LVwG-550761/4/KLe

Linz, 10.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Berichterin: Maga. Karin Lederer, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerde von Maga. G K, vertreten durch W K-G Rechtsanwälte GmbH, x, R, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrs­kommission Vöcklabruck vom 10. Dezember 2015,
GZ: Agrar20-9-26-2015, betreffend die Erteilung einer grundverkehrs-behördlichen Genehmigung (mitbe­teiligte Partei: M H, x, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B GmbH, x, A) den

 

B E S C H L U S S

 

 

 

 

 

gefasst:

 

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurück­gewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 beantragte die mitbeteiligte Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ x mit allen Grundstücken im Gesamtausmaß von 61.360 , GB H. Begründend führt die mitbeteiligte Partei darin aus, dass sie die gegenständlichen Grundstücke für die Verlegung des Reitbe­triebes (Einstellungsbetrieb) für Reitpferde und Einstellung eigener Pferde bzw. für die Pferdezucht erwerben würde.

 

I.1.      Die Marktgemeinde F erklärte, dass gegen den gegenständlichen Rechtserwerb keine Einwände bestünden.

 

I.2.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beantragte Rechtserwerb von der belangten Behörde wie folgt genehmigt:

 

„Die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ x mit allen Grundstücken im Gesamtausmaß von 61.360 GB. H , durch Frau G K, x, F; an Frau M H, x, F, Nationalität Österreich; auf Grund des Urteils des LG. Wels vom 19.11.2014 - sowie der übrige Vertragsinhalt in seinen grundverkehrsbehördlich genehmigungspflich­tigen Tatbeständen - wird unter Vorschreibung nachstehender Auflage genehmigt:

Die Absolvierung eines zweitägigen Kurses ‚Basisinformation für Waldbe­wirt­schafter‘ in der Ausbildungsstätte Ort wird vorgeschrieben. Die Teilnahme­bestätigung ist der Grundverkehrsbehörde unaufgefordert bis 31.12.2016 vorzu­legen.“

 

I.3.      Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die im Spruch angeführte Auflage zur Sicherstellung des für die Erteilung maßgebenden Verwendungszweckes diene.

 

I.4.      Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit den Anträgen, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid von Amts wegen als nichtig aufheben; in eventu gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an der EZ x mit allen Grundstücken im Gesamtausmaß von 61.360 , KG H, durch
Mag. G K an M H auf Grund des Urteils des LG Wels vom 19.11.2014 nicht stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu infolge Stattgebung der Beschwerde der Bf den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

Zur Begründung führt die Bf zusammenfassend aus, das bis dato der Kaufpreis nicht erlegt worden sei und keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe. Mangels Anwendbarkeit des Oö. GVG sei der Antrag nicht genehmigungsfähig. Die mitbeteiligte Partei habe keine landwirtschaftliche Ausbildung bzw. stelle ein gewerblicher Reit-, Zucht- und Einstellbetrieb keine Land- und Forstwirtschaft dar und sei auch nicht auf einer Grünlandwidmung möglich. Es würden daher die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Der im § 5 Oö. GVG vorgesehene Ediktalaufruf sei rechts-widrig unterlassen worden, da die mitbeteiligte Partei nicht glaubhaft gemacht habe, dass die landwirtschaftlichen Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet werden würden. Die im Genehmigungsbescheid als Auflage vorgeschriebene Absolvierung eines zweitätigen Kurses „Basisinformation für Waldbewirtschafter“ sei jedenfalls zu wenig.

 

I.5.      Mit Schreiben vom 12. Jänner 2016, eingelangt am 19. Jänner 2016, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

II.1.     Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

II.2.     Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwal­tungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht ist es nicht erfor­derlich, dass eine Rechtsverletzung erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Im vorliegenden Fall kommt eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Bf durch den angefochtenen Bescheid jedoch von vornherein nicht in Betracht:

 

Ein Vertragschließender hat ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; dass er in Wahrheit im Gegensatz dazu faktisch das Grundstück behalten will und an der Unwirksamkeit des Kaufvertrages interessiert ist, ändert daran nichts. Die Partner eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes können bei einer meritorischen Entscheidung daher nur durch die Versagung der grundver­kehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden bzw. kann ein Bescheid, mit dem einem Kaufvertrag die grundverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt wird, keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Verkäufers bewirken (vgl. VfSlg. 13.361/1993; 16.252/2001; 18.620/2008; VwSlg. 12.933 A/1989).

 

 

Da die verfahrensgegenständliche Eigentumsübertragung mit dem angefochtenen Bescheid grundverkehrsbehördlich genehmigt wurde, kommt eine Rechtsverlet­zung der Bf durch diesen Bescheid von vornherein nicht in Frage.

 

 

 

Auch durch die Auflage wird die Bf nicht belastet. Die Auflage richtet sich an die mitbeteiligte Partei. Selbst wenn die mitbeteiligte Partei die Auflage des Geneh­migungsbescheides nicht erfüllen würde, wäre die Bf nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, da die Nichterfüllung die Pflicht zur Veräußerung der Grund­stücke zur Folge hat (vgl. § 12 Abs. 5 Oö. GVG).

 

 

 

II.3.     Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

 

III.       Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in Punkt II.2. zitierte Judikatur).

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Harald Wiesinger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. Juni 2016, Zl.: Ra 2016/11/0092-4