LVwG-500113/5/Kü

Linz, 02.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn A M, vertreten durch S, C & P Rechtsanwälte GmbH, x, W, vom 16. März 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden vom 24. Februar 2015,
GZ: N96-18-2014, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 nach Durchfüh­rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
24. Februar 2015, GZ: N96-18-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) iVm Auflage I.2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6. März 2014,
GZ: N10-420-2-2013, eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlich­keit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Stunden, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH, mit Sitz in A, x, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M B GmbH & Co KG mit Sitz ebenda, ist, zu verantworten, dass folgender mit Bescheid der BH Gmunden vom 6. März 2014, GZ: N10-420-2-2013, festgesetzter Auflagenpunkt I.2. zumindest am 19.11.2014, um ca. 09:45 Uhr, nicht eingehalten wurde:

‚Es darf nur Bodenaushub, wie er im Zuge der Errichtung des Bauloses ‚Umlegung der Landesstraße x x, Umfahrung G O‘ anfällt, für die Geländekorrektur herangezogen werden.‘

Sie haben zum oben angegebenen Zeitpunkt Bodenaushub von anderer Stelle (A) in die geländegestaltende Maßnahme ‚Fläche R‘ (GSt. Nr. x, x, x, jeweils KG M, Gde. G) eingebracht und somit gegen die zitierte Auflage verstoßen.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine bescheidmäßige Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG auszusprechen oder die Strafe herabzusetzen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die unbestrittene Verwendung von Boden­aushub von anderer Stelle (A) bei den Geländegestaltungsmaßnahmen „Fläche R“ auf Grundstücken in der Gemeinde G schon objektiv keinen Verstoß gegen die Auflage I.2. des Bescheides der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vom
6. März 2014, GZ: N10-420-2-2013, darstelle. Mit dem zitierten Bescheid sei der M GmbH & Co KG die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Durchführung einer geländegestaltenden Maßnahme - R (Aufschüttung) auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde G unter Einhaltung von Bedingungen und Auflagen erteilt worden. Gemäß Auflage I.2. dürfe nur Bodenaushub, wie er im Zuge der Errichtung des Bauloses „Umlegung der Landesstraße x x, Umfahrung G O“ anfalle, für die Geländekorrektur herangezogen werden.

 

Nach dem Wortlaut ergebe sich lediglich eine Beschränkung hinsichtlich der Qualität des Bodenaushubs, jedoch keine Beschränkung hinsichtlich der Herkunft des Bodenaushubs. Aus dem Wort „wie“ ergebe sich lediglich eine Beschränkung auf (qualitativ) gleichwertigen Bodenaushub, nicht aber hinsichtlich der Herkunft des Materials.

 

Selbst ein dem Wortlaut der Auflage allenfalls widersprechender Projektsinhalt bzw. die fachliche Beurteilung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Land­schafts­schutz seien unbeachtlich. Wenn die Naturschutzbehörde einen Auftrag von fremdem Material auf der „Fläche R“ hätte verbieten wollen, hätte sie die Auflage I.2. dementsprechend formulieren müssen (z.B. „Es darf nur Boden­aushub, der im Zuge der Errichtung des Bauloses ‚Umlegung der Landes­straße .......‘ anfällt, für die Geländekorrektur herangezogen werden.“). Die Auflage diene ja gerade dazu, das Projekt bzw. den Antrag zu modifizieren. Insoweit verkenne die belangte Behörde bei ihrer Argumentation in rechtlicher Hinsicht auch das Wesen einer Auflage. Wenn nämlich die diesbezüglichen Projektsunter­lagen vom 22. Jänner 2014 maßgeblich wären, dann wäre die Auflage I.2. nicht erforderlich gewesen und hätte die Naturschutzbehörde diese von vornherein gar nicht vorschreiben müssen/dürfen.

 

Als Nebenbestimmungen hätten Auflagen dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 59 Abs. 1 AVG zu entsprechen. Wenn die Naturschutzbehörde Auflagen nicht dem­entsprechend konkret abfasse, dass der Unrechtsgehalt für den Bescheid­adressaten eindeutig erkennbar gewesen sei, könne das dem Bf weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zum Nachteil gereichen.

 

Selbst bei Annahme einer objektiven Tatbestandsmäßigkeit scheide eine Bestra­fung des Bf aufgrund der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit aus. Der Bf habe von der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise auch deshalb ausgehen können, weil die M GmbH & Co KG mit Schreiben vom 10. November 2014 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (zu N10-229-211) sogar mitgeteilt habe, dass das in A/N vorgehaltene Bodenaushubmaterial anderweitig verwendet würde. Die Verwendung „z.B. beim Bauvorhaben Umfahrung G etc.“ sei der belangten Behörde sogar explizit angezeigt und von dieser nicht beanstandet worden. Der Bf habe bereits damit glaubhaft gemacht, dass ihn an einer Verletzung der Bescheidauflage I.2. kein Verschulden treffe. Die belangte Behörde habe sich damit aber im Straferkenntnis nicht vertieft auseinandergesetzt, sondern die subjektive Tatseite einfach pauschal angenom­men. Tatsächlich stelle die vom Wortlaut der Bescheidauflage gestützte Rechts­auffassung des Bf zumindest eine - das Verschulden ausschließende - vertretbare Rechtsansicht dar.

 

Selbst wenn man vom Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit ausgehe, wäre ein allfälliges Verschulden des Bf nur als geringfügig anzusehen. Da unbe­stritten ausschließlich einwandfreier, nicht kontaminierter Erdaushub im Zuge der geländegestaltenden Maßnahme „Fläche R“ verwendet worden sei, seien auch die Folgen einer allfälligen Übertretung von Auflage I.2. unbedeutend, sodass jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG vorliegen würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. März 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zustän­digen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 9. Dezember 2015, an welcher der Rechtsvertreter des Bf sowie ein Ver­treter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH mit dem Sitz in x, A, welche ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M B GmbH & Co KG ist.

 

Mit Eingabe vom 31. Jänner 2014 beantragte die M B GmbH & Co KG die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Durchführung einer gelände­gestaltenden Maßnahme auf den Grundstücken Nr. x u.a., KG M, Gemeinde G. Die geländegestaltende Maßnahme wurde im Projekt als sogenannte „Fläche R“ bezeichnet. Gemäß dem Projektsinhalt soll auf einer Fläche von 13.400 das Höhenniveau des ursprünglichen Geländes um 5,5 m verändert werden. Verwendet werden sollte für die Geländegestaltung Erdma­terial im Ausmaß von 36.500 m³. Zur Herkunft des Materials ist in den Projekts­unterlagen angeführt: A Umfahrung G O.

 

Aufgrund dieses Antrages hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mit der Begutachtung des Einreichprojektes beauftragt. In seinem Befund hält der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz fest, dass die Gelände­korrektur ausschließlich mit Bodenaushub, der im Zuge der Errichtung der Umfahrungsstraße anfällt, durchgeführt werden soll. Durch diese Maßnahme wird nach Ausführungen des Sachverständigen neben der Verbesserung der Agrar­struktur auch erreicht, dass für den Abtransport des anfallenden Überschuss-
ma­terials nur kurze Transportstrecken erforderlich sind. Abschließend hielt der Sach­verständige fest, dass bei Einhaltung von vier Auflagen kein Einwand gegen das Vorhaben besteht. Als Auflagepunkt 2. wurde vom Sachverständigen vorge­schlagen, dass „nur Bodenaushub, wie er im Zuge der Errichtung des Bauloses G Umfahrung O anfällt, für die Geländekorrektur herangezogen werden darf“.

 

Mit Bescheid vom 6. März 2014, GZ: N10-420-2-2013, erteilte die belangte Behörde der M B GmbH & Co KG die naturschutzbehördliche Bewilli­gung für die Durchführung einer geländegestaltenden Maßnahme - „R“ (Aufschüt­tung) auf näher bezeichneten Grundstücken der KG M, Gemeinde G. Die belangte Behörde hat in der naturschutzbehördlichen Bewilligung - wie vom Sachverständigen vorgeschlagen - als Auflagepunkt 2. festgelegt, dass nur Bodenaushub, wie er im Zuge der Errichtung des Bauloses „Umlegung der Landesstraße x x, Umfahrung G O“ anfällt, für die Geländekorrektur herangezogen werden darf.

 

Die M B GmbH & Co KG betreibt auch auf den Grundstücken Nr. x u.a., KG E, Gemeinde A, geländegestaltende Maßnah­men/Rekulti­vie­­rungsmaßnahmen, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2010,
GZ: N10-174-2010, genehmigt wurden. Innerhalb der in dieser Genehmigung festgesetzten Frist konnte von der M B GmbH & Co KG diese Geländekorrektur nicht fertig gestellt werden. Zudem wurde bei dieser Geländekorrektur von den Nachbarn darüber Beschwerde geführt, dass es sich hierbei allenfalls um eine Verdachtsfläche handelt. Aus diesem Grund hat der Landeshauptmann von Oberösterreich ein Verfahren zur Untersuchung dieser Fläche als Verdachtsfläche eingeleitet und wurde untersagt, weiteres Erdmaterial dort einzuplanieren. Aus diesem Grund war daher bei der Geländekorrektur in A zu viel Erdaushubmaterial vorhanden. Die belangte Behörde forderte daher die M B GmbH & Co KG auf, entsprechend den fachlichen Vorgaben das überschüssige Erdaushubmate­rial von den Grundstücken in der KG E, Gemeinde A, zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Diese behördliche Forderung nahm die M B GmbH & Co KG zum Anlass, 40 LKW-Fuhren Erdaushubmaterial im Ausmaß von 640 m³ von den Grundstücken in der KG E in A wegzubringen und dieses Material bei der geländegestal­tenden Maßnahme „R“ in der Gemeinde G zu verwenden. Der Abtransport des Erdaushubmaterials aus A und die Lagerung dieses Materials in der Gemeinde G hat die M B GmbH & Co KG mit Schreiben vom 10. November 2014 der belangten Behörde mitgeteilt. Eine Reaktion der belangten Behörde, sei es in Form der Kenntnisnahme der Ver­bringung des Erdaushubmaterials oder einer allfälligen Untersagung dieser anderweitigen Verwendung, hat es nicht gegeben.

 

4.2. Die Feststellungen hinsichtlich der genehmigten geländegestaltenden Maß­nahme „Fläche R“ in der Gemeinde G ergeben sich aus dem Antrag der M B GmbH & Co KG, der schriftlichen Beurteilung des Projektes durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie dem zitierten Genehmigungsbescheid der belangten Behörde.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der geländegestaltenden Maßnahme in der Gemeinde A ergeben sich aus dem Vorbringen des Bf in der münd­lichen Verhandlung bzw. den schriftlichen Ausführungen im Beschwerdevorbringen.

 

Nicht bestritten wird, dass Erdaushub in einem Ausmaß von 640 m³ von der M B GmbH & Co KG von der geländegestaltenden Maßnahme in A entfernt wurde und dieses Material bei der geländegestaltenden Maßnahme in der Gemeinde G verwendet wurde. Diese Tatsache wurde vom Bf nie bestritten. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Sachverhalt dem Grunde nach unbestritten fest­steht.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsüber­tretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen ist, wer bewilli­gungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht
Abs. 3 Z 3 anzuwenden ist.

 

2. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde in der gegen­ständlichen Auflage der naturschutzbehördlichen Bewilligung lediglich die
Mate­rial­qualität für die geländegestaltende Maßnahme auf der „Fläche R“ fest­legen wollte, kann nicht gefolgt werden. Diesem Vorbringen ist grundsätzlich zu entgegnen, dass in einem Bewilligungsverfahren der Umfang des Verfahrens durch den kon­kreten Antrag samt den Projektsunterlagen bestimmt und festgelegt wird. Den gegenständlichen Projektsunterlagen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Her­kunft des Erdaushubmaterials, welches für die geländegestaltende Maßnahme in der Gemeinde G Verwendung finden sollte, von der Antragstellerin selbst auf die „A Umfahrung G O“ beschränkt wurde. Diese Projektsunterlagen wurden vom Sachver­ständigen einer Beurteilung unterzogen und nannte dieser - in Anlehnung an die Projekts-unterlagen - als Grund für diese Maßnahme neben der Verbesserung der Agrarstruktur auch die Tatsache, dass für den Abtransport des anfallenden Überschussmaterials nur kurze Transportstrecken erforderlich sind. Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die vom Sachverständigen vorgeschlagene Auflage über die Herkunft des Materials übernommen. Festzustellen ist, dass der Sachverständige in seiner Beurteilung des Einreichprojektes in der Beschreibung des Vorhabens ausführt, dass die Geländekorrektur ausschließlich mit Bodenaus­hub, der im Zuge der Errichtung der Umfahrungsstraße anfällt, durchgeführt werden soll. Warum in seinem Auflagenvorschlag dann anstelle des Wortes „der“ das Wort „wie“ eingesetzt wird, ist zwar nicht ergründbar, für die rechtliche Würdigung des gegenständ­lichen Sachverhaltes aber nicht von Bedeutung.

 

Wie bereits erwähnt, gibt das eingereichte Projekt inhaltlich den Rahmen des Verfah­rens vor, nur darüber ist von der Bewilligungsbehörde abzusprechen. Eine Inter­pretation der Auflage - wie vom Bf vorgenommen - würde eine amtswegige Änderung des Projektes und damit des Antrages der M B GmbH & Co KG bedeuten, was an sich nicht begründet ist. Der belangten Behörde kann aber diese Absicht der eigenmächtigen Änderung des Antrages nicht unterstellt werden, zumal dadurch das eingereichte Projekt eine Änderung in Richtung Bodenaushubdeponie anstelle der beantragten geländegestaltenden Maßnahme im Zuge eines Bauvorhabens erfahren würde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend festgehalten - davon aus, dass für eine gelände­ge­staltende Maßnahme auf der „Fläche R“ nur Erdaushubmaterial, welches im Zuge der Baumaßnahmen für die Umfahrung G O anfällt, Verwen­dung finden darf. Da von der M B GmbH & Co KG 640 m³ Material, welches bei einer geländegestaltenden Maßnahme in A gela­gert gewesen ist, auf die „Fläche R“ verbracht wurde, hat der Bf als Verantwortlicher der M B GmbH & Co KG die Nichteinhaltung des gegenständlichen Auflagepunktes zu verantworten. Dem Bf ist somit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Entgegen dem Vorbringen des Bf ist für das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich nicht erkennbar, warum er mit gutem Grund davon ausgehen hätte können, dass die gegenständliche Auflage kein Verbot für den Einbau von Material von anderer Stelle mit sich bringt. Dem Bf muss sehr wohl bewusst sein, dass das von seiner Firma erstellte Einreichprojekt den Herkunftsbereich des Erdaushubmaterials für die geländegestaltende Maßnahme „Fläche R“ auf die Baustelle „A Umfahrung G O“ beschränkt. Damit muss auch für den Bf klar gewesen sein, dass seine Firma beantragt hat, überschüssiges Material, welches beim Bau der Umfahrung G O anfällt, vor Ort für die geländegestaltende Maßnahme zu verwenden, um so weitere Transportwege zu vermeiden. Mit dem gegenteiligen Vorbringen kann sich der Bf daher nicht entlasten.

 

Ebenso bringt der Verweis des Bf auf eine schriftliche Mitteilung an die belangte Behörde, wonach überschüssiges Erdaushubmaterial von der Gemeinde A in die Gemeinde G zur „Fläche R“ verbracht wird, keine Entlastung. Seitens der Behörde wurde zu dieser Vorgangsweise keine ausdrückliche Zustimmung erteilt bzw. ist dieses Schreiben auch nicht als Antrag für eine Änderung der bestehenden naturschutzbehördlichen Bewilligung für die geländegestaltende Maßnahme „Fläche R“ in der Gemeinde G zu werten. Erst ein konkreter Abänderungsantrag des eingereichten Projektes in diese Richtung und ein Abspruch der Behörde darüber, würden zu einer Recht­mäßigkeit der Vorgangsweise des Bf führen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Eine einseitige Mitteilung der M B GmbH & Co KG an die Behörde über den Abtransport von Erdaushubmaterial von einer Fläche, bei der es offen­sichtlich aufgrund von Anrainerbeschwerden über die Nichteinhaltung des Konsenses Probleme gegeben hat, bedeutet noch nicht, dass die Lagerung dieses Materials auf einer anderen Fläche rechtmäßig erfolgt. Vielmehr ist davon auszu­gehen, dass diese Vorgangsweise die für den Bf kostengünstigste gewesen ist und daher in dieser Form gewählt wurde. Festzustellen ist, dass die Verbrin­gung von Erdaushubmaterial von der Gemeinde A in die Gemeinde G nicht die alleinige Möglichkeit gewesen ist zur Erfüllung des behörd­lichen Auftrages in der Gemeinde A, da dieses Material jedenfalls auch auf eine andere Bodenaushubdeponie hätte verbracht werden können. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass dem Bf die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, weshalb diesem die angelastete Verwaltungs­übertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer sub­jektiver Umstände.

 

Dem Bf ist zwar - wie im Beschwerdevorbringen zutreffend ausgeführt - zu Gute zu halten, dass ca. 640 m³ nicht kontaminiertes Erdmaterial zur Gestaltung der „Fläche R“ verwendet wurde und damit negative Folgen nicht verbunden sind, doch kann aufgrund der oben dargestellten Sachlage hinsichtlich der sub­jektiven Verantwortlichkeit des Bf nicht davon ausgegangen werden, dass diesen nur ein geringfügiges Verschulden anzulasten wäre. Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Bf aufgrund der Probleme, welche dieser mit der geländegestaltenden Maßnahme in der Gemeinde A hatte, einfach den kostengünstigsten Weg für die Entfernung von überschüssigem Bodenaus­hubmaterial gesucht hat. Einem Unternehmer ist allerdings zuzumuten, dass er vor Durchführung einer derartigen Maßnahme eine Änderungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde einholt bzw. die Behörde nicht nur einseitig mit Schreiben über seine Vorgangsweise informiert. All diese Umstände ver­deutlichen, dass ein geringfügiges Verschulden gegenständlich nicht anzu-nehmen ist und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG nicht vorliegen.

 

Sonstige Milderungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorge­kommen, sodass festzustellen ist, dass die belangte Behörde von ihrem Ermes­sen im Rahmen der Strafbemessung gesetzeskonform Gebrauch gemacht hat. Auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird die festgesetzte Strafe als schuld- und tatangemessen gesehen. In diesem Sinne war daher die ausge­sprochene Strafe zu bestätigen.

 

Aus den genannten Gründen konnte daher dem Beschwerdevorbringen nicht Folge gegeben werden, weshalb insgesamt die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht zu verändern war. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger