LVwG-350018/8/KLi/TK

Linz, 05.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer  über die Beschwerde der Frau x, x, vertreten durch deren Sachwalterin, Frau Mag. x, Rechtsanwältin, x, vom 19.12.2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.12.2013, GZ: 3.01 - ASJF,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.12.2013, GZ: 3.01 – ASJF, bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.12.2013, GZ: 3.01 – ASJF, wurde der zuvor ergangene Bescheid gemäß § 16 Oö. ChG vom 30.5.2012, GZ: 0017480/2011 ASJF/SH-Be/PFl wie folgt geändert:

 

1.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen vom 17.8.2012 bis 31.12.2012 wie folgt zuerkannt:

a)           x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV

Die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwand um 45,12 Euro reduziert.

 

2.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV

Die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandard wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwands um 48,92 Euro reduziert.

 

3.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen ab 1.4.2013 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend gemäß § 1 Abs. 1 Z Oö. BMSV

Die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden geringen Wohnungsaufwandes um 48,92 Euro reduziert.

 

4.   Als eigene Mittel sind einzusetzen:

a)   x, geb. x

Lohn bei x

sonstige Einkommen bei x – Auszahlung

 

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Beschwerdeführerin vom 19.12.2013. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, der Bescheid der belangten Behörde sei mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet; außerdem liege ein Verfahrensmangel vor.

 

Der Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2013 würde gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Laut Art. IV Abs. 4 Z 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz ÜR 2013 gelte für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 13 Oö. ChG bezogen haben, dass die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden dürfen. Genau dagegen widerspreche der Bescheid vom 4.12.2013 und gehe aus den integrierenden Bestandteilen des Bescheides, nämlich den Berechnungsblättern, eindeutig hervor, dass die Einkommenssituation der Einschreiterin vor Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung und des Oö. BMSG sich auf 963,35 Euro belaufen hat, jetzt eine Einkommenssituation von 843,70 Euro gegeben sein sollte. Dagegen spreche sich die Einschreiterin aus, zumal eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Höhe des Mindeststandards vorgenommen worden sei.

 

Außerdem habe die Beschwerdeführerin bzw. eine Mitarbeiterin der Sachwalterin der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Akteneinsicht nehmen und insbesondere Einsicht in den vorangegangenen ChG-Bescheid vom 30.5.2012 nehmen wollen. Diese Akteneinsicht sei ihr verweigert worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie sich die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin vormals dargestellt habe.

 

I.3. Der erwähnte ChG-Bescheid der belangten Behörde vom 30.5.2012, GZ: 0017480/2011 ASJF/SH-Beh/Pfl, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigeschafft und gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin bzw. deren Sachwalterin übermittelt. Ein ergänzendes Vorbringen aus Anlass dieses Bescheides wurde nicht erstattet.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.5.2012, GZ: 0017480/2011 ASJF/SH-Beh/Pfl, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.2.2012 auf Gewährung eines subsidiären Mindesteinkommens nach § 16 Oö. ChG stattgegeben. Ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 1.4. bis 30.4.2012 über ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) in Höhe von 439,87 Euro und ab 1.5.2012 über ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen) in Höhe von 302,31 Euro verfügt; ausgehend vom Richtsatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ergibt sich daraus ein durchschnittlicher monatlicher Auszahlungsbetrag vom 1.4. bis 30.4.2012 in Höhe von 316,63 Euro (inkl. Sonderzahlungen) und ab 1.5.2012 in Höhe von 477,07 Euro (inkl. Sonderzahlungen). Es wird daher ab 1.4.2012 das subsidiäre Mindesteinkommen gewährt.

 

II.2. Mit Bescheid vom 4.12.2013 der belangten Behörde, GZ: 3.01 – ASJF, wurde der ursprüngliche Bescheid gemäß Oö. ChG in das Regime des Oö. BMSG übergeleitet. Nachdem die Beschwerdeführerin bislang subsidiäres Mindesteinkommen (SMEK) gemäß § 16 Oö. ChG erhalten hatte, wurde das subsidiäre Mindesteinkommen durch die Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, durch eine Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) ersetzt (§ 13 Oö. BMSG).

 

Insofern wurde der Spruch des Bescheids vom 30.5.2012 wie folgt geändert:

 

1.    Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen vom 17.8.2012 bis 31.12.2012 wie folgt zuerkannt:

a) x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV

Die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwand um 45,12 Euro reduziert.

 

2.   Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 wie folgt zuerkannt:

a)           x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV

Die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandard wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwands um 48,92 Euro reduziert.

 

3. Es wird Ihnen für sich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen ab 1.4.2013 wie folgt zuerkannt:

a)   x, geb. x

Mindeststandard für Alleinstehend gemäß § 1 Abs. 1 Z Oö. BMSV

Die Summe des für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden geringen Wohnungsaufwandes um 48,92 Euro reduziert.

 

4     Als eigene Mittel sind einzusetzen:

a)   x, geb. x

Lohn bei x

sonstiges Einkommen bei x – Auszahlung

 

 

II.3. Die Beschwerdeführerin erhält ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 416,81 Euro (14 x jährlich). Durchschnittlich bedeutet dies ein monatliches Einkommen von 486,28 Euro (416,81 Euro x 14/12). Darüber hinaus erhält die Beschwerdeführerin x in Höhe von 477,07 Euro. Insgesamt ergibt sich somit ein monatliches Einkommen von 963,35 Euro. Die Beschwerdeführerin erhält keine Familienbeihilfe.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: 3.01 – ASJF, x. Ferner hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bescheid gemäß § 16 Oö. ChG vom 30.5.2012, GZ: 0017480/2011 ASJF/SH-Beh/Pfl beigeschafft, aus welchem sich der vormalige Bezug des subsidiären Mindesteinkommens ersehen lässt. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gehen aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. Weitere Erhebungen dazu waren nicht erforderlich.

 

III.2. Ebenso ergeben sich diese Feststellungen aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4.3.2014. In dieser Verhandlung haben die Parteien den Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst den Bescheid vom 30.5.2012 zugestellt erhalten hat sowie die Zustellung des Bescheides (welcher nunmehr verfahrensgegenständlich ist) vom 4.12.2013 an Sachwalterin der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt. Ebenso wurde außer Streit gestellt, dass der Bescheid vom 30.5.2012 rechtskräftig ist. Weitere diesbezügliche Erhebungen waren daher entbehrlich.

 

III.3. Ferner konnte der Einwand eines Verfahrensmangels im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden, sodass dazu keine weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen mehr notwendig waren.

IV.         Rechtslage:

 

§ 4 Oö. BMSG regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung:

(1)        Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des 19 a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen [...]

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist sachliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.   den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

Als Beitrag gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.   die Verfolgung von Ansprüche gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderliche wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

 

 

Gemäß Art. IV Abs. 3 Z 1 der Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013 werden Bescheide und Leistungen, welche aufgrund des Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2001, rechtskräftig erlassen bzw. erbracht wurden, wie folgt übergeleitet:

1.   Bescheide nach § 16 Oö. ChG gelten als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG,

2.   anstelle von Leistungen nach § 18 Oö. ChG hat der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung zu leisten.

 

Gemäß Abs. 4 der Übergangsbestimmung gilt für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben:

2. Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG darf nicht unterschritten werden;

 

Gemäß Abs. 5 der Übergangsbestimmung gilt, dass für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs. 3 a Oö. BMSG, welche vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes Leistungen gemäß § 13 Oö. BMSG iVm. § 1 Oö. BMSV bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, das am 16. August2012 bestehende Leistungsniveau aufgrund dieses Landesgesetzes nicht unterschritten werden darf. Die Regelung gilt vorbehaltlich einer Änderung der für die Leistungszuerkennung bzw. –Bemessung relevanten Umstände.

 

Gemäß Abs. 4 Z 2 der Übergangsbestimmung wird letztendlich normiert, dass die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Der in der Berufung vom 19.12.2013 vorgebrachte Verfahrensmangel konnte zwischenzeitig ausgeräumt werden, sodass hierüber keine Entscheidung notwendig ist.

 

V.2. Zum angesprochenen Verschlechterungsverbot beim Wechsel vom Oö. ChG (subsidiäres Mindesteinkommen) zum Oö. BMSG ist anzumerken, dass gemäß Art. IV Abs. 4 Z 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013 die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf. Dies bedeutet, dass die Richtsätze des ChG (x 14/12) mit dem nunmehr anzuwendenden BMSG-Mindeststandard (der nur 12x ausbezahlt wird) zu vergleichen sind und nur daran eine mögliche Verschlechterung zu bewerten ist.

 

Gemäß der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzsverordnung geändert wird, LGBl. Nr. 114/2011, Art. I Z 2 betrug der für die Beschwerdeführerin relevante Richtwert 711,22 Euro. Unter Berücksichtigung, dass dieser Betrag 14x ausbezahlt wird, beläuft sich dieser monatlich durchschnittlich auf 828,75 Euro.

 

Gemäß LGBl. Nr. 24/2013 mit welchem die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) geändert wird, Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 betrug der für die Beschwerdeführerin relevante Richtwert 843,70 Euro.

 

Gemäß LGBl. Nr. 24/2013, mit welchem die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) geändert wird, Art. II § 1 Abs. 1 Z 1 betrug der für die Beschwerdeführerin relevante Richtwert 867,30 Euro.

 

V.3. Ein Vergleich der Zahlen zeigt, dass es bezogen auf den anzuwendenden Richtsatz zu keiner Verschlechterung gekommen ist. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2013 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, weshalb dieser zu bestätigen war.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer