LVwG-870009/7/Re/AK

Linz, 24.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Säumnisbeschwerde der Frau I G, x, einge­bracht von und vertreten durch Frau U K, x, x, vom 31. Jänner 2016, gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Verfahren einer Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung am Standort T, x, nach § 81 GewO 1994 den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Frau I G, x, L, hat mit Eingabe vom 11. Mai 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Ansuchen um Erteilung der gewerbebe­hördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden genehmigten Gastgewerbe-Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Gastgartens eingebracht.

 

Über dieses Ansuchen erging von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine bescheidmäßige Entscheidung, datiert mit 12. Jänner 2015, GZ: Ge20-3754-7-2014, mit welcher der Antrag wegen fehlender Projektunterlagen zurückgewiesen wurde.

 

2. Am 31. Jänner 2016 hat die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerde­führerin (Bf), vertreten durch Frau U K, L, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht.

Begründend wird darin ausgeführt, dass die Bf im August 2014 ein Gasthaus übernommen habe, welches bereits seit 30 Jahren existiere. Vom Vorgänger sei ein Gastgarten mit 75 Sitzplätzen eröffnet worden. Die Bf hätte das Fehlen einer Betriebsanlagengenehmigung bemerkt und diese bei der zuständigen Behörde der Stadtverwaltung T (gemeint wohl: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) bean­tragt. In der Folge hätte sich herausgestellt, dass bisher nicht bekannt gewesen sei, dass am Ort ihrer Gastgewerbe-Betriebsanlage seit knapp drei Jahrzehnten ein Gastgarten bestehe und der Vorbesitzer nie um eine Betriebsanlagen­genehmigung angesucht habe, der Gastgarten von den Behörden in den letzten 27 Jahren auch nie kontrolliert worden sei. Die Bf sei aufgefordert worden, ein Lärmschutzgutachten für den Gastgarten der Behörde vorzulegen. Nicht nach­vollziehbar sei die Notwendigkeit eines Lärmschutzgutachtens, da sich Gasthaus und Gastgarten aufgrund von Industriebetrieben, LKW-Verkehr und der Lage in der Einflugschneise des Flughafens L in bereits bestehender extremer Lärmku­lisse befinde. Aus diesen Gründen sei ein negatives Lärmgutachten zu erwarten.

In den letzten 27 Jahren sei es zu keinen Anrainerbeschwerden gekommen. Die Bf sei auf ihren Gastgarten angewiesen. Ersucht wird, eine Gastgartenbewilligung von der Behörde auszustellen.

 

3. Die Bf wurde aufgefordert und urgiert, Projektergänzungen zum Antrag nachzureichen. Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, wurde das Ansuchen wegen fehlender Projektunterlagen zurückgewiesen. Dies mit Bescheid vom
9. Oktober 2015, GZ: Ge20-3754-9-2015.

Der Bescheid wurde am 10. November 2015 abgesendet und an der Wohn­adresse der Bf in L hinterlegt, dies durch Einlegen der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung. Innerhalb offener Frist ist bei der bescheidausstellenden Behörde ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht eingelangt.

 

4. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entschei­dungspflicht (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) erhoben werden, wenn die Behörde eine Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser Frist entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzu­weisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. wird die Zeit, während das Verfahren bis zur rechts­kräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist bzw. eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union, nicht eingerechnet.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 2 Z 2 kann die gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung von Amtswegen durchzuführende öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Bei der Beurteilung der zum Gegenstand vorliegenden Säumnisbeschwerde steht fest, dass die Einbringerin der Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land einen Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebs­anlagengenehmigung am 11. Mai 2015 abgegeben hat. Die Bezirksverwaltungs­behörde hat gegenüber der Antragstellerin bekanntgegeben, dass zur Erledigung des Ansuchens die Vorlage ergänzender Projektunterlagen erforderlich ist. Da diese Unterlagen trotz Urgenz nicht beigebracht wurden, wurde das Ansuchen mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 zurückgewiesen.

 

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass eine bescheidmäßige Erledigung über das Ansuchen vom 11. Mai 2015 innerhalb der vorgegebenen sechsmonatigen Ent­scheidungsfrist ergangen ist.

 

Eine Säumnis liegt bereits aus diesen Gründen nicht vor.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde dann zurückzuweisen, wenn keine Säumnis vorliegt, weil etwa die Behörde entschieden hat, bei der Beurteilung der Säumnisbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist oder nicht. Wird über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

 

Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist erhoben, ist sie - ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist - mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen (VwGH 28.1.2004, 2003/12/0147).

Gleiches gilt, wenn die Säumnisbeschwerde einlangt, obwohl von der Behörde bereits eine Entscheidung getroffen worden ist bzw. wenn eine tatsächliche Säumnis in Bezug auf die einzuhaltende Frist zur Entscheidung nicht eingetreten ist.

 

In Bezug auf den zum Gegenstand vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen, dass über den Antrag der Bf innerhalb offener Frist eine Entscheidung ergangen ist, wenn auch in der Form einer Zurückweisung des Ansuchens mangels voll­ständiger Projektunterlagen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zuge­stellt und ist mangels Einbringen von Rechtsmitteln in Rechtskraft erwachsen.

 

Bereits aus diesen Gründen konnte der eingebrachten Säumnisbeschwerde nach der geltenden Rechtslage keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden, ohne auf den Inhalt des Bescheides weiter einzugehen.

Die Tatsache, dass es der Vorpächter verabsäumt hat, eine allenfalls erforder­liche Anlagengenehmigung einzuholen, kann an diesem Ergebnis nichts ändern.

 

Unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde wird festgestellt:

Wenn die Bf in ihrer Beschwerde primär von einem - ihrer Meinung nach - nicht erforderlichen Lärmgutachten spricht, so ist grundsätzlich auf die Bestimmungen der GewO 1994 zu verweisen, wonach es im gewerbebehördlichen Betriebsan-lagengenehmigungsverfahren Aufgabe eines Antragstellers ist, Unterlagen zur Emissionsbeurteilung beizubringen. Vom Amtssachverständigen ist in der Folge im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung dieser Unterlagen die tatsächliche Lärmprognose zu erstellen.

Wenn die Bf vorbringt, dass aus logischen Gründen ein Lärmgutachten negativ ausfallen werde, weil bereits eine hohe Lärmbelastung im gegenständlichen Areal wegen bestehender Industriebetriebe, LKW-Verkehr bzw. Flughafeneinflug-schneise vorliegt, ist - ohne präjudiziell auf ein von der Behörde durchzufüh­rendes Verfahren - festzuhalten, dass eine hohe vorherrschende Lärmbelastung, welche letztlich als Ist-Situation zu erheben ist, im Rahmen einer lärmtech­nischen Beurteilung eher für eine Genehmigung spricht, da zusätzlicher Lärm in der bestehenden Lärmkulisse, wenn in entsprechender Intensität vorhanden, untergehen kann.

 

Auf das Erfüllen weiterer Genehmigungsvoraussetzungen kann hier nicht einge­gangen werden.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger