LVwG-670014/2/MZ

Linz, 30.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über den Devolutionsantrag des R T, vertreten durch RA Mag. B S, O, B, betreffend Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei der Erledigung eines Antrages auf Akteneinsicht vom 26.11.2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Schriftsatz vom 16.3.2016 stellte der Einschreiter beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen – explizit auf § 73 Abs 2 AVG gestützten – Devolutionsantrag, da die Bezirkshauptmannschaft Gmunden säumig sei, über seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 26.11.2014 in einem Verfahren über die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Einschreiters abzusprechen.

 

II. Über diesen Antrag hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Der unter der Überschrift „Entscheidungspflicht“ stehende § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG lautet idgF:

 

„§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

 

Wie § 73 Abs 2 leg cit unmissverständlich zu entnehmen ist, findet die Bestimmung [Anm: seit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit im Jahr 2014] nur in jenen Fällen Anwendung, in denen gegen einen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden kann.

 

Da es sich bei dem Akt, in welchen der Einschreiter Einsicht begehrt, um einen den Regelungen des Führerscheingesetzes unterfallenden Akt handelt, wäre das Rechtsmittel gegen einen Bescheid, mit welchem die Akteneinsicht verweigert wird, im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

 

Der Devolutionsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine Umdeutung in eine Säumnisbeschwerde und eine diesfalls notwendige Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle ist nicht gestattet, da der – durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene – Einschreiter seine Eingabe ausdrücklich als „Devolutionsantrag“ bezeichnet und diese explizit auf § 73 Abs 2 AVG stützt. Dass der Einschreiter tatsächlich einen Devolutionsantrag stellen und keine Säumnisbeschwerde einbringen wollte unterstreicht zudem die unmittelbare Einbringung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer