LVwG-850550/6/Re/IH

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger
über die Beschwerde der Frau K H, x, S, vom
4. Jänner 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Dezember 2015, GZ: Ge20-138-2015, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 und 77 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des § 28 Abs. 1 VwGVG  wird der bekämpfte Bescheid 
- mangels Antragsgrundlage - behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom
9. Dezember 2015, GZ: Ge20-138-2015, über Antrag der E GmbH, K, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bio-Geflügelschlachthofes im Objekt auf Grundstück Nr. x, KG U, Gemeinde S, x, unter Vorschrei­bung von Auflagen erteilt.

 

Dies zusammenfassend mit der Begründung, aufgrund des Ergebnisses des durch­geführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten münd­lichen Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen, sei davon auszu­gehen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zur gewerbe­behördlichen Genehmigung von Betriebsanlagen eingehalten werden, insbesondere Nachbarn nicht in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden.

 

2. Gegen diese bescheidmäßig ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebs-anlagengenehmigung hat Frau K H innerhalb offener Frist mit am
4. Jänner 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingelangtem Schriftsatz innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel eingelegt. Dieser als Einspruch zu Ge20-138-2015 titulierte Schriftsatz ist als Beschwerde gemäß VwGVG zu werten.

 

Die Beschwerdeführerin bezweifelt darin die Richtigkeit der Gutachten in allen Punkten und bringt vor, dass die darin angeführten Zahlen nicht schlüssig seien. Weiters fordert sie eine schriftliche Bestätigung dahingehend, dass die Betriebstype Schlachterei in die am geplanten Betriebsstandort bestehende Widmung passe. Sie fordert darüber hinaus die Beurteilung durch einen Arzt, ob gesundheitsschädigende Auswirkungen durch den Betrieb der Schlachterei bei ihr folgen könnten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf an der Krems  als belangte  Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vor­gelegt.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-138-2015.

 

Nach dem Akteninhalt hat die E GmbH mit Antrag vom
21. September 2015 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geflügelschlachthofes in S, x, Parzellen Nr. x und x, beantragt. Dies unter Beibringung von Projektsunterlagen.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015, wurde die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens beim  Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich hat die Konsenswerberin mit Eingabe vom
3. März 2016 mitgeteilt, dass ihr Ansuchen um die gewerberechtliche Anlagen­genehmigung für die Errichtung eines Geflügelschlachthofes am Standort x in S zurückgezogen wurde.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückziehung des dem Verfahren zugrunde liegenden Genehmigungsantrages im Grunde des § 24 Abs. 2 VwGVG nicht mehr erforderlich.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschi­nen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­vorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs­anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Geneh­migung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Geneh­mi­gungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungs­ansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind.

 

Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages samt vollständigen Projektsunterlagen eine bescheidmäßige Geneh­migung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Grunde des Genehmi­gungsverfahrens oder auch eines Rechtsmittelverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung im Grunde der
§§ 74, 77 bzw. 81 GewO 1994 vor.

 

3.2. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat die Konsenswerberin mit der Eingabe vom 3. März 2016 ausdrücklich und zweifelsfrei bekanntgegeben, dass das Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung für die verfahrensgegen­ständliche Betriebsanlage zurückgezogen wurde.

 

Da durch diese Antragszurückziehung somit ein nach § 353 Abs. 1 GewO 1994 für die Weiterführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bzw. für die bescheidmäßige Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung erforderlicher Antrag um Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der projektsgegen-ständlichen Betriebsanlage nicht mehr vorliegt, war der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Reichenberger