LVwG-600846/4/MB/Bb

Linz, 22.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des W K, geb. x, x, W, vom
13. April 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat W, vom 20. März 2015, GZ VStV/914301441237/2014, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung ergänzender Erhebungen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch einen Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren zu leisten (§ 66 Abs. 1 VStG).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat W (im Folgenden: belangte Behörde) warf W K (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 20. März 2015, GZ VStV/914301441237/2014, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 01.10.2014 um 11:45 Uhr in Thalheim bei Wels, L 1238 Str.km 0,51 als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 14 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

(...) „Die Anzeige erfolgte aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines von der Behörde besonders geschulten und ermächtigten Organes in Verbindung mit einem automationsunterstützten Radargerät zur Verkehrsüberwachung, welches auch Lichtbilder zu Beweiszwecken anfertigt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Radargerät ordnungsgemäß durch fachkundiges Personal eingesetzt wurde, regelmäßig gewartet wird, als auch es sich um ein geeichtes Gerät zur Geschwindigkeitsfeststellung handelt.

 

Grundsätzlich muss aufgrund des vorliegenden Beweismaterials, wie bereits angeführt eine Messung mit einem geeichten Radargerät mit Anfertigung von Lichtbildern von der Feststellung des Vorliegens der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden. Hinsichtlich des Lichtbildes wird angeführt, dass die Tatzeit, das Kennzeichen und die gefahrene Geschwindigkeit einwandfrei ablesbar sind. Überdies geben Sie auch zu, dass Sie zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt haben.

 

Entscheidend für die Zulässigkeit einer Bestrafung wegen einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung ist, dass die durch das Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Verordnung den gestellten Anforderungen nicht gerecht würde.

 

Zu Ihrer Rechtfertigung führen Sie an, dass laut Eichschein nur 95 % Vertrauen in eine Messsicherheit bestehen würde.

 

Entsprechend dem Eichschein Nr. 511 vom 13.12.2012 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Messgerät mit einer Eichung, die auf der Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 erfolgte, vorgenommen. Die Eichung für das verwendete Radarmessgerät ist jedenfalls bis 31.12.2015 mit Ablauf der Nacheichfrist gültig.

 

Mit dem verwendeten Messgerät wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 69 km/h festgestellt. Nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h wurde Ihnen eine gefahrene Geschwindigkeit von 64 km/h angelastet. Die Messunsicherheit wurde somit bei der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung zu Ihren Gunsten berücksichtigt.“ (...)

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 30. März 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 13. April 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am
15. April 2015, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die Einstellung des Verfahrens begehrt wurde.

 

Der Bf behauptet in seinem Schriftsatz eine nicht verordnungskonforme Kundmachung der 50 km/h-Beschränkung insofern, als das Ende dieser Geschwindigkeitsbeschränkung nicht durch das entsprechende Straßenverkehrs­zeichen gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO gekennzeichnet sei.

 

Überdies wendet er ein, dass die im Bereich der Sipbachzellerstraße (L 1238) verordneten vier Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht von den gesetzlichen Vorgaben gedeckt seien.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 21. April 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/914301441237/2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde Einsicht genommen in die – über hs. Ersuchen ergangene - schriftliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
10. Februar 2015, GZ VerkR10-5-1-2014-Kö.  

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte  Abstand genommen werden, da der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat und aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Ergebnis der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land fest steht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG).  

 

2. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Jänner 2014, GZ VerkR10-5-1-2014, wurden in Anwendung des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO im Gemeindegebiet von Thalheim bei Wels für den Bereich der Sipbachzellerstraße (L 1238) in Fahrtrichtung Pyhrnpaßstraße (B 138) Geschwindigkeits­beschränkungen angeordnet.

 

Gemäß § 1 der zitierten Verordnung wurde im Bereich zwischen Strkm 0,872 und km 0,620 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h erlassen. Im Bereich von km 0,620 bis km 0,015 wurde die höchste zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 2 der Verordnung in Richtung B 138 mit 50 km/h beschränkt.  

 

Die Verordnung tritt entsprechend § 3 gemäß § 44 Abs. 1 StVO mit den angebrachten Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchst­geschwindigkeit) von 70 km/h und 50 km/h“ und „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ nach § 52 lit. a Z 10 a und 10 b StVO ab Zustellung der Verordnung an die Landesstraßenverwaltung in Kraft. Laut Aktenvermerk vom 7. Jänner 2014 wurde die Verordnung auch entsprechend kundgemacht.

 

Nach der vorliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich wurde der – auf den Bf zugelassene - Pkw mit dem Kennzeichen x am
1. Oktober 2014 um 11.45 Uhr auf der L 1238 in Fahrtrichtung B 138 gelenkt, wobei im Bereich der 50 km/h-Beschränkung auf Höhe des Strkm 0,510 dessen Fahrgeschwindigkeit mittels stationärem Radargerät, Type MUVR 6F 511, Messgerät Nr. 03 abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz mit 64 km/h festgestellt wurde (gemessene Geschwindigkeit 69 km/h). Laut Mitteilung des Bf hat er das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt selbst gelenkt.

 

Im Beschwerdeverfahren teilte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf Anfrage mit Schreiben vom 10. Februar 2016, GZ VerkR10-5-1-2014-Kö, mit, dass laut Auskunft der Straßenmeisterei W vom 3. Februar 2016 derzeit bei Strkm 0,015 kein die Geschwindigkeits­beschränkung von 50 km/h aufhebendes Beschränkungszeichen im Sinne des § 52 lit. a Z 10 b StVO angebracht sei. Es sei deshalb auch keine Aussage darüber möglich, ob zum Tatzeitpunkt (1. Oktober 2014, 11.45 Uhr) ein derartiges Verkehrszeichen aufgestellt war. Zur Darstellung der Anlageverhältnisse vor Ort wurde ein Luftbild aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System Doris, erstellt am
2. Februar 2016, beigeschlossen, auf dem im Wesentlichen die Streckenführung der L 1238 von Strkm 0,620 (Beginn der 50 km/h-Beschränkung) bis zur Kreuzung mit der B 138 (km 0,015) dargestellt ist. Daraus ist deutlich ersichtlich, dass in Fahrtrichtung B 138 bei km 0,620 zwar ein Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO, welches eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigt, angebracht ist, ein diese Beschränkung aufhebendes Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO bei km 0,015 aber fehlt.

 

3. Soweit sich das Vorbringen des Bf daher auf eine fehlende Beschilderung des Endes der 50 km/h-Beschränkung bei Strkm 0,015 zum Tatzeitpunkt bezieht, ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass seine diesbezügliche Behauptung angesichts der vorliegenden Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Februar 2015 nicht widerlegt werden kann, sodass letztlich seiner Verantwortung zu folgen und davon auszugehen war, dass ein die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebendes Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO bei km 0,015 zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht angebracht war. Das vorliegende Beweisergebnis lässt eine andere Annahme nicht zu.

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.1. Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeits­beschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen.

 

Nach § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. (...)

 

Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO zeigt das Ende der Geschwindigkeits­beschränkung an. (...)

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegene Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

1.2. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist mangels gegenteiliger Hinweise und Anhaltspunkte davon auszugehen, dass zur gegenständlichen Tatzeit am 1. Oktober 2014 um 11.45 Uhr das Ende der 50 km/h-Beschränkung auf der L 1238 nicht der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Jänner 2014,
GZ VerkR10-5-1-2014 entsprechend, durch ein Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10b StVO bei km 0,015 kundgemacht war.

 

Nach der Bestimmung des § 44 Abs. 1 StVO sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen grundsätzlich durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten diese mit der Anbringung der Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Daraus ergibt sich, dass die Kundmachung mit den hierfür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen vorzunehmen ist, und zwar derart, wie dies in der diesbezüglichen Verordnung festgelegt ist. Erfolgt die Kundmachung (Anbringung eines Straßenverkehrszeichens) jedoch nicht so, wie angeordnet, ist die Verordnung nicht gehörig kundgemacht. Es liegt vielmehr ein Kundmachungsmangel vor, sodass die bezughabende Verordnung keine rechtsverbindliche Kraft entfalten kann (vgl. Pürstl, StVO13 [2011] § 44 StVO, E 16).

 

Für die ordnungsgemäße Kundmachung ist es erforderlich, dass die Straßenverkehrszeichen dort angebracht werden, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl. etwa VwGH 2. September 2015, Ra 2015/02/0114; 10. Oktober 2014, 2013/02/0276; 25. Juni 2014, 2013/07/0294 uvm.).

 

Sind in einer Verordnung (in Art einer „Sammelverordnung") mehrere Verkehrsbeschränkungen enthalten, so ist jede Verkehrsbeschränkung unabhängig von den anderen ordnungsgemäß kundzumachen. Ein eventueller Kundmachungsmangel einer Verkehrsbeschränkung hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Verbindlichkeit einer anderen, in der Verordnung enthaltenen und ordnungsgemäß kundgemachten Verkehrsbeschränkung (VwGH 21. April 2006, 2005/02/0164; 3. Juli 1986, 86/02/0038).

 

Liegt ein Kundmachungsmangel betreffend eine Verordnung vor, so braucht deren Erlassung nicht untersucht werden, da eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der Verordnung jedenfalls rechtswidrig ist (VwGH 4. Juni 1987, 87/02/0024).

 

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Tatzeitpunkt eine verordnungskonforme Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung,  aus deren Übertretung durch den Bf ein rechtswidriges Verhalten abgeleitet worden ist, infolge der fehlenden Beschilderung des Endes der 50 km/h-Beschränkung nicht erfolgte, weshalb sie auch keine Rechtswirkung entfalten konnte. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h war für den Bf daher nicht verbindlich, was zur Folge hat, dass die dem Bf vorgeworfene Tat nach § 52 lit. a Z 10a StVO keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war der Beschwerde daher aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verfahren einzustellen. Angesichts dieses Ergebnisses konnten weitere Feststellungen unterbleiben und es war nicht erforderlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen des Bf einzugehen. 

 

1.3. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt für den Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren als auch gemäß § 66 Abs. 1 VStG zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  B r a n d s t e t t e r