LVwG-300864/10/Py/Gru

Linz, 02.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M M, x, A, gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Grieskirchen vom 29. Oktober 2015, SanRB96-143-2015, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitskräfte-überlassungsgesetz (AÜG) verhängten Strafhöhe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Oktober 2015, SanRB96-143-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) BGBl. Nr. 196/1998 i. d. F. d. Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 201 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S M GmbH mit Sitz in H, x, zu verantworten habe, dass durch dieses Unternehmen die namentlich angeführten Arbeiter, die von dem im Spruch bezeichneten slowakischen Unternehmen zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben überlassen und somit im Inland beschäftigt wurden, ohne dass die Meldung an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG des Bundesministeriums für Finanzen gem. § 17 Abs. 2 und 3 AÜG (Formular ZKO4-Meldung einer Überlassung) für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitskräfte am Arbeits(einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereit gehalten wurde.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 300 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde vom 16. November 2015, die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 auf die im Straferkenntnis verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 19. November 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vor, das gem. § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016, in der sich der Bf durch seinen Mitgeschäftsführer vertreten lies. Des Weiteren nahm ein Vertreter des Finanzamtes G W als am Verfahren beteiligte Organpartei teil.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idgF hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialver­sicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S.4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten  oder zugänglich zu machen.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren blieb unbestritten, dass bei der verfahrensgegen­ständlichen Kontrolle zwar Entsendemeldungen und somit ZKO3-Formulare bereit gehalten wurden, nicht jedoch die für die Überlassung einer Arbeitskraft gesetzlich geforderten Meldungen (ZKO4-Formulare). Der Bf zeigte sich diesbezüglich nicht nur geständig, er war auch einsichtig und bemüht, an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Gleichzeitig konnte er glaubwürdig darlegen, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung durch fahrlässiges Handeln zu Stande kam und seitens des Unternehmens ursprünglich eine gesetzeskonforme Vorgangsweise beabsichtigt war. Hinzu kommt die bisherige Unbescholtenheit des Bf sowie der Umstand, dass im Verfahren glaubwürdig dargelegt werden konnte, dass der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens zwar die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes durch die S M GmbH trägt, die betriebliche Wahrnehmung der Personalagenden jedoch ausschließlich in den Händen des ebenfalls zur Verantwortung gezogenen Mitgeschäftsführers lag und dieser die Hauptverantwortung für das Zustandekommen der vorliegenden Verwaltungsübertretung trägt. Aufgrund der besonderen Sachlage erhob daher auch der Vertreter der am Verfahren beteiligten Organpartei im Hinblick auf die gegenständlich vorliegenden besonderen Tatumstände keinen Einwand gegen die Behebung des vorliegenden Sprachausspruches und Erteilung einer Ermahnung. Gleichzeitig wird der Bf jedoch darauf hingewiesen, dass bei künftigen Übertretungen mit entsprechenden Verwaltungsstrafen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 


 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny