliches Einkommen zu berücksichtigen. An der Vermögenslosigkeit sind keine Änderungen eingetreten. Das Vorliegen von Sorgepflichten wurde nicht vorgebracht, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass diese nicht vorliegen.

 

Bei der Verwaltungsübertretung nach §5 Abs. 1 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, das mit dem Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisiertem Zustand als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf.

Da jedem Lenker eines Fahrzeuges bekannt sein muss, dass er im alkoholisiertem Zustand kein Fahrzeug lenken darf, ist nicht von einem minderen Grad des Verschuldens, sondern zumindest von der Vorsatzform des dolus eventualis auszugehen.

 

Wie von der belangten Behörde ausgeführt, liegt der Erschwerungsgrund der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsübertretung vor, da der Beschwerde-führer bereits 2011 wegen eines Alkoholdeliktes (§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO) verwaltungsbehördlich bestraft worden ist. Milderungsgründe sind weder aus dem vorliegenden Verfahrensakt erkennbar, noch wurde das Vorliegen derselben in der Beschwerde vorgebracht.

 

Darüber hinaus ist jedoch bei der Strafbemessung auf nunmehr bekannt gegebene Einkommenssituation des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen und diese der Beurteilung zugrunde zu legen.

 

Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich nicht um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelt und darauf, dass der Grad der Alkoholisierung bei der nunmehr vorliegenden Verwaltungsübertretung höher ist als beim Erstdelikt, kann mit der Verhängung der Mindeststrafe von 1.600 Euro nicht das Auslangen gefunden werden, da die bereits 2011 verhängte Geldstrafe von 1.200 Euro, die die Mindeststrafe für die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO dargestellt hat, den Beschwerdeführer nicht zur Einsicht oder zum Umdenken im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisiertem Zustand gebracht hat.

Unzweifelhaft steht fest, dass das Lenken eine Fahrzeuges im alkoholisiertem Zustand ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwirklichen einer solchen Verwaltungsübertretung als besonders verwerflich anzusehen und ist diese besondere Verwerflichkeit im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Jedoch ist unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschwerde-führers davon auszugehen, dass die mit 2.000 Euro verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen ist und eine Geldstrafe von 1.800 Euro als tat- und schuldangemessen zu betrachten und geeignet ist, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die Strafhöhe herabzusetzen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß