LVwG-550259/35/KLe

Linz, 15.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des P W, x, M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M P, x, S, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2014, GZ: Agrar01-55-2014 (mitbeteiligte Parteien: 1. E W, x, M und 2. Ing. B W, x, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Mag. B F, x, M), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. April 2014 GZ: Agrar01-55-2014, wurden im Fischereibuch für den politischen Bezirk V unter der Ordnungsnummer x und unter der Subzahl - betreffend den S folgende Änderungen vorgenommen:

„a) im Hauptbuch:

Löschung gemäß beiliegendem B-Blatt mit dem Stand 11. November 2013, das einen Bestandteil dieses Bescheides bildet.

Eintragung gemäß beiliegendem B-Blatt mit dem Stand 24. April 2014, das einen Bestandteil dieses Bescheides bildet.

b) im Verzeichnis der Fischereiberechtigten F:

Löschung der E W (1/2 Anteil)

x, M,

x;

Eintragung des Ing. B W (1/2 Anteil)

x, M,

x;

In die Urkundensammlung ist aufzunehmen:

Schenkungsvertrag vom 18. März 2014

Fischereibuchbescheid vom 24. April 2014.“

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2014 wurde dieser Bescheid vom 24. April 2014 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Haupt­buch (B-Blatt) die Eintragung der erstmitbeteiligten Partei gelöscht und der Beschwerdeführer wieder als Fischereiberechtigter eingetragen wurde.

 

Gegen den (berichtigten) Bescheid vom 24. April 2015 richtet sich die rechtzeitig durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich möge

a) den angefochtenen Bescheid dergestalt abändern, dass die Anträge auf Löschung von E W und Eintragung des Ing. B W im Fischereibuch sowie im Verzeichnis der Fischereiberechtigten abgewiesen werden;

b) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu
GZ: Agrar01-55-2014 ersatzlos beheben;

c) in eventu: den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurückverweisen;

d) gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Eintragung in das Fischereibuch nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Die erstmitbeteiligte Partei sei nämlich nicht geschäftsfähig, weswegen der Schenkungsvertrag vom 18. März 2014, der der gegenständlichen Änderung im Fischereibuch zu Grunde liegen würde, nichtig sei. Auch sei derzeit beim Bezirksgericht V ein Verfahren anhängig, um hinsichtlich der mitbeteiligten Partei zu klären, ob die Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen würde.

 

Die erstmitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2014 zur Beschwerde hinsichtlich der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit aus, dass das vom Beschwerdeführer angeregte und in seiner Beschwerde erwähnte „Sachwalter­schaftsbestellungs-Überprüfungsverfahren“ mit Beschluss des Bezirksgerichtes V am 16. April 2014 rechtskräftig eingestellt worden sei. Es gebe daher auch keinen Grund, an ihrer Geschäftsfähigkeit zu zweifeln.

 

In weiterer Folge gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch die erstmit­beteiligte Partei weitere Stellungnahmen ab.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aufgrund der Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. September 2014, GZ: LVwG-550259/13/KLe/IH, im Spruchpunkt I. der Beschwerde stattgegeben und den Bescheid der Bezirks­haupt­mannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2014, GZ: Agrar01-55-2014, ersatzlos behoben und die Antragsteller E W, x, M, und Ing. B W, x, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Mag. B F, x, M, zur Klärung der Eigentumsfrage auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Spruchpunkt II. wurden die Anträge auf Erstattung der Kosten im Rechtsmittelverfahren gemäß § 74 AVG iVm 17 VwGVG zurückgewiesen.

 

Der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde stattgegeben und mit Erkenntnis des Verwaltungs­gerichtshofes vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017-8, das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin, der Rechts­vertreter der mitbeteiligten Parteien und M W als Zeuge teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit in der Form eines Notariatsaktes errichtetem Schenkungsvertrag vom
18. März 2014 übertrug die erstmitbeteiligte Partei ihren Hälfteanteil an dem im Fischereibuch bei der belangten Behörde zur Ordnungsnummer 2 eingetragenen Fischereirecht an die zweitmitbeteiligte Partei. Hiervon wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. März 2014 in Kenntnis gesetzt.

 

Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 24. März 2014 wurde im Fischereibuch für den politischen Bezirk V betreffend das in Rede stehende Fischereirecht eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Löschung der erstmitbeteiligten Partei (1/2 Anteil) und des Beschwerdeführers (1/2 Anteil) als Fischereiberechtigte erfolgte und gleichzeitig die zweitmitbeteiligte Partei (1/2 Anteil) und die erstmitbeteiligte Partei (1/2 Anteil) als Fischereiberechtigte eingetragen wurden. Im Verzeichnis der Fischereiberechtigten wurden die Löschung der erstmitbeteiligten Partei
(1/2 Anteil) und die Eintragung der zweitmitbeteiligten Partei (1/2 Anteil) verfügt.

 

Diese Eintragung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2014 dahingehend berichtigt, dass im Hauptbuch (B-Blatt) die Eintragung der erstmitbeteiligten Partei gelöscht und der Beschwerdeführer wieder als Fische­reiberechtigter eingetragen wurde.

 

Der Zeuge war bei der Errichtung des Schenkungsvertrages vor dem Notar am 18. März 2014 nicht anwesend und er konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob er die erstmitbeteiligte Partei an diesem Tag überhaupt gesehen hat. Er konnte sich auch an den Gesundheitszustand im März 2014 nicht mehr genau erinnern. Seitens des Zeugen bzw. des Beschwerdeführers wurde auf mehrere, durch die erstmitbeteiligte Partei verursachte, Polizei- und Rettungseinsätze hingewiesen, insbesondere auch im Jahr 2014.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen. Den weiteren Beweisanträgen, wie insbesondere dem Antrag auf Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens, war daher nicht zu entsprechen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang), sich anzueignen sowie durch Berechtigte deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privat­rechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz hat die Behörde für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.

 

Gemäß § 7 Abs. 9 Oö. Fischereigesetz muss jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischerei­berechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten.

 

§ 829 ABGB lautet:

 

„Rechte des Theilhabers auf seinen Antheil.

§ 829. Jeder Theilhaber ist vollständiger Eigenthümer seines Antheiles. In so fern er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkührlich und unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§. 361).“

 

§§ 2, 34 und 52 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 (NO), lauten (§ 34 NO idF BGBl. 343/1989):

 

„§ 2. Die von Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden (Notariatsacte, Notariatsprotokolle und notarielle Beurkundungen), sowie die nach diesem Gesetze ertheilten Ausfertigungen sind, wenn bei der Aufnahme und Ausfertigung alle als wesentlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind, öffentliche Urkunden.“

„§ 34. (1) Der Notar darf eine Amtshandlung über verbotene oder über solche Geschäfte nicht vornehmen, rücksichtlich deren sich der gegründete Verdacht ergibt, daß die Parteien sie nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.

(2) Ebenso ist dem Notare untersagt, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, rücksichtlich deren er weiß oder mit Grund annehmen muß, daß sie wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grunde zu dem vorzu­nehmenden Rechtsgeschäfte unfähig seien.“

„§ 52. Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei.“

 

§ 1 des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871 idF BGBl. I Nr. 75/2009 (NotariatsaktsG), lautet auszugsweise:

 

„§. 1.

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

...

d) Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;

...“.

 

§ 47 AVG idF BGBl. Nr. 471/1995 lautet samt Überschrift:

 

„Urkunden

§ 47. Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechts­verhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.“

 

§ 228 ZPO und § 292 ZPO idF BGBl. I Nr. 164/2005 lauten:

 

„§. 228. Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.“

„Beweiskraft der Urkunden.

§. 292. (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.“

 

Bildet - wie im gegenständlichen Fall - ein zwischen den beiden mitbeteiligten Parteien als Vertragsparteien abgeschlossener Schenkungsvertrag den Titel für die Übertragung des Hälfte-Miteigentumsanteils der erstmitbeteiligten Partei am Fischereirecht an die zweitmitbeteiligte Partei und besteht zwischen diesen beiden Vertragsparteien Einigkeit dahingehend, dass der Schenkungsvertrag rechtmäßig zu Stande gekommen ist, so liegt diesbezüglich kein Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz vor.

 

Gemäß § 829 ABGB kann der Miteigentümer grundsätzlich über den ihm zustehenden Teil frei („willkürlich und unabhängig“) verfügen (vgl. Koziol/Welser/Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, I1, 2014, Rz 918). Nach § 829 ABGB stand es der erstmitbeteiligten Partei daher frei, ihren Miteigen­tumsanteil u.a. zu verschenken, zumal es für ein diesbezügliches vertragliches (oder letztwilliges) Verbot keinerlei Anhaltspunkt gibt (vgl. dazu etwa Sailer, Zu § 829, Rz 2, in: Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB4, 2014, S 759).

 

Der Beschwerdeführer als der andere Hälfte-Miteigentümer hatte auf diese Schenkung keinen rechtlichen Einfluss, die Übertragung berührt seine rechtliche Position als Miteigentümer nicht (vgl. dazu ausführlich VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/03/0017).

 

Der zwischen den beiden mitbeteiligten Parteien abgeschlossene Schenkungs­vertrag vom 18. März 2014 wurde gemäß § 1 lit. e NotariatsaktsG in Form eines Notariatsaktes errichtet. Ein Notariatsakt ist vor allem dazu bestimmt, rechts­geschäftlichen Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu verleihen (vgl. Koziol/Welser/Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, I14, 2014, Rz 579).

 

Gemäß § 34 Abs. 2 NO ist es einem Notar untersagt, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, von der er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass diese wegen Minderjährigkeit oder aus einem sonstigen Grund zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft unfähig ist. Darüber hinaus legt § 52 NO fest, dass der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes u.a. verpflichtet ist, die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, weshalb der Notar die augenblickliche Geschäftsfähigkeit einer Partei nach Möglichkeit festzustellen hat (vgl. dazu auch Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, 2006, § 52 Rz 2). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass § 52 NO es dem Notar aufträgt, die Geschäftsfähigkeit der Parteien in jedem Fall zu prüfen (OGH vom
13.12.1988, 4 Ob 631/88).

 

Dass eine derartige Überprüfung durch jenen Notar, der den in Rede stehenden Schenkungsvertrag errichtet hat, nicht vorgenommen worden sei, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür einen sonstigen Anhalts­punkt, da auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge bei der Vertragserrichtung nicht anwesend war.

 

Bei einem Notariatsakt gemäß § 2 NO handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, für die sowohl die Regelung des § 47 AVG als auch die Regelung des § 292 ZPO zur Anwendung gelangt. Eine solche Urkunde begründet gemäß § 292 Abs. 1 ZPO einen vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. VwGH vom 30.1.2014, 2012/03/0018; VwGH vom 26.3.2014, 2012/03/0055).

 

Ungeachtet dessen wurde (worauf die mitbeteiligten Parteien hinweisen und was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde) jenes Verfahren vor dem Bezirksgericht V, in dem geprüft wurde, ob für die erstmitbeteiligte Partei ein Sachwalter zu bestellen ist, ohnehin rechtskräftig eingestellt.

 

Da der Fischereibucheintragung ein den gesetzlichen Bestimmungen ent­sprechend errichteter Schenkungsvertrag zu Grunde liegt, war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer