LVwG-450096/4/ER

Linz, 22.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des Mag. G H, N, X, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt W vom 22. September 2015, GZ: MD-StV-135-2009, wegen Abweisung einer Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt W, mit dem der handelsrechtliche Geschäftsführer der A GmbH wegen schuldhafter Nichtbezahlung einer Kommunalsteuerschuld sowie Gerichts-gebühren haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Haftung des Beschwerdeführers wegen schuldhafter Nichtbezahlung für die Kommunalsteuerschuld für das Jahr 2008 einschließlich Nebengebühren und Gerichtsgebühren auf den Gesamtbetrag von € 2.318,97 (Kommunalsteuer: € 2.159,77; Nebengebühren: € 43,20; Gerichtsgebühren: € 116) eingeschränkt wird.

Darüber hinaus wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 3. April 2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vom Magistrat der Stadt W als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH wegen schuldhafter Nichtbezahlung für die noch offene Kommunalsteuerschuld für das Jahr 2008 (einschließlich Nebengebühren) sowie Gerichtsgebühren (aus Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren) in Gesamthöhe von 3.152,84 Euro haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen.

Begründend führte der Magistrat W dazu aus, dass sich die Abgabenforderung wie folgt zusammensetze:

Abgabenart Zeitraum Betrag in €

Kommunalsteuer inkl. Nebengeb. Rest Jahr 2008 3.036,84

Gerichtskosten Exekution 10E 2585/09x 96,00

Konkursforderungsanmeldung 8.1.2010 zu Edikt 6 S 109/09k 20,00

Gesamt-Abgabenrückstand 3.152,84

 

Die A GmbH sei im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN x eingetragen und habe in dem Kalenderjahr 2008 Löhne und Gehälter gewährt und ausbezahlt, ohne die dafür anfallende Kommunalsteuer zu entrichten.

Ein über das Vermögen der A GmbH, x, eröffnetes Konkursverfahren beim Handelsgericht W sei gemäß § 139 Abs 1 KO aufgehoben worden (Beschluss des Handelsgerichts W vom 3.1.2012). Die offenen Forderungen seien zum Konkursverfahren angemeldet worden. Dem Bf seit mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn für die offene Abgabenschuld haftbar zu machen, wobei ihm die Kommunalsteuererklärung für das Jahr 2008, aus welcher eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 238.823,42 hervorgehe, übermittelt worden sei. Somit sei im Jahr 2008 eine Kommunalsteuerschuld in Höhe von € 7.164,69 entstanden. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Kommunalsteuerzahlungen bestehe ein Rückstand von € 2.977,29 (exkl. Nebengebühren).

Aufgrund des Konkurses könne die A GmbH nicht für die restliche offene Forderung der Stadt W herangezogen werden, weshalb die Vertreterhaftung schlagend werde.

Nach ständiger Rechtsprechung habe der Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei. Den Vertreter treffe dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass Arbeitslöhne zur Gänze ausbezahlt worden seien, die anteilige Kommunalsteuer aber nicht entrichtet worden sei. Ferner sei dem Bf das „Prüfungsergebnis 2008 vom Finanzamt W“ übermittelt worden. Diese Feststellungen des Prüfers seien „anerkannt“ worden.

Der Bf habe dazu telefonisch vorgebracht, dass er Unterlagen besitze, die ihn hinsichtlich der schuldhaften Pflichtverletzung entlasten würden. Es sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, diese bis 1.4.2015 vorzulegen.

Der Bf habe daraufhin schriftlich vorgebracht, dass er den Betrag für die Kommunalsteuer der Höhe nach beanstande, zumal im Jahr 2008 nicht alle Gehälter ausgezahlt worden seien. Daher verringere sich die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 2008 um insgesamt € 18.323,39.

Diese nichtausbezahlten Gehälter seien im Zuge des Insolvenzverfahrens über den Insolvenzausgleichsfonds eingefordert und beim Insolvenzverwalter angemeldet worden. Die Gesamtforderung der Kommunalsteuer 2008 müsse sich sohin um ca. € 1.057,65 reduzieren. Der Bf legte dazu Unterlagen vor und beanstandete ferner die Vorschreibung der Gerichtsgebühren.

 

Darüber erwog der Magistrat der Stadt W, dass ein im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 80 Abs 1 BAO dafür zu sorgen habe, dass die fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH, die er zu verwalten hatte, entrichtet werden. Der Bf sei im Firmenbuch des Handelsgerichtes W als Geschäftsführer der A GmbH, x, eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers sei, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden könne. Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Widrigenfalls hafte der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Weiters sei zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen beziehe, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind.

Eine Uneinbringlichkeit infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenden auferlegten Pflichten sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann gegeben, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung – gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Mittel auf alle Verbindlichkeiten – zur Verfügung hatte und nicht – wenn auch nur anteilig – für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.

Der Abgabenanspruch der Kommunalsteuer sei durch die Gewährung und Auszahlung von Löhnen und Gehältern entstanden. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallenden Kommunalsteuer aus, dürfe der Geschäftsführer nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Kommunalsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Kommunalsteuer nicht einbehalten und an die Gemeinde abgeführt, sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin – von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.

Laut den im Akt befindlichen Aufzeichnungen sei der Firmensitz der Firma A GmbH mit 1.9.2008 nach x, verlegt worden. Bei den vom Bf angegebenen nicht ausbezahlten Gehältern handle es sich um Beträge, die den Kalendermonaten November und Dezember 2008 zuzuordnen seien. Aus diesem Grund sei eine Berücksichtigung bzw Reduzierung der Kommunalsteuerforderung nicht möglich. Darüber hinaus sei auch im Zuge der GPLA-Prüfung für das Kalenderjahr 2008 festgestellt worden, dass es sich dabei um ausgebezahlte Löhne handle. Vom Betrieb selbst sei eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 238.823,42 erklärt worden. Dieser Betrag sei bei der GPLA-Prüfung bestätigt worden. Der Haftungsbetrag resultiere aus einer Nachzahlung ausschließlich aus diesem Zeitraum.

Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecke sich die persönliche Haftung auch auf Nebenansprüche. Zu diesen gehörten gemäß § 3 Abs 2 lit d u.a. die Kosten des Vollstreckungs- u. Sicherungsverfahrens.

Der Bf habe die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes nicht nachgewiesen. Ferner seien keinerlei Gründe vorgebracht worden, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bieten würden, weshalb die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit anzunehmen gewesen sei. Der Bf habe die offenen Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln nicht beglichen und damit eine schuldhafte Verletzung der nach § 80 BAO festgelegten abgabenrechtlichen Obsorgepflicht begangen.

Die gesetzliche Voraussetzung für die Haftungs- und Zahlungspflicht sei somit gegeben.

 

I.2. Dagegen erhob der nunmehrige Bf das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass im Jahr 2008 am Standort W nicht alle Gehälter ausbezahlt worden seien, weshalb die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer um die nicht ausbezahlten Gehälter zu reduzieren sei. Ferner beantragte er die Möglichkeit der Ratenzahlung.

 

I.3. Anlässlich dieser Berufung erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Stadtsenats der Stadt W (im Folgenden: belangte Behörde). Ergänzend zur Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheids führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Die Berufung ist aus folgenden Gründen unbegründet:

1. Die A GmbH ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN x eingetragen und hat in dem Kalenderjahr 2008 Löhne und Gehälter gewährt und ausbezahlt, ohne die dafür anfallende Kommunalsteuer zu entrichten.

2. Ein über das Vermögen der A GmbH, X, eröffnetes Konkursverfahren beim Handelsgericht W wurde gem. § 139 Abs. 1 KO aufgehoben (Beschluss des Handelsgerichts W vom 3.1.2012). Die offenen Forderungen wurden zum Konkursverfahren angemeldet und wurden nicht bestritten.

3. Zum Einwand, die Bemessungsgrundlage beziehe sich auf das gesamte Jahr 2008 und somit auch die Monate, in denen die Gehälter an die Mitarbeiter in W nicht ausgezahlt wurden. Die Beitragsbemessungsgrundlage sei daher für die Monate September 2008 bis Dezember 2008 zu reduzieren, darf folgendes festgehalten werden:

Die offene Forderung für welche sie haftbar gemacht wurden resultiert aus einer GPLA Prüfung aus dem Jahr 2010, womit eine gesamte Bemessungsgrundlage im Ausmaß von € 238.823,42 festgestellt wurde um vom FA W in einem mail vom 9.2.2010 auch als gültige Bemessungsgrundlage für die Gemeinde W bestätigt wurde. Die Mitteilung dieser Bemessungsgrundlage ergab eine Kommunalsteuerdifferenz in Höhe von 3.036,84, welche als unbedingte Konkursforderung vom 8.1.2010 eingebracht wurde und auch nicht bestritten wurde.

Fest steht, dass das GPLA-Prüfungsergebnis die Summe der ausbezahlten Löhne bildet und als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer der Stadt W bekannt gegeben wurde und – wie bereits erwähnt – nochmals schriftlich als W zugehörig bestätigt wurde.

Es wurden keinerlei Beweise vorgebracht, dass Löhne in den in Rede stehenden Monaten von September bis Dezember 2008 nicht ausbezahlt wurden, noch dass, die Kommunalsteuer für diese Löhne an die Gemeinde W geleistet wurden.

Die Forderung der Kommunalsteuer für das Jahr 2008 in voller Höhe gemäß der GPLA-Prüfung besteht daher zu Recht.

(...)

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Ein im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 80 Abs. 1 BAO dafür zu sorgen, dass die fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH, die er zu verwalten hatte, entrichtet werden.

Herr G H war im Firmenbuch des Handelsgerichtes W als Geschäftsführer der A GmbH, X, eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter.

Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann.

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Weiters ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind.

Eine Uneinbringlichkeit infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann gegeben, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Mittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2003/13/0131).

Die A GmbH ist im Firmenbuch des Handelsgerichtes W unter FN x eingetragen. Der Abgabenanspruch der Kommunalsteuer ist durch die Gewährung und Auszahlung von Löhnen und Gehältern entstanden. Die angeführten Forderungen wurden auf Basis einer GPLA-Prüfung festgestellt.

Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallenden Kommunalsteuer aus, darf der Geschäftsführer nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung, bringen, sodass die davon einbehaltene Kommunalsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Kommunalsteuer nicht einbehalten und an die Gemeinde abgeführt, ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin – von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entsprechenden Haftungsnormen der BAO setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, dass die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO hat weiters zur Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist u.a. dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht (wenn auch nur anteilig) für die Abgabentilgung Sorge getragen hat.

Die Uneinbringlichkeit der Forderung ergibt sich aus der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Handelsgerichtes W vom 3.1.2012. Die Uneinbringlichkeit bei der GmbH ist daher unbestritten.

Wie bereits erwähnt wurde, hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze. Weiters ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Er hat also darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat.

Dass Zahlungen geleistet wurden, aber keine Kommunalsteuer entrichtet wurde, beweist eindeutig, dass eine Gläubigergleichbehandlung gerade nicht stattgefunden hat.

Weiters wurden keinerlei rechtfertigende Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden, weshalb die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit anzunehmen war. Dadurch hat der in diesem Zeitraum verantwortliche Geschäftsführer, Herr Mag. G H, die offenen Abgaben aus den von ihm verwalteten Mitteln nicht beglichen und damit eine schuldhafte Verletzung der nach § 80 BAO festgelegten abgabenrechtlichen Obsorgepflicht begangen.

Eine Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung wird vom Berufungswerber nicht gerügt.

Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen von den Abgabenbehörden innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung § 20 BAO ist dem Gesetzesbegriff ‘Billigkeit’ die Bedeutung von ‘Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei’ und dem Begriff ‘Zweckmäßigkeit’ die Bedeutung von ‘öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben’ beizumessen, (vgl. VwGH vom 12.10.2009, 2009/16/0085).

Die Haftungsinanspruchnahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers liegt im Ermessen der Behörde und dient der Besicherung der Abgabenschuld der Gesellschaft. Wenn aber die Möglichkeit einer Abgabeneinbringung bei der Hauptschuldnerin nach Lage des Falles ausgeschlossen ist, liegt ein Ermessensspielraum für die Haftungsinanspruchnahme – als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches – nicht mehr vor.

Da das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung der Haftung gewahrt werden konnte, kann in der Heranziehung des Beschwerdeführers eine Überschreitung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden (vgl. VwGH vom 17.5. 2004, 2003/17/0132).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte damit den angefochtenen Bescheid der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach wie folgt:

1. Im ursprünglichen Bescheid vom 11.11.2014 wurde von der Gemeinde W die noch ausständigen Kommunalsteuern aus dem Jahre 2008 gefordert. Nach meinen ersten Stellungnahmen, in denen ich die Höhe der Forderung beeinsprucht habe, da erstens nicht alle Gehälter in den Monaten November bis Dezember 2014 ausbezahlt wurden (Beweis Beilage 1), und zweitens die Kommunalsteuer aller Mitarbeiter ab Oktober 2008 in W abzuführen gewesen wären, was sie mir in einen ihrer Stellungnahmen bestätigt hatten, begründeten sie die Höhe der Forderung mit dem Prüfergebnis der Stadt W vom 04.02.2010 (Beilage 2), das die gesamte Höhe der Bemessungsgrundlage des Jahres 2008 ausweist. Somit forderten sie die Abgaben in voller Höhe, ohne etwaige bereits bezahlter Abgaben noch Anzahlungen an das Magistrat W berücksichtigt zu haben. Ich habe nie die Richtigkeit der der Höhe der Bemessungsgrundlage beanstandet, sondern nur das die Höhe um die Beiträge der nicht ausgezahlten Gehälter herabgesetzt werden müsste, bzw. die Abgaben an das Magistrat W abzuziehen sind. Da mir die Insolvenzunterlagen nicht vollständig vorliegen, kann ich die nicht ausgezahlten Beträge nur durch die Liste Beilage 1 belegen.

2. Sie begründeten weiters, dass ich Beweise für Zahlungen der Kommunalsteuer ab Oktober 2008 an das Magistrat W nicht beigebracht hatte und somit sie sich an der vollen Höhe der Bemessungsgrundlage des Magistrates W orientierten.

An das Magistrat W wurden für das Jahr 2008 ab Oktober nachstehende Kommunalsteuern gezahlt:

• Kommst / DGA 12/08 Stadt W MA 4-5 18.02.2009 -780,64 EUR

• Kommst/DGA 11/08 Stadt W MA 4-5 18.02.2009 -1.425,13 EUR

• Kommst / DGA 10/08 Stadt W MA 4-5 18.02.2009 -922,66 EUR

Diese Zahlungen, und auch Zahlungen für den Zeitraum davor, können durch die Zahlungsliste des Kontos: (...) als Beweis Beilage 3 beigebracht werden.

 

Diese Kommunalsteuer beruht auf die Bemessungsgrundlagen der Gehälter und Löhne in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 gem. den Lohnkonten des Jahren 2008 (Beilage 4). Die Bemessungsgrundlage der gesamten Löhne und Gehälter des Jahres 2008 entspricht dem des Prüfberichtes des Magistrates W (Beilage 2). Somit wurde bei Ihrer Restforderung die Zahlungen an das Magistrat W nicht berücksichtigt.

Weiters wurden meiner Meinung nach nicht die Zahlung der Kommunalsteuer 2008 an Ihr Magistrat, siehe unten, berücksichtigt.

• 10E5566/08b-ONR2

Stadt W, Bgm. X 07.01.2009 -619,96 EUR

• 0062923/KOMM/0001

Magistrat der Stadt W 03.10.2008-1.404,98 EUR

Auch diese beiden Zahlungen sind durch die Überweisungsliste des Kontos der A GmbH belegbar.

 

3. Ich bringe die Beschwerde gegen die unvollständigen Recherchen in dieser Causa Ihrer Behörde ein, da meiner Beurteilung nach sie weder die Höhe der Bemessungsgrundlage, die für Ihr Magistrat relevant ist, noch etwaige Zahlungen an das Magistrat W in diesem Zusammenhang, noch vorangegangen Zahlungen der Kommunalsteuer 2008 an das Magistrat W ausgiebig recherchiert hatten, und so einfach pauschal mich für die gesamte Forderung, die aus meiner Sicht zu hoch ist, haftbar machen.

 

Daher stelle ich den Antrag:

Die Forderung aus der Beweisaufnahme FD-StV-135-2009 FG des Magistrates W vom 11.11.2014 sollten neuerlich unter Berücksichtigung dieser Beschwerde neu beurteilt und berechnet, und vor allem die Recherchen genauer durchgeführt werden. Die überzahlten Beträge und die zu viel berechneten Zinsen an mich zurück überwiesen werden.

 

I.5. Mit Schreiben vom 16. November 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerde-vorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie die ergänzende Beischaffung von Kontoauszügen der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal diese von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde und ferner bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

I.6. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten  S a c h v e r h a l t  aus:

 

Der Bf war von 22. Jänner 2007 bis zur Auflösung der Gesellschaft handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH mit Sitz in W. Diese GmbH betrieb in W im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Niederlassung an der Adresse X.

 

Im Jahr 2008 waren in der Niederlassung W folgende Mitarbeiter beschäftigt:

Name Beschäftigungsdauer

1.) S H 01/08 bis 07/08

2.) Mag. G H 01/08 bis 12/08

3.) H L 01/08 bis 12/08

4.) A M 01/08 bis 12/08

5.) P M 01/08 bis 12/08

6.) J R 01/08 bis 12/08

7.) C R 01/08 bis 12/08

 

Diese Mitarbeiter konnten gegenüber der A GmbH im Jahr 2008 folgende Gehaltsforderungen (brutto) geltend machen:

 

Name

Gehaltsanspruch 2008

KommSt davon

H

5.831,08

174,93

H

80.570,38

2.581,62

L

37.956,76

1.061,76

M

10.907

327,21

M

35.654,42

1.061,34

R

27.404,84

810,60

R

40.186,82

1.147,22

Gesamt

238.511,3

7.164,68

 

 

Folgenden Mitarbeitern dieser Niederlassung wurde in den Monaten November und Dezember aber nur teilweise bzw kein Gehalt ausgezahlt:

 

Name

Gehaltsanspruch

Netto

Tatsächlich ausbezahlt netto

Anteil der Teilzahlung am Anspruch

 

Nov.08

Dez. 08

Nov. 08

Dez. 08

Nov. 08

Dez. 08

Mag. H

8.390,72

3.479,20

1.100,--

--

13,1%

0

Fr. M

1.322,39

662,29

1.000,--

--

75,6%

0

Hr. M

3.594,79

1.631,06

2.200,--

--

61,2%

0

Mag. R

3.926,99

1.115,95

1.500,--

--

38,2%

0

 

Die restlichen Gehälter wurden am Standort W im Jahr 2008 in voller Höhe ausgezahlt.

 

Die A GmbH zahlte für den Standort W im Jahr 2008 Kommunalsteuern in Höhe von € 4.187,40. Zumindest für die Monate November und Dezember 2008 wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Kommunalsteuern gezahlt.

Der Bf beglich den im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Restbetrag in sechs Raten zu € 527,47 im Zeitraum von 30. Juni 2014 bis 31. Oktober 2015. Ein Abgabenbescheid wurde nicht erlassen.

 

Entsprechend einer von einem Steuerberatungsunternehmen an den Magistrat W für das Jahr 2008 übermittelten Kommunalsteuererklärung beträgt die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für den Standort W € 238.832,42, was einer Steuer von € 7.164,69 entspricht. Diese Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Summe aller den Mitarbeitern des Standorts W zustehenden Gehaltsansprüche (brutto) des Jahres 2008. Die tatsächlich an mehrere Mitarbeiter in den Monaten November und Dezember geleisteten Teil- bzw Nichtzahlungen wurden dabei nicht berücksichtigt.

 

Mit Beschluss des Handelsgerichts W wurde am 26. November 2009 über die A GmbH der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge dessen aufgelöst. Mit Rückstandsausweis vom 8. Jänner 2010 meldete der Magistrat der Stadt W die offene Kommunalsteuerforderung einschließlich Neben- und Gerichtsgebühren in Höhe von € 3.132,84 als Konkursforderung im Konkursverfahren an.

Offene Gehaltsforderungen der Mitarbeiter Mag. H, Hr. M, Fr. M und Hr. R wurden beim Insolvenzverwalter angemeldet und über den Insolvenzausgleichsfonds eingefordert. Mit Beschluss vom 3. Jänner 2012 wurde das über die A GmbH eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben.

 

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrieb die A GmbH eine weitere Niederlassung in W.

Am Standort W waren von Oktober bis einschließlich Dezember folgende Mitarbeiter beschäftigt, denen folgende Gehälter (brutto) ausgezahlt wurden:

 

 

Name

Gehalt 10/08

Gehalt 11/08

Gehalt 12/08

KommSt davon

R

2.528

5.056

2.528

303,36

J

1.550

3.100

1.550

186

G

1.800

3.600

1.800

216

B

2.017

-

-

60,52

P

565

1.130

565

67,8

H M

3.393,6

5.877,57

94,51

280,82

D

1.793,2

3.157,1

1.650,1

198

H

1.203

2.406

1.203

149,2

B

2.799,99

4.631,27

1.119,99

268,73

S

2.520

4.385,76

4.385,76

338,74

Z

2.380

3.775,96

3.775,96

297,96

K

340

424,99

424,99

35,7

B

1.642,67

1.850,35

-

150,45

K

1.350

1.778,36

1.778,36

147,2

S

663,4

-

-

19,9

P

1.776,67

2.477,08

2.477,08

201,92

L

-

1.540

1.633,33

95,2

 

An den Magistrat W zahlte die A GmbH am 18. Februar 2009 folgende Kommunalsteuerbeträge: € 780,64 (für Dezember 2008), € 1.425,13 (für November 2008) und € 922,66 (für Oktober 2008).

Dies entspricht den Kommunalsteuerforderungen für jene Gehälter, die den am Standort W beschäftigten Mitarbeitern im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember 2008 ausgezahlt wurden.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei aufgrund folgender  B e w e i s w ü r d i g u n g:

 

Die Feststellungen zu den Gehaltsansprüchen der Mitarbeiter der Standorte W und W sowie die daraus resultierenden Kommunalsteueransprüche ergeben sich aus den im Akt einliegenden Lohnkonten sämtlicher Mitarbeiter der A GmbH für das Jahr 2008.

 

Die Feststellungen zu den geleisteten Gehaltszahlungen ergeben sich aus den vom Bf vorgelegten Kontoauszügen der A GmbH, aus denen einerseits die geleisteten Gehaltszahlungen als auch die eingewendeten Gehalts-Teilzahlungen ersichtlich sind. Dass in den Monaten November und Dezember 2008 an vier Mitarbeiter des Standorts W bloß Teile der Gehälter bzw keine Gehälter ausgezahlt wurden, ergibt sich einerseits aus den Kontoauszügen und andererseits aus einer Übersicht ausgezahlter Gehälter, die der Gehalts-Forderungsanmeldung im Zuge des Insolvenzverfahrens beigelegt wurde.

 

Die Feststellungen betreffend die A GmbH sowie das darüber eröffnete und in weiterer Folge aufgehobene Konkursverfahren ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie den im Akt einliegenden Beschlüssen des Handelsgerichts W.

 

Die Feststellungen über die geleisteten Kommunalsteuerzahlungen an den Magistrat W ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen der A GmbH, die Feststellungen zu den geleisteten Kommunalsteuerzahlungen an den Magistrat W ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den ergänzend beigeschafften Kontoauszügen der belangten Behörde.

 

 

III. Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz, BGBl Nr 819/1993 idgF – KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

 

Gemäß § 2 lit a leg.cit. sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

 

Gemäß § 4 Abs 1 erster Satz leg.cit. gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.

 

Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind

a) im Falle des § 2 lit a Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG,

(...)

 

Gemäß § 6a Abs 1 leg.cit. haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 7 Abs 1 erster Satz leg.cit. unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.

 

Gemäß § 9 leg.cit. beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.

 

Gemäß § 11 Abs 1 leg.cit. entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt (...) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

 

Gemäß Abs 2 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

 

Gemäß § 25 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2015 – EStG, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)

1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.

(...)

2. e) Insolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.

 

Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:

- Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig

abgesprochen wird,

-      Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie

-      Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs 2 genannten Bezüge.

3. (...).

 

Gemäß § 3 Abs 1 Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2013 – BAO, sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

Gemäß Abs 2 par.cit. gehören zu den Nebenansprüchen insbesondere

a) die Abgabenerhöhungen,

b) der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen und die Anspruchszinsen,

c) die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

 

Gemäß § 7 Abs 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen (Abs 1) auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs 1 und 2).

 

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

 

Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.1. Wie unter I.6. festgestellt, war der Bf von 22. Jänner 2007 bis zur insolvenzbedingten Auflösung der Gesellschaft handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH. Gemäß § 6a Abs 1 KommStG iVm § 80 BAO hatte der Bf alle Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen Gesellschaft oblagen.

Zumal das über die vom Bf vertretene A GmbH eröffnete Konkursverfahren aufgehoben und die Gesellschaft aufgelöst wurde, kann nicht mehr auf den ursprünglichen Abgabenschuldner zurückgegriffen werden. Die Voraussetzung für die Haftung des Vertreters ist somit gegeben.

 

Für die Entrichtung der die A GmbH treffenden Kommunalsteuer haftet der Bf insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann.

 

IV.1.2. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich dargelegt hat, hat der Vertreter nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187). Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187).

 

Wie sich aus der Aktenlage ergibt – und im Übrigen vom Bf unbestritten blieb – wurden von der A GmbH für das verfahrensgegenständliche Jahr 2008 an den Magistrat der Stadt W € 4.187,40 an Kommunalsteuern überwiesen. Zumindest für die Monate November und Dezember 2008 wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Kommunalsteuern entrichtet, obwohl zwei Mitarbeitern dieses Standorts sämtliche Gehaltsansprüche ausgezahlt wurden, den restlichen Mitarbeitern dieses Standorts jedenfalls im November Teile davon. Zumal der Bf nicht dafür gesorgt hat, dass für diese ausbezahlten Gehälter Kommunalsteuer entrichtet wurde und er auch nicht dargetan hat, warum ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sein soll, durfte die belangte Behörde iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO sowie die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgabe annehmen.

Zumal in den Monaten November und Dezember keine Kommunalsteuer entrichtet wurde, aber dennoch Gehälter ausgezahlt wurden, konnte der Beweis der Gläubigergleichbehandlung iSd zitierten Judikatur nicht erbracht werden.

 

Der Bf haftet somit – wie von ihm dem Grunde nach auch unbestritten blieb – für die nicht entrichteten Abgaben. Der Bf bestritt jedoch die Höhe der Haftungssumme.

 

IV.2.1. Gemäß § 5 Abs 1 KommStG ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind (...).

 

Die belangte Behörde stützt ihre Abgabenforderung auf eine von einer Steuerberatungs-GmbH übermittelte Kommunalsteuererklärung, die – wie unter I.6. festgestellt – auf den Gehaltsansprüchen der Mitarbeiter des Standorts W basiert, nicht jedoch auf den tatsächlich ausgezahlten Gehältern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Wie unter I.6. festgestellt wurde, wurden die Gehälter für die Mitarbeiter des Standorts W von Jänner 2008 bis einschließlich Oktober 2008 in voller Höhe ausgezahlt, jene für November und Dezember 2008 allerdings nur für zwei Mitarbeiter. Zumal der Bf die Teil- bzw Nichtzahlungen von Gehältern im November und Dezember 2008 belegen konnte, womit er begründete, dass die im Haftungsbescheid geltend gemachte Abgabe, über die bislang kein Abgabenbescheid ergangen ist, der Höhe nach unrichtig sei, war dies bei der Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde zu berücksichtigen (vgl dazu VwGH 22.4.2015, 2013/16/0213; VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188; Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer2, S 771 uHa VwGH 25.3.1999, 99/15/0019).

 

IV.2.2. Gemäß § 11 KommStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lohnzahlungen gewährt wurden und ist bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

 

Demgemäß ist bei der Überprüfung der Entstehung von Kommunalsteuer-schulden für das Jahr 2008 der Zeitraum von Jänner 2008 bis maximal 15. Februar 2009 zu berücksichtigen. Aus den von Bf vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich hinsichtlich der im November und Dezember 2008 geleisteten Gehalts-Teil- bzw Nichtzahlungen keine Hinweise darauf, dass bis 15. Februar 2009 entsprechende Nachzahlungen geleistet worden wären. Auch die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren über den Insolvenzausgleichsfonds lässt darauf schließen, dass die offenen Gehaltsforderungen der Monate November und Dezember 2008 nicht bis spätestens 15. Februar 2009 beglichen wurden.

 

§ 19 Abs 1 EStG legt fest, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Dementsprechend entsteht der Steueranspruch in jenem Jahr, in dem den Steuerpflichtigen tatsächlich Einnahmen zugegangen sind. Sollten die ausständigen Gehälter für November und Dezember 2008 später als am 15. Februar 2009 tatsächlich ausgezahlt worden sein (wofür ggf die von der belangten Behörde erwähnten Unterlagen zur GPLA-Prüfung aus dem Jahr 2010 sprechen könnten), wäre die Verpflichtung zur Leistung von diesbezüglichen Kommunalsteuern erst im Jahr der tatsächlichen Nachzahlung entstanden.

 

Abweichend davon regelt § 19 Abs 1 Z 1 EStG, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen gelten. Dies entspricht § 11 Abs 2 zweiter Satz KommStG, wonach für den Fall, dass laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen ist.

Da aber bis 15. Februar 2009 – wie sich aus den Kontoauszügen der A GmbH ergibt – nachweislich keine Nachzahlungen geleistet wurden, gelten allfällige spätere Nachzahlungen nicht als im Jahr 2008 zugeflossen.

 

Ferner regelt § 19 Abs 1 Z 2 EStG, dass in dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw für das sie getätigt werden, folgende Einnahmen als zugeflossen gelten: Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (...).

 

Darauf, dass es sich bei den offenen Gehältern um Nachzahlungen von Pensionen oder Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln handeln könnte, ergeben sich keine Hinweise.

Sollten die offenen Gehälter tatsächlich aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt worden sein, ist Folgendes festzuhalten: § 5 Abs 1 lit a KommStG verweist bei der Definition von Arbeitslöhnen auf § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG. Nicht verwiesen wird jedoch auf § 25 Abs 1 Z 2 lit e EStG, wonach zum Arbeitslohn auch Insolvenzentgelt, das durch den Insolvenzentgeltfonds ausgezahlt wird, gezählt wird. Durch den exklusiven Verweis des § 5 Abs 1 lit a KommStG auf § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG ergibt sich, dass Kommunalsteuer ausschließlich für Arbeitslöhne fällig werden kann, die in dieser Bestimmung definiert sind. Mangels Verweis auf die entsprechende Norm wird für allfällige Zahlungen aus dem Insolvenzentgeltfonds somit keine Kommunalsteuer fällig. In diesem Fall wäre für eine allfällige Nachzahlung der nicht bzw nur teilweise im November und Dezember 2008 ausgezahlten Gehälter aus dem Insolvenzentgeltfonds keine Kommunalsteuer fällig geworden (vgl Kamhuber/Mühlberger/Pilz, Kommunalsteuer für Städte und Gemeinden, S 64).

 

IV.2.3. Wie bereits festgestellt, wurden bis 15. Februar 2009 keine Nachzahlungen der aushaftenden Gehälter geleistet. Falls die A GmbH nach 15. Februar 2009 Nachzahlungen geleistet haben sollte, entstand die Kommunalsteuerpflicht dafür gemäß § 1 iVm § 11 Abs 1 KommStG iVm § 19 Abs 1 Z 1 und 2 EStG in jenem Kalendermonat, in dem die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. Die Ausnahmen des § 19 Abs 1 Z 1 und 3 EStG kommen nicht zur Anwendung (vgl dazu auch VwGH 28.10.2014, 2012/13/0118).

 

Sowohl für den Fall, dass Nachzahlungen nach dem 15. Februar 2009 von der A GmbH geleistet worden sind, als auch für den Fall, dass diese Nachzahlungen den Berechtigten aus dem Insolvenzentgeltfonds zugeflossen sind, ist für das Jahr 2008 für die aushaftenden Gehaltsforderungen kein Kommunalsteueranspruch entstanden.

 

IV.2.4. In seiner Beschwerde brachte der Bf vor, dass Zahlungen an den Magistrat W nicht berücksichtigt worden seien. Gemäß § 7 Abs 1 erster Satz KommStG unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. Zumal im gesamten Jahr 2008 sowohl in W als auch in W Betriebsstätten unterhalten wurden, waren an beiden Standorten Kommunalsteuern zu entrichten.

 

Wie unter I.6. festgestellt, entsprachen die für Oktober, November und Dezember 2008 an den Magistrat W entrichteten Kommunalsteuern genau den Kommunalsteuerforderungen für jene Gehälter, die an die am Standort W beschäftigten Mitarbeitern im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember 2008 ausgezahlt wurden. Der Einwand, dass diese Zahlungen hinsichtlich der Kommunalsteuerforderung für den Standort W zu berücksichtigen gewesen wären, trifft sohin nicht zu.

 

Abschließend brachte der Bf vor, dass zwei Zahlungen an den Magistrat W unberücksichtigt geblieben seien. Aus den ergänzend beigeschafften Kontoauszügen der belangten Behörde ist jedoch ersichtlich, dass der eingewendete Betrag von € 619,69, der am 7.1.2009 an die „Stadt W, Bgm. X“ überwiesen worden ist, die Überweisung für die Kommunalsteuer für Juli 2008 samt Nebengebühren und Gerichtsgebühren darstellt. Der darüber hinaus eingewendete Betrag von € 1.404,98, der am 3. Oktober 2008 an den Magistrat der Stadt W überweisen wurde, stellt die Kommunalsteuern für Mai und Juni 2008 samt Säumniszuschlag dar. Der Einwand, dass diese Zahlungen bei der Berechnung der Restforderung unberücksichtigt geblieben seien, geht somit ins Leere.

 

Bezüglich der Nichtberücksichtigung der Teil- bzw Nichtzahlung von Gehältern im November und Dezember 2008 bei der Festsetzung der Kommunalsteuer waren die Einwände des Bf jedoch berechtigt.

 

IV.3. Wie unter I.6. festgestellt, wurden folgenden Mitarbeitern im November und Dezember 2008 folgende Beträge ausgezahlt:

 

Name

Gehaltsanspruch

netto

Tatsächlich ausbezahlt netto

Anteil der Teilzahlung am Anspruch

 

Nov.08

Dez. 08

Nov. 08

Dez. 08

Nov. 08

Dez. 08

Mag. H

8.390,72

3.479,20

1.100,--

--

13,1%

0%

Fr. M

1.322,39

662,29

1.000,--

--

75,6%

0%

Hr. M

3.594,79

1.631,06

2.200,--

--

61,2%

0%

Mag. R

3.926,99

1.115,95

1.500,--

--

38,2%

0%

 

Aus den Lohnkonten ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer entsprechend den Gehaltsansprüchen der Mitarbeiter und folgende, den tatsächlichen Zahlungen anteilig entsprechende Bemessungsgrundlagen:

 

Name

BMG vom Gehaltsanspruch brutto

KommSt. vom Gehaltsanspruch

BMG in Relation zu tatsächlich geleisteten Teilzahlungen

 

Nov.08

Dez. 08

Nov. 08

Dez. 08

Nov. 08

Dez. 08

Mag. H

12.169,40

6.402,94

365,08

192,09

1.594,2

0

Fr. M

1.562,--

781,--

46,86

23,43

1.180,9

0

Hr. M

5.054,--

2.527,--

151,62

75,81

3.093,0

0

Mag. R

5.613,92

1.144,80

168,42

34,34

2.144,5

0

 

Aus diesen Daten ergeben sich für die Mitarbeiter am Standort W folgende Bemessungsgrundlagen bzw Kommunalsteuerforderungen für das Jahr 2008, wobei bei den Mitarbeitern L, M, M und R sowie beim Geschäftsführer 100% der Bemessungsgrundlagen laut Lohnkonten für Jänner bis Oktober 2008 herangezogen wurden und für November und Dezember die Bemessungsgrundlagen laut Lohnkonten anteilig entsprechend den tatsächlichen Zahlungen reduziert wurden (vgl Kamhuber/Mühlberger/Pilz, Kommunalsteuer für Städte und Gemeinden, S 131):

(Bsp. Mag. H: 0% der BMG Dez lt Lohnkonto (6.402,94) =>                     0,0

plus 13,1% der BMG Nov lt Lohnkonto (12.169,40) =>       +   1.594,2

plus 100% der BMG Jan–Okt lt Lohnkonto (67.482,28)       + 67.482,28

= 69.076,40

 

Name

BMG nach tatsächlich geleisteten Zahlungen

01/08 bis 12/08

KommSt. nach tatsächlich geleisteten Zahlungen

01/08 bis 12/08

Mag. H

69.076,48

2.072,30

Hr. L

35.392,00

1.061,76

Fr. M

9.744,90

292,35

Hr. M

30.890,00

926,70

Mag. R

33.626,50

1.008,80

Fr. H

5.831,08

174,93

Hr. R

27.020,00

810,60

Gesamt

211.580,96

6.347,44

 

Die Gesamtforderung an Kommunalsteuern für das Jahr 2008 beträgt entsprechend dem bekämpften Bescheid € 7.164,96. Dieser Betrag ist aufgrund der im November geleisteten Teilzahlungen und der im Dezember 2008 ausgesetzten Zahlungen zu reduzieren, woraus sich der Betrag von € 6.347,44 ergibt. Die Differenz dieser Beträge beträgt € 817,52. Um diesen Betrag ist die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Forderung von € 2.977,29 (aushaftende Kommunalsteuer ohne Sollzinsen und Gerichtsgebühren) zu reduzieren. Daraus resultiert ein Restbetrag von € 2.159,77 an Kommunalsteuern für das Jahr 2008. Zuzüglich der Sollzinsen ergibt sich daraus ein Betrag von € 2.202,97.

 

Dem Bf wurden ferner Gerichtskosten und die Kosten der Konkursforderungsanmeldung gemäß §§ 3 und 7 Abs 2 BAO in Höhe von insgesamt € 116 vorgeschrieben. Diese Vorschreibung war berechtigt (vgl VwGH 27.06.2012, 2009/13/0142).

 

Unter Berücksichtigung der Teil- bzw Nichtzahlung von Gehältern im November und Dezember 2008 resultiert daraus ein Gesamtbetrag von € 2.318,97 an berechtigten offenen Kommunalsteuerforderungen samt Sollzinsen und Nebengebühren.

Wie unter I.6. festgestellt, hat der Bf mittlerweile die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Forderung von € 3.152,84 zur Gänze beglichen. Die belangte Behörde wäre aber bloß zur Forderung einer Zahlung von € 2.318,97 berechtigt gewesen. Der Bf hat daher den Betrag von € 833,87 zu viel beglichen.

 

 

V. Zumal im bekämpften Bescheid die Haftung für einen Abgabenbetrag geltend gemacht wurde, der der Höhe nach nicht berechtigt war, war der Betrag spruchgemäß einzuschränken. Da der Bf die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene (überhöhte) Forderung bereits zur Gänze beglichen hat, war keine Frist zur Entrichtung des Betrags mehr festzulegen. Falls sich aus der vom Bf getätigten Überentrichtung ein Guthaben ergeben sollte, wäre dieses auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 239 BAO zurück zu erstatten.

 

 

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter