LVwG-411004/11/HW

Linz, 09.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerde der A. Kft, x, P., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. F.W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. August 2015, Pol96-171-2015, wegen einer Beschlag­nahme nach dem Glücksspielgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Grieskirchen Wels)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) vom 6. August 2015, Pol96-171-2015, wurde die Beschlagnahme folgender Geräte angeordnet:

 

FA-Nr.

Gerätebezeichnung

Seriennummer

Versiegelungsplaketten

1

Multi Player Dreamliner

x

A057929-A057934

2

World-Games Dreamliner

x

A057935-A057939

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der A. Kft (im Folgenden auch Bf genannt), in welcher die Aufhebung/Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Aufhebung der Beschlagnahme beantragt werden. Begründend wird kurz zusammengefasst unter anderem Folgendes ausgeführt: Der belangten Behörde sei eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen. Eine Sachverhalts­darstellung sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im ausreichenden Umfang zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid weise keine Feststellungen auf, aus denen überhaupt nachvollzogen werden kann, dass es sich bei dem beschlagnahmten Gerät(en) um ein solches handelt, welches unter die Bestimmungen des GSpG fällt. Der VwGH habe ausgesprochen, dass eine Ausspielung dann vorliege, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich wäre. Dabei könne das Inaussichtstellen einer vermögensrechtlichen Gegenleistung auch in der Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Diese Voraussetzungen würden jedoch nicht vorliegen. Das Gerät habe keine technische Vorrichtung, um selbsttätig Gewinnauszahlungen oder andere vermögensrechtliche Leistungen vorzunehmen. Der Spieler könne auch nicht berechtigterweise erwarten, er werde im Gewinnfall eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Es fehle dem angefochtenen Bescheid eine schlüssige Begründung der Behörde, aus der nachvollzogen werden kann, dass ein Betrieb der Spielapparate tatsächlich stattgefunden hätte. Nach der Wiedergabe von Gerichtsentscheidungen, insbesondere betreffend Art. 7 EMRK bzw. Art. 18 Abs. 1 B-VG, wird weiters vorgebracht, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht anzuwenden seien, da diese unionsrechtswidrig seien, wobei hierzu auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11.07.2014, GZ: LVwG-410353/2/Gf/Rt, verwiesen wird. Sei kein verwaltungsrechtlich strafbarer Tatbestand gesetzt worden, so sei auch der Beschlagnahme der rechtliche Boden entzogen. Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, in zweifelsfreier Form festzustellen, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um ein vom Glücksspielgesetz nicht erfasstes Gerät handelt oder allenfalls um eine elektronische Lotterie. Das Glücksspielgesetz kenne nur die Einziehung, nicht aber den Verfall. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG könnten Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen eingezogen werden. Die Behörde erster Instanz habe bei Erlassung des Beschlagnahmebescheides die gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreichend beachtet, demnach nicht die notwendigen Feststellungen getroffen und daher die Beschlagnahme zu Unrecht ausgesprochen. Gemäß § 53 GSpG könne die Beschlagnahme nur dann angeordnet werden, wenn die Einziehung vorgesehen ist. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu. Die Behörde erster Instanz hätte zu prüfen gehabt, ob eine Geringfügigkeit vorliegt. Es liege weder ein wiederholter Verstoß noch ein fortgesetzter Verstoß vor.

 

I.3. Die belangte Behörde übermittelte unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den Bezug habenden Verwaltungsakt.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt, insbesondere in die im Akt einliegende Dokumentation, durch Einsichtnahme in die von Amts wegen eingeholten und den Parteien in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Unterlagen, durch Einsichtnahme in die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher es auch zu Zeugeneinvernahmen kam. Zu dieser Verhandlung sind der rechtsfreundliche Vertreter des Bf und ein Vertreter des Finanzamtes erschienen.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

 

Bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 16. Juli 2015 wurden im „W.“ in M., x, die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Geräte mit den Seriennummern x (Gerät mit FA-Nr. 1) und x (Gerät mit FA-Nr. 2) betriebsbereit in einem offen zugänglichen Bereich aufge­stellt vorgefunden. Die Bf ist Betreiberin dieses Lokals und Eigentümerin dieser Geräte. Die Bf war nicht im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die verfahrensgegenständlichen Geräte. Es lag keine Kon­zession oder Bewilligung für damit in O stattfindende Aus­spielungen vor. Die beiden verfahrensgegenständlichen Geräte befanden sich zumindest bereits einige Tage vor der finanzpolizeilichen Kontrolle vom 16. Juli im gegen­ständlichen Lokal und waren am 16. Juli 2015 jedenfalls in der Zeit von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr eingeschaltet. Diese Geräte wurden betrieben, um selbstständig und nachhaltig Einnahmen zu erzielen.

 

Die beiden verfahrensgegenständlichen Geräte verfügten jeweils über einen Banknoteneinzug und über zwei Bildschirme. Auf dem unteren Bildschirm sind unter anderem „große“ virtuelle Walzen grafisch dargestellt, wobei unterhalb dieser „großen“ virtuellen Walzen am unteren Rand des unteren Bildschirms drei weiße rechteckige Felder mit darin jeweils dargestellten schwarzen Zahlen von 0 bis 9 oder einem Kamerasymbol vorhanden waren. Durch die Eingabe von 10 Euro konnte auf den Geräten ein Punktstand von 10.00 hergestellt werden. Nach Auswahl eines Spieles und eines Einsatzes konnte mittels Betätigung und Halten einer Taste ein Wechsel der in den kleinen weißen Feldern angezeigten Kombinationen aus den Zahlen 0 bis 9 und dem Kamerasymbol bewirkt werden. Dieser periodische Wechsel der angezeigten Kombinationen in den drei Feldern („Miniaturwalzenlauf“) konnte durch Loslassen der spielauslösenden Taste beendet werden. Befand sich nach Ende des periodischen Wechsels auf einem der kleinen Felder ein Kamerasymbol, so wurde der virtuelle „Walzenlauf“ bei den großen Walzen ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole in den großen Walzen in ihrer Lage verändert. Nach kurzer Zeit kam dieser virtuelle „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den endgültigen Verlust des Einsatzes. Wurde ein Gewinn bei diesem großen virtuellen „Walzenlauf“ erzielt, so wurden am Bildschirm herabfallende Münzen dargestellt und es wurde der erzielte Gewinn den Punkten hinzugebucht. Spieler konnten zwar die Dauer des „Walzenlaufes“ bei den „großen“ virtuellen Walzen verkürzen, sie hatten aber keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen beim „großen Walzenlauf“ zu nehmen. Wurde beim Walzenlauf ein „Gewinn“ erzielt, so wurde kurz am oberen Gerätebildschirm ein Gewinnplan, bei dem für bestimmte Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden, dargestellt. Ansonsten wurde am oberen Bildschirm grundsätzlich eine Spielbeschreibung dargestellt. Es war für Spieler durch Geschick ohne größere Schwierigkeit möglich, den „Miniaturwalzenlauf“ (periodischen Wechsel der angezeigten Kombinationen in den drei Feldern) so zu stoppen, dass am Ende ein Kamerasymbol angezeigt wurde. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten gab es keine Geldauswurflade, es gab auch keine Möglichkeit einen Gewinnbeleg auszudrucken. Von den Organen der Finanzpolizei wurden auf den gegenständlichen Geräten auch Probebespielungen durchgeführt, wobei beim Gerät mit der FA-Nr. 1 ein Spiel mit der Bezeichnung „BLAZING Seven“ gewählt wurde. Bei diesem Spiel wurde ein Mindesteinsatz von 0,25 Euro angezeigt und es wurde laut Gewinnplan ein Höchstgewinn von 40.00 Punkten in Aussicht gestellt. Beim Gerät mit der FA-Nr. 2 konnte ein Spiel mit der Bezeichnung „MAGIC OF NILE“ gewählt werden. Bei diesem gewählten Spiel konnte unter anderem ein Einsatz von 0,10 Euro gewählt werden, wobei dazu im Gewinnplan ein Höchstgewinn von 100 Punkten in Aussicht gestellt wurde.

 

Im Jahr 2015 weisen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem sind 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen.

 

Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto „6 aus 45“ ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. In den letzten 12 Monaten haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen.

 

Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 € pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu 53 € im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203 € eingesetzt, vor sechs Jahren lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317 €. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. 194 €. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. 47 € auf ca. 110 € mehr als verdoppelt.

 

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen.

 

Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „C A“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von ca. 33,2% im Jahr 2009 auf ca. 27,2% im Jahr 2015 zurück.

 

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungs­politischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis 3. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht etwa im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien C (vormals D) und B (vormals W) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informations­gespräche geführt.

 

Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessio­näre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spieler­schutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

 

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unter­nehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspiel­geräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren. Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle sowie die dabei vorgefundenen Geräte gründen vor allem auf der Dokumentation der Finanzpolizei, insbesondere der Fotodokumentation und dem Aktenvermerk, sowie auf den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die vernommenen Zeugen waren bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle anwesend. Bereits aus der Aussage des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung folgt, dass die Geräte betriebsbereit und offen zugänglich aufge­stellt waren. Dass sich die Geräte zumindest bereits einige Tage vor der finanzpolizeilichen Kontrolle im gegenständlichen Lokal befanden und am Kontrolltag eingeschaltet waren, folgt zudem auch aus den Angaben von Anton Pejic im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle, wobei dieser die Richtigkeit seiner Angaben bei der finanzpolizeilichen Kontrolle in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Da dieser Zeuge auch im verfahrensgegenständlichen Lokal arbeitete, erscheint es auch nachvollziehbar, dass er diesbezüglich Wahrnehmungen hat. Dass die Bf nicht im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die gegenständlichen Geräte war und keine Kon­zession oder Bewilligung für damit in O stattfindende Aus­spielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch im erstinstanzlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurde und das Vorhan­densein einer Bewilligung oder Konzession für in O stattfindende Ausspielungen auch nicht einmal behauptet wurde. Dass die Geräte auch zwecks selbstständiger und nachhaltiger Einnahmenerzielung betrieben wurden, folgt bei lebensnaher Betrachtungsweise bereits daraus, dass diese Geräte betriebsbereit in den Räumlichkeiten eines Lokals aufgestellt waren und die Funktionsweise der Geräte eine Einnahmenerzielung ermöglicht. Es sind im Verfahren auch keine ausreichenden Gründe hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass die Geräte aus reiner Freigiebigkeit betrieben worden wären.

 

Dass die beiden verfahrensgegenständlichen Geräte über einen Banknoteneinzug und über zwei Bildschirme verfügen, ergibt sich bereits aus der finanz­polizeilichen Dokumentation, insbesondere den Lichtbildern, und den Angaben zur Probebespielung. Die Feststellungen zur Funktionsweise und den Probe­spielen ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen L. und L. (die selbst bei der Kontrolle Wahrnehmungen machten) in der mündlichen Verhandlung sowie aus der schriftlichen Dokumentation über die Bespielung, insbesondere dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk, der GSp26 Dokumentation und den Lichtbildern. Es lassen sich die Lichtbilder, die während der Kontrolle angefertigt wurden, auch mit den Angaben der Zeugen bzw. den Angaben im Aktenvermerk und der GSp26 Dokumentation in Einklang bringen. Der Zeuge L. gab auch an, dass er es bei der Probebespielung geschafft habe, wenn er es wollte, ein Kamerasymbol zu erreichen, sodass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dies durch Geschick ohne größere Schwierigkeiten möglich war. Zu den von der Bf vorgelegten Gutachten ist folgendes anzumerken: Das vorgelegte Gutachten von Univ.-Lektor RA Dr. S. und RAA Mag. W. basiert auf einem Typengutachten von Ing. T. betreffend die Funktionsweise von Skill Games der G. s.r.o. und es bringt die Bf in der Beschwerde selbst vor, dass die Skill Games der G. s.r.o. mit den gegenständlichen Geräten nicht vergleichbar seien. Das von der Bf in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kurzgutachten von Ing. T. betrifft Skill Games der P. GmbH. Bei beiden erwähnten Gutachten ist tatsächlich auch ein Unterschied zu den verfahrensgegenständlichen Geräten bereits insofern erkennbar, als bei den Geschicklichkeitswalzen laut Gutachten neben den Zahlen auch der Buchstabe „A“ angezeigt werden kann, während bei den gegenständlichen Geräten dies nicht der Fall ist. Diese Gutachten betreffen daher, wie im Übrigen auch das im Behördenakt befindliche Gutachten vom Sachverständigen F, andere Geräte bzw. Spiele. Aufgrund dieser Gutachten entstehen aus Sicht des erkennenden Gerichts daher keine Zweifel an der Richtigkeit der finanzpolizeilichen Angaben. Das in der mündlichen Verhandlung von der Bf vorgelegte Gutachten von Ing. B. behandelt zwar Geräte, die vergleichbar mit den verfahrensgegenständlichen Geräten ein Kamerasymbol anzeigen, jedoch ist in diesem Gutachten nur davon die Rede, dass bei Aufscheinen eines Kamerasymbols vom Spieler ein Animationsvideo betrachtet werden kann. Bei den verfahrensgegenständlichen Geräten bestand aber – wie bei den Probespielen von der Finanzpolizei festgestellt wurde – jedenfalls die Möglichkeit, dass im Falle eines  Kamerasymbols ein virtueller „Walzenlauf“ bei den großen Walzen ausgelöst wurde. Wenn man diesen virtuellen „Walzenlauf“ selbst als ein Animationsvideo auffasst, so wäre zwar insoweit die Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Geräte mit dem Gutachten von Ing. B. in Einklang zu bringen, allerdings sagt das Gutachten von Ing. B. dennoch nichts darüber aus, wie der große virtuelle „Walzenlauf“ selbst abläuft. Da das in der Verhandlung vorgelegte Gutachten von Ing. B. nur die Wirkungsweise der drei Felder am unteren Bildschirmbereich betrifft, können auch die Schlussfolgerungen des Gutachters (nämlich dass das Spielergebnis von der Geschicklichkeit,  Reaktionsfähigkeit und Fähigkeit der optischen Erfassung abhänge) auch nur auf diesen „Miniaturwalzenlauf“ (in den drei am unteren Rand befindlichen Feldern) bezogen werden und nicht auf die Funktionsweise der große Walzen (bzw. Animationsvideos). Die Angaben vom Zeugen L., dass er es schaffte, wenn er wollte, dass er ein Kamerasymbol erreicht, stehen daher auch insoweit mit dem Gutachten von Ing. B. in Einklang, zumal auch laut diesem Gutachten durch Geschick ein Kamerasymbol erreicht werden kann. Auch unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen Gutachten konnten daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Angaben der Zeugen und im Aktenvermerk über die Probespiele den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

 

Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten, inklusive des problematischen und pathologischen Spielverhaltens ergeben sich aus der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des BMF, der Finanzpolizei und der Konzessionäre sowie die Feststellungen zur Anbindung an das Bundesrechenzentrum gründen vor allem auf den Angaben des BMF im Glücksspielbericht 2010-2013 und im Evaluierungsbericht des BMF zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestehen hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen keine Bedenken gegen die Richtigkeit, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Rechtliche Grundlagen des Glücksspielgesetzes (GSpG, BGBl 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I 118/2015):

 

Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücks­spielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungs­übertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 4 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".

 

§ 52 Abs. 3 GSpG lautet: Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

III.2. Anders als in einem allfälligen Strafverfahren erschöpft sich die Ermittlungspflicht im Rahmen eines Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 Abs. 1 GSpG im Nachweis eines Verdachts eines GSpG-Verstoßes.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei den gegenständlichen Geräten Spiele durchgeführt werden konnten, deren Ergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, nämlich die virtuellen Walzenspiele mit den großen Walzen, bei denen die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole in den großen Walzen in ihrer Lage verändert wurden. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, konnten Spieler zwar die Zeit dieses virtuellen „Walzenlaufes“ bei den großen Walzen verkürzen, sie hatten aber keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen beim „großen“ virtuellen Walzenlauf zu nehmen. Dieser virtuelle „Walzenlauf“ bei den großen Walzen startete, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dann, wenn nach dem Ende des „Miniaturwalzenlaufes“ (periodischen Wechsels der in den drei am unteren Rand des unteren Bildschirms befindlichen Feldern angezeigten Kombinationen) auf einem der kleinen Felder ein Kamerasymbol angezeigt wurde. Dieser „Miniaturwalzenlauf“ (periodische Wechsel der in den kleinen weißen Feldern angezeigten Kombinationen) konnte mittels Tastenbetätigung beim Gerät ausgelöst werden, wobei es für Spieler durch Geschick ohne größere Schwierigkeiten möglich war, den „Miniaturwalzenlauf“ gezielt so zu stoppen, dass am Ende ein Kamerasymbol angezeigt wurde. Auch wenn daher das Ergebnis des „Miniaturwalzenlaufes“ für sich genommen vom Geschick der Spieler abhing, so war jedenfalls das Ergebnis der virtuellen Walzenspiele bei den großen virtuellen Walzen vorwiegend vom Zufall abhängig. Der Konnex zwischen dem „Miniaturwalzenlauf“ und dem virtuellen Walzenspiel bei den großen Walzen liegt in diesem Fall also (nur) darin, dass der Spieler zunächst ein Kamerasymbol beim „Miniaturwalzenlauf“ erlangen musste, um die virtuellen Walzenspiele bei den großen Walzen spielen zu können. Im Ergebnis musste sich der Spieler außerhalb des eigentlichen Glücksspieles (nämlich des virtuellen Walzenspiels bei den großen Walzen) lediglich einer durch Geschick ohne größere Schwierigkeiten zu überwindenden Hürde stellen. Das Ergebnis des nachgeschalteten virtuellen Walzenspieles bei den großen Walzen war dann aber vom Zufall abhängig. Der Spieler konnte daher die Geräte jedenfalls auch zur Durchführung von Glücksspielen verwenden. Selbst wenn es auch möglich gewesen sein sollte, beim „Miniaturwalzenlauf“ Gewinne oder Verluste zu erzielen, welche nicht nur im Zwischenspeicher als Zahlenwerte gutgebucht werden, so war es ausgehend vom festgestellten Sachverhalt jedenfalls auch möglich, durch Geschick ein „Kamerasymbol“ zu erzielen und damit den großen (vom Spieler im Hinblick auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen nicht beeinflussbaren) Walzenlauf auszulösen, sodass in diesem Fall das Spielergebnis dennoch zumindest überwiegend vom Zufall abhängig war. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat daher ergeben, dass zumindest der Verdacht besteht, dass mit den gegenständlichen Geräten die Durchführung von Glücksspielen bewirkt werden konnte. Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlag­nahmebescheid im Übrigen ohnedies noch nicht erforderlich (vgl. etwa VwGH v. 23.02.2012, 2012/17/0033). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass bei den Geräten Geld einzugeben war, also ein Einsatz zu leisten war, um die Glücksspiele durchführen zu können, wobei für die Geldeingabe beim Gerät ein entsprechender Punktstand hergestellt wurde. Auch wenn es bei den verfahrensgegenständlichen Geräten keine Geldauswurflade und auch keine Möglichkeit gab, ein Gewinnbeleg auszudrucken, so wurden doch bei Erzielung eines Gewinnes beim „großen“ virtuellen Walzenspiel am Bildschirm herabfallende Münzen dargestellt. Zudem wurde dann, wenn beim Walzenlauf ein „Gewinn“ erzielt wurde, am oberen Gerätebildschirm ein Gewinnplan dargestellt. Weiters wurde der erzielte Gewinn (genauso wie ein in den Banknoteneinzug eingegebenes Geld) den Punkten hinzugebucht, sodass ein Spieler berechtigterweise erwarten konnte, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinns eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Da somit die Spieler Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des GSpG, wobei für diese keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG vorlag und diese vom Glücksspielmonopol auch nicht ausgenommen waren. Angesichts des Umstandes, dass ein Geldeinsatz zu leisten war, besteht auch der Verdacht, dass diese Geräte betrieben bzw. zugänglich gemacht wurden, um damit selbständig und nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Es besteht daher der Verdacht eines Verstoßes gegen das GSpG.

 

Die Geräte waren zumindest einige Zeit bis zur finanzpolizeilichen Kontrolle im verfahrensgegenständlichen Lokal aufgestellt, weshalb der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GSpG besteht, wobei schon angesichts der Funktionsweise, insbesondere auch der Möglichkeit zur Eingabe größerer Beträge in Form von Banknoten über den Banknoteneinzug und der Möglichkeit der Durchführung mehrerer Spiele hintereinander, auch zumindest der Verdacht besteht, dass ein solcher Verstoß nicht als geringfügig anzusehen wäre. Für derartige Gegenstände ist auch in § 52 Abs. 4 GSpG der Verfall und in § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung vorgesehen, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind.

 

Die Spieler im verfahrensgegenständlichen Lokal haben ihre Spieleinsätze jedenfalls im örtlichen Bereich der belangten Behörde getätigt und es wurden auch dort Gewinne in Aussicht gestellt, weshalb es nicht darauf ankommt, ob das Spielergebnis direkt an den gegenständlichen Geräten erzeugt wurde oder von einem anderen Ort aus auf technischem Weg an diese Geräte übermittelt und dort nur angezeigt wurde. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der Umstände, dass der Einsatz in die verfahrensgegenständlichen Geräte einzugeben war, von Spielern Tasten auf diesen Geräten zu betätigen waren, Gewinne im verfahrensgegenständlichen Lokal in Aussicht gestellt wurden und auf den Geräten das Spielergebnis visualisiert wurde, ist davon auszugehen, dass Ausspielungen auch in O (am Standort der Geräte) erfolgten (vgl. VwGH vom 14.12.2011, 2011/17/0155).

 

Die Bf beantragte in der mündlichen Verhandlung zum Beweis dafür, dass es sich um ein reines Geschicklichkeitsspiel handelt die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Glücksspiel jedoch keines Amtssachverständigen. Ordnungsgemäße Beweisanträge haben unter anderem das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, 2013/16/0034), wobei in der Unterlassung einer Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/02/0141). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bf, obwohl nicht konkret genannt wurde, welche konkreten tatsächlichen Umstände zum Beweis des Vorliegens eines „Geschicklichkeitsspieles“ durch den Sachverständigen begutachtet (und durch das Gutachten bewiesen) werden sollten, ein ausreichend bestimmtes Beweisthema genannt hat, so betrifft die Frage, ob ein Spiel im Ergebnis letztlich als ein Geschicklichkeitsspiel oder als ein Glückspiel im Sinne des GSpG anzusehen ist, eine vom Ver­waltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Ein Sachverständiger könnte allenfalls die Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Geräte/Spiele begutachten (hierzu wurde von der Bf aber kein konkretes Vorbringen erstattet), wobei die Schlussfolgerungen daraus, ob letztlich ausgehend von der konkreten Funktionsweise von einem Geschicklichkeits- oder einem Glücksspiel im Sinne des GSpG auszugehen ist, von der Behörde bzw. vom Gericht vorzunehmen sind. Die Einholung des beantragten Gutachtens war daher nicht erforderlich. Da im gegenständlichen Fall aufgrund der vorliegenden Beweise ausreichende Feststellungen getroffen werden konnten, war im Übrigen auch kein Gutachten von Amts wegen einzuholen.

 

III.3. Zur Frage der Verfassungskonformität der Subsidiarität des § 168 StGB: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, festgehalten, dass bei Überprüfung der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen ist, die im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde in Geltung stand. Der bekämpfte Bescheid wurde nach Inkrafttreten des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr 13/2014 erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus in seiner Entscheidung vom 10.3.2015, E 1139-1140/2014, ausgeführt, „dass § 1 Abs. 2 VStG den Anforderungen des Art. 7 EMRK entsprechend einen umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechts­lagen ermöglicht. (...) Für den Verfassungsgerichtshof besteht (...) kein Zweifel, dass die Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, welche im Gegensatz zur gerichtlichen Strafnorm des § 168 StGB keine Primärfreiheitsstrafe vorsieht, für den Beschwerdeführer in seiner Gesamt­auswirkung günstiger ist.Ob aufgrund des Umfanges der möglichen Spiele, des möglichen Spieleinsatzes oder aus anderen Gründen eventuell auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wurde, braucht nicht weiter beurteilt zu werden, weil auch in diesem Fall iSd zitierten Judikatur gemäß § 52 Abs 3 GSpG jedenfalls die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit vorgeht. Der Verfassungs­gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. März 2015, G 203/2014-16 ua, ferner festgestellt, dass die Regelungen des GSpG zur Behördenzuständigkeit verfassungskonform sind.

 

III.4. Zur geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit:

 

III.4.1. Nach der Rsp des EuGH kann ein Glücksspielmonopol geeignet sein, einerseits die Niederlassungsfreiheit, andererseits die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken (EuGH Rechtssache Gambelli, C-243/01; Rechtssache Pfleger ua,
C-390/12).

 

Hinsichtlich einer behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen GSpG ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten Sach­verhalte mit Auslandsbezug voraussetzt (vgl etwa VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046). Es ist auch nach der Judikatur des OGH (siehe etwa OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y) ein Inländer nicht unmittelbar durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt. Auch die Entscheidung OGH 4 Ob 244/14g geht davon aus, dass „die Unvereinbarkeit von Bestimmungen des Glücksspiel­gesetzes mit der primärrechtlichen Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in rein nationalen Fällen nicht zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen“ führt. Gegenständlich wurde im Verfahren aber nicht behauptet, dass die Bf in ihren Sitzstaat (Ungarn) zur Durchführung von Ausspielungen berechtigt oder konzessioniert wäre. Im Übrigen wurde im Verfahren auch nicht behauptet und es hat sich auch sonst nicht ergeben, dass sich die Bf um eine Konzession in Österreich bemüht hätte. Aber auch wenn man von einem Anwendungsfall der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausgeht, so ist folgendes zu berücksichtigen:

 

III.4.2.1. Gemäß Art 52 iVm 62 AEUV können mitgliedstaatliche Eingriffe in die Freiheiten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. Auch Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH (vgl. etwa Rechtssache Pfleger ua, C-390/12 mwN) durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben den vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen Rechnung zu tragen. Sowohl Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit als auch Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, dass sie kohärent, systematisch und verhältnismäßig sind (vgl. EuGH Rechtssache Gambelli, C-243/01; siehe weiters EuGH Rechtssache Dickinger und Ömer, C-347/09; EuGH Rechtssache Pfleger, C-390/12; VwGH 29.05.2015, Ro 2014/17/0049; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).

 

III.4.2.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, weisen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, und es sind (Stand 2015) zwischen ca. 27.600 bis ca. 46.000 Personen spielsüchtig. Die Spielsucht stellt daher in Österreich ein relevantes Problem dar. Durch das im GSpG geregelte Glücksspielmonopol sollen unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die §§ 5, 14, 16, 19, 21, 22, 25, 26, 31 und 56 GSpG; so ausdrücklich auch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungs­vorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010; in diesem Sinne auch bereits die Rsp der österreichischen Höchstgerichte siehe etwa VfGH 06.12.2012, B1337/11 ua; VfGH 12.3.2015, G 205/2014-15 ua; VwGH 7.3.2013, 2011/17/0304, VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a: Aus den gesetzlichen Bestimmungen als solchen sei nicht abzuleiten, dass die Ausgestaltung des Glücksspielrechts nicht dem Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung diente). Diese Zielsetzungen vermögen daher eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten im Sinne der Rsp des EuGH zu rechtfertigen. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich soll gerade auch durch das im GSpG geregelte Monopol entgegengetreten werden, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems um eine geeignete Maßnahme handeln kann, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken (vgl. EuGH Rechtssache Pfleger, C-390/12 RZ 41).

 

III.4.2.3. Es ist daher zu prüfen, ob die im GSpG normierten Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit in ihren Wirkungen tatsächlich geeignet sind, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Hinsichtlich der Eignung der im GSpG normierten Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit zur Erreichung der genannten Ziele in kohärenter und systematischer Weise ist nicht nur zu prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben geregelt sind, sondern auch wie diese ungesetzt werden.

 

III.4.2.3.1. Das GSpG regelt einerseits die Anforderungen an die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zur Durchführung von Ausspielungen sowie deren Einhaltungsvoraussetzungen, andererseits stellt es Ausspielungen, die ohne Konzession oder Bewilligung durchgeführt werden, unter Strafe und ordnet dazu konkrete Verfolgungsmaßnahmen an. Somit geht aus dem GSpG klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten können, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllen. Es liegt auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl. auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11) und somit das im GSpG normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich ist. Auch der OGH führte bereits aus, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen als solchen nicht abzuleiten sei, dass die Ausgestaltung des Glücksspielrechts nicht dem Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung diente (OGH 17.02.2015, 4 Ob 229/14a). Auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sahen in jüngeren Entscheidungen keine Veranlassung für eine unionsrechtsbedingte Nichtanwendung, amtswegige Gesetzesprüfung oder Anfechtung der Verbotsbestimmungen des Glücksspiel­gesetzes (siehe etwa VfGH G 82/12, VfSlg 19.749; B 615/2013; VwGH Ro 2014/17/0120, 0121 und 0123; Ro 2014/02/0026; Z 2012/17/0440). Die österreichischen Höchstgerichte gehen demnach (bislang) davon aus, dass die gesetzlichen Vorgaben des GSpG geeignet sind, die festgelegten Ziele zu verfolgen.

 

III.4.2.3.2. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung von illegalem Glücksspiel.

 

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungs­politischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis 3. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt.

Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundes­konzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich ferner, dass durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterie­terminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden ist. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspiel­geräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

 

Schon die oben angeführten Umstände, insbesondere die Kontrollen der Konzessionäre, die Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, die Festlegung der Anbindung der Glücksspielautomaten und VLT der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH, aber auch die Einrichtung der Spielerschutzstelle, zeigen nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in kohärenter und systematischer Weise erfolgt.

 

III.4.2.4. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist die unionsrechtliche Zulässigkeit der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig (so etwa jüngst VwGH Ro 24.04.2015, 2014/17/0126; OGH 20.01.2015, 4 Ob 231/14w).

 

III.4.2.4.1. Als Folge der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben werden durch die konzessionierten Betreiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt. So ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt etwa, dass im Bereich der Spielbanken gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe nahezu 7.000 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 eingeholt wurden und ferner bei Auskunfteien online-„Sofort-Checks“ erfolgten. Auch wurden im Jahr 2013 über 621.000 Spielbankbesucher den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass zum 31.12.2013 in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren bestanden. In den VLT-Outlets wurde bei begründetem Anlass in über 11.000 Fällen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in mehr als 1.300 Fällen der Zutritt verwehrt wurde.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass es zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht seit 2009 in Österreich gekommen ist. Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automaten­glücksspiel ist die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca. 13,5% [2009] auf ca. 8,1% [2015] bei Automaten in Kasinos und von ca. 33,2% [2009] auf ca. 27,2% [2015] bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos) seit 2009 zurückgegangen. Auch ist der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken merklich gesunken. Es zeigt sich auch, dass die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der konzessionierten „C A“ im Vergleich zu den (häufig auch nicht bewilligten) Ausspielungen in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen eher gering ausfallen.

 

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, insbesondere der oben dargestellten tatsächlich durchgeführten Spielerschutzmaßnahmen durch die konzessionierten Betreiber und dem dargestellten Spielverhalten in Österreich (bezogen auf den Vergleichszeitraum 2009 bis 2015), erachtet das erkennende Landesver­waltungsgericht auch hinsichtlich der tatsächlichen Wirkungen der Regelungen des GSpG eine unionsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit als gegeben.

 

III.4.2.4.2. Aus der Rsp des EuGH ergibt sich, dass Werbung für Glücksspiel nicht generell dem Unionsrecht widerspricht, aber die Werbetätigkeit maßvoll und eng darauf begrenzt werden muss, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken (vgl dazu etwa Rechtssachen Dickinger/Ömer, C-347/09; Placanica, C-338/04; HIT hoteli u.a., C-176/11). Gemäß § 56 Abs. 1 GSpG haben die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren, wobei die Einhaltung im Aufsichtswege überwacht wird. Bei Beurteilung der Werbetätigkeit kommt es nicht auf eine einzelne Werbung an, sondern es ist vielmehr die Gesamtheit der Werbemaßnahmen der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber heranzuziehen (vgl. auch OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t).

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt haben, im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert hat. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von 53 € auf 57 € (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er aber sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen ist in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Daraus ist abzuleiten, dass die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob jede einzelne Werbemaßnahme jedes Konzessionärs und Bewilligungsinhabers den Vorgaben des EuGH entspricht, da die Werbetätigkeit in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht dem Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele dient. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, so hat jedenfalls die Gesamtheit der Werbe­tätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles geführt. Es haben daher die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des GSpG nicht beeinträchtigt. Nachdem es in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen ist und (nach der Rsp des EuGH) eine Werbung der Konzessionäre für ihre Produkte zum Zweck, den vorhandenen Markt für sich zu gewinnen, jedenfalls zulässig ist (vgl. EuGH Rechtssache Dickinger/Ömer C347/09, RN 69), geht das Oö. Landesverwaltungsgericht im Ergebnis davon aus, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führt. Im Übrigen wurde von der Bf auch kein Vorbringen dahingehend erstattet oder Beweise dahingehend angeboten, dass die Werbetätigkeit der der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber nicht den Anforderungen des EuGH entsprechen würde. Auch sonst hat sich aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Umstände nicht ergeben, dass die bisherige Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten führen würde.

 

III.4.2.5. Zusammenfassend ergibt sich daher für das erkennende Landesverwaltungsgericht, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Unionsrechtswidrigkeit durch die österreichischen Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses und sind geeignet, diese in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Die Beschränkungen erscheinen auch nicht unverhältnismäßig.

 

Betreffend die von der Bf übermittelte Entscheidung des Landesverwaltungs­gerichtes Niederösterreich bzw. das Vorbringen zu Art. 18 B-VG und Art. 7 EMRK sei auf die Rsp des VwGH (vgl. etwa VwGH 11.09.2015, 2012/17/0243) verwiesen, nach welcher in Strafverfahren betreffend Übertretungen des GSpG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG in Zusammenhang mit der Problematik der Unionsrechtskonformität Feststellungen dazu zu treffen sind, ob die (österreichische) Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Notwendigkeit derartiger Feststellungen wäre aber nicht gegeben, wenn bereits aufgrund des Umstandes, dass solche Feststellungen erforderlich sind, von einer unzureichenden Determinierung des Glücksspielstrafrechtes auszugehen wäre. Aus dieser Rsp des VwGH lässt sich daher ableiten, dass nach Ansicht des VwGH trotz der Notwendigkeit von bestimmten Feststellungen im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben, eine Strafbarkeit betreffend Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gegeben sein kann. Eine unzureichende Determinierung des Glücksspielstrafrechtes ist unter Berücksichtigung der Rsp des VwGH nicht zu erkennen, auch eine Anfechtung beim VfGH konnte unterbleiben.

 

III.6. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass gegenständlich die Beschlag­nahme der Geräte anzuordnen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rsp des VwGH zu den Voraussetzungen der Beschlagnahme ab. Auch die Prüfung der behaupteten Unionsrechswidrigkeit des GSpG wurde entsprechend den von der Rsp des VwGH bzw. EuGH vorgegebenen Kriterien vorgenommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger