LVwG-601156/7/SCH/MSt

Linz, 18.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn R G, vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, vom 1. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 2015, GZ: VerkR96-8616-2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16. März 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter der GZ: VerkR96-8616-2015 gegen Herrn R G folgendes mit 30. Oktober 2015 datiertes Straferkenntnis erlassen:

 

„Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn A1 bei km 159.800, in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 18.01.2015, 13:47 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

360,00 Euro 166 Stunden § 99 Abs. 2e StVO

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): -

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 396 Euro.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat diese samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

 

Am 16. März 2016 ist eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt worden, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung, zwei Vertreter der belangten Behörde und ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger teilgenommen haben.

 

 

3. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert worden.

Im Fokus stand dabei die Frage, wer das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war, gelenkt hatte. Vom Beschwerdeführer war nämlich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das war die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967, in Abrede gestellt worden, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Er habe dieses nämlich immer wieder Bekannten, Verwandten und Freunden zum Lenken überlassen gehabt. Mangels Aufzeichnungen hierüber könne er den konkreten Lenker nicht benennen.

 

Diese Verantwortung hat der Beschwerdeführer in dem in der Folge wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wiederum gewählt, auch in der Beschwerdeschrift und bei der oben erwähnten Verhandlung berief sich der Beschwerdeführer auf dieses Vorbringen.

 

Die belangte Behörde hatte im Ergebnis diesem Einwand keinen Glauben geschenkt und ist beweiswürdigend von der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen.

 

Tatsächlich ist die Feststellung, wer ein KFZ gelenkt hat, ein Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 ua.).

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, er könne keinen Lenker benennen, erscheint prima facie wenig überzeugend. Darum ist die Vorgangsweise der belangten Behörde auch durchaus nachvollziehbar, dass sie hier ein Verfahren wegen dem „Grunddelikt“ weitergeführt hat und sich nicht auf die Verfolgung der unzureichenden Lenkerauskunft zurückgezogen hat.

 

In Anbetracht des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung allerdings muss diese Frage in einem anderen Licht betrachtet werden. Im Zuge der Geschwindigkeitsfeststellung mittels Radargerätes ist nämlich ein Foto angefertigt worden, das die Person zeigt, welche das Fahrzeug gelenkt hatte. Dieses Lichtbild stand zwar auch der belangten Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung schon zur Verfügung, allerdings ist es nicht in der Form ausgewertet worden, wie dies bei der Beschwerdeverhandlung unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten auf dem Personalcomputer des Amtssachverständigen erfolgt ist. Dabei konnte die auf dem Foto abgebildete Person so weit dargestellt werden, dass Einzelheiten besser erkennbar waren. Hiebei fiel ganz besonders auf, dass diese Person eine ausgeprägte Stirnglatze aufwies, von der beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein kann. Das Bild deutet auch dahin, dass der Lenker ein Bartträger war, auch ein Unterschied zum Beschwerdeführer, wenngleich naturgemäß ein Bart wiederum jederzeit abgenommen werden kann, dies im Unterschied zur Frage der fehlenden Haupthaartracht, die, von hier nicht relevanten aufwändigen Ausnahmen abgesehen, nicht wiederherstellbar ist.

 

Somit geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht der Lenker seines KFZ zum Vorfallszeitpunkt war, zumindest davon, dass beweiswürdigend nicht zu beseitigende Zweifel hieran bestehen.

 

In Anbetracht dessen kann dahingestellt bleiben, warum der Beschwerdeführer wenig glaubhaft behauptet hat, den Lenker nicht erkannt zu haben, obwohl auf dem Lichtbild eine Person seines Bekanntenkreises abgebildet ist, auch wenn sich hier die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung als Motiv aufdrängen.

 

Der Vollständigkeit halber soll im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Feststellung der Geschwindigkeitsübertretung an sich angefügt werden, dass aufgrund der Ausführungen des beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung jedenfalls von einem einwandfreien und absolut tauglichen Messergebnis auszugehen ist, welchem in Anbetracht der Frage der Lenkereigenschaft allerdings keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommt.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskostenbeiträge ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.  

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.   S c h ö n