LVwG-601249/2/KLE

Linz, 29.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von W B, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.2.2016, GZ: VerkR96-11724-2015/Hai,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß        § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 3.2.2016, VerkR96-11724-2015/Hai folgenden Spruch erlassen:

„Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten.

Tatort: Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, L 1274 bei km 0.990 in Fahrtrichtung Gampern Tatzeit: 05.05.2015, 11:06 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §20 Abs. 2StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 60 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 iit a StVO.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Ich habe Ihnen nun schon drei Mal geschrieben.

Ich bin Besitzer dieses PKW. Vier verschiedene Personen mit Führerschein sind dieses Auto gefahren, weil es neu war (ca. 2 Wochen alt).

Wer zur Tatzeit am Steuer saß kann ich nicht sagen. Um Einstellung des Verfahrens wird höflichst gebeten.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von einer Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Laut Anzeige der LVA hat der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (D), dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, am 5.5.2015 um 11:06 Uhr in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, L 1274, Strkm 0,990, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten.

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 8.7.2015 aufgefordert, bekanntzugeben, wer zu den fraglichen Zeitpunkten das benannte KFZ gelenkt habe. Er gab keine entsprechende Person bekannt.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatvorwurf mit der Begründung nicht sagen zu können, wer am Steuer gesessen sei. Der Beschwerdeführer gab keine Zeugen bekannt, die zB. bestätigen könnten zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, sondern beschränkte sich auf bloße Behauptungen.

Es besteht daher für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

In Verwaltungsstrafverfahren ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat sind aber Grenzen gesetzt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl. 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, dass dieser seine Verantwortung nicht drauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/03/0344).

 

Der Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Da die Behörde, auch wenn es sich um ein „bloßes“ Radarfoto handelt, auf dem der Lenker nicht erkennbar ist, beim Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs zu Recht vom Verdacht einer Täterschaft ausgeht und sohin ein ausreichend konkreter Tatvorwurf vorliegt, muss der Zulassungsbesitzer diesen Tatvorwurf nunmehr seinerseits konkrete Behauptungen entgegensetzen und entsprechende Beweise (zB Zeugen) anbieten, dass er als Lenker jedenfalls ausscheidet. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, wenn er sich drauf beschränkt, die ihm konkret vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse bloß für unrichtig zu erklären. Es würde diesbezüglich auch ausreichen, für den Fall, dass der Lenker das Fahrzeug jedenfalls nicht gelenkt hat, eine Person namhaft zu machen, die dies bestätigen kann.

 

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Es wurden auch seitens des Beschwerdeführers keine Beweisanträge gestellt.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können.

 

Das Landesverwaltungsgericht gelangt zur Überzeugung, dass der bisher am Verfahren inhaltlich nicht mitwirkende Beschwerdeführer als Lenker in Betracht kommt.

Von einem Fahrzeughalter ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist, die dessen Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.1996, 96/17/0320).

 

Weil dies unterblieb, bildet dies einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur er selbst als Lenker dieses KFZ in Betracht kommt. Ein Rechtsanspruch auf ein das Gesicht eines Fahrzeuglenkers zeigendes Frontfoto besteht nicht. Darauf kann auch keine Beweisregel gestützt werden.

 

Das bloß globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137, sowie VwGH 20.9.1996, 96/17/0320 mit Hinweis auf VwGH 6.12.1985, 85/18/0051).

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Behörde ging mangels entsprechender Nachweise zu Recht von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aus: monatliches Einkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist der Ansicht, dass die von der Behörde verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich sind, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und im unteren Bereich der möglichen Höchststrafe.

 

Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer