LVwG-150922/3/JS/FE

Linz, 02.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde des Dr. J K, wohnhaft in x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 21.12.2015, Zl. Fin-45-111-81/2015, wegen Antrag auf Wiederaufnahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 21.12.2015, Zl. Fin‑45-111-81/2015, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Windhaag bei Perg (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 21.12.2015 wurde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.12.2015 der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.8.2015 und 8.10.2015 auf Wiederaufnahme des Kanalanschlussverfahrens betreffend den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.3.1992, Zl. Fin‑45/111-1992, gemäß § 69 Abs. 2 und 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Zurückweisung des Antrages damit, dass die gegen den Bescheid vom 17.3.1992 erhobene Berufung des  Beschwerdeführers „vom Gemeinderat als Behörde II. Instanz mit Berufungsentscheidung vom 29.05.1992 als unbegründet abgewiesen“ worden sei. Der VwGH habe zuletzt in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Zl. 2013/05/0211, wie folgt festgestellt:

 

(Zitat)

Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das Wiederaufnahmeverfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen.

(Zitatende)

 

Nach einem weiteren Gesetzeszitat des § 69 Abs. 2 AVG kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der das Verfahren abschließende Bescheid des Gemeinderates am 29.5.1992 erlassen worden sei. Die dreijährige Frist hätte daher mit 29.5.1995 geendet. Weder der in weiterer Folge eingebrachten Vorstellung noch der anschließend eingebrachten Beschwerde an den VwGH sei aufschiebende Wirkung zugekommen, sodass die formale Rechtskraft mit Erlassen der Rechtsmittelentscheidung des Gemeinderates eingetreten sei. Der Antrag sei daher zwingend als verspätet zurückzuweisen.

 

1.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 4.1.2016 fochte der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2015 wegen „Gesetzwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ an. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde - zusammengefasst - wie folgt: Er habe mit seinen Anträgen vom 17.8. und 8.10.2015 die Wiederaufnahme des Kanalanschlussverfahrens und die Einstellung dieses Zwangsanschlussverfahrens beantragt, da keine Gesetzesgrundlage für eine Anschlusspflicht seines Wohnhauses an die öffentliche Kanalisationsanlage gegeben gewesen sei. De jure hätte nie eine Anschlusspflicht für seine verfahrensgegenständliche Liegenschaft an das öffentliche Kanalisationsnetz bestanden. Die belangte Gemeindebehörde habe in ihrem Bescheid vom 17.3.1992 eine "Hauszuleitung wider besseres Wissens als Strang“ bezeichnet und habe sich damit einer Rechtsverletzung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG schuldig gemacht. Sie versuche, dem Beschwerdeführer eine Anschlusspflicht aufzuzwingen. Entgegen der Bescheidbegründung bestehe gemäß § 69 Abs. 2 Z 3 AVG für eine Wiederaufnahme keine Verjährung und es bestehe für die belangte Gemeinde die Pflicht, seinem Antrag stattzugeben und das Kanalanschlussverfahren wieder aufzunehmen und von einem Zwangsanschluss abzusehen und das Verfahren gegen ihn einzustellen. Faktum sei, dass der Bürgermeister die einstimmige Zustimmung der Gemeinderäte für die Ablehnung der Anträge damit erschlichen habe, weil er die Gemeinderäte zu seinem Vorbringen und seinen Anträgen wissentlich falsch informiert und ihnen auch sein Vorbringen und seine Fakten vorenthalten habe. Er hätte auch den Gemeinderäten wider besseres Wissens eine Verjährung der beantragten Wiederaufnahme des Kanalanschlussverfahrens vorgetäuscht, obwohl er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmegrund in seinem Schreiben vom 8.10.2015 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG geltend gemacht habe. Es bestehe daher der Verdacht, dass sich der Bürgermeister durch Täuschung des Gemeinderates von Tatsachen der Gesetzesverletzung nach § 302 in Verbindung mit § 108 und § 313 StGB schuldig gemacht habe, um dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Verwaltungsgericht des Landes O.Ö. wolle seiner Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Rechtswidrigkeit der bescheidfällenden Erstbehörde und des angefochtenen Bescheides erkennen und feststellen sowie eine mündliche Verhandlung ansetzen und durchführen, den Beschwerdeführer und den Bürgermeister der belangten Behörde laden und am Verwaltungsgericht vernehmen.

 

1.3. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes‑Verfassungsgesetz (B‑VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Oö. Landesverwaltungsgericht folgender Sachverhalt fest:

3.1. Aufgrund eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens über die Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.3.1992 gemäß § 36 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1976 verpflichtet, das Wohnhaus x Nr. x auf dem Grundstück Nr. x, Einlagezahl x, KG A, an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und die von diesem Bau und den dazugehörigen Grundstücken anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten.

 

3.2. Der Bescheid vom 17.3.1992 wurde dem Beschwerdeführer - nach den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom 29.5.1992 - am 18.3.1992 (Rückschein) zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.4.1992 (Postaufgabe) Berufung.

 

3.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.5.1992 wurde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.5.1992 die Berufung vom 26.4.1992 gegen den Bescheid vom 17.3.1992 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung der Berufung vom 26.4.1992 in ihrem Bescheid vom 29.5.1992 im Wesentlichen damit, dass die Berufungsfrist „daher am 1. April 1992 abgelaufen und die Berufung daher verspätet am 28.4.1992 zur Post gegeben worden“ sei. „... Der ha. Bescheid über die Anschlusspflicht vom 17.3.1992 ist seit 2.4.1992 rechtskräftig und die 1. Vorauszahlungsrate von Ihnen lt. Vorschreibung v. 21.4.1992 zu leisten.“

 

3.4. Nach dem Rechtskraftvermerk des Bürgermeisters vom 2.4.1992 auf dem Bescheid vom 17.3.1992 ist der Bescheid seit 2.4.1992 rechtskräftig und vollstreckbar.

 

4. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in den von Amts wegen beigeschafften Bescheid der belangten Behörde vom 29.5.1992, Fin-45/111-1992, samt Verhandlungsschrift über die Sitzung der belangten Behörde vom 15.5.1992 mit dem hierbei gefassten Gemeinderatsbeschluss über die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführer vom 26.4.1992 als verspätet. Einsicht genommen wurde auch in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.1998, 96/07/0030, in welchem dieser über die Beschwerde ua. des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Oö. Landeshauptmannes vom 5.12.1995, Zl. Wa-601857/4/Schü/Has, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts und Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen abspricht.

 

4.2. Aus diesen eingesehenen Urkunden ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze zweifelsfrei:

Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015, wonach die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.3.1992 vom Gemeinderat als Behörde II. Instanz mit Berufungsentscheidung vom 29.5.1992 "als unbegründet abgewiesen" wurde, zeigt sich nach Einsichtnahme in diesen Berufungsbescheid vom 29.5.1992, dass die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.3.1992 tatsächlich als verspätet und damit als unzulässig zurückgewiesen hat. Dies ergibt sich nicht nur eindeutig aus dem Spruch des Berufungsbescheides vom 29.5.1992 (arg "als verspätet eingebracht zurückgewiesen"), sondern auch aus der Begründung, in welcher die belangte Behörde ausführt, dass die Berufungsfrist am 1.4.1992 abgelaufen und die Berufung des Beschwerdeführer daher verspätet am 28.4.1992 zur Post gegeben worden sei. Der Bescheid über die Anschlusspflicht vom 17.3.1992 sei seit 2.4.1992 rechtskräftig und wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auf die Leistungspflicht zur Zahlung der ersten Vorauszahlungsrate hingewiesen. Damit im Einklang steht auch der Beschluss der belangten Behörde im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 15.5.1992. Damit übereinstimmend ist auch die Rechtskraftbestätigung des Bürgermeisters vom 2.4.1992 auf dem Bescheid vom 17.3.1992, wonach dieser Bescheid seit 2.4.1992 - sohin einen Tag nach Ablauf der (von der belangten Behörde ab 18.3.1992 berechneten zweiwöchigen) Berufungsfrist -  rechtskräftig und vollstreckbar ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 23.4.1998, 96/07/0030, in welcher er sich ua. mit dem Bescheid vom 17.3.1992 auseinandersetzt, von einer Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 17.3.1992 mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.5.1992 aus.

 

4.3. Für das Oö. Landesverwaltungsgericht steht daher fest, dass die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.3.1992 mit Berufungsbescheid vom 29.5.1992 nicht als unbegründet abwies, sondern vielmehr als verspätet zurückwies.

 

4.4. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Rahmen einer negativen Sachentscheidung aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.           der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.           die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Auch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann allerdings ausnahmsweise eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ("negative Sachentscheidung") ohne darüber hinausgehenden Spruch in der Sache der belangten Behörde erfolgen, wenn der Bescheid von der falschen Behörde stammt. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1056 und 1061; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Anm 4).

 

5.2. Hat die belangte Behörde - wie im gegenständlichen Fall - einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; ua.).

 

5.3. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid wurde von der belangten Behörde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.12.2015 erlassen. Die belangte Behörde ist jedoch für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides gemäß § 69 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unzuständig. Dies aus folgenden Gründen:

 

Nach der Bestimmung des § 69 Abs. 4 AVG hat über den Antrag auf Wiederaufnahme jene Behörde zu entscheiden, die den Bescheid in letzter Instanz durch eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen hat. Wurde mit dem Bescheid, der in zweiter Instanz ergangen ist, daher lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, etwa eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als verspätet zurückgewiesen, dann hat die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden.  Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig (vgl. VwGH 22.2.1996, 95/19/0520; VwGH 30.9.1985, 85/10/0067; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ 589; ua.).

 

5.4. Der vom Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 17.8.2015 und 8.10.2015 erfasste Bescheid vom 17.3.1992 wurde vom Bürgermeister erlassen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 26.4.1992 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.5.1992 als verspätet zurückgewiesen. Damit stammt die letztinstanzliche Sachentscheidung über die Anschluss- und Einleitungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die gemeindeeigene Kanalisationsanlage vom Bürgermeister. Dieser hätte daher im Sinne der obigen Ausführungen zur Bestimmung des § 69 Abs. 4 AVG über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers entscheiden müssen. Da der gegenständliche Bescheid jedoch fälschlich von der belangten Behörde und nicht vom Bürgermeister als nach § 69 Abs. 4 AVG zuständige Behörde erlassen wurde, erging der gegenständliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde. Das Oö. Landesverwaltungsgericht musste daher den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2015 im Rahmen einer negativen Sachentscheidung ersatzlos aufheben (vgl. VwGH 8.10.2010, 2005/04/0002; VwGH 29.4.2015, 2013/08/0136; ua.).

 

5.5. Aus Anlass der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde wird aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hingewiesen:

Die belangte Behörde hat aufgrund der ersatzlosen Aufhebung ihres Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.8.2015 und 8.10.2015 an die nach § 22 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz zuständige Behörde erster Instanz, das ist der Bürgermeister, gemäß § 6 AVG weiterzuleiten. Nach den Materialien zum Oö. Abwasserentsorgungsgesetz (vgl. Beilage 997/2001 [XXV. GP]) wurden die Regelungen der Oö. Bauordnung 1976 über die Kanalanschlusspflicht in das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz übernommen. Die Pflicht zur Weiterleitung der Angelegenheit an die zuständige Behörde trifft eine Berufungsbehörde auch dann, wenn sie in dieser Sache selbst als Rechtsmittelinstanz zuständig wäre  (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 66, Rz 99 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im Rahmen einer neuerlichen Sachentscheidung durch den Bürgermeister kann dabei auch auf die Frage der Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 3 Satz 2 AVG Bezug genommen werden.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack