LVwG-950054/2/SR/BD

Linz, 14.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der SR Dipl. Päd. U K, vertreten durch Mag. F H, Rechtsanwalt in V, S, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 2. Februar 2016, GZ: 1P-3470.300757/79-2016, mit dem dem Ansuchen vom 23. Dezember 2015 auf Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 – LDG 1984 nicht stattgegeben wurde,  den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.     Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm. § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 – LDG 1984 idgF., wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen wird.

 

 

II.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 2. Februar 2016, GZ: 1P-3470.300757/79-2016, wurde dem Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 23. Dezember 2015 um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 – LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 idgF, nicht stattgegeben.

 

Begründend wird im angefochtenen Bescheid nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen ausgeführt:

Da Sie am 23.12.2015 aus gesundheitlichen Gründen die Versetzung in den Ruhestand beantragt haben, wurde über Ihren Gesundheitszustand ein amtsärztliches Gutachten bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingeholt.

 

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.01.2016 ergibt sich folgende Diagnose: Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung und rezidivierende Angstzustände, oftmals verbunden mit einem Druckgefühl im Brustkorb und Schwindelattacken.

Nach dem Ergebnis der vorgenommenen amtsärztlichen Begutachtung ist unter laufender medikamentöser Therapie, Psychotherapie und Physiotherapie die Ausübung Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit weiterhin möglich.

 

Seitens des Landesschulrates für Oberösterreich wird diese amtsärztliche Begutachtung auf Grund der darin enthaltenen Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und es geht daraus zweifelsfrei hervor, dass bei Ihnen derzeit keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, die Ihre Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen würde.

 

Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben vom 12.01.2016, Zl. GZ: 1P-3470.300757/77-2016, in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Sie haben dagegen keine Einwendungen vorgebracht, weshalb auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war. 

 

2. Dagegen erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 29. Februar 2016, worin ua. ausgeführt wird:

Ich habe am 23.12.2015 die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen beantragt. Diesem Ansuchen wird mit dem bekämpften Bescheid nicht stattgegeben, und begründend ausgeführt, dass nach den amtsärztlichen Gutachten eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorliegt, und somit eine Versetzung in den Ruhestand nicht gerechtfertigt ist. Mir wurde das Gutachten des Amtssachverständigen, in Wahrung des Parteiengehörs, zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

1) Verletzung von Verfahrensvorschriften;

a) Vorweg ist auszufuhren, dass der bestellte Amtsarzt Dr. H mir anlässlich meiner Vorsprache bei ihm mitgeteilt hat, dass es zu einer erneuten Untersuchung im Mai 2016 kommen würde und wir „uns dann wieder sehen" würden. Ich bin also davon ausgegangen, dass diese erste Untersuchung nicht die einzige ist, sondern es noch zumindest eine weitere geben werde. Ich habe daher auch der Zustellung des Gutachtens durch die belangte Behörde mit der Zahl 1P -3470.300757/77-2016 vom 12.01.2016 nicht viel Bedeutung beigemessen, war ich doch der Ansicht, dass dies, im Hinblick auf die Aussage Dr. Hs, ohnehin lediglich ein vorläufiges Ergebnis ist. Dass dem nicht so ist, habe ich erst mit der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfahren.

 

Dieser (Rechts-)Irrtum wurde jedenfalls vom Amtsarzt veranlasst, welcher als beauftragter Amtssachverständiger der belangten Behörde zuzurechnen ist.

 

Im vorgenannten Schreiben der belangten Behörde findet sich auch kein Hinweis darauf, dass nach diesem Schreiben sofort ein Bescheid erlassen wird bzw. dass erst bei Erhebung von Einwendungen gegen das Gutachten weitere Schritte seitens der Behörde unternommen werden.

 

Bei richtiger Aufklärung und Anleitung hätte ich sofort entsprechende Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Da ich allerdings an der Wahrnehmung meiner Rechte durch die Aussage des Amtsarztes faktisch gehindert wurde, stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, bei dessen Nichtvorliegen die Behörde durchaus anders entscheiden hätte können.

 

b) Der vorliegende Bescheid enthält keine ausreichende Begründung. In diesem werden zunächst die maßgeblichen Gesetzesstellen des LDG 1984 zitiert. In weiterer Folge wird die Diagnose des amtsärztlichen Gutachtens zitiert und weiters festgehalten, dass dieses seitens des Landesschulrates als entsprechend begründet und schlüssig erachtet wird und daraus zweifelsfrei hervorgeht, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.

 

Es finden sich im vorgenannten Bescheid keine Tatsachenfeststellungen, keine Beweiswürdigung und auch keine rechtliche Begründung des Spruches.

 

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Die belangte Behörde hätte unter anderem Feststellungen zum Anforderungsprofil meines Arbeitsplatzes, meinem Gesundheitszustand, sowie zu allfälligen Ersatzarbeitsplätzen treffen müssen, um überhaupt meine Dienstfähigkeit rechtlich beurteilen zu können (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/12/0072). Solche Feststellungen finden sich allerdings im bekämpften Bescheid nicht.

 

Darüber hinaus ist die Ausführung der belangten Behörde, das amtsärztliche Gutachten sei entsprechend begründet und schlüssig, als reine Leerformel zu werten. Das vorgenannte Gutachten besteht lediglich aus einer Seite mit der zitierten Diagnose und erfüllt daher nicht die höchstgerichtlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wie weiter unten noch moniert wird.

 

Ich habe mit meinem Ansuchen meine Krankengeschichte bzw. die maßgeblichen Krankenbefunde übermittelt. Diese attestieren mir einerseits eine bereits mindestens dreijährige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung und daraus resultierend eine Arbeitsunfähigkeit, sowie bereits länger bestehende körperliche Beeinträchtigungen. Die Behörde hätte sich in der Beweiswürdigung damit auseinander setzen müssen, warum dem amtsärztlichen Gutachten gefolgt wird und nicht der übermittelten Krankengeschichte. Die Behörde wird nicht von ihrer Begründungspflicht enthoben, wenn einem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (VwGH 28.03.2008, 2007/12/0072).

 

Darüber hinaus ist auszuführen, dass das Gutachten zwar die sachverhaltsmäßige Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Einwendungen darstellt, es aber in der Begründung eines Bescheides einer Auseinandersetzung mit anderen Beweisergebnissen bedarf. Die unkommentierte Wiedergabe eines Gutachtens kann eine Auseinandersetzung nicht ersetzen (VwGH 15.11.2007, GZ 2007/07/0118).

 

c) Das eingeholte Sachverständigengutachten entspricht nicht den Anforderungen eines Gutachtens laut herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Ein solches Sachverständigengutachten hat einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn zu enthalten, wobei der Befund in der Angabe der tatsächlichen Grundlage, auf denen das Gutachten im engeren Sinne aufbaut und der Art wie diese beschafft wurde, besteht (vgl. VwGH 24.10.2012, GZ 2008/17/0122). Ein Sachverständiger hat in seinem Gutachten darzulegen auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036).

 

Das gegenständliche Gutachten des Amtsarztes Dr. H besteht aus einer Seite, welches in drei Absätzen eine Diagnose und eine unzulässige rechtliche Beurteilung beinhaltet. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid ist das Gutachten daher eben nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar.

 

Die belangte Behörde hätte daher auf eine schlüssige Begründung des Gutachtens dringen müssen, bevor sie dieses in der Begründung übernimmt (VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036).

 

d) Bei richtiger Beurteilung hätte das Sachverständigengutachten nicht nur die Grundlagen auf denen es basiert angeben müssen, sondern auch festhalten müssen wie sich die festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben auswirken. Darüber hinaus ist ebenfalls eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der zukünftigen Krankenstände zu erstellen (VwGH vom 29.03.2012, GZ 2008/12/0184).

 

Erst auf Grund dieser Sachverständigenaussagen hätte die Behörde sodann abschließend zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eine Beurteilung vornehmen können, dies ist allerdings im konkreten Fall eben nicht geschehen.

 

Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen auf eine schlüssige Begründung des Sachverständigengutachtens zu dringen und dem Sachverständigen auch eine Ergänzung, im Hinblick auf die vorzitierten Umstände bzw. Prognosen, aufzutragen (VwGH 14.11.2012, GZ 2012/12/0036; VwGH 18.12.2012, GZ 2011/07/0190).

 

Genau dies ist allerdings im konkreten Fall nicht geschehen und haften daher dem angefochtene Bescheid aus all den in den Punkten a.) - d.) genannten Gründen wesentliche Verfahrens- und Begründungsmängel an. Bei Nichtvorliegen derselben wäre die belangte Behörde jedenfalls zu einem anderen, für mich günstigeren, Ergebnis gekommen.

 

2) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

a) Ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Die Frage der Dienstunfähigkeit ist unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz bzw. auf die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (VwGH 28.03.2008, 2007/12/0072 mwN).

 

Die belangte Behörde übernimmt die Angaben des SV-Gutachtens samt unzulässiger rechtlicher Begründung und trifft, wie bereits oben ausgeführt wurde, überhaupt keine notwendigen Feststellungen. Dieses Vorgehen ist jedenfalls unzulässig und belastet den angefochtenen Bescheid mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

 

b) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist im konkreten Fall durchaus von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen.

 

Wie sich aus der vorgelegten Krankengeschichte ergibt, ist insbesondere die psychische Beeinträchtigung meinerseits bereits seit über drei Jahren gegeben. Wie Dr. G S, FA für Psychiatrie und Neurologie, in seinem Befund vom 10.08.2015 ausführt, leide ich an einer Anpassungsstörung mit Somatisierung bei paroxysmalem Vorhofflimmern, Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie. Ich fühle mich immer weniger den Belastungen des Berufes gewachsen und entwickelte zum Zeitpunkt der Befundung durch Dr. S schon eine Erwartungsangst betreffend das nächste Schuljahr. Darüber hinaus befinde ich mich in einer depressiven Stimmungslage unter ausgeprägter Agitiertheit mit Angststörung.

 

Da dieser Zustand bereits seit drei Jahren besteht, ist nach der Schlussfolgerung von Dr. S keine Besserung in Sicht, sondern begründet dieser Zustand eine Arbeitsunfähigkeit.

 

Darüber hinaus leide ich an einer degenerativen Wirbel Säulenveränderung und konsekutiv auftretenden Schmerz- und Schwindelsymptomatik, wobei mir eine Vermeidung körperlicher Belastungen und eine ausgeglichene stressreduzierende Lebensführung dringlich seitens der behandelnden Ärzte empfohlen wurde.

 

Aufgrund meines Gesundheitszustandes musste ich bereits mehrfach mittels Notarztes in das Krankenhaus gebracht werden, da ich starke Schmerzen im rechten Oberarm, Probleme mit der Halswirbelsäule, etc. verspürte. Darüber hinaus kam es bereits mehrfach zu einem Kollaps, zuletzt kam es zu einer massiven Häufung im Mai 2015.

 

Ich leide darüber hinaus an einem Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, degenerativer Veränderung der HWS sowie der LWS, bekannte Foramenstenose C3/C4 bei Spondyloarthrose und Unkovertebralarthrose, etc...

 

Aufgrund der vorgenannten körperlichen Einschränkungen ist es mir beispielsweise nicht mehr möglich, Schülern Hilfestellungen im Turnunterricht zu geben bzw. generell schwere Gegenstände zu heben, etc. Auch ist es mir nicht möglich, so es im Falle einer Notlage erforderlich sein sollte, Schüler zu heben bzw. zu tragen. Hiezu sei ausgeführt, dass eine Physiotherapie in concreto auch keine Linderung verschaffen kann, zumal eine solche erst bei gewisser Schonung Ergebnisse zeigt, eine solche Schonung allerdings im Hinblick auf einen wöchentlich stattfindenden Turnunterricht unmöglich ist und die vorgenannten körperlichen Zustände bereits seit Jahren bestehen.

 

Wie aus der unter einem vorgelegten Krankengeschichte ersichtlich ist, bestehen diese Zustände nicht akut sondern bereits jahrelang. Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer vorliegen bzw. ist davon auszugehen, dass der für die Absehbarkeit einer Remission anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre beträgt (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148). Da sich, wie bereits dargelegt, in den letzten Jahren trotz ständiger Behandlungen und Therapien keine Besserung eingestellt hat, ist auch in Zukunft nicht von einer solchen auszugehen.

 

Der Amtsarzt hat sich in seinem Gutachten allerdings in keiner Weise damit auseinandergesetzt, wobei ohnehin nicht nachvollziehbar ist, worauf sich die Diagnose des Amtsarztes gründet. Dementsprechend ist es auch unerheblich, dass ich mich nicht zu dem völlig mangelhaften Gutachten geäußert habe, zumal die belangte Behörde, wie oben bereits ausgeführt wurde, ohnehin die Krankgengeschichte vorgelegen hat und die Behörde nicht von ihrer Begründungspflicht enthoben wird, wenn einem Gutachten nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten wird (VwGH 28.03.2008, 2007/12/0072).

 

Darüber hinaus sei erwähnt, dass ich meine Lehrverpflichtung krankheitsbedingt ohnehin auf ein Ausmaß von elf Wochenstunden reduziert habe. Eine weitere Herabsetzung auf eine geringfügigere Lehrverpflichtung ist weder faktisch noch rechtlich möglich.

 

Bei Gesamt Würdigung der der Behörde vorliegenden Krankengeschichte, hätte diese zu dem Schluss kommen müssen, dass meine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben ist.

 

Beweis:        PV,

unter einem vorgelegtes Befund Dr. S,

Einvernahme des Zeugen VDir W K, X,

Einholung eines med. SV-Gutachtens aus dem Fachbereichen Innere Medizin, sowie aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie, unter einem vorgelegte Krankengeschichte;

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher den

 

Antrag

 

1) das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchfuhren, den Bescheid der belangten Behörde aufheben, in der Sache selbst entscheiden und meinem Ansuchen auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit stattgeben,

2) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Entscheidung zurückverweisen;

 

 

3. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte Auszüge des in Rede stehenden Verwaltungsaktes (OZ 77 bis OZ 80) dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 1. März 2016 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Teile des Verwaltungsaktes sowie das Beschwerdevorbringen.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter den Punkten I.1 und
I.2. dieses Beschlusses dargestellten Sachverhalt aus.

 

II.

 

Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

 

III.

 

1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 

 

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 des LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

 

Gemäß Abs. 3 der zit. Gesetzesstelle ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

2. Nach Aktenlage (Vorlageakt und Bescheidbegründung) hat die belangte Behörde - ohne weitere Ermittlungen zu tätigen - unmittelbar nach dem Einlangen des Ansuchens um Versetzung in den Ruhestand ein „amtsärztliches Zeugnis“ erstellen lassen. Dieses, in der Folge mit „Befund und Gutachten“ tituliert, entspricht eher einem Attest als einem „Gutachten“ und liest sich wie die Wiedergabe der Meinung des Amtsarztes. Bestätigung findet diese Beurteilung darin, dass der Amtsarzt abschließend eine rechtliche Beurteilung zur Dienstfähigkeit vorzunehmen scheint, indem er die Versetzung in den Ruhestand für nicht gegeben erachtet.

 

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand der Bf und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit " zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven schlüssig, ableitbar sein.

 

3. Da der Akt der belangten Behörde nur teilweise vorgelegt worden ist (jene Aktenteile ab Antragstellung der Bf), lässt sich die „Krankengeschichte“ der Bf nur aus dem Beschwerdevorbringen ersehen. In der Beschwerde bringt die Bf diesbezüglich vor, dass sie bereits seit drei Jahren psychisch beeinträchtigt sei, an einer Anpassungsstörung mit Somatisierung bei paroxysmalem Vorhofflimmern, Hyperlipidämie und arterieller Hypertonie leide. Darüber hinaus leide sie an einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung und konsekutiv auftretenden Schmerz- und Schwindelsymptomatik, wobei ihr eine Vermeidung körperlicher Belastungen und eine ausgeglichene stressreduzierende Lebensführung dringlich seitens der behandelnden Ärzte empfohlen wurde. Infolge der starken Schmerzen im rechten Oberarm und Problemen mit der Halswirbelsäule sei sie mehrfach mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht worden. Ebenso sei sie vor der Antragsstellung einige Male kollabiert, wobei es im Mai 2015 zu einer Häufung der Vorfälle gekommen sei.  Abschließend wies die Bf auf folgende Leiden hin: Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, degenerativer Veränderung der HWS sowie der LWS, bekannte Foramenstenose C3/C4 bei Spondyloarthrose und Unkovertebralarthrose.  

 

4. Im Hinblick darauf, dass dem Vorlageakt, abgesehen von der Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses, keinerlei Ermittlungsschritte der belangten Behörde zu entnehmen sind, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Landesschulrat für Oberösterreich zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheids zurückzuverweisen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider