LVwG-750340/2/BP/SA

Linz, 17.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des E H, geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Jänner 2016, GZ: UU/0148/2015, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wies mit Bescheid vom 18. Jänner 2016, GZ: UU/0148/2015, den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 30. Oktober 2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs.2 iVm § 22 Abs.2 und § 10 des Waffengesetzes 1996 – WaffG ab.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde ua. wie folgt aus:

Sie haben am 30.10.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung schriftlich einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses eingebracht.

Sie begründen Ihren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses damit, dass Sie

1.) seit 14 Jahren in Ihrem Haus in O wohnhaft sind und Sie besorgt sind, dass bei Ihnen eingebrochen werden könnte, da vor kurzem in einer Woche in der Umgebung drei Mal eingebrochen wurde. Wie Sie bereits richtig angeführt haben, würde dafür auch eine Waffenbesitzkarte reichen.

2.) als zweites Standbein ein Taxiunternehmen mit einem Fahrzeug betreiben und Sie ausschließlich selbst fahren. In Ihrer Begründung verweisen Sie auf den tragischen Vorfall Ihrer Kollegin. Außerdem führen Sie an, dass Sie bereits selbst schon einige Male körperlich attackiert worden sind und Sie bisher Glück gehabt haben. Abschließend erklären Sie, dass Sie älter werden und daher den meisten Leuten körperlich nicht gewachsen seien und Sie sich auf die rasche Hilfe durch die Polizei leider auch nicht verlassen können.

 

Da die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung aus Ihrem Antrag keinen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe ersehen konnte, da Sie keine konkrete Gefahrensituation nachgewiesen haben, wurde Ihnen mit Schreiben vom 23.11.2015 die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 05.12.2015 eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

Am 27.11.2015 legten Sie eine Kopie Ihres Taxiausweises sowie von der Verständigung der Begründung einer Gewerbeberechtigung vor.

In Ihrer Stellungnahme vom 29.11.2015 schildern Sie einige „Abenteuer", die Sie als Taxilenker erlebt haben:

1.) Fahrt nach L: Ende bei einer Polizeistation nach einigen obskuren Äußerungen und nachdem ein genaues Fahrziel nicht genannt werden konnte.

2.) Lokal W/E: Körperliche Attacke eines jungen Mannes, den ich nicht mitnehmen konnte, da ich für jemand anderen bestellt war. Vorsorglich hatte ich die Türen versperrt, er schlug durch das offene Fenster auf mich ein und trat gegen das Auto; ich konnte wegfahren, musste aber den Dienst wegen Nasenbluten und entsprechend blutiger Kleidung beenden.

3.) Fahrt nach A: Ein homosexueller Fahrgast hat mich belästigt. Nach einer kurzen Rauferei im Auto konnte ich die Attacke abwehren.

4.) Fahrt nach B: Fahrgast weigerte sich, den vereinbarten Preis zu bezahlen. Er trat mir in den Unterleib und lief davon, bevor ich die Polizei zu Hilfe rufen konnte.

Gleichzeitig betonten Sie in diesem Schreiben, dass Sie weder gewalttätig, noch suizidgefährdet sind.

 

Um diese Schilderungen auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, ersuchte die Behörde um Mitteilung, ob Sie diese Vorfälle bei den jeweiligen Polizeiinspektionen angezeigt haben und wie diese ausgegangen sind.

 

Am 17.12.2015 teilten Sie auf die Anfrage der Behörde mit:

Zu 1: Die beiden Männer steigen aus, nachdem ich gedroht hatte, mittels Hupsignal die Polizei aufmerksam zu machen. Sie verschwanden rasch in der Dunkelheit, daher eine Anzeige völlig sinnlos.

Zu 2: In diesem Falle war ich es, der den Ort des Geschehens fluchtartig verlassen hat. Der Täter hätte sicher nicht neben mir auf die Polizei gewartet und ich hatte Nasenbluten.

Zu 3: Da waren wir mitten in einem Waldstück irgendwo in der Gemeinde A. Nachdem ich den Übergriff abwehren konnte, flüchtete der Mann.

Zu 4: Der Fahrgast war weggelaufen.

Außerdem teilten Sie mit, dass die Wartezeit auf eine eventuell alarmierte Polizei erfahrungsgemäß sehr lange dauert, daher erschien Ihnen eine Anzeige als völlig sinnlos. Zumal es für Sie nur stundenlange Aufnahmen von Protokollen bedeutet hätte und Sie die Erfolgschancen in diesen Fällen ohnedies bei null sehen.

 

Weiters bringen Sie vor, dass sich die Polizeipräsenz noch mehr verringert hat und bei einem weiteren Notfall der Zeitraum einer Alarmierung bis zum Eintreffen der Exekutive so groß ist, dass aus Ihrer Sicht keine rechtzeitige Hilfe zu erwarten sei, da sich Ihrer Meinung solche Täter relativ einsame Gegenden aussuchen würden.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

(...)

 

Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.

 

Es wurde von Ihnen zwar eine Aufstellung der persönlichen Erfahrungen als Taxilenker vorgelegt, jedoch geht für die Behörde nicht nachvollziehbar hervor, dass diese nur durch Einsatz genehmigungspflichtiger Schusswaffen zu lösen gewesen wären. In keinem dieser Vorfälle ist vom Einsatz solcher Waffen die Rede.

 

Weder der Hinweis auf den tragischen Vorfall Ihrer Kollegin, noch Ihre geschilderten Erlebnisse begründen einen Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebrachte, als „Einspruch“ betitelte Beschwerde vom 16. Februar 2016.

 

Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:

 

Laut Bescheid können Sie keine „bedarfsbegründende Gründe" vorliegen.

Dies entspricht leider in keinster Weise den Tatsachen.

Ich lade Sie gerne ein, eine Nachtschicht mit mir zu verbringen. Sie können sich dabei einen Eindruck verschaffen, was einem alles unterkommt.

 

Ihre Ablehnung begründen Sie damit, dass ich (normal formuliert, nicht Juristensprache) noch nicht überfallen und schwer verletzt wenn nicht getötete wurde.

 

Es müsste eigentlich vernünftig erscheinen, dass ich eine Waffe möchte um so ein Erlebnis zu verhindern; wenn ich tot bin brauche ich keine Waffe mehr.

 

Und dass ich in diesem Gewerbe einem wesentlich erhöhten Risiko als an einem Schreibtischjob ausgesetzt bin versuchen Sie ja auch gar nicht in Abrede zu stellen.

 

Ich lege auch einen kurzen Auszug der Zeitungsschlagzeilen der letzten zwei Tage bei. Dabei erhebe ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich potentielle Täter weniger gesicherte Opfer als Tankstellen suchen. Und dabei stehen wir Taxifahrer sicher ganz vorne auf der Liste. Zudem gibt es noch die auch immer größer werdende Anzahl aggressiver Mitmenschen, die sich aus irgendwelchen Gründen ein Ventil für aufgestaute Agressionen suchen.

 

Zudem weise ich nochmals daraufhin, dass ich in meinen bisherigen sechzig Lebensjahren noch niemals wegen Gewalttätigkeit gegen mich ermittelt wurde. Und meines Wissens werden Waffen, die in Zusammenhang mit einem Verbrechen stehen, nicht von Besitzern eines Waffenpasses verwendet sondern nur auf dem Schwarzmarkt erworben.

 

Aus diesen Gründen ersuche ich, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und meinem Ansuchen stattzugeben. Ich hätte gerne noch einige Jahre meiner Pension erlebt!

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 1. März 2016 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen. Im Übrigen liegt auch kein darauf gerichteter Parteienantrag vor.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.

 

 

II.             

 

Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt ist und den diesbezüglichen Darstellungen des Bf auch grundsätzlich völlige Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann, konnte eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.  

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 WaffG führt eine Waffe, wer sie bei sich hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 WaffG führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

 

2.1. In § 21 Abs. 2 WaffG sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.  

 

2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. wie oben angeführt jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

2.3. Zunächst ist auf die Wortwahl des Gesetzgebers „jedenfalls“ hinzuweisen, wonach die in § 22 Abs. 2 WaffG angeführten Tatbestandselemente nicht als abschließend anzusehen sind, da es daneben auch noch weitere Fallgruppen geben kann. Allerdings sei dazu angemerkt, dass die Grundintention einer restriktiven Gewährung von waffenrechtlichen Dokumenten, die dem Waffengesetz innewohnt, keinesfalls unterlaufen oder aufgeweicht werden soll. Im Gegenteil können hier nur Fallgruppen angenommen werden, bei denen das konkrete Gefährdungspotential und der Gebrauch der Waffe als ultima ratio in vergleichbarer Intensität angenommen werden. 

 

2.4. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).

 

3.1. Als bedarfsbegründende Aspekte bringt der Bf im vorliegenden Fall insbesondere vor, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Taxilenker einer besonderen Gefahrenlage unterzogen ist, der er sich auch nicht entziehen kann. Diese Feststellung untermauerte er durch Schilderung einiger Situationen, in denen für ihn diese Gefahrenlage evident zum Ausdruck gekommen sei. Daneben weist er – bezugnehmend auf Medienberichte – auf entsprechend gefährliche Szenarien hin, denen auch er unter Umständen ausgesetzt sein könnte.

 

3.2. Es ist eingangs festzuhalten, dass auch vom Landesverwaltungsgericht keinesfalls das Gefahrenpotential verkannt wird, in dem verschiedene Berufsgruppen (etwa Bank- oder Tankstellenbedienstete, aber auch Taxilenker) ihre Tätigkeit ausüben. Weiters wird anerkannt, dass es hiebei auch zu violenten Situationen kommen kann und auch in der Praxis tatsächlich passiert. Die vom Bf geschilderten persönlichen Erlebnisse belegen dies zum Teil (Situation 2, 3 und 4).

 

Abzulehnen ist die Haltung des Bf, auf Anzeigen oder polizeiliche Notrufe verzichtet zu haben, weil er deren Effektivität in Zweifel ziehe. Im Gegenzug strebt der Bf nach der Erweiterung der Möglichkeiten zum Schutz seiner Interessen durch Führen einer Waffe. Aus staats- und verfassungsrechtlicher Sicht ist es aber unabdingbar, das Gewaltmonopol des Staates nicht großflächig auf Privatpersonen zu übertragen, was im Übrigen als Konsequenz die Einrichtung bewaffneter Wachkörper ad absurdum führen würde.

 

3.3. Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren“ betont wird.

 

In diesem Sinn ist zur Beurteilung der Frage des Bedarfes schon aus der Formulierung, „besondere Gefahren, denen am Zweckmäßigsten durch Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“ abzulesen, dass hier Fallgruppen angesprochen sind, die quasi der ultima ratio des Waffeneinsatzes bedürfen. Demnach sind solche nicht umfasst, die am Ehesten durch Deeskalation, durch Anzeigeerstattung oder auch durch den Einsatz von gelinderen Mitteln als dem Führen einer Schusswaffe gelöst werden können.

 

In diesem Sinn ist aber festzuhalten, dass die vom Bf geschilderten Situationen – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich – nicht geeignet sind, als ultima ratio das Führen einer Schusswaffe zu bedingen. In vielen Fällen wird eine entsprechende Deeskalation zielführend sein, in anderen die Betätigung des Notrufes, wieder in denen wo potentiell oder auch tatsächlich violente Aspekte erkennbar sind, wäre auch die Verwendung eines Defensivartikels, wie etwa ein Reizgasspray anzudenken. Die Verwendung einer Schusswaffe scheint auch unter dem Aspekt der Selbstgefährdung im konkreten Fall bedenklich. So lässt sich hier schon die Zweckmäßigkeit in Zweifel ziehen.

 

3.4. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist. 

 

4.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.

 

4.2. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen, so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.

 

4.3. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu treffen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus – generell gesprochen – den Gefahren, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Dritte verbunden sind, zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde.

 

Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemacht werden.

 

5. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree