LVwG-600980/10/EW

Linz, 25.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des W N, geb. am x  1969, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09.07.2015 GZ. VSTV/915300662169/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 320 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. a) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn W N (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 09.07.2015, GZ VStV/915300662169/2015, unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO vorgeworfen und eine Geldstrafe im Ausmaß von 1.600 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt (Spruchpunkt 1.) 160 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe des in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses):

 

„Sie haben sich am 10.05.2015 um 23.23 Uhr, in 4020 Linz, R-K-Straße Höhe Nr. x trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie am 10.05.2015 um 23:08 Uhr in 4020 Linz, R-K-Straße Fahrtrichtung stadtauswärts bsi Höhe Nr. x, das Kraftfahrzeug, Kleinkraftrad, Generic mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.“

 

Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.05.2015 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vorbemerkungen gewertet und die verhängten Geldstrafen aufgrund der geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf bemessen.

 

II. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 17.07.2015, richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 03.08.2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf behauptet, den Alkohol-Test nicht verweigert zu haben.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 10.08.2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes GZ VStV/915300662169/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin.

 

b)  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.2016, welcher der Bf unentschuldigt ferngeblieben ist. Eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde hat an dieser teilgenommen. Es wurden der Meldungsleger Insp. G H zum Sachverhalt befragt.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 10.5.2015 um 23:08 Uhr wurde von Insp. G H festgestellt, dass der Bf ein Mofa auf der R-K-Straße stadtauswärts lenkte und am Ende der Sackgasse abstellte. Auf ihn aufmerksam wurden er und sein Kollege durch eine telefonische Meldung eines unbekannten PKW-Lenkers und den daraufhin erfolgten Funkspruch, dass ein offensichtlich stark betrunkener Mofalenker sein Mofa auf der Goethestraße ohne eingeschaltete Beleuchtung stadtauswärts lenke. Auf Grund der Schilderungen des anzeigenden PKW-Fahrers und weil der Beschwerdeführer mit dem Mofa ohne Licht gefahren ist, wurde der Bf von den Polizisten dahingehend kontrolliert, ob er alkoholisiert war. Ein Vortest ergab eine Alkoholisierung von knapp über zwei Promille. Insp. G H forderte daher den Bf zur Durchführung einer Atemluftmessung mit dem Alkomaten auf. Während der Wartezeit auf die Einsatzbereitschaft des mobilen Alkomaten im FW „Verkehr 1“, sagte der Bf, dass ihn ein zweites Mal blasen sowieso nicht interessiere und er verließ den Ort der Amtshandlung. Insp. G H wies den Bf darauf hin, dass die Amtshandlung beendet ist, wenn er sich nun vom Tatort entferne. Die Verweigerung des Alkotests durch den Bf erfolgte um 23:23 Uhr.

 

c.2) Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen  Verfahrensaktes und aus dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu LVwG-600980/9, die am 23.02.2016 stattfand.

 

Es besteht kein Grund, an den klaren und widerspruchsfreien Angaben des Polizeibeamten zu zweifeln. Seine Darstellung vermittelte ein klares Bild seiner Wahrnehmungen bei der Anhaltung des Bf, der folgenden Amtshandlung und der damit verbundenen Abläufe. Es ist nicht anzunehmen, dass der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizisten das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen haben, um den Bf zu Unrecht zu belasten.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (u.a. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

Der leugnenden Verantwortung des Bf, welche er nur in der Beschwerde zum Ausdruck brachte, da er der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern blieb, konnte letztlich nicht gefolgt werden. Daher kommt auch aus diesen Gründen der Aussage der Polizeibeamten höhere Beweiskraft zu.

 

Nach der gegebenen Beweislage bestehen jedenfalls keine Zweifel daran, dass der Bf im Rahmen der Amtshandlung zu Recht zum Alkomattest aufgefordert wurde.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten wie folgt:

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch

Alkohol

 

(1) [...]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[...]

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[...]

wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, [...]

 

b) Das durchgeführte Beweisverfahren (vgl. III.c.1 und c.2) hat ergeben, dass der Bf am 10.05.2015 gegen 23:08 ein Mofa auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz lenkte und das Ergebnis des Vortest eine Alkoholisierung von knapp über zwei Promille ergab. Er wurde daher zu Recht zu einem Alkotest aufgefordert. Die Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt erfolgte durch Insp. G H, einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Polizeibeamten. Die Vornahme des Alkotests verweigerte der Bf jedoch letztlich um 23:23 Uhr ausdrücklich.

 

Als Verweigerung des Alkotests ist jedes Verhalten anzusehen, das ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Atemluftuntersuchung durch den Alkomaten verhindert (VwGH 27. Februar 2007, 2007/02/0019). 

 

Kommt es durch das Verhalten des Probanden zu keinen Messergebnissen, ist der Beamte berechtigt, die Amtshandlung abzubrechen und das Verhalten des Beschuldigten als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten (VwGH 16. November 2007, 2007/02/0250).

 

Der Bf hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO in objektiver Hinsicht unzweifelhaft verwirklicht.

 

Entsprechend der polizeilichen Anzeige verweigerte der Bf den Alkotest mit den Worten: „Ein zweites Mal blasen interessiere ihn sowieso nicht.“ Aufgrund dieser Äußerung ist davon auszugehen, dass der Bf die Aufforderung zum Alkotest auch als solche verstanden hatte und sich bewusst dazu entschieden hat, diesen zu verweigern, sodass ihm daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. z. B. UVS Oberösterreich 1. Juni 2011, VwSen-166016/5/Zo/Jo).

 

c) Aufgrund der Bindung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an die vorgebrachten Beschwerdegründe (siehe § 27 VwGVG iVm § 9 Abs 1 VwGVG) war eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vorzunehmen.

 

d) Unbeschadet der Tatsache, dass der Bf im vorliegenden Fall in der Beschwerde keine Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen erhoben hat, wird dazu folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Der Bf verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 800 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet.

 

Es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, im Rahmen von polizeilichen Verkehrskontrollen umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Verweigerungsdelikte zählen somit mit zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

 

Derartige Verstöße sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbaren Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Verweigerungsdelikten auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe mit 1.600 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 5.900 Euro reicht.

 

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von 1.600 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Die Strafhöhe bedarf daher aufgrund der Verhängung der Mindeststrafe keiner weiteren näheren Begründung (vgl. VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244). Eine Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

e) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 1. und  des Straferkenntnisses daher ein Betrag in der Höhe von insgesamt 320 Euro vorzuschreiben.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer