LVwG-601282/2/KOF/MSt

Linz, 11.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M S, geb. 1965, gegen Punkt 1 des Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.02.2016, VStV/915301436127/2015,

wegen Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Der Schuldspruch des Punkt 1 der behördlichen Strafverfügung vom 27.11.2015, VStV/915301436127/2015 ist – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ....................................................... 10 Euro.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                           Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf)
die Strafverfügung vom 27.11.2015, GZ: VStV/915301436127/2015 – Punkt 1
wie folgt erlassen:

 

Anmerkung:

Angeführt wird nur Punkt 1, die übrigen Punkte der Strafverfügung bzw. des Straferkenntnis sind – mangels Anfechtung – nicht Gegenstand dieses Erkenntnis.

 

„Wie am 07.09.2015 um 09:51 Uhr in 4020 Linz, Kreisverkehr Muldenstraße festgestellt wurde, haben Sie als Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PE-....., welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten haben, obwohl
die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen
90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen von 17.08.2015 bis 30.08.2015,  Lenkzeit 93 Stunden 36 Minuten.

Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 03 Stunden und 36 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.“

 

Die in der Strafverfügung festgesetzte Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe wurde – aufgrund eines gegen die Strafbemessung erhobenen Einspruch – mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wie folgt herab- bzw. festgesetzt:

 

Geldstrafe ................................................................................... 200 Euro

Ersatzfreiheitsstrafe .................................................................. 40 Stunden.

 

Gegen diese Strafhöhe hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, es liege nur ein „geringfügiger Verstoß“ vor.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Bei der Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen (90 Stunden) im Ausmaß von bis zu 10 Stunden liegt – worauf der Bf zutreffend hinweist – nur ein geringfügiger Verstoß vor.

 

 

Ein schwerwiegender Verstoß liegt erst bei einer Überschreitung im Ausmaß

von mehr als 10 Stunden vor.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf die zweiwöchige Lenkzeit von 90 Stunden

um 3 Stunden 36 Minuten überschritten.

 

Da bei einer Überschreitung um mehr als 10 Stunden die Mindeststrafe 200 Euro beträgt, wird im gegenständlichen Fall – Überschreitung ca. 3,5 Stunden – die Geldstrafe mit 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag

für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ................................. 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler