LVwG-601195/21/MS

Linz, 21.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G & Partner, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Dezember 2015, GZ. VStV/915301113658/2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 10. März 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Dezember 2015, VStV/914301113658, wurde über Herrn J A (im Folgenden: Beschwerdeführer), wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage) verhängt, da dieser am 20. Juli 2015 aus Richtung Bindermichl kommend um 22.05 Uhr in 4020 Linz, W bis gegenüber Wohnhaus Nr. x das Kraftfahrzeug, PKW, VW Cabrio schwarz, mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,49 mg/l betrug.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die vorliegende Anzeige vom 30.07.2015, durch die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht hinsichtlich der Alkoholisierung samt vorliegendem Messergebnis aus einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät, durch die Angaben der Zeugen, durch die vorliegenden Auszüge aus dem Akt GZ: B6/77146/2015 sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.08.2015 wurden Sie aufgefordert sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Das Schreiben wurde Ihnen am 07.08.2015 zu eigenen Händen (zusammen mit dem Mandatsbescheid, GZ: FE-821/2015 vom 31.07.2015) zugestellt.

In der Folge erschienen Sie am 10.08.2015 persönlich bei der Behörde und brachten zu den zur Last gelegten Übertretungen sinngemäß vor, sowohl den Mandatsbescheid zu GZ: FE- 821/2015 als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.08.2015 erhalten zu haben. Sie würden die angelasteten Delikte entschieden bestreiten, weil Sie das angeführte KFZ, KZ: x am 20.07.2015 nicht um 22.05 Uhr gelenkt hätten. Als Sie von der Polizei angetroffen worden seien, hätten Sie sich in der Parallelstraße „x" befunden und hätten somit um diese Zeit kein KFZ gelenkt. Hinsichtlich des Führerscheines sei anzuführen, dass sich das Dokument im Auto befunden hätte. Es sei Ihnen gar nicht die Gelegenheit gegeben worden diesen zu holen bzw. seien Sie auch gar nicht danach gefragt worden. Es hätte nicht einmal eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle stattgefunden, sondern seien Sie umgehend festgenommen worden. Sie würden daher beide Vorwürfe nicht einsehen bzw. hätten Sie diese nicht begangen. Sie hätten das angeführte KFZ am 20.07.2015 gegen 21.00 Uhr von U (direkt von Ihrer Wohnanschrift) in die W gelenkt und dort eingeparkt. Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie noch keinen Alkohol konsumiert gehabt und somit das Fahrzeug auch nicht im alkoholisierten Zustand gelenkt. Erst nach dem Sie das Auto geparkt und sich zum Cafe „Im K" begeben hätten, seien von Ihnen zwei Halbe Bier konsumiert worden. Nach dem Konsum des Bieres, hätten Sie noch „gefensterlt" (Kieselsteine auf das Fenster von Frau S geworfen) und erst dann seien Sie von der Polizei im Bereich Im Kreuzland! aufgegriffen worden.

Hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades sei anzuführen, dass zunächst lediglich ein Alkovortest durchgeführt worden sei. Die „richtige" Atemluftalkoholmessung in der PI Neue Heimat sei durchgeführt worden, weil Sie einer solchen Untersuchung freiwillig zugestimmt hätten.

Der Führerschein sei Ihnen zu Unrecht entzogen worden, weil Sie die zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen hätten.

Es wurde die Einstellung sowohl des Entziehungsverfahrens wie auch des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wie auch die Ausfolgung des Führerscheines. Zudem wurde eine Kopie der Beschuldigtenvernehmung vom 06.08.2015 zu GZ: B6/77146/2015 beigebracht und der Behörde übergeben.

Aus dieser Beschuldigtenvernehmung zu GZ: B6/77146/2015 vom 06.08.2015 ergibt sich auszugsweise sinngemäß, dass Sie sich am 20.07.2015 gegen 17.30 Uhr mit Frau S in der Pizzaria „D" in Urfahr zu einer Aussprache getroffen hätten. In einem Zeitraum von etwa zwei Stunden hätten Sie zwei Seiterl Bier, einen Kaffee, ein Cola und ein Red Bull konsumiert. Als Sie nach diesen zwei Stunden die Toilette aufgesucht hätten, hätte Frau S überraschend das Lokal verlassen. Sie wären darüber verwundert gewesen und hätten Frau S am Pendlerparkplatz noch angetroffen. Trotz Ihrer Frage an die Dame was das solle, hätte diese nicht geantwortet und sei los gefahren. Um die Situation zu klären, seien Sie in Ihren PKW gestiegen und Frau S nachgefahren. Sie seien dabei fahrtauglich gewesen. Die Fahrt sei über die Rudolfstraße, Hauptstraße, Aubergstraße verlaufen und hätten Sie sich mit Ihrem PKW immer unmittelbar hinter dem Fahrzeug von Frau S befunden. Diese sei dann in der Aubergstraße bei einer Freundin ausgestiegen. Sie hätten Ihr Fahrzeug kurz gehalten, die Freundin gegrüßt und wären dann nach Hause in Ihre Wohnung gefahren. Gegen 21.00 Uhr hätten Sie sich dann auf den Weg zur Wohnanschrift von Frau S gemacht, da diese auf Anrufe nicht reagiert hätte und Sie die Sache unbedingt klären hätten wollen. Ihren PKW hätten Sie in der W geparkt, gegenüber dem Wohnhaus von Frau S. Sie hätten sich dann in das Lokal „K" begeben und dort zwei Halbe Bier getrunken. Dabei hätten Sie mehrfach versucht mit Frau S telefonisch Kontakt aufzunehmen. Da diese aber Ihre Kontaktversuche ignoriert bzw. nicht entgegen genommen hätte, hätten Sie den Entschluss gefasst sich zu deren Wohnhaus zu begeben und Steine auf das Fenster zu werfen. Sie hätten dazu Steine von der Grünfläche vor dem Wohnhaus aufgehoben und gegen die straßenseitig gelegenen Fenster geworfen. Dabei hätten Sie das Badezimmerfenster getroffen welches durch den Aufprall zerbrochen sei.

Aufgrund Ihres Vorbringens vom 10.08.2015 wurde die Anzeigerin Frau S für den 18.08.2015 als Zeugin geladen. Nach entsprechender Belehrung als Zeugin und die Folgen einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung bzw. einer Falschaussage brachte diese sinngemäß vor, grundsätzlich auf die ausführliche Vernehmung vom 21.07.2015, aufgenommen in der PI Neue Heimat zu GZ: B6/77146/2015, zu verweisen. Darüber hinaus liege noch eine weitere Vernehmung vom 21.07.2015 vor, welche ebenso beigebracht werden möge (Anmerkung der Behörde: gemeint ist die Niederschrift, aufgenommen am 21.07.2015 zu VStV/915100371782/001/2015).

Am 20.07.2015 hätte sie sich gegen 17.30 Uhr mit Ihnen getroffen. Dies, um Ihnen das bereits zurückliegende Beziehungsende noch einmal zu verdeutlichen. Sie würden den Umstand der Beendigung der Beziehung offensichtlich bis heute nicht akzeptieren. Treffpunkt sei in der Pizzeria „D" in Urfahr gewesen und hätte sie dort versucht Ihnen ihren Standpunkt noch einmal klar zu legen. Während dieser Besprechung hätten Sie definitiv Alkohol konsumiert und zwar drei Halbe Bier und dann noch zwei oder drei Halbe Weizen.

Über Vorhalt der Angaben von Ihnen (vom 10.08.2015), dass Sie vor Antritt der Fahrt gegen 21.00 Uhr keinerlei Alkohol getrunken hätten, wurde sinngemäß ausgeführt, dass dies so nicht stimme. Sie hätten in ihrem Beisein die angeführten Biermengen zu sich genommen. Sie hätte weiters den Eindruck gehabt, als hätten Sie schon bei Beginn des Treffens nach Alkohol gerochen. Jedenfalls aber hätten Sie in ihrer Anwesenheit jede Menge an Bier konsumiert, wobei die ersten drei Halbe sehr schnell getrunken worden wären.

Bei dem Gespräch sei es zunehmend lauter geworden und sei sie von Ihnen auch beschimpft worden. Aus diesem Grund hätte Sie die Pizzeria gegen 19.30 Uhr mehr oder weniger fluchtartig verlassen, als Sie die Toilette aufgesucht hätten. Dem Wirt hätte sie noch Bescheid gegeben, dass sie gehe. Als sie kurz darauf ihren PKW rückwärts ausgeparkt hätte, seien auch Sie plötzlich wieder da gewesen. Ihr PKW sei zwei Fahrzeuge weiter abgestellt gewesen. Sie hätten Ihren PKW in Betrieb genommen und die Verfolgung ihres Fahrzeuges aufgenommen. An sich hätte sie nach Hause fahren wollen, hätte sich aber aufgrund des Umstandes, dass Sie von Ihnen verfolgt worden sei und sich zu Hause ihr kleiner Sohn aufgehalten habe, entschieden bei einer Freundin Zuflucht zu suchen. Die Freundin hätte ihr für solche Fälle Hilfe angeboten. Sie sei daher zunächst vom Urfahrmarktgelände Richtung Nibelungenbrücke, weiter über die Untere Donaulände, Rechte Donaustraße, Graben, Promenade, Theatergasse, Hauptplatz, wieder zurück über die Nibelungenbrücke Richtung Urfahr gefahren, danach weiter geradeaus über die Hauptstraße Richtung Auberg und zuletzt bis zur Wischergasse. Im Zuge dieser Fahrt sei sie von Ihnen, wie aus der Vernehmung vom 21.07.2015 ersichtlich, einmal auch geschnitten worden. Sie sei nur mit Glück einem Verkehrsunfall entgangen.

In der Wischergasse hätte sie den PKW abgestellt und sich rasch zu ihrer Freundin begeben, welche sie vor dem Eingang des Hauses bereits erwartet hätte. Sie hätten das von Ihnen gelenkte Fahrzeug auf Höhe des Eingangs angehalten, wo Sie von der Freundin angewiesen worden seien zu verschwinden. Zwar hätten Sie noch versucht ein Gespräch anzubahnen, worauf die Freundin aber nicht eingegangen wäre. Dann hätten Sie die Örtlichkeit mit dem PKW verlassen, wobei Sie nicht ganz weggefahren seien, sondern die Örtlichkeit umkreist hätten. Das Ganze hätte sich etwa um 20.00 Uhr zugetragen.

Sie hätte etwa eine Stunde bei der Freundin verbracht bevor sie dann nach Hause gefahren sei. In der Zwischenzeit hätten Sie immer wieder Nachrichten übermittelt, auf welche sie jedoch nicht reagiert hätte. Gegen 21.30 Uhr sei sie dann zu Hause angekommen, wobei der Heimweg über Umwege angetreten worden sei. Dies um ausschließen zu können, von ihnen auf ihrem gewohnten Fahrweg irgendwo gesehen zu werden.

In der Wohnung sei sie von einem Bekannten erwartet worden, welcher auf ihren Sohn aufgepasst hätte. Der kleine Sohn sei von ihr bettfertig gemacht und schlafen gelegt worden. Danach hätte sie begonnen den Abwasch zu erledigen. Das sei etwa um 22.05 Uhr gewesen. Vom Küchenfenster, vor welchem sie gearbeitet hätte, könne man in Richtung der Bindermichl Kirche bzw. zum Cafe G sehen. Somit sei von dort auch die Kreuzung Am Bindermichl - Muldenstraße einsehbar, direkt gegenüber der Kirche. Sie hätte beim Fenster raus gesehen, als in dem Moment ein dunkles Cabrio (Verdeck offen) vom Kreisverkehr kommend Richtung Kirche gefahren sei. Auf der Fahrerseite weise Ihr Cabrio auffällige Aufkleber auf und hätte sie das Auto daher sofort erkannt. Davon abgesehen würde sie aber auch das Kennzeichen Ihres Cabrios kennen. Der PKW sei von der Kreuzung auf die Straße Am Bindermichl, dann nach rechts in die W bis direkt vor ihr Haus gelenkt worden. Auf der Fahrbahnseite nächst der Kirche sei der PKW von Ihnen in der blauen Zone auf Höhe des Eingangs zum Wohnhaus geparkt worden. Sie hätte Sie nicht nur eindeutig beim Lenken des KFZ gesehen, sondern auch als Sie aus dem Fahrzeug gestiegen und zu ihren Fenstern hoch geblickt hätten.

Der Bekannte, Herr A, hätte sich noch bei ihr in der Küche aufgehalten. Diesem hätte sie Ihre Ankunft mitgeteilt. Um zu vermeiden, von Ihnen gesehen zu werden, sei sie vom (beleuchteten) Küchenfenster weggegangen und hätte aus dem verdunkelten Wohnzimmerfenster (welches offen gestanden hätte, aber zur selben Straßenseite zeige) nach unten gesehen. Das Fenster weise ein Fliegengitter auf. Sie hätte dann beobachtet wie von Ihnen Steine gesammelt und gegen ihre Fenster geschossen wurden. Sie hätten mit dem Steine werfen kurz nach Ihrem Eintreffen begonnen, und hätten Sie dies über eine Stunde betrieben. Es sei nervenaufreibend gewesen, zumal Sie dazwischen auch ständig Nachrichten geschickt hätten.

Sie habe dann die Polizei verständigt. Dazu sei sie vom Fenster weggegangen, allerdings hätte dann Herr A weiter zum Fenster raus gesehen. Sie seien somit die ganze Zeit über im Blickfeld gewesen. Sie hätten sich somit über eine Stunde vor ihrem Wohnhaus bzw. vor ihren Fenstern herum getrieben und seien erst weggegangen, als kurz vor dem Eintreffen der Polizei im Stiegenhaus das Licht angegangen sei. Sie seien um das Gebäude gegangen, wobei sie Sie an der Ecke (Hypobank Filiale) aus den Augen verloren hätte.

Bei Eintreffen der Polizei hätte sie den Beamten gesagt in welche Richtung Sie weggegangen seien. Keine fünf Minuten später seien die Polizisten zusammen mit ihnen wieder in die W zurückgekehrt.

Über Befragen, ob Sie in der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei irgendwann die Örtlichkeit verlassen hätten, wurde ausgeführt, dass Sie sich bis zum Angehen der Stiegenhausbeleuchtung (also kurz vor Eintreffen der Polizei) immer im Blickfeld von ihr oder Herrn A befunden hätten. Sie hätten die Örtlichkeit erst verlassen, als die Beleuchtung angegangen sei. Großzügig geschätzt hätte sie Sie maximal 10 Minuten nicht gesehen. Das sei der Zeitraum gewesen zwischen dem Angehen der Beleuchtung bis zu Ihrem Auftauchen in die W zusammen mit den Polizisten. Über Befragen, ob zu irgendeinem Zeitpunkt ein gewisser Herr P anwesend gewesen wäre, wurde angegeben, dass sie diesen erst bei der Polizeiinspektion gesehen bzw. getroffen hätte. Vor Ort in der W seien Sie alleine gewesen.

Ein Ausdruck der Zeugenvernehmung vom 21.07.2015 zu GZ B6/77146/2015 wurde dem Akt beigeschlossen.

Am 04.09.2015 wurde die Meldungslegerin Insp. I als Zeugin vernommen. Nach entsprechender Belehrung führte diese sinngemäß aus, am 20.07.2015 gegen 22.30 Uhr den Auftrag erhalten zu haben in die W zu fahren. Zu dem Zeitpunkt hätten sich Insp. P und sie selbst am Stützpunkt, PI Neue Heimat, befunden und sei der Auftrag direkt in der PI eingegangen. Die Anruferin (Frau S) hätte bekannt gegeben, von ihrem Exfreund belästigt bzw. gestalkt zu werden. Derzeit würde der Ex Steine gegen das Fenster werfen. Die Anruferin hätte den Namen des betroffenen Mannes durchgegeben wie auch eine Beschreibung der Kleidung (blaues ärmelloses T-Shirt und Dreiviertelhose). Darüber hinaus sei auch mitgeteilt worden, dass dieser ein Golf Cabrio mit dem Kennzeichen X gelenkt hätte.

Insp. P hätte den Funkwagen zur Örtlichkeit gelenkt, in der W hätte Insp. P den Funkwagen direkt vor dem Wohnhaus W Nr. x geparkt. Bereits beim Eintreffen sei der zuvor von der Anzeigerin erwähnte Golf, KZ: X am rechten Fahrbahnrand, nächst der Kirche, parallel zum Fahrbahnrand festgestellt worden. Sie könne sich nicht erinnern bei der Anfahrt zum Auftragsort eine Person wahrgenommen zu haben, auf welche die Kleiderbeschreibung gepasst hätte. Sie hätte sich darauf aber auch nicht konzentriert, weil sie davon ausgegangen sei, die Person würde sich in der W direkt vor dem Objekt, wie von der Anzeigerin erwähnt, befinden. Vor dem Haus sei letztlich niemand gewesen, allerdings seien Insp. P und sie von der Anzeigerin durch ein geöffnetes Fenster im 2. Stock angesprochen worden. Frau S hätte mitgeteilt, dass Herr A gerade zuvor bei der Hypobank Filiale abgebogen und offenbar in Richtung Rückseite des Wohnhauses unterwegs sei. Während die Dame gesprochen hätte, sei im Hintergrund die Silhouette einer zweiten Person erkennbar gewesen. Ob es sich dabei um einen Mann oder eine Frau gehandelt hat, könnte sie nicht angeben. Frau S hätte im Dunklen gestanden und hätte sie lediglich die Straßenbeleuchtung zur Verfügung gehabt.

Aufgrund des Hinweises von Frau S seien sie und Insp. P in Richtung Am Bindermichl gegangen und bei der Hypo nach rechts in Richtung Im K abgebogen. Auf Höhe der Apotheke (Am Bindermichl Nr. x) sei eine männliche Person entgegen gekommen, welche ein blaues ärmelloses T-Shirt wie auch eine Dreiviertelhose getragen hätte. Insp. P hätte den Herrn angesprochen bzw. aufgefordert stehen zu bleiben. Die Person sei danach um einen Ausweis ersucht worden. Daraufhin hätte der Mann hinterfragt warum er sich ausweisen bzw. warum er stehen bleiben solle. Dazu sei dem Herrn von Insp. P erklärt worden, dass eine Person gesucht werde, deren Beschreibung mit ihm übereinstimme. Der genauere Grund würde besprochen werden, wenn feststehe wer er ist. Der Angesprochene und spätere Angezeigte hätte auf die Ansprache und später auch auf weitere gestellte Fragen in einer herablassenden, „präpotenten" Art reagiert und deutlich nach Alkohol aus dem Mund gerochen. Der Herr hätte sich zunächst als B J, geb.: x ausgegeben. Eine umgehend durchgeführte ZMR Anfrage sei negativ verlaufen, weshalb der Herr neuerlich darauf hingewiesen worden sei, entsprechend richtige Daten bekannt zu geben. Dazu hätte dieser gemeint: „in zehn Minuten am Posten". Der Herr sei dann von ihr aufgefordert worden mitzuwirken und Daten bekannt zu geben. Weiters sei diesem erklärt worden, dass eine Identitätsfeststellung am Posten erst nach einer Festnahme erfolge, welche aber ausgesprochen werde, wenn er jetzt nicht mitwirke. Daraufhin sei der Herr ziemlich laut geworden, sodass er aufgefordert worden sei dieses Verhalten einzustellen. Der spätere Angezeigte sei dann zwar wieder etwas leiser geworden hätte aber seine ungehaltene Art weiter an den Tag gelegt bzw. seine Daten weiterhin nicht bekannt gegeben. Es sei von dem Angehaltenen vorgebracht worden keinen Ausweis dabei zu haben. Danach sei der Angezeigte um 22.45 Uhr zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgenommen und die Handfesseln vorne angelegt worden. Als der Herr von der Apotheke in Richtung W bzw. Funkwagen geführt worden sei, hätte Frau S am Fenster gestanden und gerufen, dass das Herr A sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine weitere Dame vor dem Haus W Nr. 17 (eine gew. Frau D) gestanden, welche den Festgenommenen als jenen Mann identifizierte, der die Steine geworfen hätte. Die Damen seien vor Ort nicht weiter befragt worden, sondern der Angezeigte, nach einer kurzen Visitierung, mit dem Funkwagen in die PI verbracht worden. In der PI seien die Handfesseln umgehend wieder abgenommen worden. Dort hätte der Herr nach wie vor keine Daten bekannt gegeben, allerdings hätte in der Geldbörse eine Bankomatkarte vorgefunden werden können, welche auf den Namen J A gelautet hätte. Mit diesen Daten sei eine Identitätsprüfung durchgeführt und die Festnahme aufgehoben worden. Mit Herrn A sei um 22.59 Uhr ein Alkovortest durchgeführt worden, welcher von diesem selbst gefordert worden sei. Der Vortest hätte einen Messwert von 0,53 mg/l ergeben.

Während der Amtshandlung in der PI sei etwa gegen 23.00 Uhr oder auch kurz danach ein Anruf von Frau S eingegangen, welcher von Rl B entgegen genommen worden sei. Rl B sei nach dem Anruf zur Amtshandlung dazu gestoßen und hätte mitgeteilt, dass Frau S Herrn A beim Lenken des Golfs gesehen hätte. Aufgrund dieses Anrufes sei Frau S zurück gerufen worden. Frau S hätte ihr bei diesem Telefonat erklärt, dass Herr A etwa um 22.05 Uhr mit dem Golf in die W gefahren sei. Sie hätte ihn eindeutig beim Fahren gesehen und danach seien die Steine geworfen worden. Mit der Dame sei ein Vernehmungstermin vereinbart worden.

Aufgrund der vorliegenden Alkoholisierungssymptome (Geruch nach Alkohol, veränderte Sprache) wie auch den Angaben der Zeugin S zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sei Herr A zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert worden. Sie hätte Herrn A auch dezidiert gesagt, dass die Aufforderung aufgrund der Wahrnehmungen von Frau S erfolgen würde. Dazu hätte Herr A angeführt, dass das überhaupt kein Problem sei. Es seien 15 Minuten ab dem Vortestergebnis abgewartet worden und hätte die Untersuchung der Atemluft um 23.39 Uhr einen Wert von 0,49 mg/l ergeben. Als Herr A von ihr gefragt worden sei, was er an Alkohol getrunken hätte, hätte dieser geantwortet, keinen Alkohol getrunken zu haben. Diese Aussage sei allerdings mit einem gewissen Unterton getätigt worden. Zum Alkoholkonsum seinen keine Angaben gemacht worden. Zwar hätte sie nicht mehr extra nachgefragt, aber Herr A hätte zu diesem Zeitpunkt nie bestritten den Golf gelenkt zu haben, aber auch nicht gesagt wann er diesen gelenkt hätte. Beim Rausgehen aus der PI hätte er noch gemeint, dass 1 Promille ja eh nichts sei.

Während der Amtshandlung hätte Herr A um die Verständigung einer Vertrauensperson ersucht, nämlich einem gewissen P M. Mit diesem hätte der Angezeigte in ihrer Anwesenheit telefoniert und dürfte Herr P offenbar eine Frage zum Führerschein gestellt haben, weil Herr A sinngemäß darauf geantwortet hätte: „Nein, haben mich nicht erwischt."

Über Vorhalt, dass Frau S von einem Aufenthalt des Herrn A von etwa einer Stunde spricht, wurde ausgeführt, dass das so nicht ganz stimmen könne. Frau S hätte angegeben, dass Herr A um 22.05 Uhr gefahren sei, und um 22.30 Uhr sei Auftrag bzw. Anruf in der PI eingegangen. Es könne also nur eine gute halbe Stunde gewesen sein.

Die Anzeige hinsichtlich § 14 Abs.1 Zi.1 FSG sei erstattet worden, weil Herr A keinen Führerschein bei sich gehabt hätte und er auch angegeben hätte, keinen Ausweis mitzuführen.

Am 04.09.2015 wurde Herr A als Zeuge vernommen und als solcher belehrt. Dieser führte sinngemäß aus, am 20.07.2015 für den kleinen Sohn (zwei Jahre alt) seiner Bekannten und Nachbarin Frau S S den „Aufpasserdienst" übernommen zu haben. Irgendwann am Nachmittag hätte er sich in deren Wohnung (W 17) begeben und sei dort geblieben, weil Frau S die Wohnung für ein Treffen mit ihnen verlassen hätte. Wann genau Frau S weggefahren sei könne er nicht mehr angeben, es dürfte aber später Nachmittag gewesen sein.

Frau S hätte ihm nicht genau gesagt wann sie wieder nach Hause komme, allerdings sei das kein Problem für ihn gewesen. Kurz vor etwa 20.00 Uhr, genau wisse er es nicht mehr, hätte er von Frau S einen Anruf erhalten, dass sie sich verspäten würde. Sie hätte mitgeteilt nicht sofort nach Hause kommen zu können, weil sie von Ihnen verfolgt werden würde und daher bei einer Freundin Zuflucht gesucht hätte. Sie hätte erklärt sobald wie möglich nach Hause zu kommen. Weil nicht abschätzbar gewesen sei, wann sie nun tatsächlich komme, hätte er den Kleinen um oder auch etwas nach 20.00 Uhr zu Bett gebracht.

Nach 21.00 Uhr, ganz genau wisse er es nicht, sei Frau S nach Hause zurückgekehrt und hätte von dem Vorfall in Pizzeria und der Verfolgung durch Sie erzählt. Sie sei völlig durch den Wind gewesen und hätte ziemlich verzweifelt auf ihn gewirkt. Frau S hätte erwähnt nirgends mehr hin zu können, ohne dass Sie auftauchen würden. Die Situation würde sie belasten. Frau S hätte dann noch nach ihrem Sohn gesehen, der noch wach gewesen sei und diesem glaublich ein Fläschchen gegeben. Über Befragen, ob Sie zu diesem Zeitpunkt bei Frau S angerufen hätten bzw. versucht hätten diese zu kontaktieren, wurde angegeben, dass Sie mehrfach angerufen und geschrieben hätten. Wann genau wisse er nicht, jedenfalls aber hätte er Frau S geraten nicht darauf zu reagieren. Dass die Anrufe bzw. Kontaktversuche von Ihnen gewesen seien, sei ihm bekannt weil ihm Frau S ihr Handy fast jedes Mal gezeigt hätte und als Kontakt J angezeigt worden sei. Frau S sei etwa eine Stunde zu Hause gewesen, als der „Zirkus" vor dem Fenster losgegangen sei. Sie hätten sich beide in der Küche befunden, wobei er auf der Eckbank gesessen und Frau S sich vor dem Küchenfenster befunden hätte. Plötzlich hätte sie zu ihm gesagt, dass Sie gerade zufahren würden. Er sei daher aufgestanden und hätte sich zum Fenster begeben und auch hinaus geblickt. Als er Sie gesehen hätte, hätten Sie sich auf der Straße vor dem Haus und nicht mehr im Fahrzeug befunden. Er hätte Sie somit nicht beim Fahren gesehen. Ihr Fahrzeug sei aber gegenüber dem Haus gestanden. Über Befragen, wann diese Beobachtung ungefähr erfolgte, wurde ausgeführt, dass es gegen 22.00 Uhr gewesen sein müsse. Kurz danach hätte das Handy von Frau S mehrmals geläutet bzw. seien SMS angekommen, sodass man die Zeit auf diese Weise nachvollziehen könnte. Gemeinsam mit Frau S wäre er vom beleuchteten Küchenfenster weg, ins Wohnzimmer gegangen. Dort hätte das Fenster offen gestanden, wobei an diesem ein Fliegengitter montiert sei. Abwechselnd hätten sie Sie dann vom dunklen Fenster aus beobachtet. Sie hätten sich immer vor dem Haus befunden, wobei Sie manchmal kurz für maximal 1-2 Minuten aus dem Blickfeld verschwunden wären, wenn Sie sich der Hausmauer genähert hätten. Er nehme an, dass Sie dort die Steine vom Boden aufgehoben hätten. Sobald Sie wieder von der Hauswand weggegangen seien, wären Sie wieder in den Sichtbereich gekommen. Dann seien Steinchen gegen die Fenster geschossen worden. Letztlich sei eines der Fenster dabei zerbrochen. Frau S hätte dann irgendwann die Polizei gerufen. Per SMS hätten Sie sogar mitgeteilt, dass Sie gerade ein Fenster eingeschossen hätten.

Kurz bevor die Polizei eingetroffen wäre, seien Sie in Richtung der Hypobankfiliale weggegangen und verschwunden. Das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als im Stiegenhaus das Licht angegangen sei.

Er vermute, dass Sie zur Rückseite der Wohnanlage gegangen seien. Gesehen hätte er das natürlich nicht.

Als die Polizei eingetroffen sei, hätte Frau S runter gerufen, dass Sie gerade weggegangen seien, Richtung Hypobank. Die Polizisten hätten sich ebenso in diese Richtung begeben und seien relativ rasch mit Ihnen wieder vor dem Haus aufgetaucht.

Über Befragen welche Zeitspanne zwischen dem „Verschwinden zur Hypobank" bis zur Rückkehr der Polizei zusammen mit Ihnen gelegen habe, wurde ausgeführt, dass es sich um etwa zehn Minuten gehandelt hätte. Vielleicht etwas mehr oder auch weniger.

Über weiteres Befragen, ob Sie ab dem Eintreffen vor dem Haus gegen 22.00 Uhr bis zum „Verschwinden" bei Angehen des Treppenhauslichtes, längere Zeit weg gewesen seien, wurde ergänzend ausgeführt, dass Sie nur manchmal kurzzeitig nicht zu sehen gewesen wären. Das wären aber immer nur 1 bis 2 Minuten gewesen, nicht länger.

Hingewiesen auf die Ausführungen der Zeugin S wonach das Steine werfen über eine Stunde vor sich gegangen sei, wurde ausgeführt, dass eine Stunde oder auch 1,5 Stunden zwischen der Heimkehr von Frau S und dem Eintreffen der Polizei gelegen hätten. Das Steine werfen selbst sei etwa über halbe Stunde gegangen. Begonnen hätte dies gegen 22.00 Uhr und etwa geendet beim Angehen der Treppenhausbeleuchtung. Er gehe davon aus bzw. vermute, dass Frau S die gesamte Zeitdauer gemeint hätte. Sie seien in der Folge von der Polizei mitgenommen worden. Da Frau S dann ebenso zur Polizei gefahren sei, wäre er in der Wohnung verblieben und hätte dort genächtigt bzw. weiter auf den Kleinen geachtet.

Bevor Frau S weggefahren sei, hätte diese der Polizei noch telefonisch mitgeteilt, dass sie Sie beim Fahren gesehen hätte. Es sei darüber nicht explizit gesprochen worden, aber Frau S hätte gemeint, dass sie vergessen hätte das zu erwähnen und daher erneut bei der Polizei angerufen.

Am 17.09.2015 wurde der zweite an der Amtshandlung beteiligte Polizist Insp. P ebenso als Zeuge vernommen und als solcher entsprechend belehrt. Dieser führte sinngemäß aus, am 20.07.2015 gegen 22.30 Uhr in der PI den Auftrag erhalten zu haben in die W zu fahren, da dort eine Dame von Ihrem Ex belästigt werde. Es seien Insp. I und ihm der Name des Exfreundes, das Kennzeichen von dessen Auto wie auch eine Kleiderbeschreibung des Mannes bekannt gegeben worden, welcher sich gerade vor dem Haus befinden würde. Er könne nicht mehr sagen wie die Kleiderbeschreibung konkret gelautet hätte, aber es sei ihm noch in Erinnerung, dass die durchgegebene Beschreibung genau auf jene Person gepasst hätte, die letztlich in der Straße Am Bindermichl Höhe der Apotheke angetroffen worden sei.

Der Funkwagen sei von ihm an die genannte Örtlichkeit in der W gelenkt worden und hätte er diesen direkt vor dem Wohnhaus Nr. x geparkt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, nächst der Kirche, sei das KFZ mit dem zuvor bekannt gegebenen Kennzeichen abgestellt gewesen. Seiner Erinnerung nach hätte es sich dabei um einen VW Golf, Cabrio gehandelt. Zusammen mit der Kollegin hätte er den Funkwagen verlassen, wobei sich zu diesem Zeitpunkt keine Person vor dem Haus aufgehalten hätte, wie zuvor telefonisch angegeben. Es sei aber eine Frau an ein Fenster gekommen und hätte herunter gerufen, dass sie die Anruferin sei und dass Herr A gerade bei der Hypobank um die Ecke gegangen sei. Die Dame hätte auch erwähnt, dass Herr A mit Steinen geschossen hätte und sie von ihm belästigt werde. Glaublich sei auch erwähnt worden, dass eine Scheibe kaputt gegangen sei. Die Frau sei seiner Erinnerung nicht alleine am Fenster gestanden, sondern hätte er auch einen Mann erkennen können. Er könne nicht angeben um wen es sich hierbei gehandelt hätte, aber die Dame hätte jedenfalls Gesellschaft gehabt.

Insp. I und er seien in der Folge ebenso in Richtung Am Bindermichl gegangen, wobei ihnen in diesem Straßenzug, auf Höhe der Apotheke, ein Mann entgegen gekommen sei, auf welchen die Kleiderbeschreibung passte. Der Herr sei von ihm angesprochen und aufgefordert worden stehen zu bleiben. Darauf sei sofort die Rückmeldung gekommen: „Warum". Es sei dem Herrn dann erklärt worden, dass eine Anzeige wegen Belästigung eingegangen sei und der Tatverdächtige mit genau der Kleidung beschrieben worden sei, wie er sie trage. In weiterer Folge hätte er den Herrn um seine Daten ersucht, bzw. gefragt wie er heißt. Dabei hätte sich der Angezeigte zunehmend überheblich und provokant verhalten und ständig zurückgefragt, warum er seinen Namen nennen soll. Der Herr sei dabei kurzzeitig auch ziemlich laut geworden, weil dieser die Erklärungen offenbar nicht akzeptieren hätte wollen. Als der Herr nach einem Ausweis gefragt worden sei, hätte dieser angegeben keinen bei sich zu haben und letztlich angeführt B J zu heißen und am x geboren zu sein. Mit diesen Daten sei eine Abfrage durchgeführt worden, welche allerdings negativ verlaufen sei. Eine Person mit diesen Daten hätte nicht gefunden werden können. Nach dieser Information sei der Herr von ihm neuerlich nach den Daten gefragt und aufgefordert worden nun endlich an der Identitätsfeststellung mitzuwirken. Der Herr sei aber bei seinen Angaben geblieben und hätte jede Mithilfe bei der Identitätsfeststellung verweigert. Zudem sei dieser von Minute zu Minute aggressiver geworden und hätte sich vor ihnen aufgebaut, sodass er wegen dieses Verhaltens abgemahnt worden sei. Die Erklärung, dass dieses Verhalten letztlich zu einer Festnahme führen könne, hätte den Herrn scheinbar nicht berührt und hätte dieser das rücksichtslose, ungehaltene Verhalten fortgesetzt. Die Androhung der Festnahme hätte nicht gefruchtet und sei er letztlich festgenommen worden. Dabei seien dem Herrn die Handfesseln vorne angelegt worden. Danach sei dieser in Richtung Funkwagen verbracht worden. Dazu sei dem Festgehaltenen erklärt worden, dass die Identitätsfeststellung in der PI erfolgen werde.

Vor dem Haus W, beim Funkwagen, hätte er zum Fenster der Anruferin hinauf gesehen, welche noch da gestanden hätte. Diese sei kurz befragt worden, ob das der Herr gewesen sei. Die Dame hätte dies eindeutig bejaht. Bevor er den Herrn angewiesen hätte in den Funkwagen zu steigen, hätte er eine Personsdurchsuchung durchgeführt und dabei in einer Hosentasche einen Stein gefunden. Wie sich später herausgestellt hätte, sei mit Steinen bei der Anzeigerin ein Fenster eingeschossen worden. Weiters hätte er dabei auch einen Autoschlüssel vorgefunden, welcher das VW Cabrio gesperrt hätte. Insp. I hätte sich zwischenzeitlich noch mit einer älteren Dame unterhalten, allerdings hätte er das nicht so genau mitverfolgt. Er hätte seine Aufmerksamkeit auf den Angezeigten gerichtet. In der PI angekommen seien dem Angezeigten die Handfesseln wieder abgenommen und sei neuerlich versucht worden die Identität des Herrn festzustellen. Dabei sei in der Geldbörse eine Bankomatkarte gefunden worden, welche den Namen A aufgewiesen hätte. Auf diese Weise hätte letztlich dann doch noch geklärt werden können, wer der Herr ist. Während dieser Zeit in der PI hätte Frau S neuerlich telefonisch Kontakt aufgenommen und einer Kollegin weitere Einzelheiten zur Sachbeschädigung mitgeteilt. Weiters auch, dass Herr A zuvor mit dem Auto gefahren sei und das vermutlich alkoholisiert. Diese Informationen seien von der Kollegin an Insp. I und ihn weitergegeben worden und hätte danach Insp. I noch selbst mit der Dame telefoniert. Aufgrund von deren Angaben sei mit Herrn A eine Atemluftalkoholuntersuchung durchgeführt worden. Diese Untersuchung hätte ein Ergebnis von 0,49 mg/I geliefert. Im Übrigen sei zuvor auch ein Alkovortest durchgeführt worden, der von Herrn A sogar gefordert worden sei. Die Messungen mit dem Alkomaten seien zwar von ihm durchgeführt worden, die nötige Befragung sei aber hauptsächlich von Insp. I durchgeführt worden. Er könne daher keine Einzelheiten nennen, wisse aber noch, dass Herr A nach Vorhalt des erzielten Ergebnisses gemeint hätte, nichts getrunken zu haben. Herr A hätte dabei ziemlich überheblich bzw. zynisch gewirkt. Wie der Angezeigte darauf reagiert hätte, als diesem die Wahrnehmung von Frau S hinsichtlich des Lenkens mitgeteilt worden sei, könne er nicht mehr sagen. Gesagt worden sei dem Herrn dieser Umstand aber jedenfalls, weil aus diesem Grund ja die Aufforderung zur Untersuchung ausgesprochen worden sei.

Die restliche Amtshandlung sei dann an sich von Insp. I geführt worden und wäre er nicht mehr die ganze Zeit dabei gewesen. Allerdings sei ihm noch in Erinnerung, dass Herr A um die Verständigung einer Vertrauensperson, einem gewissen P, ersucht hätte.

Über Befragen ob Herr A im Zuge der Amtshandlung Äußerungen hinsichtlich des Lenkens gemacht hätte, wurde ausgeführt, dass ihm derartiges nicht in Erinnerung sei. Er hätte den Angezeigten aber auch nicht danach befragt.

Über weitere Befragung, ob der Angezeigte nach dem Führerschein gefragt worden sei, wurde ergänzend ausgeführt, dass er vermute nach diesem bereits bei der versuchten Identitätsfeststellung vor der Apotheke gefragt zu haben. Es sei von dem Herrn aber angegeben worden, keinen Ausweis bzw. Führerschein bei sich zu haben.

Mit Schreiben vom 03.09.2015 wurde durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Am 18.09.2015 wurde diesem Antrag entsprochen und Ihnen der gesamte Akteninhalt (in Kopie) zur Kenntnis gebracht bzw. übermittelt. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Sie wurden darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen zu Händen Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 24.09.2015 zugestellt.

Per Schriftsatz vom 01.10.2015 nahmen Sie zu den zur Last gelegten Übertretungen sinngemäß in der Form Stellung, dass Sie sich am 20.07.2015 nicht mit Frau S in der Pizzeria „D" getroffen und dabei Alkohol getrunken hätten. Es sei auch unrichtig, dass Sie dort schnell drei Halbe Bier und 2-3 Halbe Weizenbier getrunken hätten und diese danach mit dem Auto verfolgt hätten. Tatsächlich seien Sie an diesem Tag um ca. 20.20 Uhr mit ihrem PKW, VW Cabrio, KZ: Xin die W gefahren und hätten diesen dort geparkt. In der Folge hätten Sie das Fahrzeug nicht mehr bewegt und zwar den ganzen Abend über. Vom Abstellort hätten Sie sich unverzüglich in das nahe gelegene Gasthaus „K" begeben und dort Alkohol konsumiert. Natürlich hätten Sie dabei etwas mehr Alkohol getrunken, als bei der Polizeikontrolle angegeben, allerdings sei Ihnen da nicht bewusst gewesen worum es geht. Gegen 22.30 Uhr hätten Sie sich zum Haus Ihrer Ex-Freundin begeben und hätten mit dieser sprechen wollen. Da Frau S weder eine Klingel habe, noch auf Anrufe reagiert hätte, hätten Sie -was Sie nunmehr bereuen würden - versucht durch das Werfen von kleinen Steinen auf ein Fenster ihre Aufmerksamkeit zu erlangen. Frau S müsse in der Folge die Polizei verständigt haben, da Sie ansonsten wohl nicht kontrolliert worden wären. Bei dieser Aktion sei bedauerlicherweise ein Fenster zu Bruch gegangen, welches Sie bereit wären zu ersetzen. Da Sie auf das Steinewerfen keine Reaktion bemerkt hätten, wären Sie wieder gegangen. Sie hätten an sich vorgehabt wieder in das Lokal „K" zurückzukehren um zu sehen, ob Ihre Stammtischfreunde noch vor Ort seien um sich wieder zu diesen zu gesellen. In der Folge seien Sie allerdings von der Polizei angehalten und schlussendlich zur Identitätsfeststellung mitgenommen worden. Sie hätten die zur Last gelegte Übertretung jedenfalls nicht begangen.

Es wurde die Einvernahme der Zeugen Helmut O sowie Bernd B beantragt.

Am 13.10.2015 wurde der von Ihnen beantragte Zeuge Helmut O vernommen. Nach entsprechender Belehrung als Zeuge bzw. die Rechte und Pflichten eines Zeugen, brachte Herr O sinngemäß vor, dass sich in der Straße Im K ein kleines Gasthaus namens „U K/ T' befinde. Am 20.07.2015, das sei ein Montag gewesen, hätte er sich gegen 20.15 oder auch 20.30 Uhr in dieses Lokal begeben. Er halte sich dort gelegentlich auf. Im Lokal gebe es einen Raucherbereich und hätte er sich dort kurze Zeit aufgehalten (ob das eine Viertel oder halbe Stunde gewesen sei, könnte er nicht mehr sagen), als Sie zur Tür herein gekommen sei. Als Sie ihn an einem der Tische sitzen gesehen hätten, seien Sie auf ihn zugekommen. Sie hätten erzählt, dass Sie sich mit Freunden treffen würden um Darts zu spielen. Der Dartautomat befinde sich allerdings im Nichtraucherbereich. Sie hätten eine Weile mit ihm gesprochen, etwa 20 oder 30 Minuten. Während dieser Zeit hätten Sie bei ihm einen Kaffee getrunken. Dann seien ein paar Männer auf Sie zugekommen, wobei er annehme, dass es sich hierbei um die „Dartspielkollegen“ gehandelt hätte. Mit diesen seien Sie zum Dartautomaten gegangen. Er würde die Herren nicht kennen, hätte diese aber schon öfter im Lokal gesehen. Von seiner Position aus hätte er nicht zum Dartautomaten sehen können. Allerdings hätten Sie sich im Nichtraucherbereich aufhalten müssen, weil es nur einen Ausgang gebe und der befinde sich im Raucherbereich. Wären Sie aus dem Lokal gegangen, hätten Sie bei ihm vorbeigehen müssen. Sie seien aber nicht an ihm vorbei gegangen.

Etwa gegen 22.30 Uhr oder auch 22.45 Uhr seien Sie wieder in den Raucherbereich gekommen, hätten sich mittels Handbewegung und Gruß verabschiedet und das Lokal verlassen. Es hätten zu dem Zeitpunkt auch noch andere Personen das Lokal verlassen, wobei er nicht wisse, ob diese zu Ihnen gehört hätten. Jedenfalls hätten Sie gemeint: „man sieht sich wieder. Tschüß ich fahre heim. Muss morgen wieder arbeiten" und seien gegangen. Er selbst hätte das Lokal etwa gegen 23.00 Uhr verlassen und sei dann nach Hause gegangen.

Über Befragen, ob Sie im Lokal getrunken hätten, wurde ausgeführt, dass Sie bei ihm nur einen Kaffee getrunken hätten. Was Sie im Nichtraucherbereich getrunken oder getan hätten, könnte er nicht angeben, da er dies nicht sehen hätte können. Allerdings wisse er, dass Sie kaum etwas trinken würden und schon gar nicht wenn Sie mit dem Auto unterwegs seien. Als Sie das Lokal verlassen hätten, wären Sie für sein Empfinden völlig normal gewesen und hätten nicht betrunken gewirkt. Über weiteres Befragen, was Sie an dem Abend getragen hätten, wurde ausgeführt, dass er das nicht mehr sicher sagen könne. Er vermute aber, weil es heiß gewesen sei, dass Sie eine kurze Hose (Art Dreiviertelhose, glaublich Jeansstoff) und ein T-Shirt getragen hätten.

Weiters befragt, ob ihm ein gewisser Herr B bekannt sei, wurde angegeben, dass ihm dieser Name nichts sage. Das könnte einer der Männer gewesen sein, der mit Ihnen im Nichtraucherbereich gewesen sei. Er kenne diese Leute aber nur vom Sehen, nicht persönlich. Er hätte bis auf die Zeit, als Sie bei ihm gewesen wären, alleine an einem kleinen Tisch gesessen. Er hätte sich aber dennoch unterhalten, weil es dort ja klein und eng sei und er sich mit den Leuten an den Nebentischen bzw. von der Bar unterhalten habe.

Ebenso am 13.10.2015 wurde auch der zweite von Ihnen beantragte Zeuge befragt. Dieser weist zwar nicht wie von Ihnen angeführt den Namen Bernd B mit der Anschrift W auf, allerdings konnten die richtigen Daten ho. ermittelt werden. Herr B B führte nach entsprechender Belehrung sinngemäß aus, Sie vom Sehen her zu kennen. Er würde den Dartsport regelmäßig ausüben und zwar auch im ÖCSV bzw. in der Hobbyliga.

An den 20.07.2015 könne er sich deshalb erinnern, weil er an diesem Tag das Lokal „K" aufgesucht hätte. Dieses Lokal heiße „C P U K". Es sei geplant gewesen, dass in einiger Zeit in diesem Lokal gegen die „T" gespielt würde. Es befinde sich bei den T ein sehr guter Spieler und hätte er beim anstehenden Tournier nichts dem Zufall überlassen wollen. Er hätte sich daher die Boden- und Lichtverhältnisse im Lokal angesehen bzw. dort eine Weile gespielt um sich an die Verhältnisse für den Wettkampf zu gewöhnen. Mit Ihnen hätte er vielleicht einmal vor längerer Zeit gespielt, wobei Sie seines Erachtens nichts mit diesem Sport zu tun hätten.

Am 20.07.2015 hätte er sich abends, die genaue Zeit könne er nicht mehr angeben, in das besagte Lokal begeben und zwar in den hinteren Bereich des Lokals, den Nichtraucherbereich, wo auch die Dartautomaten aufgestellt wären. Er hätte einen Automaten alleine bespielt. Es hätten sich noch weitere Leute/ Gäste bei den Dartautomaten befunden, welche er aber nicht näher gekannt hätte. Mit diesen hätte er etwas später auch gespielt.

Über Befragen, ob auch Sie gespielt hätten bzw. sich im Raum mit den Geräten aufgehalten hätten, wurde ausgeführt, dass Sie nicht Darts gespielt hätten - zumindest nicht in seiner Anwesenheit. Er hätte Sie erst getroffen, als er gerade nach Hause gehen hätte wollen. Er hätte das Lokal gegen 21.00 oder auch 21.15 Uhr verlassen, wobei er vom Nichtraucherbereich in Richtung Ausgang gegangen sei. Dabei wäre er an der Bar vorbei gekommen, wo Sie gestanden hätten. Dabei seien Sie auf der Seite der Bar nächst dem Ausgang und nicht in der Nähe der WCs gewesen. Er hätte Sie kurz begrüßt, gefragt was Sie hierher treibe und sei danach gegangen. Was Sie geantwortet hätten, könne er nicht mehr sagen, es wäre belangloser small talk gewesen.

Über Befragen, ob Sie zu diesem Zeitpunkt ein Getränk in den Händen gehalten hätten oder aber neben sich stehen gehabt hätte, wurde ausgeführt, dass ihm das nicht in Erinnerung sei. Er hätte das Lokal gegen 21.00 Uhr oder auch etwas später verlassen und sei nach Hause gegangen. Was Sie weiter gemacht hätten, entziehe sich seiner Kenntnis.

Über Nachfrage welche Kleidung Sie an dem Tag getragen hätten, wurde angegeben, dass er keine Ahnung hätte. Ich wisse nicht einmal welche Kellnerin da gewesen wäre. Er würde in dem Lokal normalerweise keinen kennen. An Sie könne er sich nur erinnern, weil Sie der einzige gewesen wären, den er gekannt hätte.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde Ihnen im Schreiben vom 13.10.2015 mitgeteilt und die Vernehmungen in Kopie übermittelt. Mit diesem Schreiben wurde Ihnen neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erfassen wird, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert. Das Schreiben wurde Ihnen am 16.10.2015 zu Händen Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt. Es wurde daraufhin bis zum 11.12.2015 keinerlei Stellungnahme eingebracht.

Am 11.12.2015 erschienen Sie persönlich bei der ho. Behörde und brachten sinngemäß vor, den konkreten Inhalt der Zeugenvernehmungen nicht zu kennen, weil Ihnen diese von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nicht übermittelt worden seien. Sie würden allerdings die neuerliche Einvernahme des Zeugen A beantragen, weil dieser in einem Telefonat mit Ihrem Bekannten Herrn P M erwähnt hätte, Sie nicht beim Einparken vor dem Haus gesehen zu haben. Nach Verlesung der Zeugenvernehmung vom 04.09.2015, woraus sich ergibt, dass Herr A dies auch vor der Behörde so bekannt gegeben hat, wurde der Antrag auf neuerliche Vernehmung zurückgezogen.

Es wurde von Ihnen klargestellt, dass Sie beim Fahren nicht gesehen worden seien. Auch nicht von Frau S, als diese zum Zeitpunkt Ihrer Fahrt bei einer Freundin gewesen wäre.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.lb StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 800,- bis EUR 3.700,-- im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Es steht unbestritten fest, dass am 20.07.2015 um 22.30 Uhr von Frau S die Polizei verständigt wurde. In der Folge wurden Sie in Linz, Am Bindermichl x (Höhe Apotheke, unweit der Wohnanschrift von Frau S) von Polizisten angetroffen, zu einer Identitätskontrolle aufgefordert und um 22.45 Uhr nach § 35 VStG festgenommen. Weiters steht fest, dass in der PI Neue Heimat zunächst ein Alkovortest durchgeführt wurde, welcher ein Ergebnis von 0,53 mg/l ergab. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungsmerkmale (wie Geruch nach Alkohol aus dem Mund, veränderte Sprache, enthemmtes Benehmen) sowie der Angaben von Frau S, wonach Sie am 20.07.2015 um 22.05 Uhr das KFZ, KZ: X vom Straßenzug Am Bindermichl in die W gelenkt und bereits bei einem Treffen zuvor (Pizzeria „D") Alkohol konsumiert hätten, wurde Sie zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert. Die Messung mit dem geeichten Atemluftalkoholmessgerät Dräger Alcomat MKIII A , GeräteNr. AREB-0079, ergab am 20.07.2015 um 23.39 Uhr einen Wert von 0,49 mg/l. Von Ihnen wurde zu der zur Last gelegten Übertretung im Wesentlichen entgegnet, das angeführte KFZ, KZ: X nicht um 22.05 Uhr sondern bereits um 21.00 Uhr (laut Schriftsatz vom 01.10.2015 um 20.20 Uhr) gelenkt zu haben. Als das Kraftfahrzeug von Ihnen gelenkt worden sei, hätten Sie sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden bzw. zu diesem Zeitpunkt noch keinen Alkohol konsumiert gehabt. Erst nachdem Sie das Fahrzeug in der W abgestellt hätten, hätten Sie sich in ein Lokal/ Cafe („I K) begeben und dort Alkohol (zwei Halbe Bier) konsumiert. Nach dem Alkoholkonsum hätten Sie noch „gefensterlt“ und seien Sie erst dann von der Polizei angehalten worden. Fakt sei, dass Sie niemand beim Lenken gesehen bzw. angehalten hätte und Sie den Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert hätten.

Grundsätzlich ist zur der zur Last gelegten Übertretung anzuführen, dass gemäß § 5 Abs.2 Zi.1 StVO besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, die Atemluft von Personen die verdächtig sind in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Mit anderen Worten reicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes das Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach Zi.1 geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte hätte zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades grundsätzlich noch möglich ist (vgl. VwGH 11.05.2004, 2004/02/0056; VwGH 11.08.2006, 2006/02/0159; VwGH 29.02.2008, 2007/02/0357 ua.). Gegenständlich wurden von den einschreitenden Beamten, als Sie von diesen vor der Apotheke Am Bindermichl angetroffen wurden wie auch im Zuge der Erhebungen in der PI Neue Heimat, Symptome einer Alkoholisierung festgestellt (arg. deutlicher Geruch nach Alkohol aus dem Mund, enthemmtes Benehmen, veränderte Sprache). Davon abgesehen, dass bereits das Vorliegen eines einzigen Alkoholisierungsmerkmales zur Begründung des Verdachtes, jemand hätte ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt, ausreicht, wurden diese Symptome von Ihnen auch nicht bestritten bzw. im Verfahren indirekt damit begründet, dass Sie nach der Fahrt bzw. vor Eintreffen der Polizei Alkohol konsumiert hätten. Die vom Gesetz geforderte weitere Vermutung ein Fahrzeug zu einem allenfalls früheren Zeitpunkt gelenkt zu haben, war ebenso als erfüllt anzusehen, als den Polizisten von der Anzeigerin Frau S durchaus glaubwürdig geschildert wurde, dass Sie um 22.05 Uhr Ihren PKW bis in die W, vor Ihr Haus gelenkt hätten mit dem Zusatz, dass Sie bereits vor der Fahrt in einem Lokal in Urfahr Alkohol konsumiert hätten. Im Verfahren wurde von Ihnen zwar bestritten Ihren PKW um 22.05 Uhr gelenkt zu haben, allerdings eine Fahrt von Urfahr, Im Bachlfeld bis Linz, W gegen 21.00 Uhr (oder 20.20 Uhr) eingeräumt. Angemerkt wird, dass im Schriftsatz vom 01.10.2015 der Fahrtantritt mit ca. 20.20 Uhr vermerkt wurde, allerdings wurde bis zu diesem Zeitpunkt wiederholt von Ihnen selbst angeführt gegen 21.00 Uhr von Urfahr zum Bindermichl gefahren zu sein (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 06.08.2015, 10.08.2015). Insofern wurde dieser (neuen) Zeitangabe, Monate nach Ihren ersten Einlassungen kein Glauben geschenkt, mitunter auch deshalb, weil plötzlich auch das (zuvor selbst eingeräumte)Treffen in einer Pizzeria in Urfahr in Abrede gestellt wurde.

Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie von den einschreitenden Polizeiorganen beim Lenken des KFZ nicht wahrgenommen wurden, allerdings waren diese aufgrund der Angaben der Zeugin Frau S (arg. Beim Zufahren in die W gesehen, Alkoholkonsum in Ihrer Anwesenheit zwischen 17.30 und 19.30 Uhr) wie auch der festgestellten Symptome zum Zeitpunkt des Antreffens bzw. der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt berechtigt die Aufforderung auszusprechen. Sie haben an dieser Untersuchung auch mitgewirkt und zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Hintergründe für die Aufforderung nicht zu kennen. Zudem ergibt sich aus den Zeugenaussagen von Insp. I wie auch Insp. P, welche Ihre Angaben unabhängig voneinander zur Protokoll gaben, dass Ihnen der Hintergrund (Angaben von Frau S) für den Verdacht das KFZ, KZ: x, sei in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden, genannt wurde. Die vorliegenden Informationen und Umstände zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt waren somit konkret genug um den Verdacht nach § 5 Abs.2 Zi.1 FSG zu begründen und die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wie auch die Durchführung der Untersuchung somit berechtigt.

Zum unbestritten festgestellten Alkoholgehalt in Höhe von 0,49 mg/l um 23.39 Uhr wurde von Ihnen im Verfahren eingewendet, den Alkohol erst nach Fahrtantritt zu sich genommen zu haben. Weiters wurde ausgeführt, dass Sie vor Fahrtantritt keinen Alkohol zu sich genommen hätten und somit fahrtauglich gewesen wären.

Zu den Ausführungen hinsichtlich des Alkoholkonsums vor Fahrtantritt ist auszuführen, dass dem Vorbringen Sie hätten vor der Fahrt nichts getrunken aus mehreren Gründen kein Glauben geschenkt wurde. Sie führten diesbezüglich in Ihrer Vernehmung vom 10.08.2015 vor der Behörde aus, das KFZ gegen 21.00 Uhr in die W gelenkt zu haben und zu diesem Zeitpunkt noch keinen Alkohol konsumiert zu haben. Ähnlich verantworteten Sie sich offenbar auch gegenüber den einschreitenden Beamten am 20.07.2015, als in der Anzeige wie auch in den Zeugeneinvernahmen mit Insp. I sowie Insp. P beschrieben wurde, dass Sie - wenn auch mit einem gewissen Unterton -angegeben hätten (überhaupt) keinen Alkohol getrunken zu haben. In der von ihnen selbst beigebrachten Vernehmung vom 06.08.2015, GZ: B6/77146/2015, hingegen wurde allerdings ausgeführt in der Pizzeria „D" in einem Zeitraum von zwei Stunden unter anderem zwei Seiterl Bier getrunken zu haben. In der schriftlichen Stellungnahme vom 01.10.2015 wurde wieder angeführt keinen Alkohol getrunken zu haben und ein Treffen mit Frau S in der Pizzeria generell in Abrede gestellt. Die Verantwortungen scheinen nach Belieben zu variieren und vermochten daher nicht zu überzeugen. Davon abgesehen, wurde von Frau S unter Wahrheitspflicht mehrfach ausgeführt, dass Sie bei diesem zweistündigen Treffen in der Pizzeria mehrere Halbe (Weizen-) Bier zu sich genommen hätten bzw. bereits während dem Gespräch alkoholisiert gewesen wären. Dies wurde von dieser nicht nur korrespondierend gegenüber der vernehmenden Polizistin am 21.07.2015 angegeben, sondern auch am 18.08.2015 vor der Behörde. Des weiteren bleibt anzumerken, dass der im Verfahren behauptete Nachtrunk/ Konsum von (lediglich) zwei Bier den um 23.39 Uhr, somit mehr als zweieinhalb Stunden nach der von Ihnen eingeräumten Lenkzeit, festgestellten Wert von 0,49 mg/l nicht zu erklären vermag. Hinsichtlich des Nachtrunkes ist anzuführen, dass wer sich auf einen sogenannten „Nachtrunk" beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols entsprechend konkret zu behaupten und zu beweisen bzw. unverzüglich zu erwähnen hat (vgl. VwGH 21.12.2001, 99/02/0097; VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315; VwGH 25.05.2007, 2007/02/0141 ua.). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Anzeige wie auch aus den Zeugeneinvernahmen mit Insp. I und Insp. P, dass von Ihnen im Verlauf der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt angeführt wurde, nach der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Vielmehr hätten Sie sinngemäß verlauten lassen keinerlei Alkohol getrunken zu haben bzw. hätten Sie auf Befragen zum Alkoholkonsum keine Angaben gemacht. Ein solcher nachträglicher Alkoholkonsum tauchte im Verfahren erst mit der Vernehmung vom 06.08.2015, GZ: B6/77146/2015 auf, als von Ihnen ausgeführt wurde, sich nach dem Eintreffen in der W in das Lokal „I K" begeben und dort zwei Halbe Bier getrunken zu haben. Diese Ausführungen wurden vor der Behörde am 10.08.2015 wiederholt, im Laufe des Verfahrens, per Stellungnahme vom 01.10.2015, sogar noch ergänzt, als dann ausgeführt wurde: „Natürlich habe ich etwas mehr Alkohol getrunken, als bei der Polizeikontrolle angegeben...". Die erkennende Behörde schenkte den Nachtrunkangaben keinen Glauben. Hätten Sie tatsächlich erst nach der Fahrt Alkohol zu sich genommen, wäre es doch nur logisch gewesen dies den einschreitenden Polizisten im Verlauf der durchaus längeren Amtshandlung bekannt zu geben, spätestens zu dem Zeitpunkt aber, als Sie konkret befragt wurden, ob Sie Alkohol getrunken hätten. Immerhin musste Ihnen auch zu dem Zeitpunkt schon bewusst gewesen sein, dass eine positive Atemluftalkohol-messung möglicherweise den Besitz Ihrer Lenkberechtigung gefährdet, als Sie nicht zum ersten Mal in Ihrem Leben zu einer Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert wurden (arg.: Entziehungsverfahren aus dem Jahr 2013, GZ: FE-1424/2013). Die Behörde hat keinen Zweifel an den Angaben der Zeugen I und P, dass eine derartige Erwähnung während der Amtshandlung nicht gefallen ist, sondern von Ihnen sogar - trotz des vorliegenden und Ihnen bekannten Messergebnisses - angeführt wurde gar nichts getrunken zu haben. Auf das Motiv, weshalb der Nachtrunk nicht unverzüglich gegenüber den einschreitenden Polizisten, sondern erst über zwei Wochen später, behauptet wurde, kommt es zwar nicht an (vgl. VwGH 21.12.2001, 99/0270315), allerdings ist doch zu bemerken, dass Sie während der Amtshandlung durchaus fähig waren Forderungen zu stellen (arg. Beiziehung einer Vertrauensperson) und zum Teil - von Ihnen unbestritten - die Amtshandlung auch erschwerten (arg. Angabe von falschen Daten „J B"). Das von den Zeugen I und P beschriebene an den Tag gelegte Verhalten, lässt nicht erkennen, dass Sie etwa zu eingeschüchtert gewesen wären, sich entsprechend zu äußern. Der Behauptung erst nach der Fahrt Alkohol zu sich genommen zu haben wurde nicht nur kein Glauben geschenkt, als dieser Nachtrunk mehr als zwei Wochen nach dem Vorfall erstmals vorgebracht wurde, sondern auch, weil Sie offenbar auch Ihre Angaben je nach Verfahrensstand anzupassen schienen und somit mehrfach änderten. So wurde zunächst gegenüber den Polizisten angegeben überhaupt nichts getrunken zu haben, zu Beginn des Ermittlungsverfahrens zwei Halbe Bier angegeben und im Schriftsatz vom 01.10.2015 plötzlich beschrieben, dass es „etwas mehr Alkohol, als bei der Polizeikontrolle angegeben" gewesen wäre. Nicht zuletzt bleibt auch zu bemerken, dass auch die von Ihnen beantragten (Entlastungs-) Zeugen Herr O sowie Herr B einen Alkoholkonsum im Lokal „I K" nicht bestätigen konnten. Herr B konnte keinerlei Angaben diesbezüglich machen und Herr O führte aus, dass Sie in seiner Gegenwart lediglich einen Kaffee zu sich genommen hätten und beim Verlassen des Lokals auf ihn nicht alkoholisiert gewirkt hätten.

Hinsichtlich der von Ihnen beantragten Zeugen bleibt anzumerken, dass von Ihnen im Schriftsatz vom 01.10.2015 vermerkt wurde, dass Sie nach dem Steinewerfen wieder in das Lokal „I K" hätten gehen hätten wollen um zu sehen, ob die Stammtischfreunde noch dort seien um sich zu diesen zu gesellen. Dann aber wurden zwei Zeugen benannt, deren richtige Daten Ihnen offenbar nicht bekannt waren (arg. beantragt wurde ein gewisser Bernd B, whft. in W, tatsächlich aber mit dem Namen B B, whft. W) und welche offenbar nichts mit einer „Stammtischrunde" zu tun haben. Wie sich aus deren Angaben ergibt wurden Sie von diesen scheinbar mehr zufällig gesehen. So Sie denn an diesem Abend tatsächlich mit „Stammtischfreunden" zusammen gewesen wären, stellt sich für die Behörde die Frage, weshalb keine Personen aus dieser Stammtisch runde als Zeugen benannt wurden.

Hinsichtlich des Einwandes, dass von Ihnen um 22.05 Uhr kein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, sondern schon zuvor um 21.00 Uhr ist auszuführen, dass dieser Behauptung die von Frau S unter Wahrheitspflicht zu Protokoll gebrachte Wahrnehmung entgegensteht. Es traten keine Umstände zu Tage die hinsichtlich ihrer Aussage tatsächliche Zweifel hätten erwecken können. Auch wenn man bei den Angaben von Frau S nicht außer Acht lassen darf, dass diese aufgrund der Vorgeschichte vermutlich einen gewissen Groll gegen Sie hegt, vermochte dieser Umstand die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben nicht zu untergraben. Diese wurde etwa am 21.07.2015 in der PI Neue Heimat über eine Zeitraum von fast vier Stunden vernommen und auch bei der Behörde am 18.08.2015 über eine Stunde lang zu Ihren Wahrnehmung befragt. Weder aus dem von Insp. I verfassten Protokoll noch aus jenem vom 18.08.2015 lassen sich unlogische oder nicht nachvollziehbare Angaben erkennen, verstrickte sich die Dame vor der Behörde auch bei Nachfragen nicht in Widersprüche und wurde Sie mehrfach auf Ihre Wahrheitspflicht als Zeugin hingewiesen. Es war nicht davon auszugehen, dass die Zeugin wegen der zwischen Ihnen bestehenden Probleme, eine Strafverfolgung wegen falscher Zeugenangaben riskiere würde nur um Sie einer Strafverfolgung auszusetzen bzw. Ihnen zu „schaden". Selbst wenn man der Dame einen derartig beabsichtigten „Erfolg" unterstellen würde, ist zu bemerken, dass dieser Effekt bereits mit der Anzeige wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung sowie Beharrlicher Verfolgung herbeigeführt wurde (siehe Akt B6/77146/2015). Für die erkennende Behörde erwecken die Angaben von Frau S den Eindruck, dass es sich für diese um ein sehr belastendes und vor allem einschneidendes Erlebnis gehandelt hat und für die Dame im Vordergrund stand, der unangenehmen Situation endlich ein Ende zu setzen.

Hinsichtlich der Fahrt um 22.05 Uhr ist auch anzumerken, dass Sie hierbei vom Zeugen A zwar nicht gesehen wurden, aber auch dieser unter Wahrheitspflicht anführte, dass Frau S im Zuge von Arbeiten vor dem Küchenfenster gegen 22.00 Uhr plötzlich mitgeteilt hätte, dass Sie gerade zufahren würden. Er hätte Sie nicht mehr im Fahrzeug gesehen, aber auf der Straße vor dem Haus. Es stellt sich die Frage weshalb Frau S zu diesem Zeitpunkt bereits die Unwahrheit zu Ihrem Bekannten gesagt haben soll, als sich noch gar keine Sachbeschädigung abzeichnete oder vorlag und die Verständigung der Polizei erst etwa eine halbe Stunde später erfolgte.

Letztlich vermochten auch die von Ihnen bekannten Zeugen eine Fahrt um 22.05 Uhr nicht zu widerlegen. Zwar führte der Zeuge O aus, dass Sie das Lokal etwa um 20.30 Uhr, oder eine Viertel/ Halbe Stunde später, betreten hätten und erst um 22.30 oder 22.45 Uhr verlassen hätten, allerdings vermochten diese Angaben nicht zu überzeugen, als um 22.30 Uhr (nach der Beschädigung des Fensters) bereits nachweislich die Polizei verständigt wurde und Sie um 22.45 Uhr festgenommen wurden. Darüber hinaus hätten Sie nach dessen Angaben, großzügig hochgerechnet (20.30 + 30 Minuten), bereits das Cafe aufgesucht, als Sie nach Ihren eigenen Angaben gerade erst in Urfahr weggefahren sind. Der Zeuge B konnte zu Ihrem Aufenthalt im Lokal lediglich beitragen, Sie gegen 21.00 Uhr an der Bar stehen gesehen zu haben, als er das Lokal verließ. Wann Sie dieses betreten oder verlassen hätten, konnte dieser nicht angeben.

Für die Behörde war somit erwiesen, dass Sie das KFZ, KZ: X wie von Frau S beobachtet um 22.05 Uhr in die W gelenkt und dort eingeparkt haben.

An dieser Stelle wird auch angemerkt, dass selbst für den Fall man würde Ihren Angaben hinsichtlich der Lenkzeit um 21.00 Uhr Glauben schenken, nicht außer Acht gelassen werden darf, dass mangels glaubwürdiger Nachtrunkangaben (wie bereits oben angeführt) eine Rückrechnung auf den von Ihnen eingeräumten Lenkzeitpunkt (21.00 Uhr, Alkomatmessung 23.39 Uhr) mit rund 2,5 Stunden im günstigsten Fall einen Wert von etwa 0,74 mg/l ergeben würde. Somit eine wesentlich höhere Alkoholbeeinträchtigung als zur Last gelegt.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde somit keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln und kamen letztlich keine Umstände hervor, die hinsichtlich der objektiven Tatseite Zweifel hätten erwecken können.

Die ursprünglich zusätzlich zur Last gelegte Übertretung nach § 14 Abs.1 Zi.1 FSG wurde gem. § 45 Abs.1 VStG eingestellt, als von den einschreitenden Polizisten zwar angeführt wurde, nach einem Ausweis gefragt zu haben, allerdings konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Sie konkret zur Ausfolgung des Führerscheines aufgefordert wurden.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt" handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Übertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Täter initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Entlastung spricht; insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie haben kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Zwar führten Sie mehrere Einwände hinsichtlich der objektiven Tatseite an, nicht jedoch hinsichtlich der subjektiven. Selbst das Vorbringen, Sie hätten bei der Polizeikontrolle nicht die gesamte getrunkene Alkoholmenge angegeben, da Ihnen nicht bewusst gewesen wäre worum es geht, vermochte nicht zu überzeugen. Zum Einen machten Sie gegenüber den Polizisten, wie bereits ausgeführt, offensichtlich überhaupt keine Angaben zum Alkoholkonsum und zum Anderen wurde Ihnen laut Aussagen der Zeugen I und P der Grund für die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sehr wohl genannt. Zumal Sie, wie bereits erwähnt, kein Ersttäter sind und sowohl die Anzeige als auch Zeugenvernehmung mit den Polizisten nicht den Eindruck erwecken, als wären Sie besonders eingeschüchtert gewesen, müsste Ihnen spätestens zum Zeitpunkt der erfolgten Alkoholmessung der Ernst der Lage zu Bewusstsein gekommen sein.

Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie gegen die angeführte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung auch schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei der Bemessung der Strafe war nach § 19 Abs.1 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigten.

Im ordentlichen Verfahren sind nach § 19 Abs.2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da durch die übertretene Norm insbesondere eine Vorschrift, die der Sicherheit des Straßenverkehrs und vor allem der Vermeidung von Unfällen dient, verletzt wurde. Dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Gefahr von Verkehrsunfällen, wesentlich erhöht, steht wohl außer Zweifel. Durch die durchaus deutliche Unterschreitung der 0,4 mg/l Grenze wurde dem durch die Norm verfolgten Verkehrssicherheitsinteresse in beträchtlicher Weise zuwider gehandelt.

Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervor gekommen, dass die Einhaltung der Bestimmung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, sodass das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden konnte.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung zu § 5 Abs.1 StVO aus dem Jahr 2013 zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

Der Behörde wurde am 11.12.2015 bekannt gegeben, dass Sie über ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.300,- verfügen, keine Sorgepflichten hätten und kein Vermögen besitzen.

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO ist für die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO ein Geldstrafenrahmen von EUR 800,- bis EUR 3700,- vorgesehen. Aufgrund des vorliegenden Erschwerungsgrundes bzw. mangels Milderungs-gründen war die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe spürbar zu erhöhen. Darüber hinaus erforderten nicht nur generalpräventive sondern vor allem spezialpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedingen gerade Fahrten im alkoholisierten Zustand Verkehrsunfälle mit oftmals schweren Personen- und Sachschäden. Es konnten daher auch im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer keine geringere Strafe festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 17. Dezember zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 12. Jänner 2016 (eingebracht mit E-Mail selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird Folgendes ausgeführt:

„Unschlüssige Beweiswürdigung:

Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicherweise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwal-tungsverfahrensrechtliche Maxime. Weil ferner gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde verfahrensrechtlich verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, hat die Instanz Mängel der Beweiswürdigung gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Sie muss überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen entsprechen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 2004, ZI. 2001/09/0193).

Die angefochtene Entscheidung leidet an Begründungsmängeln, die Beweiswürdigung ist unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich bzw. unvollständig. Es fehlt eine sachliche Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen.

Die Argumentation der Erstbehörde, wonach den Nachtrunkangaben des Beschwerdeführers deswegen kein Glaube geschenkt werde, weil dieser nicht sofort im Zuge der Amtshandlung angegeben habe, dass er erst nach der Fahrt Alkohol zu sich genommen habe, ist entgegen-zuhalten, dass sich aus den Zeugeneinvernahmen von Insp. I und Insp. P eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht sofort und insbesondere überhaupt nicht zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums befragt wurde. So gibt Insp. I in ihrer Vernehmung als Zeugin am 04.09.2015 an, dass Frau S erst in ihrem Anruf am Posten im Zuge der laufenden Anhaltung behauptet habe, den Beschwerdeführer um 22:05 Uhr mit dem Golf in die W fahren gesehen zu haben. Worauf, nach den Angaben von Insp. I am 04.09.2015, der Beschwerdeführer erst zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wurde.

 

Herrn J A wird von der Erstbehörde negativ ausgelegt, dass er nach Bekanntwerden des Ergebnisses um 23:39 Uhr von 0,49 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft gefragt wurde, was er an Alkohol getrunken habe, und er mit einem Unterton sagt habe, dass er keinen Alkohol getrunken habe. Die Zeugin Insp. I gab jedoch weiters an, dass sie zum Alkoholkonsum auch nicht mehr exakt nachgefragt hätte und auch nicht nachgefragt hätte, wann der Beschwerdeführer den PKW gelenkt hätte. Insofern kann dem Beschwerdeführer auch nicht angelastet bzw negativ ausgelegt werden, dass er sich nicht sofort zum genauen Zeitpunkt des Alkoholkonsums geäußert habe.

Weshalb deswegen den Angaben der Zeugin S mehr geglaubt werde, als denen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Zumal auch Insp. P anlässlich seiner Aussage als Zeuge am 17.09.2015 zur Frage, ob Herr A im Zuge der Amtshandlung Äußerungen hinsichtlich des Lenkens gemacht hätte, angab, dass ihm derartiges nicht in Erinnerung sei, er aber „den Angezeigten" auch nicht danach befragt habe. Allein die Ex-Freundin des Beschwerdeführers, Frau S, belastet den Beschwerdeführer, indem sie behauptet, diesen angeblich am 20.07.2015 um 22:05 beim Fahren mit dem Golf in die W gesehen zu haben und diesen zuvor beim Trinken mehrerer Halbe Bier gesehen zu haben. Nicht einmal der Zeuge Herr A, der sich am gegenständlichen Abend bei Frau S in der Wohnung aufgehalten habe, konnte diese Behauptungen bestätigen.

Zumal der Zeuge Herr A nach eigenen Angaben den Beschwerdeführer weder beim Fahren noch beim Aussteigen gesehen hat und er den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst auf der Straße vor dem Haus erstmals an dem Abend gesehen hat. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb den alleinigen Angaben der Ex-Freundin mehr Glauben zu schenken wäre, als den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst nach der Fahrt Alkohol konsumierte. Zumal diese Angaben des Beschwerdeführers mit den Aussagen der beiden Zeugen H O sowie B B übereinstimmen, die beide angeben, den Beschwerdeführer am 20.07.2015 um ca. 21:00 Uhr im „Cafe Pub U K" gesehen zu haben. Zudem hat der Zeuge Helmut O nachvollziehbar geschildert, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit zwischen 22:30 Uhr und 22:45 Uhr bei ihm im Raucherbereich des Cafe Pub „U K" verabschiedet hätte und sich zuvor im Nichtraucherbeireich beim Dartautomaten aufgehalten hätte.

Die Erstbehörde erschöpft sich in Bezug auf die Würdigung der Verfahrensergebnisse in Argumenten, die zwar für eine gegenteilige Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden könnten, aus denen sich aber kein Widerspruch zwischen den Denkgesetzen oder dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und der Beweiswürdigung der belangten Behörde ergibt. Bei einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen ist nicht nachvollziehbar, weswegen die alleinigen Angaben der Ex-Freundin des Beschwerdeführers, Frau S, glaubwürdiger wären, als die Angaben des Beschwerdeführers, die zudem von den Zeugen Helmut O und B B bestätigt wurden, und auch nicht durch die Angaben des Zeugen Herrn A widerlegt wurden.

Die Argumentation der Erstbehörde, dass nur, weil die beiden Zeugen H O und B B den Beschwerdeführer nicht beim Alkoholkonsum gesehen hätten, deshalb die Nachtrunkangaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig wären, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere da beide Zeugen angeben, den Beschwerdeführer im Cafe Pubs „U K" gesehen zu haben, jedoch nicht den ganzen Abend mit ihm verbracht haben, weswegen es auch durchaus nachvollziehbar ist, weswegen die Zeugen auch keine genauen Angaben zum Konsum des Beschwerdeführers machen konnten. Dies widerlegt jedoch keinesfalls die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst nach der Fahrt im Cafe Pub „U K" Alkohol konsumiert hat. Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er im ersten Affekt angab, keinen Alkohol konsumiert zu haben und erst später zwei Halbe Bier bzw. etwas mehr Alkohol konsumiert zu haben eingestand. Eine derartige Affektreaktion ist durchaus nicht lebensfremd und nachvollziehbar. Dass der Zeuge H O keine konkreten Wahrnehmungen zum Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers machen konnte und nur angab, dass er nach seinem Empfinden nicht angetrunken gewirkt hätte, lässt sich aufgrund der lediglich kurzen Zeit, indem sich der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Lokales im Raucherbereich vom Zeugen lediglich mittels Handbewegung und Gruß verabschiedete, erklären.

Warum die Erstbehörde aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht alle Namen der Personen einer Stammtischrunde mit Adresse sofort richtig benennen könne, irgendwelche negativen Schlussfolgerungen über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ziehen könne ist nicht ersichtlich, zumal es durchaus unter Stammtischfreunden üblich ist, sich per Spitzname anzureden und man auch nicht jeden, mit dem man sich zum Dartspielen trifft, unbedingt nach der genauen Wohnadresse befragt.

Zu den Angaben der Zeugin S ist anzumerken, dass es sich bei der Zeugin um die Ex-Freundin des Beschwerdeführers handelt und es daher nicht verwunderlich erscheint, dass diese dem Beschwerdeführer alles andere als wohlwollend gesinnt ist. Zudem können ihre Behauptungen zum angeblichen Alkoholkonsum und der angeblichen, anschließenden Autofahrt des Beschwerdeführers von keinem anderen Zeugen, nicht einmal von dem von ihr namhaft gemachten Zeugen, Herrn A, bestätigt werden. Im Gegensatz dazu bestätigen zwei Zeugen, H O und B B, die Angaben des Beschwerdeführers. Die Annahme der Erstbehörde, wonach die Angaben des Zeugen O, der den Beschwerdeführer am besagten Abend gegen 21:00 ins Cafe Pub „K" kommen gesehen hat, nicht glaubwürdig wären, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zu dieser Zeit mit dem Auto in Urfahr weggefahren sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben (Stellungnahme vom 01.10.2015) bereits um ca. 20:20 Uhr mit seinem PKW in die W fuhr, diesen dort geparkt hat und anschließend ins Cafe Pub „K" ging. Somit sind die Angaben der Zeugen B als auch O sehr wohl mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen.

Entgegen der Annahme der Erstbehörde, sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er um ca. 22:30 Uhr zum Haus seiner Ex-Freundin, S S, ging und bedauerlicherweise kleine Steine auf ein Fenster warf, mit den Angaben des Zeugen O, wonach sich der Beschwerde-führer gegen 22:30 Uhr von ihm im Cafe Pub „K" verabschiedete und der Polizeiverständigung laut Insp. I und Insp. P gegen 22:30 Uhr sowie der Festnahme um 22:45 Uhr, durchaus in Einklang zu bringen. In Bezug auf die Rückrechnungstheorien der Erstbehörde bezüglich des vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegten Nachtrunkes, sei anzumerken, dass der behauptete mögliche Wert von 0,74 mg/l eine reine Spekulation der Erstbehörde darstellt und diese Spekulation in keinster Weise nachvollziehbar dargelegt und begründet wurde.

In Zusammenschau der Beweisergebnisse, insbesondere auch dessen, dass allein die Ex-Freundin des Beschwerdeführers, Frau S, den Beschwerdeführer angeblich um 22:05 beim Fahren mit dem Golf in die W gesehen haben wolle und dies nicht einmal der Zeuge Herr A, der sich am gegenständlichen Abend bei Frau S in der Wohnung aufgehalten habe, bestätigen kann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstbehörde davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als erwiesen anzusehen ist.

Bei einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen hätte die Erstbehörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass der dem Beschwerdeführer vorgeworfene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Tatbestand nicht erfüllt ist.“

 

Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

In eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; in eventu die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen. Jedenfalls aber gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

 

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Auf die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 10. März 2016. Dabei wurde der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt und folgende Personen zeugenschaftlich einvernommen: Insp. M I, Insp. C P, S S, H O, B B.

 

Angaben des Beschwerdeführers:

„Ich habe mich mit Frau S am 20.7.2015 nach der Arbeit um 17.30 Uhr bei der Pizzeria D getroffen. Ich bin dort direkt von der Arbeit gekommen. Bei der Arbeit herrscht absolutes Alkoholverbot an das ich mich an diesem Tag gehalten habe.

Ich habe Frau S bereits am Parkplatz getroffen. Wir haben dort unsere Autos abgestellt und sind gemeinsam in die Pizzeria gegangen. In der Pizzeria selber habe ich an Getränken ein Bier, einen Kaffee, ein Red Bull und ein Cola konsumiert. Gegessen haben wir dort nichts. Nach ca. 2 Stunden, also ca. um 19.30 Uhr, bin ich dann zur Toilette gegangen. In der Zwischenzeit hat Frau S die Pizzeria verlassen. Als ich zurückgekommen bin, war sie eben nicht mehr da. Ich habe dann nach der Rechnung gefragt und bin Frau S nachgegangen. Ich habe sie am Parkplatz, wie sie gerade mit dem Auto wegfahren wollte, wieder angetroffen. Ich habe ihr noch nachgerufen, was den das Verhalten zu bedeuten habe. In weiterer Folge bin ich dann in mein Fahrzeug gestiegen und bin Frau S nachgefahren. Diese fuhr zu ihrer Freundin die in Auberg wohnt. Dort habe ich gesehen, dass beide Frauen in die Wohnung der Freundin gegangen sind, später habe ich beide Frauen dann noch auf dem Balkon gesehen. In weiterer Folge bin ich dann in meine Wohnung gefahren die in Linz, B, in Urfahr liegt. Das sind ca. 3 Kilometer entfernt vom Wohnort der Freundin von Frau S. Die Situation hat mir jedoch keine Ruhe gelassen und ich bin dann in die W gefahren. Das war zum Zeitpunkt des 20.7.2015 der Wohnort von Frau S. Dort habe ich mein Auto geparkt und bin dann ins Lokal K gegangen. Ich bin ins K ca. um 20.20 Uhr gegangen und um ca. 22.00 Uhr habe ich dann ein WhatsApp Chat mit Frau S angefangen.

Im Lokal K habe ich ca. 2 Halbe Bier konsumiert. Im Lokal habe ich mich ca. von 20.30 Uhr bis 22.00 oder 22.15 Uhr aufgehalten. Ich bin dann aus dem Lokal gegangen ca. eben um 22.10 – 22.15 Uhr und habe begonnen, Steinchen an das Fenster im zweiten Stock - das waren die Wohnungsfenster von Frau S – zu werfen. Ich habe ca. eine viertel Stunde Steinchen an die Fensterscheiben geschmissen, bis eines der Fenster dann beschädigt wurde. Das Fenster hatte meines Wissens nach einen Riss. Auch dies habe ich mit WhatsApp Frau S mitgeteilt. In der Folge bin ich dann wieder Richtung K gegangen und dann kam die Polizei. Die Polizei hat mich an der Apotheke am Bindermichl angetroffen. Ich wurde von der Polizei nach meiner Identität gefragt. Ich habe darauf angegeben, ich wäre J B. In der Folge wurde ich dann festgenommen und auf die Polizeiinspektion gebracht. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlungen im Bereich Apotheke Bindermichl oder W wurde ein Alkovortest gemacht. Auf der Polizeiinspektion selber wurde dann der Alkotest selbst gemacht, welchen ich auch selber machen wollte.

 

Befragt durch den Rechtsvertreter, was der Beschwerdeführer getrunken habe, nachdem er ins Lokal K zurückgegangen war (Anmerkung: nach dem Steine schmeißen an das Fenster), gibt der Beschwerdeführer an, er habe dort nichts mehr getrunken.

Über weiteres Befragen durch den Rechtsvertreter, ob vorher Schnaps im Spiel gewesen wäre, verneint dies der Beschwerdeführer.“

 

Zeugenaussage Insp. M I:

Ich kann mich noch an den Vorfall vom 20.7.2015 erinnern. Mein Kollege Insp. P und ich wurden in die W 17 gerufen, weil dort Frau S Probleme mit ihrem Exfreund haben soll, der Steine ans Fenster schmeißt. Wir hatten von den Kollegen die diesen Anruf entgegengenommen haben, eine Beschreibung der Kleidung sowie die Kennzeichennummer des Fahrzeugs und die Bekanntgabe, dass sich Herr A noch dort am Vorfallsort aufhalten soll. Ich war im Fahrzeug Beifahrerin, Insp. P hat das Fahrzeug gelenkt. Als wir ausgestiegen sind, hat Frau S heruntergerufen, dass Herr A gerade Richtung Apotheke gegangen ist. Wir sind dann in dieselbe Richtung also von der W Richtung Bindermichl gegangen. Auf Höhe Apotheke Bindermichl haben wir dann eine Person angetroffen, die lt. Kleiderbeschreibung gepasst hat. Wir haben in der Folge die Person aufgefordert stehenzubleiben um eben feststellen zu können, ob es sich um Herrn A handelt. Dieser wollte auch wissen, warum er stehenbleiben soll und wir haben bekanntgegeben, dass es einen Vorfall gegeben hat und dass er aufgrund der getragenen Kleidung zur Personenbeschreibung passt.

Befragt nach einem Ausweis hat Herr A dann angegeben, er habe keinen dabei. Ich habe ihn dann nach seinem Namen gefragt und er hat gesagt, er heiße B J. Soweit ich mich erinnern kann, hat er mir aber dazu das richtige, also sein Geburtsdatum, gesagt. In der Folge habe ich dann eine ZMR-Abfrage gemacht die negativ verlaufen ist. Solange ich die ZMR-Abfrage gemacht habe, hat sich mein Kollege Insp. P mit Herrn A unterhalten. Ich bin da ca. 1 m entfernt gestanden und habe gemerkt, dass es sich doch um eine etwas lautere Diskussion handelt. In der Folge habe ich dann die Person die wir eben angehalten haben damit konfrontiert, dass die ZMR-Anfrage negativ war. Daraufhin wurde geantwortet, dass wir die Daten in 10 Minuten am Posten bekommen würden. Wir wollten die Daten natürlich gleich haben. In der Folge hat dann das Verhalten eher ins aggressive umgeschlagen, die Person wurde abgemahnt. Ich habe dann immer wieder nachgefragt und habe die Antwort bekommen, in 10 Minuten am Posten, sodass es schlussendlich zur Festnahme gekommen ist.

In der Folge haben wir der Person Handschellen angelegt und sind dann gemeinsam zu unserem in der W abgestellten Dienstfahrzeug gegangen. In dieser Lage der Amtshandlung haben wir keinen Alkovortest mit der festgenommenen Person gemacht. Es war jedoch deutlich riechbar, dass Alkohol getrunken wurde.

 

Mein Kollege Insp. P hat dann eine Personendurchsuchung durchgeführt. Dabei wurde ein Autoschlüssel, eine Geldbörse und Steine gefunden. Mein Kollege hat meiner Erinnerung nach dann gefragt, ob es sich um das Fahrzeug von Herrn A handeln würde, welches wir bereits vorher in der W abgestellt gesehen hätten. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was Herr A darauf geantwortet hat. Ich weiß nur noch, dass mein Kollege dann zum Auto gegangen ist und probierte ob der Schlüssel passt. Wir sind dann auf den Posten gefahren, auch auf dem Posten hat Herr A immer noch gesagt, er wäre Herr B J. Ich habe dann in der Folge in der Geldbörse die Bankomatkarte gefunden und dann eben unter A J eine neue ZMR-Abfrage gestartet die ein Ergebnis gebracht hat.

 

Herr A wollte dann irgendwann einen Alkovortest machen. Wir haben diesen dann auch durchgeführt mit dem Ergebnis von 0,53 mg/l. Im Laufe der Amtshandlung hat dann Frau S noch einmal angerufen und bekanntgegeben, dass sie definitiv gesehen hat, wie Herr A in die W eingebogen ist. Daraufhin haben wir ihn zum Alkotest aufgefordert. Die viertel Stunde die wir dann gewartet haben bis wir den Alkotest gemacht haben, habe ich bereits alle Fragen gestellt die ich dann für die Anzeige gebraucht habe, also nach Medikamenten, nach dem Essen, der Alkoholmenge usw. Meiner Erinnerung nach hat Herr A angegeben, dass er nichts getrunken hat, an den genauen Wortlaut kann ich mich heute nicht mehr erinnern. In Erinnerung geblieben ist mir jedoch ein gewisser Unterton bei der Beantwortung meiner Frage. Den Alkotest selber hat dann mein Kollege mit Herrn A durchgeführt.

In der Zeit in der mein Kollege den Alkotest durchgeführt hat, habe ich dann noch mit Frau S telefonisch Kontakt aufgenommen. Diese hat mir dann nochmals bestätigt, dass sie Herrn A mit dem Fahrzeug fahrend einbiegend in die W gesehen hat.

 

Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde, wann die Polizei in der W eingetroffen ist, gibt die Zeugin an, dass dies um 22.30 Uhr war.

Nach Einsicht in die Niederschrift gibt die Zeugin korrigierend an, dass der Anruf um 22.30 Uhr eingegangen ist und sie ca. 5 Minuten später dann am Einsatzort eingetroffen sind.

 

Über weiteres Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde, ob Herr A das Lokal K erwähnt hat, gibt die Zeugin an, dass sie sich glaubt erinnern zu können, dass Herr A gesagt habe, dass er aus dem Lokal K kommt.

 

Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, wann das erste Mal das Thema gewesen wäre, Herr A wäre mit dem Auto gefahren, gibt die Zeugin an, dass dies bereits im Funkspruch das Kennzeichen durchgegeben wurde. Ich kann heute aber nicht mehr sagen ob es geheißen hat,  er fährt das Auto oder er ist mit diesem Auto unterwegs.

Über weiteres Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, warum nicht sofort ein Vortest gemacht wurde, gibt die Zeugin an, dass dies zu diesem Zeitpunkt kein Thema war. Es sei vorrangig gewesen herauszufinden, ob es sich bei der angetroffenen Person tatsächlich um Herrn A handle oder nicht.

Über weiteres Befragen gibt die Zeugin an, dass Frau S auf der Polizeiinspektion angerufen hat kurz nach dem Eintreffen der beiden amtshandelnden Polizisten mit dem jetzigen Beschwerdeführer und angegeben hat, dass sie gesehen hat, dass Herr A mit dem Auto gefahren ist und auch gleichzeitig hat sie bekanntgegeben, dass durch das Steine schmeißen das Badezimmerfenster kaputtgegangen ist.

Über weiteres Befragen, ob die Zeugin die Motorhaube angegriffen hat, ob diese noch warm ist, gibt die Zeugin an, dass sie dies nicht gemacht hat, da sie sich eher auf den jetzigen Beschwerdeführer konzentriert hat. Sie hat eben nur gesehen, dass ihr Kollege versucht hat zu klären, ob der Schlüssel zum Auto passt und dieser Schlüssel hat gepasst.

Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, ob Herr A im Zuge der Einvernahme bei der Polizeiinspektion gesagt habe in die Richtung gehend, er sei schon lange nicht mehr mit dem Auto gefahren, er habe es vor längerer Zeit dort abgestellt gibt die Zeugin an, dass sie sich daran nicht mehr erinnern kann.“

 

Zeugenaussage Insp. C P:

Ich kann mich einigermaßen noch an den Vorfall vom 20. Juli 2015 erinnern. Ich bin mit meiner Kollegin Insp. I aufgrund eines Anrufes der meiner Erinnerung nach direkt bei der Polizeiinspektion eingegangen sein müsste, in die W gefahren. Ich weiß nicht mehr auf die Minute genau, wann ich dort angekommen bin. Ich glaube jedoch, dass wir ins Protokoll 22.30 Uhr als Ankunftszeit geschrieben haben. Wir sind aufgrund eines Anrufes, dass eine männliche Person in der W Steine auf Wohnungsfenster schmeißt, hingefahren. Ich bin mir heute nicht mehr sicher aber es könnte auch sein, dass auch schon eine Belästigung angegeben wurde. Im Zeitpunkt unseres Hinfahrens hatten wir eine Beschreibung der Kleidung der Person die Steine schmeißt und auch bereits das Kennzeichen eines Wagens der dort abgestellt ist. Als wir dort angekommen sind, haben wir das Auto abgestellt vorgefunden. Die Person jedoch weder beim Auto noch in der näheren Umgebung. In weiterer Folge wurde vom Fenster heruntergerufen, dass die Person sozusagen ums Eck hinter das Haus gegangen ist. Wir sind dieser Person dahin gefolgt. In der Folge haben wir dann eine Person gefunden, auf die die Kleiderbeschreibung gepasst hat. Wir haben diese Person angehalten und haben versucht die Identität festzustellen, was jedoch nicht gelungen ist. In der weiteren Folge hat dann eine Durchsuchung dieser Person einen Autoschlüssel und die Steine zum Vorschein gebracht. Im Zuge der Amtshandlung konnte die Identität der Person nicht geklärt werden, weil ein falscher Name angegeben wurde. Wir sind dann in Richtung Einsatzfahrzeug gegangen. Als wir zum Einsatzfahrzeug zurückgegangen sind, hat eine Frau aus dem Haus herausgerufen, dass es sich meiner Erinnerung nach um Herrn A handelt. In weiterer Folge sind wir dann zum Posten gefahren. Auf dem Posten selber hat sich die Identität dann klären lassen. Meiner Erinnerung nach wurde eine Bankomatkarte mit dem richtigen Namen gefunden. Auf dem Posten selber wurde ein ein Alkotest durchgeführt. Ob der Vortest auch auf dem Posten gemacht wurde, kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Ich weiß aber, dass einer gemacht wurde.

Meiner Erinnerung nach habe ich den Alkotest mit Herrn A gemacht.

 

Auf Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, ob der Zeuge wisse, wie der Verdacht, dass Herr A mit dem Fahrzeug gefahren sei, zu Stande kommt, gibt der Zeuge an, dies habe Frau S bekanntgegeben.

Über weiteres Befragen, ob beim Zeugen bereits im Zeitpunkt der Kontrolle, dass es sich bei dem abgestellten Fahrzeug um jenes handelt, dass zum abgenommenen Schlüssel passt, der Verdacht bereits bestand, gibt der Zeuge an, dass seines Wissens nach der Verdacht erst später entstanden ist.

Über weiteres Befragen ob der Zeuge kontrolliert habe, ob der Motor noch warm ist, gibt der Zeuge an, dass er sich daran jetzt nicht mehr erinnern kann.“

 

Zeugenaussage B B:

„Ich war am 20. Juli 2015 im Lokal K. Daran kann ich mich noch einigermaßen erinnern. Ich war meiner Schätzung nach dort bis ca. 20.00 Uhr. Das ist bei mir die übliche Zeit an der ich nach Hause gehe. Ich habe im Lokal Herrn A getroffen. Ich habe mich im Nichtraucherbereich des Lokals aufgehalten und habe dort Dart gespielt. Beim Verlassen des Lokals, das muss also ca. kurz vor 20.00 Uhr oder um 20.00 Uhr gewesen sein, habe ich im Raucherbereich Herrn A getroffen. Ich kenne Herrn A vom Dartspielen, habe mit ihm einige Minuten Smalltalk gemacht. Ich habe dann mit Herrn A nichts mehr getrunken und ich kann mich heute auch nicht mehr erinnern, was Herr A zu diesem Zeitpunkt konsumiert hat.

 

Über Befragen, warum er der Niederschrift im Oktober 2015 ca. 21.15 Uhr als Zeitpunkt des Verlassens des Lokals angegeben wurde, gibt der Zeuge an, dass er sich bis heute nicht mehr erklären kann, weil seine normale Zeit wo er nach Hause kommt, 20.00 Uhr bzw. 20.15 Uhr ist.

 

Über Befragen durch das Gericht, ob es denn möglich wäre, dass es an diesem Tag später geworden ist gibt der Zeuge an, dass er das fast nicht glaubt.

 

Über weiteres Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde gibt der Zeuge an, dass es sich beim Treffen mit Herrn A um einen Zufall gehandelt hat.“

 

Zeugenaussage H O:

„Ich war am 20. Juli 2015 im Lokal K. Ich bin dort am Nachmittag hingekommen und habe das Lokal ca. um 23.00 Uhr verlassen. Ich habe mich dabei im Raucherbereich aufgehalten. Meiner Erinnerung nach war es ca. 19.30 Uhr als sich Herr A zu mir gesetzt hat. Er ist dann ca. 1 Stunde bei mir geblieben und ist dann in den Nichtraucherbereich gegangen um Dart zu spielen. Wie ich mich mit Herrn A unterhalten habe, hat dieser einen Kaffee konsumiert.

Meiner Erinnerung nach hat Herr A das Lokal kurz vor mir so zwischen halb und dreiviertel Elf verlassen.

 

Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde, wieso denn die Zeiten zu denen Herr O in das Lokal gekommen ist, nach heutiger Aussage zur Aussage vor der belangten Behörde divergieren gibt der Zeuge an, dass er mit 20.15 Uhr oder 20.30 Uhr wie er angegeben hat vor der belangten Behörde, hat er das Lokal betreten gemeint, es wäre der Zeitpunkt gewesen als Herr A das Lokal betreten habe. Herr O gibt erklärend an, er müsse die Frage die von der belangten Behörde an ihn gestellt wurde, wohl missverstanden haben.

 

Auf Vorbehalt des Vertreters des Beschwerdeführers der Zeuge habe bei der Einvernahme bei der belangten Behörde angegeben: Etwa gegen 22.30 Uhr oder auch 22.45 Uhr kam J wieder in den Raucherbereich, verabschiedete sich bei mir mittels Handbewegung und Gruß und verließ das Lokal.“

 

Zeugenaussage S S:

„Ich kann mich noch daran erinnern, dass ich mich mit Herrn A am 20. Juli am Abend in der Pizzeria D getroffen habe. Hinsichtlich der näheren Uhrzeit verweise ich auf meine Angaben vor der belangten Behörde (LPD). Wir waren längere Zeit dort und während dieser Zeit hat Herr A mindestens 3 halbe Bier getrunken. Ich habe in der Folge das Lokal verlassen als Herr A zur Toilette war. Ich bin dann zum Parkplatz zu meinem Auto gegangen. Herr A war binnen kürzester Zeit dann wieder hinter mir. Herr A ist dann in weiterer Folge hinter mir hergefahren. Ich war aufgrund früherer Vorfälle aufgewühlt und ängstlich und Herr A fuhr eben rasch hinter mir her. Ich bin von dort weggefahren über die von mir in der Niederschrift angegebene Fahrtroute. Während dieser Fahrt hat mich der Beschwerdeführer dann beim Steakhouse geschnitten. Ich bin dann in weiterer Folge wieder über die Nibelungenbrücke zurück und zu meiner Freundin Frau E gefahren. Ich bin bei meiner Freundin angekommen, diese hat bereits auf mich gewartet, hat mir die Tür offen gelassen, sodass ich ins Haus konnte. Ich habe meine Freundin ersucht Herrn A zu sagen, er solle weiterfahren weil es nichts mehr zu reden gäbe. Ich bin dann in die Wohnung meiner Freundin gegangen, diese ist nachgekommen. Wir haben uns dann auf den Balkon begeben.

Das Zufahren und Parken konnte ich von meiner Wohnung aus sehen, weil die Entfernung nicht all zu groß war. Als ich nach Hause gekommen bin, war ein Freund von mir bei mir in der Wohnung, der auf meinen Sohn aufgepasst hat. Er ist in der Folge auch noch geblieben, wir sind in der Küche gesessen und haben dann auf einmal ein Rieseln am Fenster gehört. Wir konnten uns das Geräusch nicht erklären und haben uns vorerst einmal erschreckt angeschaut. Mein Bekannter und ich haben dann aus dem Fenster gesehen und konnten beobachten wie Herr A Steine vom Boden aufhebt. In weiterer Folge hat es dann auch am Wohnzimmerfenster und am Badezimmerfenster gerieselt und schlussendlich war auch das Badezimmerfenster kaputt. Wir haben auch beratschlagt wie wir den vorgehen sollten. Ich wollte nämlich nicht hinuntergehen. Ich habe dann in der Folge die Polizei kontaktiert. Zwischenzeitlich hat mich Herr A ein paar Mal angerufen und als die Badezimmerscheibe kaputt war, hat er mir auch eine Nachricht geschrieben. Ich habe dann gesehen, dass Herr A aus der W ein Stück raus Richtung Hypobank und dann eben in die Seitenstraße einbiegt. Die Polizei war relativ rasch vor Ort. Ich kann mich auch noch erinnern, dass ich gesehen habe, dass Herr A Steine aus der Hosentasche herausfallen lassen hat, ob dies bewusst oder nicht bewusst passiert ist, kann ich nicht sagen.

Als die Polizei gekommen ist, haben sie sogleich das Auto gefunden das ich im Zuge meines Telefonats mittels Kennzeichen und Auto beschrieben habe. Ich habe den Polizeibeamten aus dem Fenster gesagt, dass Herr A um die Hausecke gebogen ist und die Polizei ist dann Herrn A nachgegangen. Ich kann nicht mehr sagen, ob ich die Polizei ein weiteres Mal angerufen habe im Verlauf des Abends. Ich kann mich jedoch daran erinnern, dass ich angerufen wurde und in weiterer Folge dann zur Niederschrift zur Polizeiinspektion um etwa 23.30 Uhr – 00.00 Uhr gefahren bin. Das Verfassen der Niederschrift hat sich dann die ganze Nacht hingezogen.

 

Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, ob die Zeugin angeben kann welche Sorte Bier der Beschwerdeführer getrunken hat, gibt die Zeugin an, dass es sich um helles Bier gehandelt hat.

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers und Vorbehalt der Aussage vor der Landespolizeidirektion am 21.7.2015 betreffend den Alkoholkonsum gibt die Zeugin an, dass sie heute nicht mehr genau sagen kann, ob Herr A auch Weizenbier getrunken hat. Sie kann diesbezüglich nur auf die Aussage vor der Polizei verweisen.

 

Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, warum die beschriebene Fahrtroute genommen wurde gibt die Zeugin an, dass sie ursprünglich vorhatte, nach Hause zu fahren, was ja auch zur ursprünglichen oder anfänglichen Fahrtroute gepasst hätte, da aber Herr A bei ihr zu  Hause war und sie eine Eskalation vermeiden wollte hat sie sich entschlossen, zu ihrer Freundin zu fahren, hat diese kontaktiert und diese hat ihr zugesagt, dass sie kommen könnte.

Über weiteres Befragen, ob Herr A zwischen dem Steinchen werfen und dem Eintreffen der Polizei im Lokal K gewesen sein könnte gibt die Zeugin an, dass sie dies persönlich ausschließt, da es sich um maximal 4 Minuten Zeitdifferenz gehandelt hat.

 

Über weiteres Befragen, warum Frau S dennoch auf der Polizeiinspektion angerufen hat und bekanntgegeben hat, dass Herr A gefahren ist, gibt die Zeugin an:

Ich habe wie die Polizei Herrn A zum Polizeiwagen zurückgebracht hat, das Gespräch mithören können, weil Herr A eben so laut gesprochen hat. Dabei habe ich mitbekommen, dass er einen falschen Namen genannt hat und immer wieder gesagt hat, dass er nicht gefahren ist. Ich selber habe aber gesehen, dass Herr A gefahren ist. Dies hat auch mein Bekannter Herr A gesehen. Wir haben dann besprochen, ob ich das richtig verstanden habe, dass Herr A der Polizei immer wieder gesagt hat, er wäre nicht gefahren. Was von meinem Bekannten bejaht wurde und deswegen habe ich dann auf der Polizei angerufen und bekanntgegeben, dass Herr A gefahren ist.

 

Über weiteres Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, ob Herr A den Herrn A fahren gesehen hat?

Am 4.9.2015 wonach dieser ausdrücklich gesagt hat, dass er Herrn A nicht beim Fahren gesehen hat aber dessen Auto gegenüber stehen gesehen hat, gibt die Zeugin an, dass sie die Aussage von Herrn A nicht kennt, dass sie zur Aussage nichts sagen kann, dass sie eben nur das schildern kann, was sich innerhalb ihrer Wohnung zugetragen hat zum fraglichen Zeitpunkt.

 

Über Befragen durch die Vertreterin der belangten Behörde, ob Frau S im Zeitpunkt ihres nach Hause Kommens das Fahrzeug von Herrn A gesehen hat gibt diese an, dass sie das Fahrzeug nicht gesehen hat. Zum Zeitpunkt ihres nach Hause Kommens waren 3 bis 5 Parkplätze frei.

 

Über Befragen durch den Vertreter des Beschwerdeführers, ob der Zeugin das Fahrzeug von Herrn A falls es dort gestanden wäre aufgefallen wäre, gibt diese an, dass dem so gewesen wäre.“

 

 

Die Vertreterin der belangten Behörde fragt den Beschwerdeführer, ob das Auto tatsächlich in der W abgestellt war oder ob es eventuell auch woanders abgestellt hätte sein können. Dies verneint der Beschwerdeführer.

 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer traf sich am 20. Juli 2015 nach der Arbeit, bei der Alkoholverbot herrscht, mit seiner Ex-Freundin S S in der Pizzeria D in Linz Urfahr. Der Beschwerdeführer hatte während der Arbeitszeit an das an der Arbeitsstelle geltende Alkoholverbot gehalten. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Freundin konsumierten in der Pizzeria keine Speisen, sondern nur Getränke. Der Beschwerdeführer trank dort zumindest 3 Halbe Bier und 2 Weizenbier. Die Ex-Freundin verlies in der Folge während des Toilettenbesuchs des Beschwerdeführers das Lokal und fuhr sodass zu einer Freundin und später nach Hause in die W. Der Beschwerdeführer folgte seiner Ex-Freundin zur deren Freundin und verließ diesen Ort nach kürzerer Verweildauer in der Nähe wieder.

Die Ex-Freundin des Beschwerdeführers fuhr in weiterer Folge nach Hause in die W. Als diese zu Hause ankam sah sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht in der W abgestellt. Sie ging in ihre Wohnung und beobachteter etwas später, dass der Beschwerdeführer von der Autobahn, Abfahrt Bindermichl kommend zur W fuhr und in dieser sein Fahrzeug parkte. Der Beschwerdeführer hob Steinchen vom Boden auf und warf diese auf die Wohnungsfenster der Ex-Freundin, wobei dabei auch das Badezimmerfenster Schaden erlitt. Die Ex-Freundin rief die Polizei zu Hilfe. Diese kam zum Einsatzort und konnte anhand der Kleiderbeschreibung den Beschwerdeführer auffinden. Dieser gab nach seinen Personalien befragt, eine falschen Familiennamen und den richtigen Vornamen und das richtige Geburtsdatum an. Eine ZMR-Abfrage führte daher zu keinem Ergebnis. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers wurde dieser in der Folge festgenommen und zur Polizeiinspektion gebracht. In der W selber konnte von den Polizeiorganen auch das Fahrzeug aufgrund der bekannten Kennzeichen gefunden werden und aufgrund des Autoschlüssels, der beim Beschwerdeführer gefunden worden war, konnte das Kfz auch als das des Beschwerdeführers identifiziert werden. Auf der Polizeiinspektion wurde sodann nach einem positiven Vortest vor Ort (in der W) ein Alkotest durchgeführt, der eine Alkoholisierung der Atemluft von 0,49 mg/l ergeben hat. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der amtshandelnden Polizistin an, keinen Alkohol getrunken zu haben. Auch über einen etwaigen Nachtrunk machte der Beschwerdeführer keine Angaben.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, und speziell hinsichtlich des Aufenthalts in der Pizzeria D, abgesehen von der getrunkenen Alkoholmenge, aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und der Aussage der Zeugin S. Hinsichtlich der konsumierten Menge an Alkohol ergibt sich der Sachverhalt aus der Aussage der Zeugin S. Eben aus dieser Aussage ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 kurz nach 22.00 Uhr von der Autobahn kommend über die Ausfahrt Bindermichl in die W einbog und dort sein Fahrzeug (Cabrio, schwarz) gegenüber dem Wohnhaus der Zeugin S einparkte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Steinchen an das Wohnungsfenster der Zeugin S warf, ergibt sich aus seinen Angaben und den der Zeugin selbst.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Personalien nicht bekannt gab, ein Vortest und Alkotest durchgeführt worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes, der Angaben des Beschwerdeführers, der Angaben der Zeugen Insp. I und des Insp. P.

 

 

III.           Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:  

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Freundin am 20. Juli zwischen 17.30 Uhr und 20.30 Uhr in der Pizzeria D in Linz-Urfahr gewesen ist und dort u.a auch Alkohol konsumiert hat. Der Umfang der alkoholischen Getränke wird vom Beschwerdeführer selbst in der Beschuldigteneinvernahme vom 6. August 2015 mit 2 Seidel Bier und in der mündlichen Verhandlung mit einem Bier angegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 10. August 2015 angegeben hat, in der Pizzeria keinen Alkohol konsumiert zu haben. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei der Einvernahme am 6. August 2015 als auch am 10. August 2015 an, er habe im Lokal K 2 Halbe Bier getrunken. Bei der Einvernahme am 20. Juli 2015, in deren Verlauf auch der Alkotest stattgefunden hat, hat der nunmehrige Beschwerdeführer keinen Nachtrunk angegeben.

Die Ex-Freundin des Beschwerdeführers spricht dagegen sowohl in der Einvernahme am 21. Juli 2015 als auch vor der Behörde am 18. August 2015 und genauso in der mündlichen Verhandlung davon, dass der Beschwerdeführer in der Pizzeria mehrere Halbe Bier (etwa 3) und 2 oder 3 Weizenbier getrunken habe.

Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug, einem Golf Cabrio schwarz in das Lokal „K“ gefahren ist und dort sein Fahrzeug in der W in unmittelbarer Nähe beim Wohnhaus der Ex-Freundin abgestellt hatte. Strittig ist hier der Zeitpunkt des Ankommens beim Lokal und auch die Frage, ob der Beschwerdeführer im Lokal „K“ gewesen ist und ob er dort auch Alkohol konsumiert hat.

Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer am 21. Juli 2015 in seiner Einvernahme vor der PI und am 10. August 2015 im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme bei der belangten Behörde an, er sei gegen 21.00 Uhr von zuhause weg gefahren ins Lokal „K“ und habe dort vor dem Wohnhaus der Ex-Freundin geparkt und sei ins Lokal gegangen. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei um ca. 20.20 Uhr ins Lokal „K“ gegangen und bis 22.00 dort geblieben.

Die Ex-Freundin und Zeugin dagegen gab dagegen in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18. August 2015 und in der mündlichen Verhandlung an, sie habe vom Wohnungsfenster aus sehen können, dass der Beschwerdeführer um 22.05 Uhr von der Autobahn kommend, über die Ausfahrt die Ausfahrt Bindermichl in die W eingebogen sei und sein Fahrzeug vor ihrem Wohnhaus geparkt habe. Im Zeitpunkt ihres Nachhausekommens habe sie das Fahrzeuge nicht in der W geparkt wahrgenommen.

 

Der Zeuge O gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Oktober 2015 an, er sei am 20. Juli 2015 um 20.15 bis 20.30 ins Lokal „K“ gekommen, der Beschwerdeführer sei ca. 15 bis 30 Minuten nach ihm gekommen, sei etwa 30 Minuten bei ihm geblieben und habe in dieser Zeit einen Kaffee getrunken. In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge dagegen an, er sei bereits am späten Nachmittag ins Lokal gekommen und sei bis 23.00 geblieben, der Beschwerdeführer sei um 19.30 Uhr ins Lokal gekommen, sei ca. 1 Stunden bei ihm geblieben und habe in dieser Zeit einen Kaffee getrunken. Der Beschwerdeführer habe das Lokal zwischen 22.30 und 22. 45 Uhr verlassen.

 

Der Zeuge B gab bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Oktober 2015 an, er habe den Beschwerdeführer beim Verlassen des Lokals getroffen, dies sei um ca. 21.00 oder 21.15 Uhr gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei bis 20.00 Uhr im Lokal gewesen. Die Zeitdifferenz in den beiden Aussagen konnte der Zeuge auf Nachfrage dazu nicht erklären. Angaben zum Getränkekonsum des Beschwerdeführers konnte der Zeuge keine machen.

 

Die beiden Zeugen konnten keine Angaben dahingehend machen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Lokal „K“ wie von ihm vorgebracht 2 Halbe Bier konsumiert hat, da ihn der Zeuge O eine Kaffee hat trinken sehen und der Zeuge B dazu überhaupt keine Angaben machen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Raucherbereich des Lokals mit einer Stammtischrunde zusammen gewesen und habe dort 2 Halbe Bier konsumiert, erscheint, da der Beschwerdeführer keinen Zeugen aus der Stammtischrund als Zeugen namhaft machte, weil ihm das als zu viel Aufwand erschien, wenig glaubhaft.

Auch erscheint es nach den vorliegenden Zeugenaussagen und der Aussage der Zeugin und Ex-Freundin zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer überhaupt im Lokal „K“ gewesen ist. Der Beschwerdeführer selbst gab an, er sei nach 21.00 Uhr in Lokal gekommen. Der Zeuge B gab jedoch in der mündlichen Verhandlung an, er könne sich nicht vorstellten, dass er wie vor der belangten Behörde angegeben, bis nach 21.00 Uhr im Lokal gewesen sei, da er üblicherweise immer das Lokal zwischen 20.00 und 21.15 verlasse und er könne sich nicht vorstellen, dass dies am 20. Juli 2015 anders gewesen sei. Dies bedeutet im Umkehrschluss, der Zeuge kann den Beschwerdeführer, sofern dessen Angaben richtig sind, gar nicht gesehen haben und kann daher auch keine Angaben dazu machen, ob der Beschwerdeführer nach 21.00 Uhr ins Lokal gekommen ist.

Ebenso hat der Zeuge O keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, indem er abweichend von seiner Aussage vor der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung angab, der Beschwerdeführer sei bereits um 19.30 Uhr ins Lokal gekommen und habe sich eine Stunde zu ihm gesetzt und einen Kaffee getrunken. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und Angaben der Zeugin und Ex-Freundin entweder gerade noch in der Pizzeria und eben gerade nicht mehr in der Pizzeria, jedoch mit Sicherheit nicht im Lokal „K“.

Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Zeugenaussagen legt daher nahe, dass der Beschwerdeführer weder vor noch nach 22.00 Uhr im Lokal „K“ gewesen ist und daher auch, der erst im Zuge der Einvernahme am 6. August 2015 erstmals vorgebrachte Nachtrunk nicht stattgefunden hat.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der mehrfach ausgesprochen hat, dass im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung zuzumessen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Behauptung aufgestellt hat und dass in Anbetracht der Wichtigkeit des Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit (von sich aus) hingewiesen wird (vgl. u.a VwGH 26.1.1996, 95/02/030; 24.1.1997, 96/02/0579; 17.12.1999, 97/02/0545; 19.12.2005, 2002/02/0287).

Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den Nachtrunk gegenüber den einschreitenden Beamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an (VwGH 21.12.2001, 2001/02/0097).

Wer sich auf einen sogenannten Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 17.6.2004, 2002/03/0018; 30.10.2006, 2005/02/0315).

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe im Lokal „K“ am 20. Juli 2015 zwischen kurz nach 21.00 Uhr bis etwa 22.00 Uhr ein Nachtrunk stattgefunden nicht glaubhaft, da das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Nachtrunk nicht bei erster sich bietender Gelegenheit, nämlich bei der Polizeiinspektion, sondern erst bei der Beschuldigteneinvernahme ca. 3 Wochen später angegeben hat und aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer jeden Beweis, dass er tatsächlich im Lokal gewesen ist und dort 2 Halbe Bier konsumiert hat, schuldig geblieben ist, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer weder das genannte Lokal besucht hat und daher dort auch keine 2 Halbe Bier konsumiert hat. Sodass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der Pizzeria D die entsprechende Alkoholmenge konsumiert hat und sodann sein Fahrzeug im festgestellten alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, wodurch das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten ist.

 

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 5 Abs. 1StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit dem Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. ein Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft wurde nicht gemacht, sodass vom Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von einem erheblichen Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aus, da die übertretene Norm die Sicherheit des Straßenverkehrs und vor allem die Vermeidung von Unfällen zum Inhalt hat. Durch das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand wurde die Unfallgefahr wesentlich erhöht und wurde durch die deutliche Überschreitung der 0,4 mg/l-Grenze das durch die übertretene Norm verfolgte Interesse an der Sicherheit des Verkehrs in beträchtlicher Weise zuwider gehandelt.

 

Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde mangels Vorliegen von Indizien, die für ein geringfügiges Verschulden sprechen würden, als nicht geringfügig erachtet.

 

Als erschwerend wurde das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung aus dem Jahr 2013 und als mildernd kein Umstand gewertet.

 

Die belangte Behörde ging bei der Strafzumessung von den Angaben des Beschwerdeführers (Einkommen ca. 1.300 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen) aus und befand die mit 1.000 Euro verhängte Strafe nicht nur aus generalpräventiven, sondern auch aus spezialpräventiven Erwägungen als erforderlich.

 

Die Strafzumessung durch die belangte Behörde erfolgte nach den in § 19 VStG festgesetzten Parametern und konnte an der Strafbemessung durch die belangte Behörde im Hinblick kein Ermessensmangel festgestellt werden.

 

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß