LVwG-150567/2/MK

Linz, 19.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn Dr. E P, x, vertreten durch Dr. x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B H vom 30.09.2014, GZ. Bau-153-9/87-2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Diesem Erkenntnis liegt folgendes Verwaltungsverfahren zu Grunde:

 

I.1. Mit Ansuchen vom 06.06.2013 beantragten D H, x, und F H, x (in der Folge: Bw), den Abbruch und Neubau eines Stadthauses. Dem Anbringen waren die erforderlichen Unterlagen beigefügt.

 

I.2. Über dieses Ansuchen wurde am 25.06.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Vom Bf wurden dazu rechtzeitig schriftlich nachstehende Einwendungen erhoben:

 

„1. Der Lichteinfallswinkel der westseitig gelegenen Fenster meiner Liegenschaft
würde 45 Grad überschreiten und die Räume ungebührlich verdunkeln; darüber
hinaus wird der Luftaustausch durch den Aufbau auf der engen Straße für
bestehende Lüftungen eingeschränkt.

Hinzuweisen ist darauf, dass die ebenerdig gelegenen Fensteröffnungen nur vorübergehend einer anderen Nutzung zugeführt sind, da der Mieter bei Ende der Mietdauer den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen hat.

Es wird daher beantragt, den Plan dahingehend zu ergänzen, dass die Fenstersituation an den Häusern der F mit den Abständen zu den Nachbarn und Höhen der Bauten darin dargestellt wird.

 

2. Auf Grund des in den späten neunziger Jahren erstellten Bebauungskonzeptes
liegt jedenfalls ein Ortsbild-Ensembleschutz vor, wonach der südwestliche Teil des
Hauptplatzes zweigeschossig zu verbauen ist, hingegen nur der gegenüberliegende
Teil dreigeschossig.

Das Ortsbild von B H stellt einen historisch gewachsenen Kern dar, der auch entsprechende Höhen und Dachformen aufweist.

Ein Flachdach, ein Objekt ohne Gliederung und eine Straßen-Verengung sind für den Hauptplatzbereich mit Zugang zum Kurpark ein brutaler, verunstaltender und störender Eingriff, der dem Ortsbild und dessen gesetzlicher Anordnung widerspricht.

Es wird daher ein Gutachten des Ortsplaners bzw. seine schriftliche Stellungnahme dazu gefordert.

 

3. Kamine sind planlich darzustellen, um Stellungnahmen zum Einflussbereich
abgeben zu können.

Eine Ergänzung ist notwendig.

 

4. Durch die Aufstockung liegt eine heranrückende Bebauung vor, weshalb
behördlich bewilligte Immissionen zu berücksichtigen sind.

G M als Betreiber des Geschäftes im Haus F x hat den Einfluss von Klimageräten der Fa. Z aufgrund der Straßenenge bemängelt; durch den Aufbau und die Enge kann es zu weiteren Immissionen kommen welche zu dulden sein werden.

Die Immissionen wurden zu Ge20-4016/39-2005 mit Bescheid vom 14.01.2008 der BH Steyr Land bewilligt wozu die Aktenbeischaffung beantragt wird.“

 

Die Verhandlung wurde auf Grund der erforderlichen zusätzlichen Ermittlungsschritte vertagt.

 

I.3. In einer Stellungnahme vom 16.09.2013 führte das Ortsplanungsbüro „x“, x, aus, dass für den gegenständlichen Bereich „Zentrum Süd“ eine Bebauungskonzept vorliege, welches lediglich Empfehlungscharakter habe. Danach wäre für die betrachtete Liegenschaft eine geschlossenen Bauweise mit 2 Geschoßen und ausgebautem Dachgeschoß vorgesehen. Hinsichtlich der Dachform wäre generell vorgeschrieben, auf die Charakteristik der umliegenden Gebäude Rücksicht zu nehmen und ein Gesims auszubilden.

 

Nach einer kurzen Befundaufnahme wird festgehalten, dass das geplante Gebäude in Bezug auf Gebäudehöhe, Fassadengestaltung und Ausformulierung der einzelnen Geschoße  und deren Nutzungen sehr gut proportioniert erscheine. Es füge sich trotz zusätzlichem Geschoß auf Grund des eingesetzten Flachdaches auf dem zurückspringen Terrassengeschoß gut in die benachbarte Bebauungsstruktur ein und weise im Vergleich zu abzutragendem Altbestand eine geringere Gesamthöhe auf.

 

Die Fassadengestaltung sei im Wechselspiel von Putzfassaden und unterschiedlich dimensionierten und positionierten Glasflächen gefällig, und verbinde die in B H vorherrschende Tradition der „gemauerten Stadt“ mit einem modernen Aspekt. Das geplante Gebäude wirke entsprechend dem sensiblen Standort abwechslungsreich und hochwertig. Es genüge somit den Ansprüchen einer modernen Interpretation des Altstadthauses. Die im Bebauungskonzept enthaltene begründete Ausnahme im Zusammenhang mit der Dachform (Flugdach) könne gewährt und die Zustimmung zur Genehmigung des vorliegenden Entwurfes empfohlen werden.

 

I.4. Die mündliche Verhandlung wurde am 10.10.2013 fortgesetzt. Auf der Grundlage des vom beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik erstellten Befundes und des darauf basierenden Gutachtens – welches die Bewilligungsfähigkeit nach Maßgabe von Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen und Auflagen) attestierte – gab der Bf nachstehende Stellungnahme zu Protokoll:

 

„Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 24.06.2013 und halte diese aufrecht. Ich spreche mich insbesondere gegen eine Änderung der bestehenden Dachform aus, insbesondere die Ausführung als Flachdach. Für 5 Wohnungen werden nur 3 Parkplätze geschaffen. Das Flachdach ist mit einer Absturzsicherung ausgewiesen, was den Schluss zulässt dass das Dach weiter genutzt wird, was im Plan nicht ersichtlich ist. Es wird daher eine Aufsicht auf eine allfällige Terrasse gefordert. Weiters fordere ich eine Planergänzung dahingehend, dass die Abflüsse und die Kamine ausgewiesen werden. Nach heutiger Erläuterung wird eine Dachentwässerung ca. mittig durchgeführt ohne Außenentwässerung. Der Rauchfangkehrer hat keine Möglichkeit allgemein zugänglich auf das Dach zu gelangen sondern nur über eine Wohnung mittels dort ausgewiesener Wendeltreppe. Eine Planergänzung bzw. -änderung ist daher erforderlich.“

 

I.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B H vom 13.11.2013, GZ. Bau-153-9/87-2013 wurde den Bw die Baubewilligung auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erteilt. Zu den Einwendungen des Bf wurde begründend Folgendes ausgeführt:

 

Bezüglich der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse bestehe kein subjektives Nachbarrecht. Dieses beziehe sich lediglich auf die Einhaltung von Abstandsbestimmungen und Gebäudehöhen. Für die Schaffung ausreichender Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse habe der Grundeigentümer selbst durch Schaffung von entsprechendem Freiraum auf seinem Grundstück zu sorgen.

 

Dasselbe gelte für das Vorbringen im Zusammenhang mit der Planergänzung betreffend Fenstersituation, Abstände, Aufsicht auf der Terrasse sowie Abfluss- und Kaminsituation. Pläne müssten einem Nachbarn nur die für die Verfolgung seiner Nachbarinteressen notwendigen Informationen liefern. Dies sei durch die vorgelegten Unterlagen gewährleistet. Darüber würden durch das obzitierte Vorbringen keine zulässigen Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden.

 

Nachbarn könnten zudem kein subjektiv-öffentliches Interesse am Ortsbild geltend machen. Zum einen bestehe für das verfahrensgegenständliche Gebiet nur ein – nicht als Verordnung zu qualifizierendes – Bebauungskonzept, zum anderen liege eine positive fachliche Beurteilung der Gebäudegestaltung und deren Auswirkung auf das Ortsbild durch den Ortsplaner vor.

 

Das Argument der heranrückenden Bebauung gehe ins Leere, da der Tatbestand des § 31 Abs.5 Oö. BauO 1994 (bisher unbebautes Grundstück) nicht vorliege. Auf dem Projektsareal habe sich auch bisher ein Wohn- und Geschäftsobjekt befunden. Allfällige schädliche Umwelteinwirkungen wären daher im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, nicht aber im Bauverfahren zu berücksichtigen gewesen.

 

Die vorgebrachten Einwendungen seien daher allesamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

 

Der Bewilligungsbescheid wurde dem Bf nicht zugestellt.

 

I.6. Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 brachte der Bf einen Devolutionsantrag ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Bürgermeister als zuständige Baubehörde nunmehr weit über die im Gesetz vorgeschriebenen sechs Monate hinaus aus alleinig eigenem Verschulden über die Einwendungen des Bf nicht entschieden habe.

 

Es werde lediglich kolportiert, dass demnächst mit dem Bau begonnen werden solle, was aber eine rechtskräftige Baubewilligung voraussetzen würde.

 

Hinzuweisen sei auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde B H (in der Folge: belangte Behörde), wonach die gegenständliche Liegenschaft nur zweigeschossig bebaut werden dürfe, in keinem Fall jedoch dreigeschossig. Die Missachtung dieses Beschlusses durch den Bürgermeister könne ein gesetzwidriges Verhalten bewirken.

 

I.7. Am 13.08.2014 wurde der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B H dem Bf persönlich ausgehändigt.

 

I.8. Am 26.08.2014 brachte der Bf die nachstehenden Anträge ein:

 

„I. Wiederaufnahme des Verfahrens

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B H als Baubehörde erster Instanz zu Bau-153-9/87-2013 vom 13.11.2013 ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; es wurde die Rechtskraft bestätigt.

Dieser Bescheid wurde mir als verfahrensbeteiligte Person trotz Erhebung von Einwendungen nicht zugestellt, womit dieser gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG durch Unterlassung von Zustellungen an Parteien „sonst wie erschlichen" wor­den ist.

Der Antrag ist fristgerecht eingebracht, da der Bescheid am 13.08.2014 von mir persönlich von der Gemeinde abgeholt worden ist und bislang eine Zustel­lung unterblieb.

Beantragt wird daher die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Zustellung des Bescheides mit Aberkennung der Rechtskraftbestätigung.

 

Hilfsweise wird beantragt die

 

II. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Mangels Zustellung eines Bescheides war es mir nicht möglich Berufung ge­gen den Bescheid der Stadtgemeinde B H vom 13.11.2013 zu Bau-153-9/87-2013 zu erheben.

Glaubhaft gemacht wird dies durch die Verteilerliste im Bescheid.

Dies stellt ein unvorhergesehenes und unabwendbares, sogar gesetzwidriges Ereignis dar, woran mich keinerlei Versehen oder Verschulden trifft.

 

Erst durch persönliche Abholung des Bescheides von der Stadtgemeinde B H am 13.08.2014 zu Bau-153-9/87-2013 ist dieses Hindernis weggefallen bzw die unterlassene Zustellung saniert.

Im Übrigen bin ich als übergangene Partei anzusehen.

Beantragt wird daher, mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung zu bewilligen, wozu gleichzeitig die versäumte Handlung nachgeholt wird wie folgt:

 

III. Berufung

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B H zu Bau-153-9/87-2013 vom 13.11.2013 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu ausgeführt wie folgt:

a)     Die Einwendung zur Belichtung und Belüftung ist als öffentlich-rechtliche Einwendung zu berücksichtigen, da sie auch dem Interesse der Nachbarschaft dient. Hier wird durch Höherbauung bei bestehenden Gebäuden in die Licht­verhältnisse eingegriffen, sodass die Ausführung unrichtig ist, ich müsse durch entsprechenden Freiraum für eine ausreichende Belichtung sorgen.

b)     Die beantragten Planergänzungen werden aus den subjektiven Rechten abgeleitet, wonach ich einen Anspruch auf Bekanntgabe der entsprechenden Nutzungen, insbesondere auch zur Höhe - wie oben ausgeführt - habe.

Der Abstand meines Hauses aber auch die Fenster und der Lichteinfall sind nicht ersichtlich.

c) Der Einwand zum Ortsbild und der beabsichtigten Bebauung ist darin begründet, dass ein Gemeinderatsbeschluss in Form eines Bebauungskonzeptes existiert, in welchem eindeutig ausgeführt ist, dass das zu bebauende Objekt zweigeschossig mit Schrägdach und nicht dreigeschossig mit Flachdach auszuführen ist.

Der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz darf sich nicht über diesen Gemeinderatsbeschluss hinwegsetzen, da zur Belassung des Stadtbildes von B H eine entsprechende Ausgestaltungsform vorliegt.

Dieses Bebauungskonzept - beschlossen durch den Gemeinderat als 2. In­stanz- kann nicht einseitig durch den Bürgermeister als 1. Instanz in Überein­stimmung mit einem unzuständigen Ortplaner negiert werden.

d)     Die Einwendung zu den Parkplätzen und der Zugangsmöglichkeit des Rauchfangkehrers ist amtswegig von der Behörde aufzugreifen da andere Bauwerber entsprechende Vorschriften einzuhalten haben.

e)     Durch die Neuschaffung von Wohnungen und Bebauung der bisherigen Freifläche ist auf die bisher eingewendeten und bewilligten Immissionen Rück­sicht zu nehmen.

 

Beantragt wird daher den Anträgen I. oder II. stattzugeben, die Wiederauf­nahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung zu bewilligen, jedenfalls aber der von mir erhobenen Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Be­scheid dahingehend abzuändern, dass dem Baubewilligungsantrag keine Fol­ge gegeben und dieser abgewiesen wird.

 

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Aufhebung der Rechts­kraftbestätigung wird beantragt.“

 

I.9. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 30.09.2014, Bau-153-9/87-2013, dem ein entsprechender Beschluss zu Grunde liegt, wurde der Devolutionsantrag vom 04.08.2014 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem Mehrparteienverfahren die Entscheidungsfrist des § 73 AVG dann gewahrt würde, wenn der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden sei. Mit Bescheid den Bürgermeisters der Stadtgemeinde B H vom 13.11.2013 sei dem Bw nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren die beantragte Baubewilligung erteilt und der Bescheid am 05.12.2013 zugestellt worden.

 

Die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag, der darüber hinaus nur vom Antragsteller, nicht aber von einer sonstigen Verfahrenspartei gestellt werden könne, würden daher nicht vorliegen.

 

I.10. Mit einem weiteren Bescheid des Gemeinderates vom 30.09.2014, Bau-153-9/87-2013, dem ebenfalls ein entsprechender Beschluss zu Grunde liegt, wurden der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beide vom 26.08.2014, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

 

Darin wird in der Begründung festgehalten, dass der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nur den Parteien dieses Verfahrens zustehe. Würden hingegen im Zuge eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens keine zulässigen Einwendungen erhoben, verliere eine verfahrensbeteiligte Person ihre Stellung als Partei und damit die weitere Prozesslegitimation. Dies gelte auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ein Rechtsnachteil durch Fristversäumung ebenfalls nur eine (wie hier nicht übergangene) Partei eines Verfahrens treffen könne.

 

I.11. Mit einem dritten Bescheid des Gemeinderates vom 30.09.2014, Bau-153-9/87-2013, samt entsprechendem Beschluss, wurde schließlich die Berufung vom 26.08.2014 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

 

Neben der Wiedergabe des bisherigen Vorbringens des Bf wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Parteistellung eines Nachbarn im Bauverfahren eine begrenzte sei und ausschließlich dann gegeben sei, wenn sich die behauptete Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Interesses auf ein solches beziehen würde, das (auch) dem Interessensschutz der Nachbarschaft und nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen würde. Sei dies nicht (rechtzeitig) der Fall, verliere ein Nachbar seine Parteistellung.

 

Zum Inhalt des Vorbringens des Bf sei in diesem Lichte auszuführen, dass weder die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse, infrastrukturelle Belange und solche der Nutzung von Gebäude(teile)n oder die Forderung von Planergänzungen noch die Angelegenheiten des Orts- und Landschaftsbildes subjektive Nachbarrechte darstellen würden.

 

Im Hinblick auf die vorgebrachten Abweichungen vom vorliegenden, vom Gemeinderat beschlossenen „Bebauungskonzept“ sei festzuhalten, dass dieses vom Gemeinderat im Jahr 1995 nicht als verbindliche Verordnung konzipiert war – es wurde auch kein formales Verordnungsverfahren durchgeführt – sondern ausdrücklich lediglich „Konzeptstatus“ (als Bebauungsrichtlinie zur Entscheidungsfindung für die Baubehörde I. Instanz“) hätte haben sollen.

 

Ein Fall der „heranrückenden Bebauung“ (Berücksichtigung von behördliche bewilligten Immissionen beim Neubau von Wohngebäuden auf bislang unbebauten Grundstücken) liege nicht vor, da eine Bebauung des gegenständlichen Grundstück bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgt werden könne. Allfällig relevante schädliche Umwelteinwirkungen wären in den jeweiligen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu berücksichtigen und nicht im Zuge der Baubewilligung.

 

Der Bf habe somit keine tauglichen Einwendungen iSd baurechtlichen Interessensschutzes vorgebracht und unter Berücksichtigung der Tatsache der ordnungsgemäßen Kundmachung der mündlichen Verhandlungen (Anschlag an der Amtstafel, Veröffentlichung auf der Homepage und persönliche nachweisliche Verständigung) schon zu diesem Zeitpunkt seine Parteistellung verloren. Auf nachträgliches (ergänzendes) Berufungsvorbringen sei daher auch nicht mehr einzugehen gewesen.

 

I.12. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 31.10.2014 (Einlangen bei der Stadtgemeinde B H; in der Folge: belangte Behörde).

 

Nach der Widergabe des wesentlichen Sachverhaltes führte der Bf hinsichtlich der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde aus, dass Nachbarn gemäß § 31 Abs.3 Oö. BauO 1994 Einwendungen gegen die Erteilung einer Baubewilligung erheben könnten. Durch den angefochtenen Bescheid sei der Bf in seinem Recht auf Behandlung seiner Einwendungen, auf den gesetzlichen Richter, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf die Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt.

Die Bescheidzustellung sei am 03.10.2014 erfolgt, weshalb die Beschwerde als innerhalb der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht zu betrachten sei.

 

Der Berufungsbescheid würde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften seines gesamten Inhaltes nach angefochten.

 

Grundlage der Beurteilung sei auf Grund der Übergangsbestimmungen der Novellen sowie dem Datum der Antragstellung am 10.06.2013 die Rechtslage vor der am 01.07.2013 in Kraft getretenen Oö. Bauordnungs-Novelle 2013. Danach könnten im Interesse der Nachbarschaft gelegene Einwendungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jenen Bestimmungen erhoben werden, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen würden. Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken würden auch Einwendungen zu berücksichtigen sein, mit denen Immissionen geltend gemacht würden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken würden.

Der Bf habe Einwendungen im Zusammenhang mit dem Lichteinfallswinkel bzw. der Einschränkung der Lüftung, dem örtlichen Bebauungskonzept samt Dachflächen und Geschoßzahl, der Darstellung der Kamine und der Nutzung der Dachflächen zum Zweck der Immissionsprüfung sowie der heranrückenden Bebauung erhoben. Die Parteistellung sei somit gegeben.

 

Die Behörde hätte das Vorbringen hinsichtlich Licht und Luft als explizites öffentliches Interesse des § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 prüfen und (anfechtbar) darüber entscheiden müssen. Auch nach der Judikatur des  VwGH müsse der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall im Bauverfahren gewahrt bleiben. Schon aus diesem Grund wäre die Baubewilligung zu versagen gewesen.

 

Der Gemeinderat habe ein örtliches Entwicklungskonzept beschlossen, das die belangte Behörde nicht negieren dürfe. Darin wären ua die Geschoßzahl, die Dachformen sowie die Bebauungsdichte (samt Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungssituation) geregelt. Das örtliche Entwicklungskonzept entfalte gegenüber der Gemeinde Bindungswirkung. Der Bürgermeister dürfe sich nicht einfach über einen Gemeinderatsbeschuss hinwegsetzen. Auch in diesem Zusammenhang wären die Einwendungen des Bf beachtlich und die beantragte Bewilligung zu versagen gewesen.

 

Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass die Behörde über die Zulässigkeit von Einwendungen zu entscheiden und diese Entscheidung den Verfahrensparteien (als den von dieser Rechtsmeinung Betroffenen) mitzuteilen habe.

 

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde (und zwar in beiden Instanzen) für den Fall, dass die vorgebrachten Einwendungen als unzulässig qualifiziert würden, ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs.3 AVG durchzuführen gehabt. Eine Zustellung des (begründeten) erstinstanzlichen Bescheides hätte auch im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Bf erfolgen müssen. Erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges hätte die Rechtskraft der Entscheidung bestätigt bzw. mit dem Abbruch und Neubau des Gebäudes begonnen werden dürfen.

 

Im Verfahren wären weiters Planergänzungen sowie weitere fachliche Untersuchungen angeregt worden. Die belangte Behörde sei dem nicht nachgekommen, wodurch der Bf ebenfalls belastet bzw. beschwert sei.

 

Es würde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bewilligungsantrag abgewiesen werde, allenfalls den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

 

I.13. In seiner Sitzung vom 11.12.2014 beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde B H, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen, einer Sachentscheidung durch das LVwG nicht zu widersprechen und den gegenständlichen Verfahrensakt zur Entscheidung vorzulegen. Dies erfolgte mit Schriftsatz vom 29.12.2014.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrens(teil)akt. Auf dieser Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.  

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

§ 31 Oö. BauO 1994, LGBl.Nr. 66/1994 in der anzuwendenden Fassung LGBl.Nr. 90/2013,  normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

 

Abs.1: Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

 

Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein, wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[…]“

 

Nach § 18 Abs.1 Oö. BauTG, LGBl.Nr. 67/1994 in der anzuwendenden Fassung LGBl.Nr. 68/2011, sind Räume natürlich zu belichten und zu belüften. Bei Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, wie andere Aufenthaltsräume einschließlich Arbeitsräumen und Nebenräumen, kann vom Erfordernis der natürlichen Belichtung und Belüftung ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn dies aus Gründen der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des Raumes zulässig oder erforderlich ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird. […]

 

Abs.2 dieser Bestimmung legt fest, dass der Lichteinfallswinkel, bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung, bei Wohnräumen und natürlich belichteten anderen Aufenthaltsräumen 45 Grad nicht überschreiten darf, es sei denn, dass die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für den Bauwerber darstellen würde.

 

Gemäß § 18 Abs.1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993 idgF, hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, […]. Der Flächenwidmungsplan besteht aus

1. dem Flächenwidmungsteil und

2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).

[…]

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung hat das örtliche Entwicklungskonzept als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.

 

III.2. Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 42 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

[...]

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Abs.3 erster Satz dieser Bestimmung legt fest, dass auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs.1 zweiter Satz [Anm.: Begründungserfordernis], Abs.4 [Anm.: Zustellungserfordernis] und § 30 [Anm.: Belehrung über Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts] sinngemäß anzuwenden sind.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die Behörde hat das in ihrer Begründung sinngemäß bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG, dass die Verwaltung auf der Grundlage der Gesetze zu erfolgen hat, worunter insbesondere auch zu verstehen ist, dass sämtliches (hoheitliches) Behördenhandeln im Rahmen des Regelungsrahmens – mit anderen Worten innerhalb des öffentlichen Interessenkataloges eines in einem Verfahren anzuwendenden Materiengesetzes – zu geschehen hat. Dass dabei (subjektiv-) öffentliche Interessen nicht auf der Strecke bleiben, gewährleistet das sog. „Kumulationsprinzip“ der österreichischen Rechtsordnung, wonach ein (gesamthaft betrachtetes) Vorhaben erst umgesetzt werden darf, wenn sämtliche dafür erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen und/oder Nichtuntersagungen (positiv) vorliegen. Dabei nicht „abgedeckte Interessen“ bleiben Gegenstand des Privatrechts.

 

IV.2. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Anfechtungspunkten ist Folgendes festzuhalten:

 

IV.2.1. Belichtung und Belüftung:

 

In der beispielhaften Aufzählung der Nachbarrechte in § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 werden ausdrücklich alle Bestimmungen über die Belichtung und Belüftung genannt. […] Die Rechtsnormen, welche die Einhaltung eines bestimmten Abstandes oder einer bestimmten Gebäudehöhe zum Gegenstand haben, dienen vor allem auch einer ausreichenden Belichtung und Belüftung […]. Auch Festlegungen einer bestimmten baulichen Ausnutzbarkeit, bestimmter Bauweisen sowie Bestimmungen über die Lage der Bauten dienen oft diesem Zweck. […] Das Gesetz kann auch ausdrücklich den Bezug von Licht und Luft von der Nachbarliegenschaft anordnen; hiebei handelt es sich meist um Entfernungsvorschriften, Bestimmungen über die Straßenbreite, Baufluchtlinien usw.

Ganz allgemein gilt jedoch der Grundsatz, dass der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu Sorgen hat […]. Hat der Gesetzgeber nicht eine Ausnahme von diesem Grundsatz ausdrücklich angeordnet, kommt er zum Tragen […] (vgl. Wolfgang Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Aufl., S. 323 f., mit Nachweisen der höchstgerichtlichen Judikatur).

 

Zur oberösterreichischen Rechtslage ist diesbezüglich auszuführen, dass in der hier anzuwendenden Bestimmung des § 18 Oö. BauTG eben kein absolutes Maß des Lichteinfallswinkels festsetzt, sondern diese Größe ua auf der Grundlage einer zulässigen Bebauung (dazu unten) abänderbar macht. An der Einhaltung der allgemeinen Erfordernisse des § 3 leg.cit. ist nach der Aktenlage nicht zu zweifeln.

 

IV.2.2. Örtliches Bebauungskonzept:

 

Unabhängig von der Beurteilung der Frage nach der rechtlichen Qualität eines Gemeinderatsbeschlusses ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das für die Verbindlichkeit einer Verordnung als generell-abstrakte Norm formal erforderliche Verfahren (Beschlussfassung, Verordnungsprüfung, Kundmachung, etc.) nicht durchgeführt wurde. Es liegt also keine materiell verbindliche Regelung vor.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das vom Gemeinderat beschlossene „Bebauungskonzept“ nicht das „örtliche Entwicklungskonzept“ darstellt und daher mit diesem auch nicht verwechselt werden darf. Nur diesem „Konzept“ aber käme (und das auch nur im Umfang seiner konkreten Anordnungen) Bindungswirkung zu. Ganz abgesehen davon hat der Gemeinderat das Bebauungskonzept – wenn überhaupt – der Kategorie „Bebauungsplan“ zuzuordnen beabsichtigt und nicht jener des „Flächenwidmungsplans“, dessen integrierter (unselbständiger) Bestandteil das örtliche Entwicklungskonzept ist. Subjektive Nachbarrechte sind aus dem „örtlichen Bebauungskonzept“ nicht abzuleiten.

 

Zutreffend führt daher der beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik in der Befundaufnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 auch aus, das das betreffende Areal als „Bauland-Kerngebiet“ ausgewiesen und von keinem rechtswirksamen Bebauungsplan erfasst ist.

 

IV.2.3. Ergänzung der Planunterlagen:

 

Wie eingangs der Begründung bereits dargestellt, haben Nachbarn im Bauverfahren kein umfassendes, sondern ein auf den Umfang der subjektiv-öffentlichen Interessen beschränktes Mitwirkungsrecht. Dies gilt insbesondere für die Darstellung des Vorhabens bzw. die Ausgestaltung der Pläne, die im Wesentlichen auf gesetzlicher Basis festgelegt ist (vgl. § 29 Oö. BauO 1994 in der anzuwendenden Fassung), deren Einhaltung im Sinne der Offizialmaxime der Behörde zugewiesen ist bzw. obliegt.

 

Ob und in welchem Ausmaß immissionsrelevante Belange eines Projektes tatsächlich dargestellt bzw. beschrieben sind und die Beurteilung der Frage, ob mit den betreffenden Unterlagen eine fachlich ausreichende, umfassende Prüfung der zu erwartenden Auswirkungen möglich ist, stellt kein geschütztes Nachbarinteresse dar. Diese Prüfung war – wenn der Amtssachverständige ausführt, dass die Abgasführung der geplanten Gaszentralheizung nach Angaben des Projektanten die Abgasführung „im Bereich eines zentral situierten Installationsschachtes“ untergebracht werden soll – im Zusammenhang mit der Darstellung der Anordnung der Kamine offenkundig in der zu gewährleistenden Qualität der möglichsten Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen möglich, eine Feststellung, die im Übrigen materiell (auch vor dem Hintergrund der prozessualen Vorsicht) ebenso wenig in Zweifel gezogen wurde wie der Umstand, dass die Ergänzung erforderlich sei, um die immissionstechnische Betroffenheit beurteilen zu können. Dies erfolgte erst in den später eingebrachten Rechtsmitteln. Die fachliche Beurteilung an sich stellt sich für das erkennende Gericht schon auf Grund der Vermeidung außenliegender und damit zwangsläufig bereichsbezogen exponierter Abgasführung schlüssig und nachvollziehbar dar.

 

Ähnlich verhält es sich dabei auch hinsichtlich der allfälligen Nutzung von Flachdächern als Terrassen. Die Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten Widmungskategorien (und die Einräumung eines darauf basierenden allfälligen Immissionsschutzes) ist Angelegenheit der Raumordnung, die Frage der Sicherheit einer beabsichtigten Nutzung eine der amtswegigen (d.h. allgemeinen) bautechnischen Beurteilung durch die Behörde. Beides Themenbereiche, die – nicht nur was die Art und Weise ihrer Darstellung im Projekt betrifft – einer Relevierung durch Nachbarn nicht zugänglich sind (vgl. zuletzt VwGH vom 29.04.2015, 2013/05/0004), denn auch in diesem Zusammenhang begründete der Bf in seiner Einwendung die Notwendigkeit der geforderten Ergänzung mit keinem Wort.

 

IV.2.4. Heranrückende Bebauung:

 

Der Bf führt in der Beschwerde lediglich aus, dass er im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch diese Thematik, „wobei Immissionen entstehen können“, vorgebracht hat, konkretisiert dies – basierend auf der Begründung des Berufungsbescheides durch die belangte Behörde – in seiner Beschwerde aber nicht. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle ein detailliertes Eingehen auf diese spezielle Konstellation. Es sei nur festgehalten, dass sie schon deshalb nicht vorliegen kann, weil – und dabei ist die Anzahl der Geschoße völlig ohne Bedeutung – kein bisher unbebautes Grundstück bebaut werden soll.

 

IV.3. Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

IV.3.1. Präklusion:

 

Was das verfahrensrechtliche Vorbringen des Bf angelangt, so entspricht die darin vertretene Meinung, einer Verfahrenspartei sei im Falle der Erhebung von Einwendungen jeglicher Qualität der Bescheid schon aus Gründen des Rechtsschutzes hinsichtlich der behördlichen Beurteilung dieser Qualität zuzustellen, weder der Gesetzeslage noch der stRsp des VwGH (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, worin für die Vermeidung des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 Abs.1 AVG die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist).

 

IV.3.2. Unterlassung der Mängelbehebung:

 

Entgegen der Ansicht des Bf ist einem Nachbarn im Falle der Erhebung von in der Sache verfehlten, in sich aber plausibel und offenkundig vollständig formulierten Einwendungen keine Verbesserung aufzutragen. Aus dem in der Beschwerde zitierten Judikat kann für die gegenteilige Ansicht deshalb nichts gewonnen werden, weil sich dieses auf einen im Berufungsantrag umfassend bekämpften Hoheitsakt bezieht, wobei in der Begründung (eine verbesserungsfähige Unvollständigkeit intendierende) Ausführungen zu Teilen des Spruches fehlen.

 

Diesbezüglich bestehen im Zusammenhang mit dem Vorbringen wegen mangelnder Belichtung und Belüftung, Missachtung des Bebauungskonzeptes und heranrückender Bebauung keinerlei Zweifel. Bei näherer Betrachtung stellt sich aber das Begehren von Planergänzungen als selbständiges Interesse dar. Die Manuduktionspflicht des § 13a AVG, die hier allenfalls Klärung hätte bringen können, kommt bei anwaltlich vertretenen Nachbarn nicht zum Tragen.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Bf mit Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 infolge des Unterbleibens der Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen seine Stellung als Partei des Baubewilligungsverfahrens und damit auch die weitere Prozesslegitimation verloren hat. Alle weiteren Verfahrenshandlungen – einschließlich der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – waren somit unzulässig und zurückzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger