LVwG-000141/2/Bi

Linz, 29.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau D A, vom 12. Februar 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. November 2015, Pol96-315-2015, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs.4 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 Z2 und 3 iVm 38 Abs.1 Z3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von 2000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, aufgrund einer am 15. September 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingegangenen anonymen Anzeige – dieser seien mehrere Fotos des Hundes und Kommentare von Facebook angeschlossen worden – habe sie als Halterin des Dobermann-Welpen – lt. Facebook-Kommentaren würde sie diesen seit 12. September 2015 in B I, K, halten – zu verantworten, dass die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes wie folgt nicht eingehalten worden seien:

Der Schwanz und die Ohren des Dobermann-Welpen seien kupiert worden, obwohl gemäß § 7 Abs.1 Tierschutzgesetz Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienten, verboten seien - insbesondere dabei auch das Kupieren des Schwanzes und der Ohren. Gemäß § 7 ABs.5 Tierschutzgesetz sei auch der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren seien und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen worden seien, die in Österreich verboten seien, verboten.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 10. November 2015 durch Hinterlegung.

 

2. Die Bf hat mit Mail vom 12. Februar 2016 einen als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG zu wertenden „Einspruch“ gegen das Straferkenntnis eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.2 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie erhebe zum 2. Mal Einspruch nach einem telefonischen Kontakt mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde. Sie habe „A“ voll kupiert in Österreich gekauft. Sein Geburtsort sei Serbien, wo es offiziell noch erlaubt sei, daher sei sie sich keiner Schuld bewusst. Sie habe ihn weder aus Serbien illegal eingeführt, noch sei er in Österreich kupiert worden.

 

Seitens der belangten Behörde wurde die Bf mit Schreiben vom 19. Februar 2016 aufgefordert, binnen zwei Wochen einen Nachweis dafür vorzulegen, der belege, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt (rechtzeitig) ein Rechtsmittel gegen das oben genannte Straferkenntnis eingebracht habe, ansonsten die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen habe.

Dieses Schreiben wurde der Bf laut Rückschein am 24. Februar 2016 durch Hinterlegung zugestellt; es wurde nicht behoben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: 

Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

 

Gerechnet ab Zustellung des Straferkenntnisses am 10. November 2015 endete die  Beschwerdefrist (wegen des Feiertages am 8. Dezember) am Mittwoch, dem 9. Dezember 2015, dh spätestens an diesem Tag hätte die Postaufgabe oder die Absendung des E-Mails zu erfolgen gehabt.

 

Obwohl das der Bf zugegangene Straferkenntnis eine mit der obigen Bestimmung im Einklang stehende Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat die Bf erst am 12. Februar 2016 „zum 2. Mal Einspruch gegen das Straferkenntnis mit der GZ. Pol96-341-2015“ erhoben. Den Beweis für diese Behauptung ist sie schuldig geblieben.

 

Die am 12. Februar 2016 per Mail an die belangte Behörde abgesendete Beschwerde  war demnach zweifellos verspätet.  Das Schreiben der belangten Behörde vom 19. Februar 2016 hat die Bf nicht behoben, obwohl sie laut ZMR (immer noch) an der oben genannten Adresse gemeldet ist.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Am Rande zu bemerken ist aber, dass die Beschwerde der Bf auch inhaltlich nicht zum Erfolg verholfen hätte, zumal gemäß § 7 Abs.5 Tierschutzgesetz das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen  wurden, die in Österreich verboten sind, verboten ist. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist ebenfalls verboten – dazu gehören insbesondere das Kupieren des Schwanzes und der Ohren.

 

Im Übrigen reicht der Strafrahmen des § 38 Abs.1 Tierschutzgesetz bis zu 7500 Euro Geldstrafe, im Wiederholungsfall bis zu 15000 Euro.

Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist unter Nachweis des tatsächlichen Einkommens bei der belangten Behörde einzubringen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger