LVwG-601227/2/ZO

Linz, 21.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn H D, geb. 1959, vom 1.2.2016, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK Wels, vom 21.1.2016, GZ: VStV/915301390792/2015, wegen einer Übertretung der StVO

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Die LPD , PK Wels, hat dem Beschwerdeführer (im Folgende: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18.9.2015 um 18.45 Uhr in W als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x dieses Fahrzeug so zum Parken abgestellt gehabt habe, dass dadurch ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert worden sei.

 

Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10,00 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Bf zusammengefasst geltend, dass er das Fahrzeug weggestellt habe.

 

3. Die LPD , PK Wels hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1.2.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Entsprechend der Anzeige parkte der Bf am 18.9.2015 um 18:45 Uhr den im Spruch angeführten PKW in W vor einer Hauseinfahrt und behinderte damit das Zu- und Abfahren vom Grundstück, wobei dieses auch durch ein Schild mit der Aufschrift „Ausfahrt freihalten“ gekennzeichnet war.

 

Im Einspruch gab der Bf zusammengefasst an, dass es sich um einen Privatparkplatz handle und ihm der Vermieter das Abstellen des Fahrzeuges erlaubt habe. Entsprechend der Stellungnahme der einschreitenden Polizeibeamten sei um 18.35 Uhr Anzeige erstattet worden, dass der PKW die Zufahrt zu den im Innenhof des gegenständlichen Objektes befindlichen Parkplätzen verstellt habe. Dieser Parkplatz sei durch eine Schranke verschlossen, die sich nur von den Bewohnern öffnen lasse. Der Bf sei in einem dort befindlichen Wettbüro alkoholisiert angetroffen worden. Mit seiner Zustimmung sei der PKW nach vorne gestellt und so die Zufahrt frei gemacht worden.

 

Diese Angaben wurden vom Bf nicht bestritten bzw. stimmen mit dem Beschwerdevorbringen überein, weshalb sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oö. in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Die relevanten Bestimmungen des § 23 StVO lauten wie folgt:

 

§ 23. Halten und Parken

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

....

(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z.27 und Z.28 StVO ist unter Parken das Abstellen eines Fahrzeuges für mehr als zehn Minuten zu verstehen.

 

5.2. Die belangte Behörde hat dem Bf vorgeworfen, sein Fahrzeug um 18:45 Uhr zum Parken abgestellt zu haben. Dieser Vorwurf ist deshalb unzutreffend, weil das Parken ein Abstellen des Fahrzeuges für mehr als zehn Minuten voraussetzt. Der Sachverhalt legt zwar nahe, dass das Fahrzeug ohnedies für eine derart lange Zeit abgestellt war, aus dem Tatvorwurf – und allen sonstigen bisherigen Verfolgungshandlungen – ist dies aber nicht zu entnehmen. Für das Halten in einer Grundstückseinfahrt regelt hingegen § 23 Abs. 3 StVO, dass der Lenker im Fahrzeug zu verbleiben und die Ein- bzw. Ausfahrt erforderlichenfalls unverzüglich frei zu machen hat. Dieser Verpflichtung ist der Bf nicht nachgekommen, allerdings wurde er wegen dieses Vorwurfes bisher nicht verfolgt.

 

Das dem Bf vorgeworfene Verhalten, nämlich das Abstellen des PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt, stellt kein Parken dar, weshalb der Bf die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen hat. Das Straferkenntnis war daher gemäß § 45 Abs. 1 VStG aufzuheben. Das Verfahren war aber nicht einzustellen, weil noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Für das fortgesetzte Verfahren ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass entweder das verbotene Halten gemäß § 23 Abs. 3 StVO oder das verbotene Parken gemäß § 23 Abs. 1 StVO – nicht aber beide Delikte – verfolgt werden können. Entsprechend der bisherigen Aktenlage handelt es sich bei den im Innenhof befindlichen Parkplätzen um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr, für die Zufahrt liegen dafür jedoch keine Anhaltspunkte vor.

 

 

II.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Parken“ ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl