LVwG-150622/12/VG

Linz, 12.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerden 1. des Mag. C R sowie 2. des M L, Letztgenannter vertreten durch Mag. R W MSc, Rechtsanwalt in L, jeweils gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding jeweils vom 12. Dezember 2014 mit der gleichlautenden GZ. 5-207-131/9-2014 Dir, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (eingelangt am 15. Juli 2014) beantragte die L, gemeinnützige L für Oberösterreich, eingetr. Genossenschaft m.b.H (in der Folge: Bauwerberin), die Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben auf den Grundstücken Nrn. x und x, KG H. Die Baugrundstücke sind als Bauland - Wohngebiet gewidmet und vom Bebauungsplan „B-E“ in der Fassung Nr. x umfasst. Nach den Einreichunterlagen soll – soweit hier noch relevant – eine Wohnanlage mit 67 Wohneinheiten (bestehend aus 6 Wohnblöcken) errichtet werden. Die auf dem Grundstück Nr. x geplanten Baukörper Nrn. x bis x werden dreigeschoßig errichtet. Die auf dem Grundstück Nr. x geplanten Baukörper Nrn. x bis x sollen viergeschoßig ausgeführt werden.

 

2. Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. x, KG H, welches unmittelbar im Norden an das Baugrundstück Nr. x angrenzt. Der Zweitbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. x, KG H, welches – getrennt durch das Grundstück Nr. x – südlich des Baugrundstückes Nr. x liegt.

 

3. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding die beantragte Baubewilligung.

 

4. Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding mit Bescheiden jeweils vom 12. Dezember 2014 ab.

 

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer – jeweils gesondert – rechtzeitig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus eigener Erhebung des Landesverwaltungsgerichts (Einholung aktueller Grundbuchs- und DORIS-Abfragen). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und nach den Beschwerden ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen eine Verordnung der Stadtgemeinde Leonding (Bebauungsplan) richtet, ist festzuhalten, dass auch diese Thematik das Landesverwaltungsgericht nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen konnte. Dies deshalb, weil die Nachbarn keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass das Landesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellt. Ein solcher Antrag kann lediglich angeregt werden. Die Verfahrensrechte der Parteien können jedenfalls nicht weiter gehen, als ihre materiellen Rechte (VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199; 24.2.2015, 2013/05/0054). Für eine allfällige Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verordnungsthematik wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ausschließlich der Verfassungsgerichtshof berufen.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

„§ 31
Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

 

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“

 

 

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständlichen Nachbarbeschwerden nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

A.  Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass seine in der Berufung angeführten Berufungsgründe (Zerstörung des Orts- und Landschaftsbildes, fehlendes Lichtraumprofil mit Sonnenständen zu allen Jahreszeiten, Höhe der Verbauung, Beeinträchtigung der Lebensqualität) einen maßgeblichen Einfluss auf die im Sinne der Weltgesundheitsorganisation definierte, als Menschenrecht anerkannte, Gesundheit des Einzelnen hätten, weshalb er die Zurückweisung seiner Einwendungen zu diesen angeführten Punkten nicht anerkenne. Sinngemäß begehrt der Beschwerdeführer, dass die von ihm angeführten Punkte durch die viergeschoßige Bebauung nicht beeinträchtigt werden dürften.

 

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

 

Zutreffend hat bereits die erstinstanzliche Behörde festgehalten, dass aus der Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte abgeleitet werden können, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht (VwGH 15.6.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342; 24.2.2015, 2013/05/0054, jeweils mwN).

 

Wenn der Beschwerdeführer (erkennbar) eine ausreichende Belichtung seines Grundstücks zu allen Jahreszeiten einfordert, so lässt er unberücksichtigt, dass die Oö. BauO 1994 kein subjektives Nachbarrecht auf Licht, Sonne und Belichtung einräumt. Auch kann aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse auf den Nachbargrundstücken unzulässig wäre. Vielmehr hat grundsätzlich jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen. Dies bedeutet, dass bei Einhaltung der normierten Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung hat (vgl. etwa VwGH 16.11.2010, 2009/05/0342; 12.6.2012, 2009/05/0105; 24.2.2015, 2013/05/0054). Zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (erkennbar) gegen die geplante Gebäudehöhe wendet, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. x maßgeblich ist. Dieser erlaubt jedenfalls für die zum Grundstück des Beschwerdeführers hin orientierten Baukörper eine viergeschoßige Bauweise.

 

Soweit der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Lebensqualität befürchtet, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach die Oö. BauO 1994 kein subjektives Nachbarrecht auf Beibehaltung der Lebensqualität gewährt (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN).

 

B.  Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

 

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die geplante Höhe und der Bauwich nicht der Bestimmung des § 40 Oö. Bautechnikgesetzes entsprächen, so übersieht er, dass im gegenständlichen Beschwerdefall diesbezüglich ausschließlich der Bebauungsplan Nr. x maßgeblich ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der vom Beschwerdeführer angezogenen Bestimmung (arg.: „Soweit der Bebauungsplan nichts anderes regelt“).

 

Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen den hier anzuwendenden Bebauungsplan in der Fassung Nr. x und regt an, das Landesverwaltungsgericht möge aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieses Bebauungsplanes beantragen. Insbesondere wird zusammengefasst dargelegt, dass der maßgebliche Bebauungsplan auf das Siegerprojekt der Bauwerberin maßgeschneidert worden sei und auch nur die für das gegenständliche Projekt notwendigen Flächen betreffe. Wenn ein Bebauungsplan aber die Bebauung in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken habe, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, auf einem der vom Bebauungsplan erfassten Grundstücke – lediglich im Interesse der Bauwerberin – eine vom sonstigen Bebauungsplan abweichende bauliche Nutzung zuzulassen. Durch die Bebauungsplanänderung sei eine aus dem Ortsbild herausstechende, nicht mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes, in Einklang stehende „Bebauungsplaninsel“ geschaffen worden. Aufgrund der festgelegten Geschoßanzahl würden die Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden, da die Änderung den Wert des Grundstücks des Beschwerdeführers schmälere und die Wohnqualität erheblich mindere. Eine geringere Geschoßanzahl hätte dies nicht zur Folge.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG von Amtes wegen einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen hat, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Einen Rechtsanspruch auf einen solchen Antrag durch das Landesverwaltungsgericht besitzt der Nachbar jedoch nicht.

 

Aus Anlass der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht die Verordnungsakten zu der hier maßgeblichen Bebauungsplanänderung Nr. x beigeschafft und dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding als Verordnungsgeber sowie der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde Gelegenheit geboten zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten die Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 und der Gemeinderat mit Schreiben vom 2. Februar 2016 Gebrauch.

 

Nach Einsicht in die bezughabenden Verordnungsakten sah sich das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht veranlasst, einen Antrag auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen:

 

Selbst wenn die gegenständliche Bebauungsplanänderung Nr. x – wie der Beschwerdeführer vorbringt – auf das gegenständliche Projekt der Bauwerberin zugeschnitten wurde, ist dies nicht per se gleichheitswidrig. Der Verfassungsgerichtshof lässt es durchaus zu, dass bei Bebauungsplanänderungen auf größere komplexe Bauvorhaben abgestellt wird (vgl. VfGH 28.9.2000, B 100/98, Slg. 15.939). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die gegenständlichen Baugrundstücke vor der Umwidmung in Bauland - Wohngebiet als Sportplatz (Tennisanlage) genutzt wurden. Um die Schaffung eines qualitätsvollen Wohnraumes sicherzustellen, ging der Bebauungsplanänderung ein Architektenwettbewerb voraus. Auf Basis des Siegerprojektes wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Mit der gegenständlichen Bebauungsplanänderung wurde letztendlich die Bebauung für ein Gebiet in einer Größe von ca. 1 ha festgelegt. Gerade durch die strikte Baukörpervorgabe sollte eine aufgelockerte Bauweise für dieses großräumige Gebiet sichergestellt werden. Die Festlegung der zulässigen Anzahl der Geschoße wurde aus der umgebenden Bebauung abgeleitet. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Bedenken, wenn der Verordnungsgeber hier – zwecks Verhinderung der Zersiedelung – mit der Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes einem objektiven Erfordernis nach der Schaffung von Wohnbauten in zentrumsnaher und verkehrsgünstiger Lage und nach deren entsprechender Gestaltung nachgekommen ist (vgl. VfGH 25.02.1997, V 72/96, Slg. 14.757).

 

Festzuhalten ist weiters, dass die gegenständliche Bebauungsplanänderung keine genehmigungspflichtige Änderung darstellte, da überörtliche Interessen im besonderen Maß nicht berührt wurden. Diesen Umstand teilte die Oö. Landesregierung der Gemeinde mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mit. Damit war die gegenständliche Verordnung lediglich nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat gemäß § 101 Oö. GemO 1990 der Oö. Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorzulegen. Auch die Oö. Landesregierung hat im Ergebnis keine Gründe erblickt, die eine Aufhebung der Verordnung bewirkt hätte. Folglich wurde der Gemeinde mit Schreiben vom 18. September 2014 bekanntgegeben, dass die Verordnungsprüfung der Oö. Landesregierung keine Gesetzwidrigkeiten ergeben habe.

 

 

IV. Im Ergebnis vermochten die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 22. September 2016, Zl.: E 581/2016-16