LVwG-840077/17/KLi/Rd LVwG-840087/6/KLi/Rd

Linz, 18.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über den Antrag der T-S A GesmbH, x, W, vertreten durch S H-M & P Rechtsanwälte OG, x, W, vom 8. Februar 2016 auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der I L GmbH betreffend das Vorhaben "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb zur Rahmenvereinbarung der B für IT-Dienstleistungen 2012, Los 22,GZ: 3602.01718", den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.         Das anhängige Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt. Die mit 12. Februar 2016, LVwG-840078/4/KLi/Rd, erlassene einstweilige Verfügung tritt ex lege außer Kraft.

 

II.       In Entsprechung des § 1 Abs.5 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, wird die Pauschalgebühr in Höhe von 1.000 Euro, das sind 50% der entrichteten Pauschalgebühr, rückerstattet. Das Mehrbegehren der Rückerstattung der Pauschalgebühr betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.     Die von der A I S a S GmbH erhobenen begründeten Einwendungen gegen den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsver­fahrens werden zurückgewiesen.

 

IV.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 hat die T-S A GesmbH Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vorhaben "Erneuter Aufruf zum Wettbewerb zur Rahmenvereinbarung der B B GesmbH für IT-Dienstleistungen 2012, Los 22,
GZ: 3602.01718" der Auftraggeberin I L GmbH, gestellt.

 

2. Mit Erkenntnis vom 12. Februar 2016, LVwG-840078/4/KLi/Rd, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und die Fortsetzung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 8. April 2016, untersagt.

 

3. Mit Eingabe vom 17. März 2016 hat die T-S A GesmbH, x, W, vertreten durch S H-M & P Rechtsanwälte OG, x, W, die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 8. Februar 2016 zurückgezogen.

 

3. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung war gemäß
§ 28 Abs.1 VwGVG das anhängig gewesene Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II.

Die verfügte Rückerstattung der Pauschalgebühr bezüglich des Hauptantrages ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet und wird auf das Konto Nr. x veranlasst. Das Mehrbegehren betreffend die Rückerstattung der Pauschalgebühr bezüglich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war hingegen zurückzuweisen, zumal die Zurückziehung des Antrages am 17. März 2016, sohin erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Februar 2016, LVwG-840078/4/KLi/Rd, erfolgte.

 

 

III.

Die A I S a S GmbH als weitere/sonstige Partei im gegenständlichen Verfahren hat gegen den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung mit 17. Februar 2016 begründete Einwendungen erhoben; nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen hatte, ist die Grundlage für die Einbringung von begründeten Einwendungen weggefallen, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen waren.

 


 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer