LVwG-601248/2/JS/FE

Linz, 25.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde des L (kurz: L) E, geb. x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.2.2016, Zl. 0055986/2014, wegen einer Übertretung des KFG 1967

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend teilweise Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens reduzieren sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 15 Euro.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.1 Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (= belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vom 1.2.2016, Zl. 0055986/2014, vor, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E Gesellschaft m.b.H. (in der Folge kurz: Firma E) und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten habe, dass die Firma E als Zulassungsbesitzerin bzw. Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x der belangten Behörde die erforderliche Auskunft, wer am 4.9.2014 Lenker des gegenständlichen KFZ war, bis zum 5.12.2014 (wohl gemeint: nicht) erteilte, obwohl die Firma mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 19.11.2014 (übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt am 21.11.2014) ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach bis spätestens 5.12.2014, erteilen hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

1.2 In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 8.2.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Herabsetzung der Strafe. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass der LKW Fahrer (der Firma E) L B (in der Folge kurz: LB) vergessen habe, seine Go-Box von 3 Achser auf 4 Achser umzustellen. LB habe dies der damaligen Bürokraft sofort gemeldet und hätte ihm diese mitgeteilt, sie erledige das mit der A und rufe sofort an. Die Firma E hätte der fristgerechten ordnungsgemäßen Lenkerauskunft nicht nachkommen können, da die Firma E ein kleiner Betrieb und das Büro nicht immer besetzt sei. Es wären laufend neue Bürokräfte für kurze Zeit im Büro gewesen. Unter Verweis auf den Stundenbericht sei das Kraftfahrzeug von LB gelenkt worden. Es sei nicht verständlich, warum die damalige Bürokraft 2 Personen nannte. Die Firma E sei unbescholten und würde den Forderungen sonst immer ordnungsgemäß nachkommen, weshalb in diesem Fall um besondere Nachsicht ersucht werde.

 

1.3 Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

 

2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

 

3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Oö. Landesverwaltungsgericht folgender Sachverhalt fest:

3.1 Gegen den Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (in der Folge kurz: Kraftfahrzeug) wurde von der A M S GmbH am 13.11.2014 Anzeige erstattet, weil dieser am 4.9.2014 um 13.44 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 1, Mautabschnitt Asten St Florian - KN Linz, km 164,057, ohne dabei die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, benützte. Die Firma E ist Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges. Die A M S GmbH forderte in der Folge die Firma E mit Schreiben vom 13.09.2014 erfolglos zur Zahlung einer Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 BStMG auf.

 

3.2 Der Beschwerdeführer ist seit 12.6.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Firma E, etwa für die Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ.

 

3.3 Die belangte Behörde forderte die Firma E mit Schreiben vom 19.11.2014, von der Firma E am 21.11.2014 übernommen, auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 4.9.2014 um 13.44 Uhr auf der A 1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164,057, gelenkt hat. Der Beschwerdeführer erteilte für die Firma E fristgerecht keine Auskunft. Mit Strafverfügung vom 8.1.2015, Zl. 0055986/2014, zugestellt durch Hinterlegung am 03.02.2015, verhängte daraufhin die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 74 Stunden) gemäß §§ 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 wegen nicht vorschriftsgemäßer Erteilung der Lenkerauskunft.

 

3.4 Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig mit Email vom 04.02.2015 einen Einspruch und ersuchte, von einer Verwaltungsstrafe abzusehen und Milde walten zu lassen. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine mit 21.11.2014 datiert Lenkerauskunft vor, in welcher sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch LB als Lenker des Kraftfahrzeugs zur Tatzeit bekannt gegeben wurde.

 

3.5 Der Einspruch blieb ungeachtet einer Nachfrage des Beschwerdeführers vom 7.4.2015 bis zum Straferkenntnis vom 1.2.2016, sohin fast ein Jahr, von der belangten Behörde unerledigt. Gegen das Straferkenntnis, das ohne weiteres Ermittlungsverfahren erging, brachte der Beschwerdeführer die in Punkt 1.2 dargestellte Beschwerde ein.

 

4. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze widerspruchsfrei und richtet sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der mit einem Betrag von 300 Euro festgesetzten Strafe, weshalb gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal der Beschwerdeführer und die belangte Behörde auch keine mündliche Verhandlung beantragt haben.

 

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

5.1 Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,  über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Bestimmung des § 50 VwGVG ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat daher selbst Ermessen zu üben und nicht nur die Entscheidung der belangten Behörde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu prüfen (Art 130 Abs. 3 B-VG). Sie muss daher den Strafausspruch auch bei bloß unzweckmäßiger Ermessensübung durch die belangte Behörde reformieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1129).

 

Gemäß § 103 Abs. 2  KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem KFG 1967, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

5.2 Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Daraus folgt, dass die im Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage der Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens der Übertretung des KFG 1967  ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248; VwGH 16.12.1998, 98/03/0222; ua.).

 

5.3 Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

5.4 Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0028; VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102;  Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 19 Rz 1 (Stand Juli 2013, rdb.at)). Es obliegt der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 12.8.2014, 2011/10/0083; VwGH 15.10.2015, 2013/11/0184; ua.).

 

5.5 Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass die nicht erteilte Lenkerauskunft fast ein Jahr zurück liegt, wobei die lange Dauer des Verfahrens nicht vom Beschwerdeführer verursacht wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte (bzw. allenfalls hat) jedoch die Lenkerauskunft des Beschwerdeführer, welche er mit E‑Mail vom 4.2.2015 an die belangte Behörde übermittelte, die Möglichkeit eröffnet, Verwaltungsstrafverfahren betreffend die zugrunde liegende Verletzung des Bundesstraßen-Mautgesetzes gegen beide in der Lenkerauskunft genannten Personen einzuleiten und nach Durchführung der notwendigen Erhebungen das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren durch Straferkenntnis oder Einstellung zu erledigen. Darüber hinausgehende Strafmilderungsgründe oder Straferschwerungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint noch ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen, wobei mangels anders lautender Angaben die behördliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1500 Euro) zugrunde gelegt wird. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Die herabgesetzte Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 3 % aus.

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu bezahlen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die von der belangten Behörde festgesetzten Verfahrenskosten reduzieren sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 15 Euro (10 % der verhängten Strafe).

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung bei derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der belangten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack