LVwG-000140/2/Bi

Linz, 29.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau D A, vom 12. Februar 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. November 2015, Pol96-341-2015, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs.4 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs.1 iVm 15 Abs.1 Z1 OÖ. Hundehaltegesetz eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie sei seit 12. September 2015 im Besitz eines Hundes (Dobermann-Welpe) mit dem Rufnamen A und habe es unterlassen, ihren Hund anzumelden, obwohl gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Hundehaltegesetz eine Person, die einen über 12 Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister oder er Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden ist.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 12. November 2015 durch Hinterlegung.

 

2. Die Bf hat mit Mail vom 12. Februar 2016 einen als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG zu wertenden „Einspruch“ gegen das Straferkenntnis eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie schreibe jetzt das 2. Mal. Ihr Hund sei sofort versichert, bei der Gemeinde angemeldet und beim Tierarzt registriert worden. Der Hund sei auf ihren Freund angemeldet – C H. Sie sei sich keiner Schuld bewusst, sie hätten als Hundehalter gemacht, was das Gesetz vorschreibe.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

 

Gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses am 12. November 2015 endete die  Beschwerdefrist am Donnerstag, dem 10. Dezember 2015, dh spätestens an diesem Tag hätte die Postaufgabe oder die Absendung des E-Mails zu erfolgen gehabt.

 

Laut Aktenvermerk im von der belangten Behörde vorgelegten Bezugsakt hat die Bf am 23. November 2015 die im Straferkenntnis angeführte BH-Mitarbeiterin angerufen und dieser mitgeteilt, der Hund sei seit 22. Oktober 2015 auf ihren Lebensgefährten angemeldet. Ihr sei nahegelegt worden, die Beschwerde schriftlich (per E-Mail) zu machen.

 

Obwohl das der Bf zugegangene Straferkenntnis eine mit der obigen Bestimmung im Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat die Bf erst am 12. Februar 2016 „zum 2. Mal“ Einspruch gegen das Straferkenntnis erhoben.

Die am 12. Februar 2016 per Mail an die belangte Behörde abgesendete Beschwerde  war demnach zweifellos verspätet. 

Seitens der belangten Behörde wurde die Bf mit Schreiben vom 19. Februar 2016 aufgefordert, binnen zwei Wochen einen Nachweis dafür vorzulegen, der belege, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt (rechtzeitig) ein Rechtsmittel gegen das oben genannte Straferkenntnis eingebracht habe, ansonsten die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen habe.

Dieses Schreiben wurde der Bf laut Rückschein am 24. Februar 2016 durch Hinterlegung zugestellt; es wurde nicht behoben, obwohl sie laut ZMR (immer noch) an der oben genannten Adresse gemeldet ist.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger