LVwG-601034/5/Bi

Linz, 23.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn F G, x, M, vertreten durch Z K RAe OG, x, S, vom 11. September 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. August 2015, VerkR96-3776-2015-Wid, wegen Übertretung des FSG,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        150 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 29 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 750 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, ihm sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. März 2013, VerkR21-559-2012/BR, bestätigt mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Juli 2013, VwSen-523487/5/Zo/AK, die Lenkberechtigung bis zur Erfüllung seiner Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, entzogen worden. Gleichzeitig sei verfügt worden, dass er den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Berufung sei ausgeschlossen worden. Er habe den Führerschein in der Zeit von 31. März 2015 bis zumindest 22. Juni 2015 nicht abgeliefert.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z1 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, ihm sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.3.2013, VerkR21-559-2012/BR, die Lenkberechtigung entzogen und ausgesprochen worden, dass die Dauer der Entziehung für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung festgesetzt werde. Mit Bescheid VerkR21-451-2013/BR sei zur Nichteignung festgestellt worden, dass er auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet von 18.9.2013 bis einschließlich 18.5.2014, verkehrsunzuverlässig sei. Die Berufung gegen den Bescheid VerkR21-559-2013/BR sei abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt worden, dass der Entzug (gemeint wohl: die Lenkberechtigung) bis zur amtsärztlichen Untersuchung entzogen bleibe.

Die Spruchänderung könne keine Schlechterstellung des Beschuldigten bedeuten, tatsächlich gehe der Zeitraum über die ursprünglich festgesetzte Entziehungs­dauer hinaus und würde seine Schlechterstellung bedeuten. Das UVS-Erkenntnis sei daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Entzug nicht über den Zeitraum 18.9.2013 bis 18.5.2014 Geltung haben sollte. Damit ende der Wirkungszeitraum des FS-Entzuges mit der Befristung 18.5.2014. Da mit Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2011, 2010/02/0245, klargestellt worden sei, dass „einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist, besteht diese Verpflichtung als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungs­bescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt.“ Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei nach dem Zeitraum 18.9.2013 bis 18.5.2014 erfolgt, daher sei das Straferkenntnis rechtswidrig, zumal keine Verpflichtung zur Rückgabe des Führerscheines über das Ende der Entziehungsdauer hinaus bestehe und daher eine Bestrafung aus diesem Grund unzulässig sei.

Auch bestehe kein Anhaltspunkt für eine Verkehrsunzuverlässigkeit, da laut Gutachten D G vom 14.10.2013 „der vordiagnostizierte Wahncharakter seiner Sichtweise in dieser Form nicht mehr vorliege, wodurch er wieder in der Lage sei, Recht von Unrecht zu unterscheiden und nach dieser Einsicht zu handeln.“ Infolge dessen sei die Sachwalterschaft aufgehoben worden und die Behörde hätte nicht mehr an seiner Fahrtüchtigkeit zweifeln dürfen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die den Entzug der Lenkberechtigung rechtfertigen könnten.      

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins könne nur so lange bestehen, als die Voraussetzungen für den FS-Entzug weiterhin vorlägen. Bedenken nach § 24 Abs.4 FSG habe die Behörde weder geäußert noch belegt. Aus der Nichtbefolgung der Ladung zum Amtsarzt könnten noch keine begründeten Bedenken betreffend Fahrzuverlässigkeit abgeleitet werden.  Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, welche Befunde er mitzubringen habe, mit denen er seine Fahrzuverlässigkeit unter Beweis stellen könnte. Solche Befunde seien im Aufforderungsbescheid einzeln anzuführen.

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, da er nur über eine Pension von 900 Euro monatlich verfüge, der Sorgepflicht für die Gattin nachkommen und das von ihnen bewohnte Wohnhaus erhalten müsse. Im Übrigen sei eine fehlende oder geringe Schuld anzunehmen, weshalb die Strafe bei weitem überhöht sei. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 1. Satz FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Laut vorgelegtem Verfahrensakt wurde über den Bf im Zuge eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters ein neuropsychiatrisches Gutachten erstellt, worin der Gutachter anführte, dass es zum damaligen Zeitpunkt infolge der starken Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Bf einer Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit bedürfe. Von der belangten Behörde wurde der Bf daher gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde nach Abweisung einer Berufung durch den UVS OÖ im Februar 2013 rechtskräftig.

Der Bf kam dieser Verpflichtung nicht nach, weshalb ihm seitens der belangten Behörde die Lenkberechtigung für Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung entzogen wurde (Bescheid vom 13. Mai 2013, VerkR21-559-2012). Aufgrund seiner Berufung wurde dieser Bescheid vom UVS dahingehend abgeändert, dass dem damaligen Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B bis zur Erfüllung seiner Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, entzogen wurde (vgl. Erkenntnis UVS OÖ vom 11.07.2013,  VwSen-523487).

 

Bereits im Mandatsbescheid der belangten Behörde  vom 21. März 2013, VerkR21-559-2012, war der Bf verpflichtet worden, den Führerschein und einen allenfalls vorhandenen Mopedausweis unverzüglich der Behörde oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Einer Berufung gegen den daraufhin ergangenen Bescheid vom 13. Mai 2013, VerkR21-559-2012, war die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

 

Der Bf hat zwar laut FSR am 26. November 2013 die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B beantragt, diesen Antrag später aber zurückgezogen. Damit ist der Bf seit Zustellung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 21. März 2013, VerkR21-559-2012, am 3. April 2013 nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung.

 

Mit den beiden Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 13. Jänner 2014, VerkR96-6386-2013 und VerkR96-6345-2013 – bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2014, LVwG-600188/9/Zo/CG/SA und LVwG-600189/9/Zo/CG/SA – wurde der Bf schuldig erkannt, am 20. August 2013 und am 26. August 2013 jeweils einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 2014, VerkR21-451-2013, mit dem die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Bf auf der Grundlage des § 7 Abs.3 Z6 FSG für den Zeitraum 18. September 2013 bis 18. Mai 2014 festgestellt wurde, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. April 2014, LVwG-650081/11/Zo/CG, aufgehoben, weil der Ausspruch, wonach dem Bf für eine bestimmte Dauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, im FSG keine Deckung finde (VwGH 20.1.1998, 97/11/0001). Das Argument in der Beschwerde, der Entzug der Lenkberechtigung gelte nur bis 18.5.2014, geht daher schon aus rein formalen Überlegungen völlig ins Leere.

 

Die Entziehungsdauer wurde rechtskräftig festgesetzt bis zur Erfüllung der Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Erkenntnis UVS 11.7.2013, VwSen-523487/5/Zo/AK). Eine – im Wege eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG, dh aufgrund des Ergebnisses einer amtsärztlichen Untersuchung ergangene – Feststellung, wonach der Bf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wiedererlangt hätte, besteht bislang nicht. Der Bf ist deshalb nach wie vor nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Dass er seit der Aufforderung im Mandatsbescheid der belangten Behörde  vom 21. März 2013, VerkR21-559-2012, den Führerschein nicht abgegeben hat, hat er auch in der ggst Beschwerde nicht bestritten.

 

Aus dem Vormerkungsverzeichnis der belangten Behörde geht hervor, dass der Bf bereits mehrmals wegen einer Übertretung gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 29 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft wurde (vgl VerkR96-3084-2013 220 Euro/4 Tage EFS; VerkR96-7696-2014 365 Euro/6 Tage EFS; VerkR96-179-2015 500 Euro/8 Tage EFS).

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 23. Juni 2015, VerkR96-3776-2015, wurde dem Bf zur Last gelegt, im Zeitraum 31. März 2015 bis 22. Juni 2015 den Führerschein (noch immer) nicht abgegeben zu haben; ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens für eine persönliche oder schriftliche Rechtfertigung zum Tatvorwurf eingeräumt und für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung die Durchführung des Verfahrens ohne seine weitere Anhörung angekündigt.

 

Die Zustellung des Schreibens erfolgte laut Rsa-Rückschein am 24. Juni 2015 durch Annahme­verweigerung des Bf, wobei das Schriftstück vom Zusteller an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

Gemäß § 20 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn der Empfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung gelten zurückgelassene Dokumente damit als zugestellt. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung gilt als Verweigerung der Annahme, wenn dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt wird, der Empfänger seine Anwesenheit verleugnet oder er sich verleugnen lässt.

 

Da der Bf auf das Schreiben in keiner Weise reagiert hat, erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.   

Der Bf hat auch in der Beschwerde keinen rechtlich relevanten Grund für die von ihm nie bestrittene Nichtbefolgung der in Rechtskraft erwachsenen Aufforderung gemäß § 29 Abs.3 FSG zu geben vermocht.

 

Abgesehen davon, dass die von der belangten Behörde beabsichtigte Feststellung des Zeitraumes einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit auf der Grundlage des § 7 Abs.3 Z6 FSG die Erteilung einer neuen Lenkberechtigung auch trotz festgestellter gesundheitlicher Eignung des Bf für den genannten Zeitraum gehindert hätte – die gesundheitliche Eignung ist gemäß § 3 FSG ebenso Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung wie die Verkehrszuverlässigkeit – vermag das Wiederbestehen der Verkehrszuver­lässigkeit nichts an der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Bf zu ändern.

Dem Bf bleibt nur die Möglichkeit, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung einzubringen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zumal seine entzogene Lenkberechtigung mittlerweile auf der Grundlage des      § 27 Abs.1 Z1 FSG, dh nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten, erloschen ist und daher neu erworben werden muss.

 

Dass der über die rechtskräftig entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein bei der belangten Behörde – oder bei der für den Bf zuständigen Polizeiinspektion – abzuliefern ist, besteht kein Zweifel. Daran, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, besteht seitens des Landesverwaltungsgerichtes ebenfalls kein Zweifel, wobei Vorsatz anzunehmen ist.     

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG von 36 bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bf weist die oben zitierten drei einschlägigen Vormerkungen auf, die straferschwerend zu berücksichtigen sind; ein mildernder Umstand war nicht zu finden. Der Bf bezieht eine Pension von 900 Euro monatlich, ist sorgepflichtig für die Gattin und besitzt Vermögen in Form eines Wohnhauses.

 

Das Landesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung. Ein ev. Antrag auf Ratenzahlung wäre bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Der Bf soll aber bei einer weiterhin beabsichtigten Weigerung der Abgabe des Dokuments auf die Bestimmung des § 37 Abs.2 FSG hingewiesen werden: „Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.“ 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger