LVwG-650547/3/SCH/Bb

Linz, 16.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde der M H, geb. 1993, A, L, vom 2. Dezember 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. November 2015, GZ Fe-860/2015, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. November 2015, GZ Fe-860/2015, wurde die Lenkberechtigung der M H (Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf) für die Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B bis 2. November 2016 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-        amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 2. November 2016 unter Vorlage derselben Befunde wie bei den Kontrolluntersuchungen und

-        ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form von Drogenharnanalysen auf Cannabis, Amphetamine und Kokain drei Mal innerhalb des Befristungszeitraumes von zwölf Monaten und Vorlage der entsprechenden Originallaborbefunde persönlich oder per Post an die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach behördlicher Aufforderung (Zustellung der Aufforderung).

Des Weiteren wurde der Bf aufgetragen, unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides ihren Führerschein zur Eintragung der Einschränkungen und Auflagen der Behörde vorzulegen.

 

Diese Entscheidung stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 2. November 2015, in welchem unter Berücksichtigung des Ergebnisses der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung vom 12. Oktober 2015 der Bf eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen attestiert wurde.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, nachweislich zugestellt am 12. November 2015, richtet sich die vorliegende, durch die Bf mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ua. wie folgt ausgeführt wird (auszugsweise Wiedergabe):

 

„(...) Mir ist durchaus bewusst letztes Jahr gegen Gesetze verstoßen zu haben.

Im Falle gegen M K. und K H. erwies ich mich als geständig Amphetamine genommen zu haben um die Wahrheit zu sagen und nicht mich selbst damit zu belasten.

 

Nach einigen kostspieligen Gutachten kam es zum Entschluss meine Lenkberechtigung auf 1 Jahr zu befristen mit 3 Harnkontrollen. Die Harnkontrollen sollen sich auf Cannabis, Amphetamine und Kokain beschränken die aber im Falle der zwei oben genannten Herren bis Amphetamine nichts zur Sache haben.

 

Der Psychiater Dr. L gab aufgrund, mich besser zu verstehen, auch meinen Probierkonsum an der mir nun zur Last fiel. Dies war aber vor meinem 18. Lebensjahr und hatte mit diesem Fall nichts zu tun.

Ich hatte dieses Jahr eine schwere Zeit, sei es finanziell, Ausbildung, Arbeit, privat,... dies löste eine Depression bei mir aus die aber unter Behandlung von Frau Dr. R-G ist. Seit Anfang November geht es mir besser!

Ich arbeite wieder, habe keinen Kontakt zu den falschen Menschen und Drogen.

Ich bin am besten Wege der Genesung.

 

Ich bitte Sie daher das ganze nochmal zu bearbeiten, weil ich keinen Grund meine Lenkberechtigung zu befristen sehe. Es kostet nur einen Haufen Geld den ich leider nicht habe. Ich bitte um Ihr Verständnis. (...)“

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 21. Dezember 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes GZ FE-860/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Bf keine Verhandlung beantragt hat. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden (§ 24 Abs. 3 iVm Abs. 4 VwGVG). 

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels wurde die Bf polizeilich einvernommen. Dabei gab sie ua. zu Protokoll, am 8. November 2014 Methamphetamin („Crystal“) und am 31. Dezember 2014 Amphetamin („Speed) konsumiert zu haben. Eine freiwillige Urinabgabe zum Zwecke eines Drogenschnelltestes verweigerte sie. Wegen dieses geständigen Drogenkonsums ergaben sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die belangte Behörde forderte die Bf daher mit Bescheid vom 13. August 2015, GZ FE-860/2015, gemäß § 24 Abs. 4 FSG auf, sich zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Am 2. Oktober 2015 wurde die Bf vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. G H, amtsärztlich untersucht und von diesem zur fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung zugewiesen. 

 

Bei der psychiatrischen Begutachtung am 12. Oktober 2015 stellte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. B L, L, eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, schädlichen Gebrauch von Amphetaminen und Probierkonsum von Cannabis und Kokain fest. In der darauf basierenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 wurde erläutert, dass entsprechend der Vorgeschichte bei der Bf eine reaktiv bedingte Anpassungsstörung bestehe. Bei der Untersuchung sei die affektive Symptomatik nur leichtgrad ausgeprägt gewesen und sei sie von Suizidgedanken distanziert. Ein Abhängigkeitsstadium sei nicht nachweisbar. Seit Juni 2015 sei die Bf abstinent von Drogen und habe eine psychosoziale Betreuung durch die Drogenberatungsstelle regulär beendet. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht besteht bei der Bf derzeit noch eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit, sodass eine Befristung der Lenkberechtigung mit Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung und weitere regelmäßigen Harnkontrollen empfohlen wurden. Eine verkehrspsychologische Untersuchung wurde nicht als notwendig befunden.

 

Der Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich gelangte in seinem anschließenden Gutachten nach § 8 FSG vom 2. November 2015, GZ FE-860/2015, zum Ergebnis, die Bf sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der     Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, und schlug eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von zwölf Monaten und als Auflagen ua. eine amtsärztliche Nachuntersuchung in zwölf Monaten und drei ärztliche Kontrolluntersuchungen auf Cannabinoid, Amphetamine und Kokain im Harn über behördliche Aufforderung im Befristungszeitraum vor. Begründet wurde das Gutachten mit den fachärztlich diagnostizierten Erkrankungen und der derzeit noch erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit.

 

Auf Basis des polizeiärztlichen Gutachtens erließ die Verwaltungsbehörde den angefochtenen Bescheid, wobei jedoch abweichend davon die vom Polizeiarzt vorgeschlagene psychiatrische Untersuchung in zwölf Monaten nicht angeordnet und der Bf aufgetragen wurde, im Rahmen der Nachbegutachtung dieselben Befunde vorzulegen wie bei den Kontrolluntersuchungen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 FSG-GV hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

1.   ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2.   ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, (...)

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

 

I.5.2. Die Bf leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, zusätzlich besteht bei ihr ein schädlicher Gebrauch von Amphetaminen und Probierkonsum von Cannabis und Kokain. Ihre psychische Situation ist derzeit zwar stabil und seit Juni 2015 ist sie offensichtlich auch drogenabstinent, dennoch ist nach den fachärztlich psychiatrischen Feststellungen und des darauf aufbauenden polizeiärztlichen Gutachten vom 2. November 2015 bei ihr derzeit nur von einer bedingten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B auszugehen. Der Polizeiarzt hat im Gutachten unter Bezugnahme auf die ihm zugrundeliegende psychiatrische Stellungnahme schlüssig erörtert, dass aufgrund der konkreten Befundkonstellation, besonders aufgrund der noch bestehenden erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit ua. eine Befristung auf die Dauer von zwölf Monaten, die Vorschreibung von drei Harnbefunden in diesem Zeitraum sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung vor Befristungsablauf geboten und notwendig sind.

 

Diese Beurteilung ist gut nachvollziehbar, da die Gefahr eines Rückfalles bei Drogenkonsum bekanntlich hoch ist und speziell in Kombination mit psychischen Erkrankungen eine erhöhte Rückfallgefahr besteht. Im Hinblick auf die Teilnahme als Lenkerin im Straßenverkehr könnte ein Rückfall der Bf negative Auswirkungen auf ihre Fahreignung und das Fahrverhalten haben, weshalb die zuvor genannten polizeiärztlich vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen daher zur Überwachung der Drogenabstinenz und Kontrolle des Gesundheitszustandes der Bf als auch im Interesse der Verkehrssicherheit durchaus erforderlich erscheinen. Dass die Bf wie selbst in der Beschwerde behauptet hat, „am Wege der Genesung“ ist, einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und keinen Kontakt zu Drogen hat, vermag aus den dargestellten Gründen keine geänderte Beurteilung begründen.

 

Die Berechtigung zur Anordnung ärztlicher Kontrolluntersuchungen verbunden mit der Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Befunde ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs. 5 iVm § 2 Abs. 1 und 3 FSG-GV (vgl. dazu auch VwGH 22. März 2002, 2001/11/0137). Durch die unangekündigten behördlichen Aufforderungen zur Vorlage aktueller Drogenharnbefunde zu der Bf unbekannten Zeitpunkten wird eine effiziente Überwachung ihres Konsumverhaltens bzw. Abstinenz bewirkt.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zwingend aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV. Damit liegen die Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen des Polizeiarztes bzw. der Behörde, sondern sind diese bereits durch den Verordnungsgeber zwingend vorgesehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, konkret vom 2. November 2015, zu berechnen.

 

Die Bf hat gegen den Inhalt der vorliegenden Befunde und Gutachten zwar in ihrer Beschwerde Einwände erhoben, letztlich aber diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Es ist ihr damit nicht gelungen, durch ihr bloßes Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einem tauglichen bzw. schlüssigen, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden    (z. B. VwGH 29. April 2013, 2009/02/0176 ua.)

 

Private und wirtschaftliche die Bf betreffende Belange, welche möglicherweise mit den Einschränkungen und Auflagen verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung und können im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

I.5.3. Die im polizeiärztlichen Gutachten vorgeschlagene psychiatrische Begutachtung in zwölf Monaten wurde im Spruch des behördlichen Bescheides nicht angeordnet, sodass diese Auflage auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein konnte.

 

Zum anderen erweist sich die der Bf auferlegte Verpflichtung, im Rahmen der Nachuntersuchung dieselben Befunde vorzulegen wie bei den ärztlichen Kontrolluntersuchungen, als unausführbar und damit folgenlos, hat sie doch die Befunde über die drei ärztlichen Kontrolluntersuchungen stets nach behördlicher Aufforderung innerhalb von zwei Wochen im Original der Behörde vorzulegen. Sollte mit dieser Verpflichtung jedoch die Vorlage von weiteren neuerlichen Drogenharnbefunden bei der Nachbegutachtung – wovon das Verwaltungsgericht ohnehin nicht ausgeht - angedacht sein, so findet dies im Gutachten des Polizeiarztes keine Deckung.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n