LVwG-150682/2/MK

Linz, 22.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Frau D L, x, x, vertreten durch Herrn A K, x, x, gegen den Bescheid vom 26.08.2014, GZ. Hausakt-HFS8-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrenslauf:

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klaffer am Hochficht vom 26.11.2013, GZ. Hausakt-HFS8-2013, wurde Frau D L, x, x (in der Folge: Bf), der baupolizeiliche Auftrag erteilt, „[d]ie nachstehenden Bedingungen, Auflagen und Fristen […] einzuhalten:

1. Die Benützung des Objektes für Wohnzwecke ist ab sofort untersagt.

2. Für das bestehende Gebäude gibt es keine rechtskräftige Baubewilligung. Ein neuerliches Bauansuchen kann innerhalb von 8 Wochen dieses Bescheides bei der Baubehörde eingereicht werden. Langt kein Bauansuchen bei der Baubehörde ein, ist die gesamte Gartenhütte bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides vollständig abzutragen und der ursprüngliche Zustand der Grundfläche wieder herzustellen.

3. Der gesamte Unrat am Grundstück ist bis spätestens Ende April 2014 zu entfernen und im Sinne der abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.“

 

Darüber hinaus enthält der Bescheidspruch nichts, insbesondere auch keine Angaben zum Grundstück oder die (bau-)rechtlichen Grundlagen. Lediglich in der Begründung wird ausgeführt, dass die festgestellten Baugebrechen auf dem Baugrundstück Parzelle x, Grundstücksadresse x, KG K, vorliegen, bzw. werden nach der Begründung die Rechtsgrundlagen (§ 49 Oö. BauO 1994, § 45 Oö. BauTG 2013, § 23 Abs.2 Oö. ROG 1994) angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf – die Details zur Vertretung sind hier unbeachtlich – das Rechtsmittel der Berufung ein.

 

I.2. In seiner Sitzung vom 28.03.2014 befasste sich der Gemeinderat der Gemeinde Klaffer am Hochficht mit dieser Berufung und fasste den Beschluss, der Berufung nicht stattzugeben und den Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.

 

Mit Bescheid vom 26.08.2014 wurde Folgendes ausgesprochen:

 

„Mit Bescheid des Bürgermeisters […] wurde[n] […] folgende Punkte vorgeschrieben:

[…]

Dagegen hat Herr A K (Schwiegersohn) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und es ergeht nachstehender

 

 

Spruch

 

Dem gegenständlichen Berufungsantrag wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klaffer als Baubehörde 1. Instanz vom 26.11.2013, Zl. Hausakt-HFS8-2013, vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 i.d.g.F.)

Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl 35/2013

Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F.

 

Begründung

[…]

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 28.03.2014 erklärt:

 

[Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides samt Ausführungen zum Berufungsantrag; Rechtsmittelbelehrung]

 

Der Bürgermeister:

[Unterschrift im Original]

F W“

 

Der Briefkopf zeigt neben dem Gemeindewappen den Schriftzug: „Gemeindeamt Klaffer am Hochficht [Anschrift, Telefon, e-mail, Bearbeiter, Zahl].

 

I.3. Mit E-Mail vom 26.09.2014 brachte die Bf „Beschwerde gegen HFS8/2013 Behörde Gemeindeamt Klaffer am Hochficht“ ein.

 

Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 wurde die Beschwerde vorgelegt. Auf dem Deckblatt wird als belangte Behörde die „Gemeinde Klaffer am Hochficht“ und als Gegenstand der „Bescheid der Gemeinde Klaffer am Hochficht vom 26.08.2014, Z. Hausakt-HFS8-2014“ angeführt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.   

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verwaltungsverfahren:

 

Gemäß § 18 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. […]

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0207).

 

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0207).

 

Unstrittig scheint der Gemeinderat der Gemeinde Klaffer am Hochficht in dem hier zu beurteilenden Schriftsatz nur in einer Textpassage der Begründung auf. Bei der Begründung handelt es sich nach stRsp des VwGH aber im Gegensatz zum Briefkopf, zur Präambel und/oder der Zeichnungsklausel um kein dergestalt ausschlaggebendes Bescheidelement, dass daraus unmittelbar (auch bloß tendenziell) normative Wirkung abgeleitet werden könnte. Dies könnte allenfalls „in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch“ der Fall sein, wenngleich selbst in diesem Fall anzunehmen ist, dass die in der Begründung diesen Zusammenhalt herstellende Bezeichnung der Behörde als eindeutiger Kompetenzhinweis zu qualifizieren sein müsste.

 

Der Briefkopf lautet auf „Gemeindeamt Klaffer am Hochficht“, enthält also keinen Hinweis auf eine Behörde, da es sich bei einem „Amt“ (nur) um den Hilfsapparat der Behörde handelt. Die Unterschriftsklausel bezeichnet den „Bürgermeister“, und zwar ohne jeglichen Vertretungszusatz, ist also in der hier vorliegenden Konstellation dem Grunde nach unrichtig, zumindest aber irreführend, da es sich bei dieser Form der Zeichnung – für den (hier nicht anzunehmenden Fall), dass die Bezeichnung der Behörde unstrittig vorliegt – ja nur um die (dann allerdings zulässige) Genehmigung der Ausfertigung der Erledigung der an sich zuständigen Behörde handelt.

 

In der Begründung wird nun, anschließend an den in die nunmehrige Begründung hineinkopierten Text der Berufung, lediglich ausgeführt, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28.03.2014 etwas „erklärt“ hat. Es folgt ein mit einem Anführungszeichen beginnendes Zitat in Form der wörtlichen Wiederholung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dessen Ende in der Folge aber nicht festgestellt werden kann. Unabhängig von der schon rein textlich unsauberen Formulierung ist sowohl aus dem Wort „erklärt“ als auch aus der systematisch-argumentativen Positionierung der betreffenden Textpassage nicht zwingend (d.h. für jedermann eindeutig) darauf zu schließen, dass der Gemeinderat bescheiderlassende Behörde ist. Noch weniger ist das auf Basis einer gesamthaften Betrachtung des hier zu beurteilenden Schriftstückes der Fall.

 

IV.2. Der weitere Akteninhalt verstärkt den Eindruck der tatsächlichen Unkenntnis der Bf darüber, wem der angefochtene Akt zuzurechnen ist, wenn als Behörde das „Gemeindeamt“ angeführt wird. Wenn also selbst die (positive) Kenntnis des Bescheidadressaten darüber, wer als bescheiderlassende Behörde anzusehen ist, die mangelnde Behördenbezeichnung nicht zu heilen vermag, dann ist umgekehrt die offenkundige Unkenntnis ein ausschlaggebendes Indiz für die objektive Mangelhaftigkeit des zu bewertenden Schriftstückes zu werten.

 

Auch seitens der Gemeinde zieht sich die unpräzise Formulierung bis in das Vorlageschreiben weiter, in dem als belangte Behörde die „Gemeinde“ aufscheint, also eine Gebietskörperschaft, der eine Behörde allenfalls zugerechnet werden kann, der für sich aber keine Behördenqualität zukommt. In diesem Zusammenhang liegt zumindest der Schluss nahe, dass dort dem Erfordernis der eindeutigen Behördenbezeichnung nicht das erforderliche Augenmerk geschenkt wird.

 

IV.3. Kommt nun einem Schriftstück keine Bescheidqualität zu („Nichtakt“), kann es auch nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein. Im Hinblick auf das Wesen des Rechtsschutzes geht der entsprechende Antrag daher jedenfalls ins Leere bzw. besteht in Ermangelung der Existenz eine Verpflichtung kein Rechtsschutzinteresse. Mit anderen Worten: der Rechtsmittelantrag ist – da eine wesentliche Prozessvoraussetzung fehlt – unzulässig.

 

Da es sich bei der Unzulässigkeit eines Verfahrensschrittes um einen Formalmangel handelt, ist der entsprechende Antrag iSd § 28 Abs.1 VwGVG zurückzuweisen.

 

IV.4. Der Vollständigkeit halber sei – unpräjudiziell – darauf hingewiesen, dass der baupolizeiliche Auftrag inhaltlich (insbesondere durch die fehlende Grundstücksbezeichnung, aber auch vor dem Hintergrund der Anordnung von eher undifferenzierten  Säuberungsmaßnahmen auf Basis der öffentlichen Interessen der Oö. BauO 1994) nur ungenügend konkretisiert ist. Dem wäre im weiteren Verfahren Rechnung zu tragen.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der bekämpfte Schriftsatz vom 26.08.2014, GZ. Hausakt-HFS8-2014, keine Bescheidqualität besitzt. Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26.11.2013 ist somit nach wie vor unerledigt.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger