LVwG-000122/4/Bi

Linz, 16.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau R R, vom 18. November 2015 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. November 2015, BZ-Pol-07061-2015, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Betrag von 40 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 15 Abs.1 Z5 und Abs.2 iVm 1 Abs.2 Z3 und Z4 und 6 Abs.1 OÖ. Hundehaltegesetz eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe am 4. August 2015 um 11.30 Uhr den Hund ihres Ehegatten G R, geb.x 1952, den weiblichen braunen Mischling mit dem Rufnamen „Puppy“, Hundemarke Nr. x, vor dem Objekt W (GrundstückNr.x, EZ. x, KG L), unangeleint und ohne Maulkorb laufen lassen und damit gegen die Leinen- bzw Maulkorbpflicht verstoßen.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. HHG müssten Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden, wobei ein „öffentlicher Ort“ iSd  § 1 Abs.2 Z3 OÖ. HHG ein Ort sei, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sei, und unter „Ortsgebiet“ iSd § 1 Abs.2 Z4 OÖ. HHG die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens 5 Wohnhäusern zu verstehen sei.

Die eigenhändige Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 5. November 2015.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, der im Eigentum ihres Gatten befindliche Hund werde ausschließlich angeleint ausgeführt.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige des Meldungslegers Insp. A Z (Ml), SPK Wels-PI Dragonerstraße, vom 7. August 2015 beschuldigte die im selben Haus wie die Bf wohnende Frau H S (S) diese, am 4. August 2015, 11.30 Uhr, den genannten Hund in der genannten Wohnanlage ohne Leine spazieren geführt zu haben, wobei ihr der Hund hinaufgesprungen sei. Sie habe den Hund mit ihren Einkaufstaschen abwehren können. Sie legte dem Ml auch ein Foto vor, auf dem die Bf mit dem Hund der keine Leine trug, zu sehen war.

Bei der Befragung durch den Ml gab die Bf an, der Hund sei 14 Jahre alt und könne gar nicht mehr richtig springen, er habe Frau S. auch nicht angesprungen. Es stimme, dass sie ihn ohne Leine geführt habe, und sie habe auch bemerkt, dass Frau S. ein Foto gemacht habe; sie habe gesagt, „Jetzt habe ich dich!“. Frau S. sei eine Hundehasserin. Normalerweise gehe der Gatte der Bf mit dem Hund und verwende eine Leine. Sie selbst könne keine Leine nehmen, da sie nicht mehr so gut zu Fuß sei.

 

Die daraufhin seitens der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 12. Oktober 2015 wurde fristgerecht beeinsprucht. Die Bf führte im Schreiben vom 15. Oktober 2015 aus, der Hund werde stets an der Leine geführt. Es sei weder ein deklarierter Kampfhund noch weise er aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder anderen Tieren auf. Es handle sich um gezieltes Mobbing von einem oder mehreren Mietern in der Nachbarschaft. Ihr Gatte sei Hausmeister der O-L-Siedlung und diese Tätigkeit erfordere auch die sachliche Konfrontation mit MitbewohnerInnen im Zuge der Berufsausübung. Es sei keine Seltenheit, dass sich BewohnerInnen irrtümlich persönlich angegriffen fühlten und durch gezielte soziale Angriffe (wie Falschaussagen) versuchten, ihrem Gatten zu schaden. Hier werde versucht, über die Verwaltungspolizei psychischen Druck auf ihre Familie auszuüben.  

 

Der Ml hat im Bericht vom 29. Oktober 2015 ausgeführt, die Anzeige sei über Aufforderung der Frau S. an die belangte Behörde übermittelt worden, dabei sei es nicht um das Anleinen des Hundes gegangen. Er habe mit der Bf Rücksprache gehalten, wobei auch ihr Gatte und ein weiterer Polizeibeamter anwesend gewesen seien. Die Bf habe dabei zugegeben, dass sie nicht oft mit dem Hund hinausgehe. Sie habe den Hund nicht angeleint, weil sie nicht mehr so gut zu Fuß sei; das habe sie im Gespräch mehrmals wiederholt. Der Hund sei Frau S. aber nicht hinaufgesprungen.

 

Der Bf wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 23. Februar 2016 ihre widersprüchlichen Aussagen zum Tatvorwurf im Lauf des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgehalten und sie binnen einer Frist zu einer Äußerung aufgefordert. Die Bf hat auf das Schreiben trotz ausgewiesener Zustellung am 25. Februar 2016 in keiner Weise reagiert.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 OÖ. HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer        gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Unter dem Begriff „Ortsgebiet“ sind gemäß § 1 Abs.2 Z4 leg.cit. die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern zu verstehen.

 

Bei der ggst Anzeige handelt es sich um eine Privatanzeige, wobei keine Rede davon ist, dass der Hund zB Kleidung der Frau S beschmutzt oder sich dieser in irgendeiner Form belästigend oder gar bedrohlich genähert hätte. Das in der Anzeige und auch von der Bf angesprochene Foto wurde nicht vorgelegt. Dass der Hund Frau S tatsächlich hinaufgesprungen wäre, ist in objektiver Hinsicht nicht erweisbar.

Die Bf hat aber gegenüber dem Ml bestätigt, den Hund nicht angeleint gehabt zu haben, und auch einen nicht unlogisch erscheinenden Grund dafür genannt, der sie aber von der Verpflichtung des § 6 Abs.1 OÖ. HHG nicht befreit.

Im Einspruch und in der Beschwerde hat sie zwar das Gegenteil behauptet, sich aber letztlich auch nicht bestritten, gegenüber dem Ml zugegeben zu haben, den Hund ohne Leine und ohne Maulkorb vor der Wohnanlage geführt  zu haben.

Ihr Argument, das Verhältnis zwischen Frau S und ihrem Gatten als Hausmeister, sei „angespannt“ und die Anzeige darauf zurückzuführen, ist weder unglaubwürdig noch lebensfremd; allerdings hat sie selbst zugegeben, den Hund beim in Rede stehenden Vorfall nicht an der Leine und nicht mit Maulkorb geführt zu haben.

 

Aus all diesen Überlegungen war daher davon auszugehen, dass die Bf den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 15 Abs.2 OÖ. HHG bis 7000 Euro Geldstrafe, gemäß § 16 Abs.2 VStG bis 2 Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe reicht.

Die belangte Behörde hat laut Begründung des Straferkenntnisses drei einschlägige Vormerkungen der Bf als erschwerend gewertet und die finanziellen Verhältnisse mit einem Einkommen von 1000 netto monatlich bei fehlendem Vermögen und fehlenden Sorgepflichten geschätzt.

 

Tatsächlich weist die Bf drei Vormerkungen wegen §§ 15 Abs.1 Z5 und Abs.2 iVm 6 Abs.1 OÖ. HHG auf, eine aus dem Jahr 2014 und zwei aus 2013. Die Vormerkungen sind einschlägig und daher als straferschwerend zu berücksichtigen – gemäß § 55 Abs.1 VStG gilt ein wegen einer Verwaltungs­übertretung verhängtes Straferkenntnis mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

 

Damit besteht aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein stichhaltiges Argument gegen die Verhängung einer gegenüber den letzten Strafen höheren Strafe, um die Bf dazu zu bewegen, sich an die Leinen- bzw Maulkorbpflicht zu halten.

Das Landesverwaltungsgericht vermag damit nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die Kriterien des § 19 VStG. Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung finden sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.    

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger