LVwG-150798/4/RK/WFu

Linz, 18.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über den Fristsetzungsantrag des E B, T X in x, vertreten durch x, vom 26.2.2016, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 03.07.2015, Zl.  Bau-15/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.


 

B e g r ü n d u n g

I. Mit Eingabe vom 26.02.2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenso am 26.02.2016, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen vom 03.07.2015, Zl. Bau-15/2014, noch keine Entscheidung getroffen hat.

Im Fristsetzungsantrag führt der Antragsteller aus, dass seit dem Einlangen der Beschwerde bei der zuständigen Einbringungsstelle mehr als sechs Monate verstrichen seien. Die in § 38 Abs 1 VwGG bezogene Frist enthalte keinen Regelungsinhalt dahingehend, wann diese Zeit zu laufen beginne, jedoch werde anzunehmen sein, dass diese Frist mit dem Einlangen bei der zuständigen Einbringungsstelle und nicht mit dem Einlangen beim Landesverwaltungsgericht zu laufen beginne. Ansonsten habe es die belangte Behörde in der Hand, den Fristenlauf durch Nichtvorlage der Beschwerde hinauszuschieben, was einen Verstoß gegen Art. 6 MRK darstellen würde.

 

II. Gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.

 

Die im ggst Fall einschlägigen Normen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG lauten:

 

㤠30 a, Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

 

(1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

 

[…]

 

(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

 

[…]

§ 38, Fristsetzungsantrag

 

(1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

 

[…]

 

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

2. den Sachverhalt,

3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.

 

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“

 

Die im ggst Fall einschlägige Bestimmung des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes - VwGVG lautet:

 

㤠34, Entscheidungspflicht

 

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag erwogen:

1. Nachdem ein Fristsetzungsantrag eingebracht worden ist, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der dargestellten Rechtsnormen diesen auf seine Zulässigkeit und seine Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Ist der Antrag nicht zulässig, bspw weil er zu früh gestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht ihn zurückzuweisen (so auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 [214] Rz 531) – auch wenn inzwischen die sechsmonatige Frist verstrichen ist (vgl. dazu VwGH 31.01.1995, Zl. 93/08/0021, VwGH 16.09.2010, Zl. 2010/12/0126).

 

Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Oö. BauO 1994 eine abweichende Frist normiert wird.

 

Ein zulässiger Fristsetzungsantrag setzt daher voraus, dass die sechsmonatige Frist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgelöst wurde und in Folge abgelaufen ist.

 

2. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle beginnt gemäß § 34 Abs 1 Satz 1 VwGVG im Bescheidbeschwerdeverfahren die Entscheidungspflicht der Rechtsmittelinstanz nicht mehr im Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der Einbringungsstelle der hierfür zuständigen Behörde, sondern erst in jenem Zeitpunkt, in welchem die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegt (vgl. auch Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Das Verfahren der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte, in Baumgartner (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [78]). Oder anders gewendet: bevor die belangte Behörde eine Beschwerde dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt hat, ist die Rechtssache nicht gerichtsanhängig und die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen.

3. Im konkreten Fall hat die laut dem Fristsetzungsantrag belangte Behörde die Beschwerde mit Schreiben vom 30.09.2015 vorgelegt und diese ist am 05.10.2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Im Sinne der eben gemachten Ausführungen endet die sechsmonatige Frist am 05.04.2016. Die Voraussetzungen des § 38 Abs 1 VwGG sind somit nicht erfüllt, weil der gegenständliche Antrag vom 26.02.2016 offensichtlich in Unkenntnis der Literatur zur Verwaltungsgerichtsbarkeit zu früh gestellt wurde und daher zurückzuweisen war.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass, berücksichtigt man das im Fristsetzungsantrag hervorkommende Motiv des Antragstellers [„ …hätte es die belangte Behörde -ansonsten- in der Hand, den Fristenlauf durch Nichtvorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht hinauszuschieben…“] zu bemerken ist, dass die belangte Behörde – in jedem Falle -  unter Berücksichtigung des Regimes des § 14 VwGVG -  im Ergebnis eine prolongierte Zuständigkeit im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens innehat. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes ist in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht gegeben. Jenes Beschwerdevorverfahren endet (erst) mit der fristauslösenden Vorlage beim Landesverwaltungsgericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz. 1033 ff).

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 30a Abs 1 VwGG iVm 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 30b VwGG der Antrag gestellt werden, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser Vorlageantrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu stellen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer