LVwG-600886/26/KH/MP

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn M F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17. April 2015, GZ: VerkR96-3155-2015, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde stattgegeben und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 Euro. 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde) wurden über Herrn M F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf) wegen Übertretung des § 82 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, das im Spruch näher bezeichnete Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt zu haben, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besaß. Tatort und Tatzeit sind ebenso im Spruch näher bezeichnet. Dadurch habe er § 82 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO verletzt.

 

 

2. Gegen das bezeichnete Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 03. August 2015 rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerde ging ein Verfahrenshilfeantrag vom 18. Mai 2015 voraus, welcher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. vom 18. Juni 2015, LVwG-600886/2/KH abgewiesen wurde.

 

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Verschiebung derselben auf Ersuchen des Bf schränkte dieser die Beschwerde mit Schreiben vom 12. Februar 2016 auf die Strafhöhe ein.

 

Er brachte dazu insbesondere vor, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse falsch herangezogen worden seien, legte einen Nachweis über den Bezug von Notstandshilfe vor und verwies darauf, dass er drei minderjährige Kinder habe. Weiters erachtete er die Geldstrafen als nicht tat- und schuldangemessen.

 

 

3. Die belangte Behörde legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

 

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ableiten ließ.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bf auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat das im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichnete Kraftfahrzeug am 20. Februar 2015 um ca. 21.30 Uhr an dem bezeichneten Tatort auf einer Straße abgestellt, obwohl er dafür keine Bewilligung der zuständige Behörde besessen hat.

 

Der Sachverhalt wurde vom Bf aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe dem Inhalt nach auch nicht bestritten.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. Da sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3. Der Verstoß gegen § § 82 Abs. 2 StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe hat der Bf sein Verschulden auch nicht bestritten.

 

4. Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist eine über den Bf verhängte rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe wegen einer Übertretung der StVO ersichtlich, welche allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen § 82 Abs. 2 StVO bzw. eines gleichartigen Deliktes verhängt wurde – insofern ist der Bf diesbezüglich nicht als einschlägig vorbestraft anzusehen, aufgrund seiner mehreren rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen ist er jedoch nicht als (absolut) unbescholten anzusehen.   

 

Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mangels Angaben des Bf wie folgt angenommen: Einkommen ca. 1.400 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat der Strafbemessung die Angaben des Beschwerdeführers selbst zugrunde gelegt – er hat angegeben, dass er Notstandshilfe beziehe (Nachweis im Akt) und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei.

 

5. Zu der vom Bf ins Treffen geführte langen Verfahrensdauer ist auszuführen, dass die Verfahrensdauer einerseits aufgrund des vom Bf gestellten Verfahrenshilfeantrages verlängert wurde, die Zustellung des Beschlusses des LVwG betreffend Verfahrenshilfe aufgrund einer Ortsabwesenheit des Bf verzögert wurde und der Akt schließlich erst mit 13. August 2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden konnte. Eine besonders zu berücksichtigende Länge der Verfahrensdauer liegt diesfalls sicher nicht vor. 

 

6. Der Unrechtsgehalt der Tat bzw. das Verschulden des Bf ist auch nicht als gering anzusehen – die Bestimmung des § 82 Abs. 2 StVO ist eindeutig formuliert und aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass gar keine Kennzeichentafel an dem betreffenden Fahrzeug montiert war.  Es ist somit davon auszugehen, dass der Bf die Kennzeichentafeln von dem betreffenden, auf einer Straße abgestellten Fahrzeug abmontiert hat und nicht etwa eine der beiden Kennzeichentafeln während der Fahrt verloren hat, wobei er die Tatsache, dass beide Kennzeichentafeln fehlten, auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten hat. Es ist somit keinesfalls von einem geringen Verschulden des Bf auszugehen, folglich besteht auch die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht.

 

7. Somit werden in Abwägung der Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt. Die verhängte Strafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes tat- und schuldangemessen und erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen hinzuweisen und künftig hin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

8. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing