LVwG-850377/2/Wei/BZ

Linz, 29.02.2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Herrn Dr. A  P, Rechtsanwalt in L, x, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 15.  April  2015, GZ.: 468a/14 (lt. Rückschein), betreffend die Vorschreibung von Kammerbeiträgen

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Vorschreibung von Kammerbeiträgen für die am 8.  November 2014 wirksam abgemeldete Rechtsanwaltsanwärterin Mag. L A nicht das gesamte 4. Quartal 2014, sondern im Grunde des Wegfalls der Beitragspflicht mit 30. November 2014 nur die Monate Oktober und November 2014 umfassen darf. Der vorgeschriebene Betrag an Kammerbeiträgen wird daher aliquot auf 670,19 Euro (Allgemeiner Kammerbeitrag RAA: 30 Euro, Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. RAK: 470,86 Euro und Zuschlag zum Allgemeinen Kammerbeitrag für RAA: 169,33 Euro) reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die bescheidmäßige Vorschreibung der Kammerbeiträge für die sich seit 18. Juli 2014 im Mutterschutz befindende Rechtsanwaltsanwärterin Mag. L A.

 

Begründend führte der Bf aus, dass Frau Mag. L A Mutter eines Sohnes sei, wobei die 8-Wochen-Frist iSd Mutterschutzgesetzes (MSchG) am 17.  Juli 2014 begonnen hätte. Die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für einen Rechtsanwaltsanwärter bestehe gemäß Punkt 2 der Beitragsordnung für jeden Rechtsanwalt, welcher einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt. Gemäß § 3 Abs. 1 MSchG hätte er Frau Mag. A in den letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung jedoch nicht beschäftigten dürfen. Da die Beitragspflicht iSd Beitragsordnung zweifellos an die Beschäftigung anknüpfe, diese jedoch gesetzlich absolut unzulässig gewesen wäre, könne daher keine Pflicht zur Zahlung der Beiträge bestanden haben. Ähnlich stelle sich die Rechtslage nach seinem Verständnis hinsichtlich des Beitrages zur Versorgungseinrichtung dar: Gemäß Punkt 6 Abs. 2 der Umlageordnung zur Versorgungseinrichtung seien die Beiträge bei dem Rechtsanwalt einzuheben, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung stehe. Aus § 2 Abs. 1 RAO ergebe sich jedoch, dass der Zeitraum des Mutterschutzes eben keinen Zeitraum der praktischen Verwendung darstelle, da § 2 Abs. 1 vorletzter Satz die Anordnung enthalte, dass Zeiten des Mutterschutzes anzurechnen seien. Eine derartige gesonderte Anordnung wäre jedoch entbehrlich, wenn die Zeit des Mutterschutzes ohnedies eine praktische Verwendung iSd § 2 Abs. 1 erster Satz darstellen würde. Insgesamt sei der Bf daher der Ansicht, dass es keine Grundlage dafür gebe, dass er ungeachtet des gesetzlichen Beschäftigungs-verbotes Beiträge für Frau Mag. L A entrichten müsse.

 

I.2. Mit Bescheid des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer, Abteilung II, wurde dem Bf gemäß den in der ordentlichen Plenarversammlung vom 24.  Oktober 2013 beschlossenen Beitragsordnung 2014 und Umlagenordnung 2014 zum 19. November 2014 der Kammerbeitrag für das 4. Quartal 2014 mit 1.005,29 Euro (Allgemeiner Kammerbeitrag RAA: 45 Euro, Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. RAK: 706,29 Euro und Zuschlag zum Allgemeinen Kammerbeitrag für RAA: 254 Euro) vorgeschrieben.

 

Begründend wurde neben Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, dass gemäß Punkt 2. der in der ordentlichen Plenarversammlung vom 24. Oktober 2013 beschlossenen und am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Beitragsordnung, jeder Rechtsanwalt, welcher einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftige, jährlich einen Zuschlag zum Allgemeinen Kammerbeitrag von 1.016 Euro für jeden Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten habe. Zudem hätte jeder Rechts-anwaltsanwärter, der im Sprengel der Oö. Rechtsanwaltskammer in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei, jährlich 180 Euro an Allgemeinen Kammerbeitrag und 22,10 Euro an Prämie zur Kollektiven Unfallversicherung zu entrichten, welche bei dem Rechtsanwalt einzuheben seien, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung stehe und der für diesen Zeitraum für die Abführung dieser Beiträge hafte. Außerdem hätte jeder gemäß
§ 28 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechts-anwaltsanwärter nach § 4 Abs. 4a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. Rechtsanwaltskammer, zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungs-einrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von 235,43 Euro zu leisten.

 

Frau Mag. L A wäre aufgrund des Ansuchens des Bf bei ihm mit Wirksamkeit vom 5. April 2011 in die Liste der Oö. RechtsanwaltsanwärterInnen eingetragen. Von 28. März 2014 bis 27. April 2014 hätte ein kurzzeitiger Austritt wegen Ablegung der RA-Prüfung stattgefunden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 habe der Bf mitgeteilt, dass sich Frau Mag. L A ab 18. Juli 2014 im Mutterschutz befinde. Laut Mitteilung der Oö. Gebietskrankenkasse vom 8.  Oktober 2014 sei der Mutterschutz in der Zeit von 18. Juli 2014 bis 7.  November 2014 verlaufen. Eine Abmeldung der Rechtsanwaltsanwärterin sei somit frühestens nach Ablauf des 8-wöchigen Beschäftigungsverbotes, somit ab 8. November 2014 möglich.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 vorletzter Satz RAO seien auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz anzurechnen. Da sich Frau Mag. L A bis 7. November 2014 im Mutterschutz befinde, eine Abmeldung als Rechtsanwaltsanwärterin somit erst ab 8. November 2014 möglich sei und somit bis dahin Kammermitglied sei, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihm für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes iSd Mutterschutzgesetzes keine Kammerbeiträge für Frau Mag. L A vorgeschrieben werden und die Beiträge zur Versorgungs-einrichtung nicht bei ihm eingehoben werden. Begründend führte der Bf im Wesentlichen entsprechend dem Schriftsatz vom 11. September 2014 aus.

 

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. April 2015, GZ: 468a/14 (lt. Rückschein), wurde die Vorstellung des Bf gegen den Bescheid der Abteilung II der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19.  November 2014 als unbegründet abgewiesen und der Sache nach die Entscheidung der Abteilung II des Ausschusses bestätigt.

 

Nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes und Gang des Verfahrens führt die belangte Behörde zur rechtlichen Begründung ihrer Entscheidung wie folgt aus:

 

„Gemäß Punkt 2. der Beitragsordnung hat jeder Rechtsanwalt, welcher einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt, für jeden Rechtsanwaltsanwärter jährlich einen Zuschlag zum Allgemeinen Kammerbeitrag von EUR 1.016,00 zu entrichten. Zudem hat jeder Rechtsanwaltsanwärter, der im Sprengel der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist, jährlich EUR 180,00 an Allgemeinen Kammerbeitrag und EUR 22,10 an Prämie zur Kollektiven Unfallversicherung zu entrichten, welche bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht und der für diesen Zeitraum für die Abführung dieser Beiträge haftet. Außerdem hat nach Punkt 2 der Umlagenordnung jeder gemäß § 28 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter nach § 4 Abs 4a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer, zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 235,43 zu leisten. Dieser Beitrag ist nach Punkt 7 der Umlagenordnung ebenfalls bei dem Rechtsanwalt einzuheben, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in Verwendung steht.

Die Beitragspflicht entsteht gemäß Punkt 7 der Beitragsordnung bzw. § 4 Abs 1 Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer mit dem auf die Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten und endet mit dem der Austragung/Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter folgenden Monatsletzten.

Gemäß § 31 RAO wird die zur Ausübung des im § 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Anwärter in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört. § 2 Abs 1 RAO normiert, dass die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt (auf Kernzeit) nur anrechenbar ist, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz. Gemäß § 35 RL-BA dürfen Zeiten, in denen die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, weder vom Rechtsanwalt bestätigt, noch vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer angerechnet werden.

 

Wie im Bescheid der Abteilung II vom 19.11.2014 bereits ausgeführt, war Mag. L A aufgrund des Ansuchens von Dr. A  P zum Zeitpunkt des Eintrittes in den Mutterschaftsurlaub als Rechtsanwaltsanwärterin beim Vorstellungswerber in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter/innen eingetragen. Laut Mitteilung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.10.2014 befand sich Mag. A in der Zeit von 18.07.2014 bis 07.11.2014 in Mutterschaftsurlaub. Eine Abmeldung der Rechtsanwaltsanwärterin aus der Liste erfolgte am 08.11.2014.

Gemäß Punkt 7 der Beitragsordnung sowie § 4 Abs 1 Satzung der Versorgungs-einrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer endet die Beitragspflicht mit dem der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter folgenden Monatsletzten, sodass die Pflicht zur Zahlung der Rechtsanwaltsanwärterbeiträge mit 30.11.2014 endete. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass den Rechtsanwalt nur die Pflicht zur Zahlung des Rechtsanwaltsanwärterzuschlages trifft, hinsichtlich der restlichen Beiträge ist der Rechtsanwalt ähnlich wie bei der Lohnsteuer nur Zahlstelle, die Zahlungsverpflichtung hingegen trifft diesbezüglich den Rechtsanwaltsanwärter selbst und stellen die vom Rechtsanwalt abgeführten Beiträge einen Teil seines Gehaltes dar.

 

Dem Vorstellungswerber ist beizupflichten, wenn er vermeint, dass die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Periode eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes eine tatsächliche Beschäftigung bzw. praktische Verwendung der Rechtsanwaltsanwärterin ausschließt. Allerdings normiert § 2 Abs 1 RAO, dass Zeiten eines Beschäftigungs-verbotes nach dem Mutterschutzgesetz, ebenso wie Zeiten des Krankenstandes auf die praktische Verwendung anrechenbar sind. Der Berufungssenat der OBDK gelangte in seiner Entscheidung Bkv 3/00 vom 29.05.2000 zu dem Ergebnis, dass sich die durch die Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs bewirkte Beeinträchtigung der Anwaltsausbildung in noch vertretbaren Grenzen hält.

Wenn der Vorstellungswerber vermeint, der Ausdruck ‚in praktischer Verwendung stehen‘ in Punkt 7 der Umlagenordnung bzw. ‚einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt‘ in Punkt 2 der Beitragsordnung sei ein Hinweis darauf, dass Voraussetzung für die Beitragspflicht ein tatsächliches Tätigwerden für den Ausbildungsanwalt bedeutet, verkennt er, dass Punkt 7 der Beitragsordnung 2014 sowie § 4 Abs 1 Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer den Beginn und das Ende der Beitragspflicht eindeutig festlegt. Die oben angeführten Ausdrücke sind vielmehr als Synonym für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen und dieses endet eben nicht mit dem Eintritt in den Mutterschutz.

Nachdem § 10 MSchG einen besonderen Kündigungsschutz normiert, ist eine einseitige Änderung des Beschäftigungsverhältnisses (von Rechtsanwaltsanwärterin auf juristische Mitarbeiterin) ab Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr zulässig, zumal dies eine Änderungskündigung darstellen würde. Eine Änderung des Beschäftigungsstatus ist aufgrund der Bestimmung des § 35 RL-BA, wonach der Rechtsanwalt Zeiten, in denen die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters wegen ungenügender Beschäftigung beeinträchtigt war, nicht bestätigen darf, im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 RAO, wonach Zeiten eine Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz auf die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung anzurechnen sind, erst nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes möglich bzw. verpflichtend vorgesehen.

Eine Abmeldung der Rechtsanwaltsanwärterin war daher frühestens nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes, somit ab 08.11.2014 möglich und wurde Mag. L A mit Ablauf des 08.11.2014 tatsächlich als Rechtsanwaltsanwärterin abgemeldet, sodass die Zahlungsverpflichtung mit 30.11.2014 endet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.5. Gegen diesen Bescheid des Ausschussplenums, der am 8. Juni 2015 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 6.  Juli  2015, mit der die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Bf für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes, sohin vom 18. Juli 2014 bis 7. November 2014 keine Beiträge für die Rechts-anwaltsanwärterin Mag. L A vorgeschrieben werden, beantragt wird.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

 

„Wie bereits im Zuge des Verfahrens mehrfach ausgeführt, knüpft die Beitragspflicht gemäß Punkt 2 der Beitragsordnung unmissverständlich an die Beschäftigung eines Rechtsanwaltsanwärters an, da nach dem Wortlaut jeder Rechtsanwalt, welcher einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt, den Zuschlag zu entrichten hat.

 

Tatsache ist jedoch, dass es mir im Zeitraum vom 18.07.2014 bis 07.11.2014 gesetzlich untersagt war, Frau Mag. A zu beschäftigen, wobei ich mich an dieses gesetzliche Verbot – was auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt wird – selbstverständlich gehalten habe.

 

Wenn aber die Beitragspflicht eine Beschäftigung eines Rechtsanwaltsanwärters voraussetzt, diese Beschäftigung ab einem gewissen Zeitraum gesetzlich untersagt war, fehlt es an dem entscheidenden Tatbestandsmerkmal für die Begründung der Beitragspflicht, nämlich der Beschäftigung eines Rechtsanwaltsanwärters.

 

Dass die Beitragsordnung keine ausdrückliche Regelung enthält, ab welchem Zeitpunkt in diesen Fällen die Beitragspflicht endet bzw. wiederauflebt, ändert – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – am Entfall der Beitragspflicht nichts. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Regelung des Punktes 7 regelt den Beginn der Beitragspflicht im Falle der Neueintragung eines Rechtsanwaltsanwärters bzw. den Zeitpunkt des Endes der Beitragspflicht, wenn der Rechtsanwaltsanwärter aus der Liste gestrichen wird. Daran, dass die Beitragspflicht in Punkt 2 der Beitragsordnung nicht auf den Formalakte der Eintragung in die Liste, sondern unzweifelhaft auf die Beschäftigung des Rechtsanwaltsanwärters abstellt, ändern diese Regelungen nichts. Ich habe während des gesamten Verfahrens auch nicht behauptet, dass mit Beginn des Mutterschutzes meine Verpflichtung zur Leistung bzw. zur Abfuhr der Beiträge endgültig endete oder dass diese Zeiten Frau Mag. A nicht anzurechnen sind.

 

Tatsache ist auch, dass der Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz nicht dasselbe ist wie ein Zeitraum der praktischen Verwendung, da ansonsten die gesetzliche Anordnung des § 2 Abs 1 RAO, wonach auch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz anzurechnen sind, gar nicht erforderlich wäre. Demzufolge wurde Frau Mag. A im Zeitraum ihres Mutterschutzes von mir nicht beschäftigt und lag auch keine praktische Verwendung vor, sodass das entscheidende Tatbestandsmerkmal für die Beitragspflicht bzw. die Zahlungsverpflichtung vom 18.07.2014 bis zum 07.11.2014 nicht gegeben war. Auch wenn daher die Beitragspflicht in diesem Zeitraum nicht definitiv ‚endete‘, fehlt einer Vorschreibung der Beiträge für diesen Zeitraum die Rechtsgrundlage, da die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Vorschreibung der Beiträge an mich für den Zeitraum des Mutterschutzes ohne entsprechende gesetzliche Grundlage erfolgt ist, sodass der Vorstellung Folge zu geben gewesen wäre.“

 

 

II.1. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, eingelangt am 3. August 2015, hat die belangte Behörde die Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sach­verhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw. Art 47 GRC (kein civil right) entgegensteht. Im Übrigen hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und auch der rechtskundige Bf hat keine mündliche Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Vielmehr wird auch in der Beschwerde festgehalten, dass der Sachverhalt unstrittig sei.  

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Frau Mag. L A hat mit 5. April 2011 beim Bf als Rechtsanwaltsanwärterin begonnen und wurde sie auch mit Wirksamkeit vom 5.  April 2011 in die Liste der Oö. Rechtsanwaltsanwärter/innen eingetragen.

 

Vom 28. März 2014 bis 27. April 2014 fand ein kurzzeitiger Austritt aus dieser Liste wegen Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung statt. Mit 28. April 2014 wurde Frau Mag. A wieder in die Liste der Oö. Rechtsanwaltsanwärter/innen eingetragen.

 

Vom 18. Juli 2014 bis 7. November 2014 befand sich Mag. A im Mutterschutzurlaub.

 

Die Rechtsanwaltsanwärterin Mag. A wurde mit 8. November 2014 aus der Liste der Oö. Rechtsanwaltsanwärter/innen abgemeldet.

 

Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 19. November 2014 wurden dem Bf Kammerbeiträge für das 4. Quartal 2014 in der Höhe von 1.005,29 Euro vorgeschrieben. Diese Kammerbeiträge setzen sich aus 45 Euro Allgemeinen Kammerbeitrag RAA, 706,29 Euro als Beitrag RAA zur Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. Rechtsanwaltskammer und 254 Euro als Zuschlag zum Allgemeinen Kammerbeitrag für RAA zusammen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage und wird auch nicht bestritten.

III. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß Punkt 2 der Beitragsordnung 2014 (beschlossen in der ordentlichen Plenarversammlung vom 24.10.2013 der Oö. Rechtsanwaltskammer) hat jeder Rechtsanwalt, welcher einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt, darüber hinaus jährlich einen Zuschlag zum allgemeinen Kammerbeitrag von 1.016 Euro für jeden Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten.

 

Punkt 3 der Beitragsordnung 2014 normiert:

Jeder Rechtsanwaltsanwärter, der im Sprengel der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist, hat jährlich zu entrichten:

1.   Allgemeiner Kammerbeitrag 180 Euro

2.   Prämie zur Kollektiven Unfallversicherung 22,10 Euro

 

Die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter sind bei dem Rechtsanwalt einzuheben, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen und der für diesen Zeitraum für die Abführung dieser Beiträge haftet.

 

Nach Punkt 7 der Beitragsordnung 2014 zahlen Kammermitglieder, die nicht während des gesamten Kalenderjahres in die jeweilige Liste eingetragen sind, nur den auf die Zeit ihrer Eintragung entfallenden aliquoten Anteil. Die Beitragspflicht entsteht mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Sie endet mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. mit dem der Austragung/Streichung aus der Liste der Rechtanwaltsanwärter folgenden Monatsletzten. Das Gleiche gilt nach Punkt 7 Abs. 2 der Beitragsordnung 2014 für die Beitragspflicht für den Rechts-anwaltsanwärter-Zuschlag.

 

Nach § 4 Abs. 1 lit. a) der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. Rechtsanwaltskammer gehören zu den ordentlichen Einnahmen der Versorgungseinrichtung die Beiträge gemäß Umlagenordnung, wobei ua Rechtsanwaltsanwärter während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Sie endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, der Streichung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder dem der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen/die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet die Beitragspflicht mit dem Tag des Erlöschens/der Streichung.

 

Gemäß § 4 Abs. 4a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Oö.  Rechtsanwaltskammer sind in der Umlagenordnung für die beitrags-pflichtigen Rechtsanwaltsanwärter verringerte Beiträge festzusetzen, die sich auf höchstens die Hälfte des Beitrages belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten nach Anrechnung der Pauschalvergütung tatsächlich zu entrichten ist.

 

Nach Punkt 4 der Umlagenordnung zur Versorgungseinrichtung Teil A (beschlossen in der ordentlichen Plenarversammlung vom 24.10.2013 der Oö.  Rechtsanwaltskammer) hat jeder gemäß § 28 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter nach § 4 Abs. 4a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. Rechtsanwaltskammer zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von 235,43 Euro zu leisten (jährlicher Beitrag: 2.825,16 Euro).

 

Nach Punkt 7 der Umlagenordnung zur Versorgungseinrichtung Teil A erfolgen die Vorschreibungen des Beitrages zur Versorgungseinrichtung Teil A quartalsmäßig und sind jeweils am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und am 15.  Oktober eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter sind bei dem Rechtsanwalt einzuheben, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen und der für diesen Zeitraum für die Abführung dieser Beiträge haftet.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung - RAO (StF RGBl Nr. 96/1868 idF StGBl Nr. 95/1919, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 156/2015) hat die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

IV.1. Verfahrensgegenständlich ist zunächst zu prüfen, ob der Bf für die Rechtsanwaltsanwärterin Frau Mag. L A während der Dauer des Mutterschutzes Kammerbeiträge zu bezahlen hat.

 

Die belangte Behörde hat bereits mit Recht auf § 2 Abs. 1 RAO hingewiesen, nach dem Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz ebenso wie Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit oder Unfalls auf die praktische Verwendung anrechenbar sind. Diesen sozial anerkannten Fällen der Dienstverhinderung ist der Umstand gemeinsam, dass dadurch das Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsanwaltsanwärter unberührt bleibt und die Zeiten auch auf die praktische Verwendung anzurechnen sind.

 

Nach § 30 Abs. 1 RAO ist, um die Eintragung in die Liste der Rechts-anwaltsanwärter zu erwirken, beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Anschluss von Nachweisen zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

 

Auf die praktische Verwendung bei einem inländischen Rechtsanwalt kann nur jener Zeitraum angerechnet werden, in dem der Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen ist (vgl OGH 23.10.1989, Bkv 3/89; 02.12.1998, Bkv 9/98; 26.07.1999, Bkv 4/99).

 

Da Frau Mag. A während der Zeit der praktischen Verwendung beim Bf – und somit auch während des Zeitraumes des Mutterschutzurlaubes – in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war und dieser Zeitraum, vor allem auch die Zeit des Mutterschutzes gemäß § 2 Abs. 1 RAO angerechnet wird, sind für diesen Zeitraum auch Kammerbeiträge zu leisten.

 

Dem Bf ist zwar beizupflichten, dass in der Zeit des Beschäftigungsverbotes während der gesetzlichen Mutterschutzfrist eine praktische Verwendung der Rechtsanwaltsanwärterin ausgeschlossen ist. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Anwaltsausbildung hält sich nach Meinung der OBDK noch in vertretbaren Grenzen. Da auch die Inanspruchnahme des gesetzlichen Urlaubs, eine Verhinderung wegen einer Krankheit oder eines Unfalls die tatsächliche praktische Verwendung der Rechtsanwaltsanwärterin ausschließt, ist insofern kein wesentlicher Unterschied zu einer durch die Inanspruchnahme des Mutterschutzes bedingten Abwesenheit zu erkennen (vgl. OGH 29.05.2000, Bkv 3/00).

 

Aus dem Umstand der tatsächlich nicht möglichen Beschäftigung während des Mutterschutzurlaubes kann entgegen der Ansicht des Bf für die Frage des Bestehens der Beitragspflicht nichts gewonnen werden. Denn wie schon die belangte Behörde zutreffend betont hat, ist nach dem Wortlaut sowohl des Punkt 7 der Beitragsordnung 2014 als auch des § 4 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. Rechtsanwaltskammer die Frage von Beginn und Ende der Beitragspflicht ohnehin eindeutig geregelt. Vereinfacht ausgedrückt besteht die Beitragspflicht von und für Rechtsanwaltsanwärter während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer. Dies folgt weiter aus der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 lit c) der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A, wonach als „Rechtsanwaltsanwärter: in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der . Rechtsanwaltskammer gemäß § 28 RAO eingetragene Rechtsanwaltsanwärter, beiderlei Geschlechts“ gelten und im § 1 Abs 1 lit d) als Beitragspflichtige die unter lit a) bis c) genannten Personen bestimmt werden. Schließlich ist auch im Punkt 3 der Beitragsordnung 2014 von Beiträgen eines Rechtsanwaltsanwärters die Rede, der „in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist“.

 

Im Ergebnis ist für das erkennende Gericht die Leistungspflicht von Kammerbeiträgen in den einschlägigen Bestimmungen unzweifelhaft mit der Dauer der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Oö.  Rechtsanwaltskammer und nicht mit der Zeit der tatsächlich möglichen Beschäftigung bzw. der tatsächlichen praktischen Verwendung im engeren Sinne verknüpft. Dem Beschwerdevorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

 

IV.2. Der Beschwerde ist jedoch insofern berechtigt, als die Vorschreibung der gegenständlichen Kammerbeiträge durch die belangte Behörde das gesamte 4.  Quartal des Jahres 2014 und damit drei Monate umfasst, obwohl die Rechtsanwaltsanwärterin nach dem Ende des Beschäftigungsverbots bzw. Mutterschaftsurlaubes mit Ablauf des 8. Novembers 2014 rechtswirksam abgemeldet wurde und damit - wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat -die Zahlungsverpflichtung mit 30. November 2014 endete.

 

Da zufolge § 4 Abs. 1 lit a) der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Oö.  Rechtsanwaltskammer sowie nach Punkt 7 der Beitragsordnung 2014 die Beitragspflicht mit dem der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter folgenden Monatsletzten endet und Frau Mag. A mit 8. November 2014 aus der Liste der Oö. Rechtsanwaltsanwärter/innen zu streichen war, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Kammergebühren fürs 4. Quartal lediglich aliquot für die Monate Oktober und November 2014 vorzuschreiben.

 

Die gegenständlich zu leistenden Kammerbeiträge reduzieren sich somit auf 30  Euro Allgemeinen Kammerbeitrag RAA, 470,86 Euro Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A der Oö. Rechtsanwaltskammer und 169,33 Euro Zuschlag zum Allgemeinen Kammerbeitrag für RAA. Insgesamt hat der Bf somit für das 4. Quartal 2014 nur den aliquoten Betrag von 670,19 Euro an Kammerbeiträgen zu leisten.

 

IV.3. Im Ergebnis war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als die Vorschreibung der gegenständlichen Kammergebühren für das 4. Quartal 2014 lediglich aliquot für die Monate Oktober und November 2014 erfolgen durfte und somit entsprechend herabzusetzen war. Im Übrigen war die Beschwerde jedoch als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist (vgl. zBsp. VwGH 19.05.2015,
Zl. Ra 2015/05/0030).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß