LVwG-650226/31/Bi

Linz, 23.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 24. Oktober 2014, LVWG-650226/6/Bi/CG, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0101-5, erneut über die Beschwerde des Herrn F P, vertreten durch Herrn RA Dr. J P, vom 4. September 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 18. August 2014, VerkR21-203-2014, wegen Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund des Ergebnisses der am 15. Oktober 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid auf der Rechtsgrundlage des § 26 Abs.2a FSG mit der Maßgabe bestätigt, dass an restlicher Entziehungszeit, gerechnet ab Rechtskraft (=Zustellung) dieses Erkenntnisses, noch 2 Monate und 11 Tage verbleiben.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 26 Abs.1, 7 Abs.1 und 3 Z3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Führerschein ausgestellt von der BH Kirchdorf/Krems am 26.5.1995 zu VerkR20-601-1995/KI, 11/381470 – auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides entzogen und die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins  bei der belangten Behörde angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. August 2014.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und über die nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 24. Oktober 2014, LVwG-650226/6/Bi/CG, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0101-5, erneut gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden war. Am 15. Oktober 2014 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf sowie seines Rechtsvertreters Dr. P durchgeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, abgesehen davon, dass sich kein Eichschein im Akt befinde, sodass die ordnungsgemäße Eichung im Hinblick auf die zeitliche Abstandsfeststellung nicht nachvollziehbar sei, ließen sich aus dem Akt nur zwei Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aus den Jahren 2008 und 2010 ersehen. Die Vormerkung vom 27.1.2014 trage den handschriftlichen Vermerk, dass Tatzeit der 1.8.2013, 14.46 Uhr, sei, dh daraus ergebe sich der Zusammenhang mit der ggst Abstandsübertretung. Er habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen, sodass die nunmehrige Entziehung der Lenkberechtigung 15 Monate nach dem Vorfall für sechs Monate unzulässig sei. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und die Eintragungen im FSR sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört wurden, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt wurden und der von der API Klaus übermittelte, am 1. August 2013 gültige Eichschein für das Geschwindigkeitsmessgerät Multavision Nr.213739 eingesehen wurde, wonach dieses am 19. Februar 2013 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden war.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvor­schriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt ua das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheits­abstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden.

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs.2d oder 2e vorliegt.

 

Der Bf wurde mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 28. März 2013, VerkR96-18238-2013, der Begehung einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 insofern schuldig erkannt, als er am 1. August 2013, 14.47 Uhr, mit dem Pkw x auf der A9 im Gemeindegebiet von Ried/Traunkreis bei km 2.550 in Fahrtrichtung Wels zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,18 Sekunden festgestellt worden sei.

 

Die dagegen von ihm fristgerecht erhobene Beschwerde hat der rechtsfreundlich vertretene Bf in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14. Juli 2014 nach Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung und Erörterung mit dem Amtssachverständigen zur Heranziehbarkeit des im Zuge der Auswertung der Videoaufzeichnung errechneten Sekundenabstandes hinsichtlich Schuldspruch zurückgezogen, sodass das Straferkenntnis dahingehend in Rechtskraft erwachsen ist.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes war daher nur über die Höhe der in Beschwerde gezogenen Strafe zu entscheiden; das Erkenntnis vom 14. Juli 2014 wurde am 15. Juli 2014 zugestellt und von der belangten Behörde mit der Ladung vom selben Tag, zugestellt an den Bf laut Rückschein am 16. Juli 2014, das Entziehungsverfahren eingeleitet.

Nach Wahrung des Parteiengehörs erging der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 18. August 2014, zugestellt laut Rückschein am 20. August 2014.

 

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2014 wurde zusätzlich die am 19. Februar 2013 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgenommenen Eichung des in das Fahrzeug S Superb, BP-x, FahrgestellNr. x, Reifendimension 225/45R17, eingebauten Geschwindigkeitsmessgerätes Multavision Id.Nr.213739 zur  zeitlichen Dimension des Nachfahrabstandes durch Einsichtnahme in den am Vorfallstag gültigen Eichschein nachvollzogen.

 

Zum Einwand des Bf, der Spruch des Straferkenntnisses sei mangelhaft – mit der Konsequenz, dass eine Bindungswirkung im Entziehungsverfahren nicht bestehe – zumal darin keine Rede davon sei, dass beim Fahrmanöver am 1. August 2013 von besonders gefährlichen Verhältnissen oder einer besonderen Rücksichts­losigkeit auszugehen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 einer Unterschreitung eines zeitlichen Nachfahrabstandes von 0,2 Sekunden bereits die „besonders gefährlichen Verhältnisse“ im Sinne dieser Bestimmung immanent sind, dh das gesamte Gefahrenpotenzial schon in der Anführung des Nachfahrabstandes von 0,18 Sekunden zu Tage tritt, sodass eine Anführung der Rechtsvorschrift im gesamten Wortlaut nicht mehr erforderlich ist. Dass sowohl die Führerscheinbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht an die in Rechtskraft erwachsene Anlastung gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO iVm § 7 Abs.3 Z3 FSG gebunden sind, ist hinreichend klargestellt (VwGH 20.09.2001, 2001/11/0237; 23.4.2002, 2002/11/0063; 8.8.2002, 2001/11/0210; 26.11.2002, 2002/11/0083; 25.11.2003, 2003/11/0200; 06.07.2004, 2004/11/0046, jeweils mit Vorjudikatur; auch dann, wenn gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wird bzw. wurde: VwGH 18.1.2000, 99/11/0333; 20.9.2001, 2001/11/0237; 25.11.2003, 2003/11/0200; 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur; zuletzt VfGH 14.3.2013, B1103/12).  

 

Aus all diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Bf eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG verwirklicht hat, für die im § 26 Abs.2a FSG bei der beim Bf vorliegenden erstmaligen Begehung eine Mindest­entziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist. Die belangte Behörde hat  § 26 Abs.2a FSG zwar in der Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich zitiert, die Bestimmung aber – völlig zu Recht – angewendet, sodass die nun vorgenommene Spruchergänzung im Hinblick darauf eher kosmetischer Natur ist.

Gemäß § 26 Abs.2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs.2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008; ua).

Bei Vorliegen der in § 26 Abs.1 bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl zum Ganzen die Erkenntnisse vom 27.1.2014, 2013/11/0211, 29.3.2011, 2011/11/0039, und 17.11.2009, 2009/11/0023, je mwN). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage. Nichts anderes gilt für die Fälle des § 26 Abs.2a FSG 1997, für die das Gesetz eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert (VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112).

 

Im ggst Fall wurde innerhalb eines Jahres ab der Übertretung (1. August 2013 – 16. Juli 2014) das Entziehungsverfahren eingeleitet, beim Bf scheint aus dem Zeitraum nach dem 1. August 2013 keine Vormerkung mehr auf, dh er hat sich seither wohlverhalten.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.5.2014, 2013/11/0112, ausgeführt, dass in den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindest­entziehungsdauer normiert ist, schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG zu entfallen hat. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage. Bei Vorliegen der in § 26 Abs.1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen. Nichts anderes gilt für die Fälle des § 26 Abs.2a FSG, für die das Gesetz eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten normiert.

 

Da (im Anlassfall) das Entziehungsverfahren durch die Erstbehörde rechtzeitig eingeleitet worden ist, war es der belangten Behörde verwehrt, von einer Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen. Der Hinweis der belangten Behörde auf die sich unter Berücksichtigung des seit der Anlasstat verstrichenen Zeitraums ergebende (fiktive) Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ändert daran nichts, ist dieser Umstand doch Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, eine bestimmte bzw eine Mindestentziehungszeit zu normieren.

 

Diese Ausführungen des VwGH sind auch auf den ggst Fall anzuwenden, dh es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, unter Bedachtnahme auf die vom Bf ins Treffen geführten Kriterien des § 7 Abs.4 FSG eine Wertung vorzunehmen und die vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten für obsolet zu erklären oder nach unten abzuändern.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Damit war der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen – und zwar auch hinsichtlich der Anordnung gemäß § 29 Abs.3 FSG zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines bei der belangten Behörde. Übersehen wurde dabei allerdings, dass laut dem in Beschwerde gezogenen Bescheid diese sechs Monate ab Datum der Zustellung dieses Bescheides zu berechnen waren, dh dass der Zeitpunkt des Beginns der Entziehung der Lenkberechtigung auf das Datum des Eintritts der Rechtskraft des Erkenntnisses (= Zustellung am 29. Oktober 2014) auch im Spruch zu korrigieren gewesen wäre; die alleinige Anführung in der Begründung reicht nicht aus. Auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0101-5, wird insofern verwiesen.


Der Bf hat seinen Einstellungsantrag vom 16. Februar 2016 damit begründet, die belangte Behörde habe wenige Tage nach Zustellung des (nunmehr aufgehobenen) Erkenntnisses den Entzug seiner Lenkberechtigung in Vollzug gesetzt; er habe am 4. November 2014 den Führerschein bei der belangten Behörde abgegeben und diesen nach Ablauf der Entziehungszeit zurückerhalten. Da eine Korrektur des Beginns der Entziehungszeit im zweiten Rechtsgang nun nicht mehr möglich sei, weil diese einen unzulässigen rückwirkenden Entzug der Lenkberechtigung darstellen würde, wobei das mehrfache Setzen von Maßnahmen wegen ein- und desselben Deliktes unzulässig sei, beantrage er die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2014 sowie Verfahrenseinstellung.

 

Laut Eintragungen im FSR hat der Bf „wegen Nichteinhaltung des Sicherheits­abstandes am 1. August 2014, 14.47 Uhr, in Ried/Tr.“ seinen Führerschein am 4. November 2014 abgegeben und er wurde ihm am 23. Februar 2015 wieder­ausgefolgt, dh die Entziehungsdauer von 4. November 2014 bis 23. Februar 2015, das sind 3 Monate und 19 Tage, sind von der sechsmonatigen Entziehungsdauer abzuziehen, sodass letztlich, gerechnet ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses, 2 Monate und 11 Tage an restlicher Entziehungszeit verbleiben (vgl VwGH 20.2.2001, 2000/11/0167).

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 11. Mai 2016, Zl.: Ra 2016/11/0062-4