LVwG-550734/2/VG/JE - 550737/2

Linz, 08.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des Mag. H J F, 2. der Mag. R F, 3. des J L und 4. der E L, alle wohnhaft in P und vertreten durch x, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 17.11.2015, GZ. 5-237-131/9-2015, betreffend die Herausgabe von Umweltinformationen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 17.11.2015, GZ. 5-237-131/9-2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Stadtgemeinde L zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Schreiben vom 08.07.2015, eingelangt am 09.07.2015, beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beim Bürgermeister der Stadtgemeinde L die Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die Errichtung des Betriebsgebäudes der B GmbH auf der Liegenschaft EZ x, KG L, an der Adresse x1, x2 und x3. Die Bf. stützten ihren Antrag auf das Oö. Umweltschutzgesetz (Oö. USchG).

 

Die Bf. führten aus, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde L als Baubehörde erster Instanz die Errichtung des bezeichneten Betriebsgebäudes durch den Bauwerber, die B GmbH, bewilligt habe und diese seither an jenem Standort ein Produktionswerk zur Erzeugung von Bleisäure-Akkumulatoren betreibe. Die Baubewilligung sowie die behördlich vidierten Einreichunterlagen (Plan- und Beschreibungsunterlagen, wie z.B. Bebauungsbeschreibung, Baupläne, Dichteberechnungen, Flächenberechnungen, Schnitte etc. ) seien jedenfalls Umweltinformationen iSd § 13 Oö. USchG. In concreto begehrten die Bf. – unter nähere Hinweise auf Literaturmeinungen sowie auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22.04.2015, LVwG-550396/3/VG/WFu – die Herausgabe des Baubewilligungsbescheides sowie sämtlicher dazugehöriger Projektunterlagen.

 

2. Nachdem die verlangten Umweltinformationen nicht mitgeteilt wurden, beantragten die Bf. mit Schriftsatz vom 18.08.2015, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde L über ihren ursprünglichen Antrag gemäß § 19 Abs. 1 Oö. USchG mittels Bescheid entscheidet.

 

3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 25.08.2015 wurde der Antrag der Bf. auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die Errichtung des Betriebsgebäudes der B GmbH als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Emissionssituation des Betriebs der B GmbH nicht relevant gewesen sei, da sämtliche umweltrelevanten Prüfungen im damaligen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren stattgefunden hätten. Im Baubewilligungsverfahren sei lediglich zu prüfen, ob ein Betrieb typologisch in der jeweiligen Widmung zulässig sei. Die Beurteilung erfolge dabei nicht auf Grundlage des konkreten Betriebes, sondern auf Grundlage eines typischen (somit abstrahierten) Betriebes. Für den konkreten Betrieb ließen sich dabei keine Umweltinformationen ableiten. Daher ließen sich im Baubewilligungsverfahren keine Umweltinformationen iSd § 13 Oö. USchG generieren. Solche seien allenfalls im gewerbebehördlichen Verfahren vorhanden. Eine Parallele zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22.04.2015, LVwG-550396/3/VG/WFu, könne nicht gezogen werden, da diesem ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hätte, nämlich die Ausfolgung eines Abbruchbescheides. Bei Erlassung eines Abbruchbescheides seien die Emissionssituation und allfällige erforderliche Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt Prüfungsmaßstab der Baubehörde. In jenem Fall seien Auswirkungen auf die Umwelt nachvollziehbar und wahrscheinlich, weshalb der Bescheid vorzulegen gewesen sei. Von einem gewerbebehördlichen Bescheid sei dem Erkenntnis nichts zu entnehmen gewesen. Abbrucharbeiten seien per se belastend für die Umwelt.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf. mit Schreiben vom 22.09.2015, einlangend am 23.09.2015, fristgemäß Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der begehrte Baubewilligungsbescheid, mit dem dem Bauwerber Auflagen und Bedingungen für die Errichtung des Betriebsgebäudes aufgetragen worden seien, in Anbetracht der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22.04.2015, LVwG-550396/3/VG/WFu und des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30.01.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 eine Umweltinformation iSd § 13 Oö. USchG sei. Gleiches gelte für die ebenso begehrten behördlich vidierten Einreichunterlagen, welche integrierte Bestandteile des Baubewilligungsbescheides seien. Der Begriff der Umweltinformationen gemäß § 13 Z. 3 Oö. USchG erfasse nämlich u.a. Informationen über Verwaltungsakte, worunter alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreien Verwaltungsakten etc. fallen würden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung reiche es für die Klassifizierung von Maßnahmen (Verwaltungsakte) als Umweltinformationen aus, wenn sich diese auf Umweltbestandteile und -faktoren wahrscheinlich auswirken würden. Für allfällige Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt sei nicht von Bedeutung, ob es sich bei dem Gebäude um eine Betriebsanlage oder etwa um ein Wohngebäude handle. In beiden Fällen könne die Errichtung des Gebäudes Auswirkungen auf die Umwelt zeigen, wie etwa durch geänderte Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern sowie allfällig sonstige Auswirkungen auf die Umwelt eines Fabrikgebäudes diesen Umfangs. Somit sei davon auszugehen, dass bereits die bloße Errichtung Einfluss auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, Land und Landschaft habe und diesen durch Auflagen der Gemeinde entsprechend entgegnet worden sei. Folglich seien Baubewilligungsbescheide einschließlich all seiner Bestandteile, wie etwa auch Benützungsbewilligungen, Umweltinformationen und als solche den Antragstellern zur Verfügung zu stellen. Sie würden Verwaltungsakte darstellen, die sich auf die maßgeblichen Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. zu deren Schutz dienen würden.

 

5. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde L hat mit fristgemäßer Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2015 die Anträge der Bf. erneut abgewiesen. Ergänzend zur Begründung des ursprünglichen Bescheides wurde ausgeführt, dass der von den Bf. generalisierte Begriff der Umweltinformationen keine Deckung im Oö. USchG finde. Ziel des Gesetzes sei es, Bürger über umweltrelevante Daten zu informieren, womit es sich vom Zweck der baubehördlichen Bestimmungen unterscheide. Das baurechtliche Verfahren sei geprägt von dem Grundsatz, dass nur Parteien in das Verfahren miteinbezogen werden dürften. Keinesfalls könne generell festgestellt werden, dass Baubescheide sowie Bauprojekte unter dem Titel „Umweltinformation“ per se der Auskunftspflicht nach Oö. USchG unterlägen, vielmehr müsse eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Auswirkung des Projekts auf die Umwelt gegeben sein. Sämtliche emissionsrelevanten Belange würden jedoch nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern im Gewerbeverfahren geprüft werden. Da es sich bei den begehrten Unterlagen nicht um Umweltinformationen iSd Oö. USchG handle, sei eine Abwägung der Schutzgüter nach § 17 Oö. USchG entbehrlich. Demzufolge sei seitens der Behörde kein Kontakt mit der Fa. B zur Klärung der Frage der Verletzung von Betriebsgeheimnissen aufgenommen worden.

 

6. Mit Schreiben vom 24.11.2015, einlangend am 25.11.2015, stellten die Bf. einen Vorlageantrag. Zur Bekräftigung ihrer Rechtsansicht, wonach Baubewilligungsbescheide Verwaltungsakte iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG darstellen würden, führten sie aus, dass diese für gewöhnlich unter Vorschreibung von Auflagen zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn erteilt würden. Angesichts der Größe der errichteten Anlage sei bereits von relevanten Einflüssen auf Belichtung und Belüftung sowie den Abfluss von Oberflächenwässern auszugehen. Der verfahrensgegenständliche Baubescheid sei daher als Umweltinformation auszufolgen.

 

7. Mit Vorlageschreiben vom 09.12.2015, einlangend am 11.12.2015, legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde L (in der Folge: belangte Behörde) die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Mit gleicher Post wurden auch sämtliche Bauakten betreffend die Fa. B seit den 60er Jahren vorgelegt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die bezugnehmenden Bauakten. Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen (Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2014, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠13

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.   den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.   Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.   Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

[…]

 

§ 14

Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –

1.   Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

[...]

 

§ 16

Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich – oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint – mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

[...]

 

§ 17

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1.   sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2.   das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3.   das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4.   das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:

1.   die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2.   den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3.   die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, besteht;

4.   Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, nach Maßgabe des § 18 zu schützen;

5.   Rechte an geistigem Eigentum;

6.   die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7.   laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.   Schutz der Gesundheit;

2.   Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

3.   Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

§ 18

Schutzwürdige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

(1) Besteht Grund zur Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 17 Abs. 2 Z. 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 17 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.

(3) Hat sich der Betroffene nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gegen die Mitteilung der begehrten Informationen ausgesprochen, ist seine Zustimmung anzunehmen, sofern er auf diese Zustimmungsfiktion nachweislich hingewiesen wurde. Eine Weitergabe von Daten darf nicht erfolgen, wenn es offensichtlich ist, daß dabei ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis preisgegeben würde und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann.

 

§ 19

Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

[…]

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 und 1a ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 und 1a zuständig ist

1. wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, der Bürgermeister,

[…]“

 

Die Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

[...]

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

 

§ 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

[...]

(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen

1. für das Bauvorhaben selbst,

2. für die Ausführung des Bauvorhabens und

3. für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens

vorzuschreiben.“

 

Die Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠2

Begriffsbestimmungen

[...]

22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen;

[...]

 

§ 3

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, Größe und Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.

Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:

[...]

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;

[...]

(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

(3) Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass

[...]

2. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

[...]

 

4. Abschnitt

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

§ 11

Allgemeine Anforderungen

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.“

 

Die Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1976 (Oö. BauO 1976), LGBl. Nr. 35/1976 lauten auszugsweise wie folgt:

„III. HAUPTSTÜCK

Bauvorschriften

1. Abschnitt Vorschriften allgemeiner Art

§ 23

Allgemeine Erfordernisse

(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie den normalerweise an bauliche Anlagen der betreffen den Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

(2) Im besonderen müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benutzer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, zum Beispiel durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.

(3) Die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß hinsichtlich der Baustoffe (einschließlich bauchemischer Mittel), Bauteile und Bauarten.

 

§ 49

Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen

[...]

(4) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die gemäß § 23 und der Durchführungsvorschriften hiezu sowie sonstiger baurechtlicher Bestimmungen im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Bedingungen und Auflagen

a) für das Bauvorhaben selbst,

b) für die Ausführung des Bauvorhabens und

c) für die Erhaltung und die Benützung des auf

Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens

vorzuschreiben.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die ihm vorgelegte Beschwerde erwogen:

 

Dem Anwendungsbereich des Oö. USchG unterliegen Umweltinformationen soweit sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind (AB 825 BlgLT 16. GP, abgedruckt in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht II6 (2009), 75). Beim Bescheid betreffend die Errichtung des Betriebsgebäudes der B GmbH handelt es sich um einen entsprechenden Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L als Baubehörde erster Instanz in Vollziehung eines Landesgesetzes, konkret der Oö. Bauordnung. Damit unterliegt dieser Bescheid einschließlich der zugehörigen Unterlagen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Oö. USchG und es bleibt zu prüfen, ob es sich dabei um Umweltinformationen iSd § 13 Oö. USchG handelt.

 

Gemäß § 13 Z. 3 Oö. USchG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren iSd Z. 1 und 2 leg.cit. zumindest wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz. Der Begriff der Maßnahme ist weit zu verstehen, wobei das Gesetz Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte usw. als Bespiele nennt. Unter Verwaltungsakte fallen alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreien Verwaltungsakten etc. (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG2 (2011), § 2 Rz. 4 und Rz. 7 und Schmied, Umweltinformation: Inhalt und Judikatur, in: Hauer [Hrsg] Umweltinformationsrecht (2010), 37 betreffend Bewilligungsbescheide).

 

Auch Baubewilligungsbescheide sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts „Verwaltungsakte“ und daher vom Begriff der Maßnahme iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG erfasst. Für die Klassifizierung derartiger Maßnahmen (Verwaltungsakte) als Umweltinformation reicht es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung aus, wenn sich diese auf Umweltbestandteile und -faktoren wahrscheinlich auswirken. Mit dem Baubewilligungsbescheid wurde die rechtliche Grundlage für die Errichtung eines Betriebsgebäudes geschaffen, welche ihrerseits zweifelsohne Auswirkungen auf Umweltbestandteile iSd § 13 Z. 1 Oö. USchG hat. Zum Schutz der Umwelt werden in baurechtlichen Genehmigungsbescheiden für gewöhnlich Auflagen vorgeschrieben, etwa Vorschreibungen zur Ableitung der Abwässer bzw. Dachwässer (Sickeranlagen) und der Abluft, zur Verwendung flüssigkeitsdichter Böden im Heiz- und Tankraum oder flüssigkeitsdichter Materialien für die Kanalisierung (Rohre) usw. Vor diesem Hintergrund sind Baubewilligungsbescheide Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirken bzw. – insbesondere hinsichtlich ihrer Auflagen – Maßnahmen zu deren Schutz iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG (vgl. LVwG Steiermark vom 30.01.2015, LVwG 41.1-239/2015-2; vergleichbar auch LVwG Oberösterreich vom 22.04.2015, LVwG-550396/3/VG/WFu, betreffend eine Abbruchbewilligung).

 

Der Einwand der belangten Behörde, wonach die Emissionssituation eines Betriebes im Baubewilligungsverfahren nicht relevant, sondern im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu erörtern sei, basiert offenbar auf der Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994. Nach dieser – von der belangten Behörde nicht explizit angeführten – Bestimmung sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die Oö. BauO 1976 eine derartige Bestimmung noch nicht enthielt und daher Nachbarn auch bei Betriebsanlagen den Schutz gegen Immissionen als öffentlich-rechtliche Einwendungen gemäß § 46 Abs. 3 leg.cit. erheben konnten. Selbst wenn Nachbareinwendungen zum Schutz gegen Immissionen im Baubewilligungsverfahren nicht zu behandeln sind, so kann daraus aber keineswegs geschlossen werden, dass der Verwaltungsakt schon deshalb keine Umweltinformationen enthalten kann. Vielmehr werden „Emissionen“ in § 13 Z. 2 Oö. USchG nur als einer von vielen Umweltfaktoren genannt. Zudem ergibt sich aus der Oö. BauO 1976 und dem derzeit geltenden Oö. BauTG 2013 (und im Übrigen auch aus dem zuvor geltenden Oö. BauTG 1994), dass bauliche Anlagen so geplant und errichtet werden müssen, dass sie den Anforderungen des Umweltschutzes genügen bzw. schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen werden legaldefiniert als Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen (§ 23 Oö. BauO 1976; § 3 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 Z. 2, § 11 Oö BauTG 2013). Schon daraus folgt, dass Umwelteinwirkungen nicht nur solche Einwirkungen sind, die Auswirkungen auf die Nachbarn haben können. Der 4. Abschnitt des Oö. BauTG 2013 enthält eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz der Umwelt (z.B. zu Abwässer, Abflüsse, Abfälle, zur Lagerung gefährlicher Stoffe). Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften u.a. im Interesse des Umweltschutzes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen für das Bauvorhaben selbst, deren Ausführung und die Erhaltung und Benützung des ausgeführten Bauvorhabens vorzusehen (§ 49 Abs. 4 Oö. BauO 1976; § 35 Abs. 2 Oö. BauO 1994). Es ergibt sich daher unzweifelhaft aus dem Gesetz, dass der Umweltschutz im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen ist, und zwar unabhängig davon, ob zugleich ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren erforderlich ist, in dem die Emissionsbelange der betreffenden Anlage und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu prüfen sind.

 

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen enthält ein Baubewilligungsbescheid für die Errichtung einer Betriebsanlage (insbesondere die damit vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen) nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes daher in der Regel Umweltinformationen iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG. Das Landesverwaltungsgericht vertritt weiters die Ansicht, dass jene Projektunterlagen, nach deren Maßgabe, die Baugenehmigung erfolgte, ebenfalls Umweltinformationen sind. Diese stellen einen untrennbaren Bestandteil des Baubewilligungsbescheides dar und teilen daher sein rechtliches Schicksal (vgl. VwGH vom 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 zur Qualifikation von Beilagen als Umweltinformation; vgl. auch Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen!, bbl 2015, 116).

 

Das Landesverwaltungsgericht vermag jedoch im hier zu beurteilenden Einzelfall keine Sachentscheidung darüber zu treffen, ob den Bf. diese Umweltinformationen letztlich auch auszufolgen sind. In der rechtswidrigen Annahme, es würden keine Umweltinformationen vorliegen, hat die belangte Behörde – worauf sie im angefochtenen Bescheid auch selbst hinweist – nicht geklärt, ob die begehrte Bekanntgabe der Umweltinformationen negative Auswirkungen auf schutzwürdige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Fa. B haben könnte. Dieser Umstand würde der Herausgabe der Umweltinformationen gemäß § 17 Oö. USchG entgegenstehen, sofern die Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse an der Verweigerung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Bei der Bekanntgabe eines Baubewilligungsbescheids betreffend die Errichtung eines Betriebsgebäudes inklusive der Projektunterlagen lässt sich nicht ausschließen, dass damit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preisgegeben werden könnten. Da somit Grund zur Annahme besteht, dass durch die Mitteilung schutzwürdige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Fa. B berührt sein könnten, muss die Fa. B gemäß § 18 Abs. 1 Oö. USchG vom Informationsbegehren durch die informationspflichtige Stelle verständigt und dazu aufgefordert werden, bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. Gegebenenfalls hätte die informationspflichtige Stelle eine umfassende Interessensabwägung iSd § 17 Abs. 4 leg.cit. vornehmen müssen. Diese Ermittlungsschritte wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gänzlich unterlassen. Damit unterblieben aber Sachverhaltsfeststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt. Darüber hinaus geht aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Bf. für das Landesverwaltungsgericht nicht zweifelsfrei hervor, welcher Baubewilligungsbescheid (inklusive der genehmigten Projektunterlagen) konkret begehrt wird, zumal ein Datum nicht benannt wurde. Auch die belangte Behörde dürfte sich darüber nicht im Klaren gewesen sein, da sie dem Landesverwaltungsgericht sämtliche Bauakten der Fa. B seit den 60er Jahren vorgelegt hat, damit sich das Landesverwaltungsgericht selbst ein Bild davon machen könne, ob darin relevante Umweltinformationen enthalten seien. In diesem Punkt ist der Antrag der Bf. zu wenig präzise, weshalb die informationspflichtige Stelle gemäß § 16 Abs. 1 Oö. USchG einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen und die Antragsteller dabei auch hätte unterstützen müssen, da ihnen das Datum möglicherweise gar nicht bekannt war bzw. sein konnte. Es bestehen somit gravierende Ermittlungslücken und es steht der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht fest (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

 

Für das Landesverwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung iSd § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen wird können. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des Falles und die Nähe zur Sache wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts iSd Gesetzes zumindest mit gleicher Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen können.

 

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Rechtsfrage, ob ein Baubewilligungsbescheid auch dann Umweltinformationen im Sinne des § 13 Z. 3 Oö. USchG enthalten kann, wenn die emissionsrelevanten Belange der betreffenden baulichen Anlage und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, - soweit ersichtlich - vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beantwortet wurde und dieser Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch