LVwG-950036/7/MB/BD

Linz, 29.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn AR C E, geb. x, vertreten durch RA Dr. W M, M, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.2.2015, GZ: PPO-RM-Pers-150003-03, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.2.2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Februar 2015 zur GZ: PPO-RM-Pers-150003-03 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 15. Dezember 2014, GZ: 0045581/2014 PPO PerS/MKF als unbegründet abgewiesen.

 

Als Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde die §§ 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), 10 Zulagenverordnung („altes Lohnschema“), 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), 64 Abs. 1, 34 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) an.

 

Begründend legt die belangte Behörde im Wort dar:

 

„I. Sachverhalt - Verfahrensverlauf

 

1. Der Berufungswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er ist im Gesundheitsamt als Lebensmittelaufsichtsorgan beschäftigt. Auf Grund dieser Tätigkeit bezog der Berufungswerber eine auf § 30e Oö. Landes-Gehaltsgesetz gegründete nicht ruhegenussfähige Gehaltszulage in der Höhe von 4 v.H. des V/2-Gehaltes.

 

2. Bereits im Jahr 2009 stellte der Berufungswerber beim Magistrat Linz als Dienstbehörde erster Instanz einen mit „Zulagengewährung - Finanzielle Gleichstellung mit den Kolleginnen beim Amt der Oö. Landesregierung" überschriebenen besoldungsrechtlichen Antrag.

In der Antragsbegründung wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund der qualitativ und quantitativ gestiegenen Anforderungen den nach dem alten Besoldungsschema entlohnten Lebensmittelaufsichtsorganen beim Amt der Oö. Landesregierung mit 01.01.2008 eine finanzielle Besserstellung gewährt worden sei. Diesen Landesbediensteten werde mit Erreichen der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI eine ruhegenussfähige Zulage auf die Dienstklasse VII zuerkannt. Gleichzeitig werde die bisher gewährte Gehaltszulage in Höhe von 4 % der 2. Gehaltsstufe der Dienstklasse V bei Erreichen der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI auf ein Ausmaß von monatlich 3 % v. V/2 reduziert. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen bei der Festsetzung von Nebengebühren für Mitarbeiterinnen der Stadt Linz sei bisher grundsätzlich auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen sinngemäß Bedacht genommen worden. Da das Tätigkeitsbild der Lebensmittelaufsichtsorgane der Stadt Linz mit jenem der beim Amt der Oö. Landesregierung eingesetzten Lebensmittelaufsichtsorganen völlig ident sei, werde um Gleichstellung mit den Kolleginnen des Amtes der Oö. Landesregierung ersucht.

 

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 09.09.2010, PPO-RM-Pers-100052-02, wurde dieser Antrag abgewiesen.

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage begründete die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auszugsweise wie folgt:

... Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.1990, ZI. 90/12/0195, vom 18.02.1994, ZI. 93/12/0065, oder auch vom 01.02.1995, ZI. 93/12/0075). Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz oder einer Verordnung zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die in diesen generellen Rechtsnormen enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise VwGH vom 28.05.1997, ZI. 96/12/0376 unter Hinweis auf die Vorjudikatur). Nicht in der für Gesetze oder Rechtsverordnungen vorgesehenen Kundmachungsform erlassene „Richtlinien" (wie etwa Regierungs- oder Gemeinderatsbeschlüsse) können daher niemals Grundlage für eine Zulage sein (vgl. VwGH vom 18.02.1994, ZI. 93/12/0065, und vom 24.10.1996, ZI. 95/12/0042).

Das besoldungsrechtliche Begehren des in der Verwendungsgruppe B eingestuften Berufungswerbers besteht darin, mit Erreichen der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI eine vorrückungs- und ruhegenussfähige Zulage auf die Dienstklasse VII, welche er laufbahnbezogen nicht erreichen kann, gewährt zu bekommen, wobei gleichzeitig die bisher gewährte Gehaltszulage in Höhe von 4 v.H. von V/2 auf ein Ausmaß von 3 v.H. von V/2 reduziert werden soll.

Das Begehren des Berufungswerbers deckt sich somit inhaltlich im Wesentlichen mit der in §7 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003 normierten Regelung, wonach Beamten der Verwendungsgruppe B, die keinen Dienstposten einer Spitzendienstklasse innehaben, bei Erreichen der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI eine vorrückungs- und ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der Dienstklasse VII gewährt werden kann (sog. „N1-Laufbahn").

Diese allein für die - dem Dienstrechtsregime des Oö. GBG 2001 unterliegenden - Oö. Gemeindebeamten normierte Zulagenregelung findet sich weder im Dienstrecht der Oö. Landesbeamten noch in den für die Oö. Statutargemeindebeamten im Allgemeinen bzw. für die Beamten der Stadt Linz im Speziellen geltenden Rechtsvorschriften.

Wie in der Berufung richtig erkannt wird, bleibt daher zu prüfen, ob der vom Rechtsmittelwerber behauptete Anspruch auf§ 30e Oö. LGG gestützt werden kann, dessen Abs. 4 die Bemessung einer Gehaltszulage (auch) als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse ermöglicht (Z. 3).

§ 86 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 verweist hinsichtlich der den Beamten einer Statutarstadt zustehenden Bezüge auf die Vorschriften des §2- also auch auf das Oö. Landes-Gehaltsgesetz - allerdings nur insoweit, „als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird." Gleiches ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002, wonach auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut die aufgezählten Landesgesetze (u.a. das Oö. LGG) nur soweit gelten, als gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Eine solche - die Anwendbarkeit des Oö. LGG zurückdrängende - spezielle Bestimmung findet sich im Absatz 3 des § 86 Oö. StGBG 2002, wo normiert ist, dass die Zulagen und Nebengebühren durch Verordnung des Stadtsenates festzusetzen sind, wobei der Verordnungsgeber - ohne formale Bindung - auf die für Landesbeamten geltenden Regelungen (lediglich) Bedacht zu nehmen hat.

Weder in der nach § 142 Abs. 10 Oö. StGBG 2002 ins Rechtsregime dieses Gesetzes übergeleiteten Nebengebührenverordnung 1999 (NGV1999), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 18/1999 zuletzt geändert durch Verordnung des Stadtsenates vom 05.10.2009, ABI. Nr. 20/2009, noch in einer sonstigen Verordnung des Stadtsenates im Sinne des § 86 Abs. 3 StGBG 2002 findet sich eine Regelung, aus der sich ein Anspruch auf eine dem § 30e Oö. LGG entsprechende Gehaltszulage bzw. eine damit vergleichbare Zulage ableiten ließe.

Für den vom Berufungswerber geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch fehlt daher eine normative Grundlage in Gesetz- oder Verordnungsform.

Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der behauptete besoldungsrechtliche Anspruch des Berufungswerbers auf eine analoge Anwendung des § 30e Oö. LGG im Dienstrecht der Beamten der Stadt Linz gestützt werden kann, wobei Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften das Bestehen einer echten Gesetzeslücke, das heißt einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung ist, und im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen ist (vgl. VwGH vom 12.11.2008, ZI. 2008/12/0179 mwN).

Nach Ansicht der Berufungsbehörde würde nämlich selbst eine analoge Anwendbarkeit des § 30e Oö. LGG auf den vorliegenden Fall den behaupteten besoldungsrechtlichen Anspruch nicht tragen können:

Nach dem Wortlaut des § 30e Oö. LGG („... kann ... gewährt werden ...") ist zu schließen, dass es sich bei der Zuerkennung einer Gehaltszulage um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH vom 09.10.2002, ZI. 97/12/0402, und vom 28.06.1995, ZI. 93/12/0292, zu den ähnlich formulierten Bestimmungen der§§ 20c und 23 GG 1956; zur mangelnden „Gebührlichkeit" von Zulagen, die lediglich „gewährt" werden können vgl. auch VwGH vom 28.05.1997, ZI. 96/12/0376).

Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Im Gegensatz zur rechtlichen Gebundenheit, wo die Behörde durch das Gesetz verpflichtet ist, bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts zu setzen, hat die Behörde beim Ermessen die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, Seite 235).

In Anwendung des § 30e Oö. LGG hat die Behörde zunächst im Rahmen der rechtlichen Gebundenheit zu prüfen, ob einer der folgenden Fälle vorliegt, in welchem das Gesetz die Gewährung einer Gehaltszulage für zulässig erklärt:

• Fall 1: für „besondere Qualifikationen" (§ 30e Abs. 1 erste Alternative);

• Fall 2: für eine „besondere Verwendung" (§ 30e Abs. 1 zweite Alternative);

• Fall 3: zur Vermeidung „unzumutbarer besoldungsrechtlicher Nachteile" (§ 30e Abs. 2).

In den Fällen 1 und 2 ist darüber hinaus die Zuerkennung einer Gehaltszulage nur dann rechtlich zulässig, wenn ein wichtiges Interesse der Stadt gegeben ist (Anmerkung: auf Grund des durch § 2 Abs. 2 Oö. StGBG 2002 „sinngemäß" für anwendbar erklärten Oö. LGG haben sich die in § 30e Abs. 1 leg.cit. erwähnten „wichtigen Interessen" auf die Stadt zu beziehen).

Liegt keiner dieser Tatbestände vor, scheidet die Gewährung einer Gehaltszulage aus, ohne dass es zur Ausübung von Ermessen kommen kann. Sind hingegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines der erwähnten Fälle erfüllt, hat die Behörde in Anwendung des freien Ermessens zu beurteilen, ob bzw. in welchem Ausmaß sie eine Gehaltszulage gewährt. Die Kriterien, auf welche im Rahmen der Ermessensübung Bedacht zu nehmen ist, sind in § 30e Abs. 3 Oö. LGG demonstrativ aufgezählt (Tätigkeitsmerkmale der Verwendung, besondere Qualifikation, bisher ausgeübte Tätigkeit, Dienstbeurteilung).

In den Gesetzesmaterialen zu § 30e Oö. LGG, nämlich der Vorlage der Oö. Landesregierung betreffend die 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz (Beilage 228/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXIII. Gesetzgebungsperiode) und dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung befreffend das genannte Gesetz (Beilage 250/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXIV. Gesetzgebungsperiode) wird - gleichlautend - wie folgt ausgeführt:

"In § 30e soll unter der Bezeichnung 'Gehaltszulage' eine neue Zulage eingeführt werden. Diese Zulage soll es möglich machen, Fälle zu regeln, in denen die Anwendung der bestehenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen kein den Landesinteressen entsprechendes Ergebnis zeitigt.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn es bei Anwendung der geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht gelingt, hochqualifizierte Spezialisten (z.B. Ärzte, Chemiker, Universitätsprofessoren, usw.) für den Landesdienst zu gewinnen oder in ganzen Berufsgruppen (z.B. Krankenpflegepersonal) Personalmangel herrscht.

Weiters soll damit die Rechtsgrundlage zur Gewährung von Zulagen geschaffen werden, die jetzt auf Beschlüssen der o.ö. Landesregierung, insbesondere auch in den Beförderungsrichtlinien (z.B. die sogenannte N1-Regelung) beruhen.

Darüber hinaus sollen durch die Gewährung von Gehaltszulagen auch Anreize zum 'Längerdienen' geschaffen werden (etwa im Bereich der Verwendungsgruppe C, wo bereits mit 56 Jahren der Endbezug in der Auslaufdienstklasse erreicht werden kann).

Schließlich sollen durch die Gewährung von Gehaltszulagen besoldungsrechtliche Nachteile bzw. Härtefälle im Falle von befristeten Leiterbestellungen, im Zuge von Beförderungen, Dienstpostenbewertungen und Verbesserungen der Dienstbeurteilung vermieden werden. Durch Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass kein überschießendes Ergebnis erzielt wird.

Abs. 5 ist dem § 30a Abs. 7 (betreffend die Verwendungszulage) nachgebildet, wobei der Begriff 'neu zu bemessen' bedeutet, dass die Gehaltszulage einzustellen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."

Was § 30e Abs. 1 erste Alternative Oö. LGG („besondere Qualifikationen") anbelangt, so kommt es nach Ansicht der Berufungsbehörde dabei nicht darauf an, dass sich ein Bediensteter freiwillig oder im Rahmen seiner ihn allgemein treffenden Dienstpflichten (vgl. etwa § 50 StGBG 2002) im Wege der Aus- und Fortbildung besondere Qualifikationen angeeignet hat, die es ihm ermöglichen, seine Tätigkeiten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht besser zu erfüllen als ein Bediensteter ohne diese Fähigkeiten. Für die Gewährung einer Gehaltszulage nach dieser Bestimmung ist vielmehr maßgeblich, dass vom Dienstgeber für einen bestimmten Dienstposten eine bestimmte „besondere" Qualifikation gefordert wird, welche der Inhaber des betreffenden Dienstpostens erfüllen muss Insbesondere sollen durch diesen Zulagentatbestand in der öffentlichen Verwaltung unübliche besondere Qualifikationen (z.B. von Ärzten, Universitätsprofessoren), welche im Gehaltsschema der Beamten der allgemeinen Verwaltung keine adäquate Berücksichtigung finden, abgegolten werden. Eine „besondere" Qualifikation im Sinne des § 30e Abs. 1 erste Alternativer Oö. LGG ist demnach nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber an bestimmte Verwendungen Ausbildungserfordernisse knüpft, die üblicherweise damit verbunden sind, wie etwa der „Standesbeamtenkurs" bei einem Standesbeamten oder eben die vom Berufungswerber geltend gemachten verpflichtenden Nachschulungsmaßnahmen nach dem LMSVG.

Laut Arbeitsplatzbeschreibung werden vom Dienstgeber für den Arbeitsplatz des Berufungswerbers die Reifeprüfung sowie bestimmte fachspezifische Kurse (Ausbildungskurs für Lebensmittelaufsichtsorgane in Wien, Kurs nach dem Eichgesetz, Kurs nach dem Vermarktungsnormengesetz) gefordert. Daneben sind als Anstellungserfordernis die Kenntnis aller für die Tätigkeit als Lebensmittelaufsichtsorgan relevanten Gesetze und Verordnungen, EDV-Kenntnisse, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit, Eigeninitiative und Eigenverantwortung, Problemlösungsfähigkeit, Verlässlichkeit und Einfühlungsvermögen gegenüber Kunden angeführt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich bei diesen Qualifikationserfordernissen um solche, die für einen Arbeitsplatzinhaber der Verwendungsgruppe B im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht nur im Bereich der Stadt Linz, sondern auch auf Bundes- und Landesebene durchaus üblich sind. Eine „besondere Qualifikation" im Sinne der aus den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen des § 30e Abs. 1 erste Alternative Oö. LGG kann darin - ohne den Aufgabenbereich des Berufungswerbers in irgendeiner Weise herabzumindern - nicht gesehen werden.

Ähnliche Überlegungen gelten auch für die „besondere Verwendung" im Sinne des § 30e Abs. 1 zweite Alternative Oö. LGG. Nach der Intention des Gesetzes kann von einer „besonderen Verwendung" nur dann gesprochen werden, wenn dem Arbeitsplatzinhaber vom Dienstgeber Aufgaben übertragen werden, welche hinsichtlich Art und Umfang wesentlich über jene hinausgehen, welche mit vergleichbaren Dienstposten der betreffenden Verwendungsgruppe verbunden sind. Wenngleich der Aufgabenkreis des Berufungswerbers durchaus anspruchvolle Tätigkeiten umfasst, kann jedoch die Betrauung eines Beamten der Verwendungsgruppe B mit Aufgaben beim Vollzug des LMSVG für sich allein keine „besondere" Verwendung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle darstellen.

Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die in § 30e Abs. 1 Oö. LGG normierten Fälle, in denen eine Gehaltszulage gewährt werden kann („besondere Qualifikation", „besondere Verwendung") kumulativ voraussetzen, dass wichtige Interessen (hier: der Stadt Linz) die Gewährung einer Gehaltszulage erfordern. Unter einem „wichtigen Interesse" ist zweifellos ein solches zu verstehen, welches über das Interesse einer Gebietskörperschaft an der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung hinausgeht. Nach den bereits zitierten Gesetzesmaterialien wird dieses „wichtige Interesse" etwa dann anzunehmen sein, wenn es bei Anwendung der geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht gelingt, hochqualifizierte Spezialisten (z.B. Ärzte, Chemiker, Universitätsprofessoren, usw.) für den Landesdienst (hier: Dienst bei der Stadt Linz) zu gewinnen oder in ganzen Berufsgruppen (z.B. Krankenpflegepersonal) Personalmangel herrscht.

Laut Arbeitsplatzbeschreibung wird der Berufungswerber praktisch zur Gänze in einem Bereich tätig, welcher nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, sondern dem übertragenen Wirkungsbereich - in Form von Aufgaben der Bezirksverwaltung - zuzurechnen ist. Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass die reibungslose Abwicklung von Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes bzw. des Landes zu besorgen sind, für sich allein ein wichtiges städtisches Interesse im Sinne des § 30e Abs. 1 Oö. LGG begründen kann.

Was die Gewährung einer Gehaltszulage nach § 30e Abs. 2 Oö. LGG („Vermeidung unzumutbarer besoldungsrechtlicher Nachteile") anbelangt, so wird schon aus dem Gesetzeswortlaut deutlich, dass diese Zulage nicht dazu dienen kann, lediglich besoldungsrechtliche Ungereimtheiten auszugleichen, diese Nachteile müssen vielmehr - bei objektiver Betrachtung -unzumutbar sein. Es kann sich dabei also nur um Umstände handeln, welche über jene aus jedem Besoldungssystem üblicherweise resultierenden Nachteile hinausgehen und zu einer für den Beamten geradezu atypischen besoldungsrechtlichen Situation führen.

Die gesamte Argumentationslinie des Berufungswerbers sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufung läuft einzig und allein darauf hinaus, dass durch die begehrte Zulage eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit beim Land Oberösterreich beschäftigten Lebensmittelaufsichtsorganen erreicht werden soll. Dabei wird aber verkannt, dass es nach dem Wortlaut des § 30e Oö. LGG bei der Bemessung bzw. Neubemessung einer Gehaltszulage auf Vergleichsüberlegungen, d.h. auf das Ausmaß einer Zulage, die anderen Beamten (beim selben oder einem anderen Dienstgeber) bemessen wird, nicht ankommt (vgl. sinngemäß VwGH 01.07.1998, ZI. 97/12/0423, und vom 28.05.1997, ZI. 96/12/0376).

Auch wenn nach den oben zitierten Gesetzesmaterialien durch § 30e Oö. LGG die Rechtsgrundlage zur Gewährung von Zulagen geschaffen werden sollte, die lediglich auf Beschlüssen der Oö. Landesregierung oder Beförderungsrichtlinien beruhen (wie etwa die in den Materialien ausdrücklich erwähnte „N1-Regelung"), ist nach Ansicht der Berufungsbehörde § 30e Oö. LGG für sich allein keine ausreichende Rechtsgrundlage, um eine der „N1-Regelung" nachgebildete Gehaltszulage zu tragen. Die gegenteilige Ansicht würde es nämlich als unergründlich erscheinen lassen, warum die Oö. Landesregierung es für nötig befunden hat, im Dienstrechtsregime der Oö. Gemeindebeamten eine solche Regelung ausdrücklich zu normieren (§ 7 Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003), obwohl nach § 2 Abs. 2Z.1 Oö. GBG 2001 für diese Beamtengruppe das Oö. Landes-Gehaltsgesetz - und somit auch dessen § 30e - ohnehin anzuwenden ist.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde wären daher- bei analoger Anwendung des § 30e Oö. LGG - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Gehaltszulage nach den Absätzen 1 oder 2 dieser Bestimmung schon im Bereich des Tatbestandes, also im rechtlich gebundenen Bereich, nicht erfüllt, sodass sich die Frage einer (positiven) Ermessensübung gar nicht stellen würde. Allerdings würden die von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Argumente selbst im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30e Abs. 1 oder Abs. 2 Oö. LGG ausreichen, eine negative Ermessensübung zu tragen. ...

 

4. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2014, 2010/12/0180, als unbegründet ab. Der VwGH verwies auf sein in einem gleichgelagerten Fall zur Zl. 2010/12/0179 ergangenes Erkenntnis, welches - soweit hier von Bedeutung - wie folgt begründet wurde:

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde den Standpunkt, er habe durch den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 15. April 1999, mit welchem ihm eine Zulage gemäß § 30e LGG in Verbindung mit §2 StGBG 2002 gewährt wurde, ein wohlerworbenes Recht auf einkommens- und zulagenmäßige Gleichstellung mit den Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes Oberösterreich erworben. Gemäß § 86 Abs. 3 OÖ StGBG 2002 sei bei der Festsetzung von Nebengebühren und Zulagen auf die für Landesbedienstete geltende Regelung Bedacht zu nehmen, sodass diesbezüglich von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen sei, zumal die Stadt Linz bisher nur Nebengebührenverordnungen und keine Zulagenverordnungen erlassen habe. Die Stadt Linz sei daher verpflichtet, Zulagen in einer zu erlassenden Verordnung festzulegen und auf die für Landesbedienstete geltende Regelung Bedacht zu nehmen. Nach § 2 Abs. 3 OÖ StGBG 2002 seien die auf Grundlage der im Abs. 2 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen der Landesregierung, wozu auch das LGG gehöre, sinngemäß anzuwenden, solange die Stadtgemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen habe, sodass schon allein aus diesem Grunde die Bestimmungen des § 30e LGG anzuwenden seien.

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, ZI. 2012/12/0080 mwN).

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm geforderte Zulage könnte demnach nur dann bestehen, wenn es für ihre Gewährung eine gesetzliche Grundlage gäbe.

Gemäß § 2 Abs. 2 OÖ StGBG 2002 ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut unter anderem das LGG an-zuwenden.

§ 86 Abs. 3 OÖ StGBG 2002 normiert, dass die Nebengebühren und Zulagen durch Verordnung des Stadtsenates festzusetzen sind, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die den Beamten im Sinne des § 2 Abs. 1 OÖ StGBG 2002 (Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen) zustehenden Zulagen unter Bedachtnahme auf die für Landesbeamte geltenden Regelungen durch eine Verordnung des Stadtsenates festzusetzen sind.

Eine die Zulagen regelnde Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, aus welcher sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die vom ihm begehrte Zulage ergeben könnte, stand zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft, wie die Beschwerde vorbringt. Eine Verordnung betreffend Zulagen wurde erst im Jahr 2011 (vgl. Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 14/2011) erlassen. Das Begehren des Beschwerdeführers kann somit nicht auf eine Verordnung des Stadtsenates gemäß § 86 Abs. 3 OÖ StGBG 2002 gestützt werden.

Die Bemessung von Zulagen auf Grund anderer normativer Grundlagen - wie vom Beschwerdeführer intendiert - scheidet im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 3 OÖ StGBG 2002 aus, weil gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz OÖ StGBG 2002 die Anwendung der dort aufgezählten normativen Regelungen lediglich dann zu erfolgen hat, wenn nicht anderes gesetzlich bestimmt ist. "Anderes" im Sinne dieser gesetzlichen Regelung wurde in § 86 Abs. 3 OÖ StGBG 2002 - wie bereits dargestellt - bestimmt. Eine sinngemäße Anwendung des § 30e LGG oder des § 7 der Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003 im Sinne des § 2 Abs. 2 OÖ StGBG 2002 kommt daher im Beschwerdefall ebenso wenig in Betracht. Aus diesem Grund kann auch den Ausführungen in der Beschwerde zu einer analogen Anwendung des § 30e LGG nicht gefolgt werden, weil die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Voraussetzung für eine analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist nämlich das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung erfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2013, ZI. 2012/12/0117). Das Schweigen des Verordnungsgebers kann vernünftigerweise auch so verstanden werden, dass nach seiner Meinung in den Fällen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, kein Anspruch auf eine Zulage besteht (vgl. das zu dem mit § 86 Abs. 3 StGBG 2002 vergleichbaren § 30 Abs. 3 StGBG 1956 ergangene Erkenntnis vom 19. März 1968, ZI. 629/67).

Eine Anwendung der auf Grund der in § 2 Abs. 2 StGBG 2002 genannten Landesgesetze erlassenen Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 StGBG 2002 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Beschwerdefall auf Grund des Bestehens der Regelung des § 86 Abs. 3 StGBG 2002 eine Anwendung dieser Landesgesetze ausscheidet.

Der belangten Behörde ist auch dahin zuzustimmen, dass § 86 Abs. 3 StGBG 2002 nur an den Verordnungsgeber gerichtet ist, nicht aber an die Dienstbehörde in einem individuellen Verwaltungsverfahren. Normadressat dieser Bestimmung ist eindeutig der Stadtsenat als Verordnungsgeber.

Da nach den dargelegten Erwägungen eine sinngemäße auf§ 2 Abs. 2 StGBG 2002 gründende bzw. eine analoge Anwendung des § 30e LGG im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt, muss auf die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine unter einen Tatbestand des § 30e Abs. 1 oder 2 OÖ LGG fallende Verwendung darstellt, nicht eingegangen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde nach seinen Beschwerdeausführungen mit Bescheid vom 15. April 1999 gemäß § 30e LGG in Verbindung mit §2ÖÖ StGBG 2002 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 gegen jederzeitigen Widerruf, längstens befristet auf die Dauer seiner derzeitigen Verwendung, eine Gehaltszulage in der Höhe von 4 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gewährt. Sollte - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - in der Begründung dieses Bescheides die Gewährung "in Anerkennung der direkten Vergleichbarkeit der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane mit jenen des Landes Oberösterreich" erfolgt sein, entfaltete dies jedenfalls keine Wirkung dahin, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Anspruch erwachsen könnte, dass ihm jede weitere Zulage, die den Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes Oberösterreich gewährt wird, in gleicher Weise zu gewähren ist. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zulage ist nach den obigen Ausführungen nur dann gegeben, wenn die normativen Grundlagen dafür vorliegen.

Da öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse - wie bereits dargelegt - nur im Rahmen der bestehenden Gesetze und allenfalls der zur ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen gestaltbar sind, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende normative Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, ZI. 2006/12/0150). Die Berufung auf wohlerworbene Rechte durch den Beschwerdeführer ist daher nicht zielführend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2013, ZI. 2013/12/0079), ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf eine Einigung zwischen den Lebensmittelaufsichtsorganen des Magistrats des Stadt Linz und den Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes Oberösterreich stützen (s. oben).

Anzumerken ist darüber hinaus, dass bei der Heranziehung einer Verpflichtung zur Gleichstellung jedenfalls ein Dienstgeber nicht dazu verpflichtet werden kann, seine Dienstnehmer gleich zu behandeln wie ein anderer Dienstgeber.

Für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf die vom Beschwerdeführer begehrte Zulage kommt es nach den vorstehenden Erwägungen nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Lebensmittelaufsichtsorgane der Stadt Linz mit jener der Lebensmittelaufsichtsorgane des Landes Oberösterreich gleichwertig ist. Daher zeigt auch das Vorbringen, es liege eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor, weil die für die Feststellung der Gleichwertigkeit notwendigen Feststellungen nicht getroffen worden seien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. ...

 

5. Mit Eingabe vom 01.09.2014 stellte der Berufungswerber bei der Dienstbehörde erster Instanz folgenden Antrag:

„Gewährung einer Gehaltszulage nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4Z3 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) der Landeshauptstadt Linz vom 4.7.2011 ab 4.7.2011 (Gleichstellung mit den Kolleginnen der Lebensmittelaufsicht beim Amt der . Landesregierung wie bereits am 13.3.2009 beantragt)"

Die Begründung des Antrages beschränkt sich auf den Hinweis auf das oben zitierte VwGH-Erkenntnis und den Umstand, dass die normative Grundlage für eine Gehaltszulage seit 4.7.2011 mit der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) nunmehr vorliege.

 

6. Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 15.12.2014 wurde diesem Zulagenantrag nicht stattgegeben.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.12.2014 fristgerecht Berufung und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem verfahrenseinleitenden Zulagenantrag stattgegeben wird, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz.

 

8. Die Berufungsbehörde nahm Einsicht in die den ursprünglichen Zulagenantrag (aus dem Jahr 2009) betreffenden Vorakte der Erstbehörde (GZ 0012671/2009) und der Berufungsbehörde (GZ 0024591/2010). Vorgefunden wurde ein ausreichend geklärter Sachverhalt; ergänzende Ermittlungen waren nicht erforderlich.

Da die Ergebnisse des Beweisverfahrens vom bisherigen Vorbringen des Berufungswerbers nicht abweichen, konnte nach § 8 Abs. 2 DVG die Einräumung des Parteiengehörs durch die Berufungsbehörde unterbleiben.

 

 

 

II. Rechtslage

 

1. Das Oö Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002 (Oö StGBG 2002), LGBI. Nr. 50/2002, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 121/2014, lautet auszugsweise:

 

§2

Beamte (Beamtinnen)

(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.

(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten(-beamtinnen) regeln, sinngemäß anzuwenden:

- Oö Landes-Gehaltsgesetz;

 

An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.

 

§86

Gehaltsrechtliche Bestimmungen

(1) Hinsichtlich der Ansprüche des Beamten (der Beamtin) auf Bezüge sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.

(3) Die Nebengebühren und Zulagen sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

 

2. Am 19.07.2011 trat die auf § 86 Abs. 3 Oö StGBG 2002 gestützte und im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 14/2011 kundgemachte Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4.7.2011, mit der die Zulagen für die im Verwendungsgruppenschema eingestuften Bediensteten der Landeshauptstadt Linz festgelegt werden - Zulagenverordnung („altes" Lohnschema), in Kraft. Die Stammfassung dieser Verordnung lautete auszugsweise:

 

I.

§1

Anwendungsbereich:

(1) Diese Verordnung ist auf Beamte/Beamtinnen der Stadt Linz anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zur Stadt Linz begründet und keine Option gem. § 141 Oö StGBG 2002 erklärt haben.

§2

Bei der Stadt Linz gelten folgende Zulagen:

H) Gehaltszulage

§10

Gehaltszulage

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Stadt dies rechtfertigen.

(2) Weiters kann dem Beamten/der Beamtin eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs 1 oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, dass eine Gehaltszulage ruhegenussfähig ist.

(4) Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden:

 

1. in Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte/die Beamtin angehört, oder in Teilen davon,

2. in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder

3. als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse.

II.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

 

Mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 22.12.2011, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 1/2012, wurde die Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) unter anderem dahingehend abgeändert, dass nach § 10 Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt wurde:

(1a) Beamten/Beamtinnen, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde.

 

3.     Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBI. Nr. 7/1992 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:

 

§51

Zuständigkeit des Magistrates

(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:

e) die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind;

§64

Instanzenzug

 

(1) Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.

 

III. Erwägungen

1. Wie bereits in ihrer Entscheidung vom 09.09.2010 dargestellt, weist die Berufungsbehörde (nochmals) darauf hin, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (vgl. VwGH 27.09.1990, 90/12/0195; 18.02.1994, 93/12/0065; 01.02.1995, 93/12/0075). Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz oder einer Verordnung zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die in diesen generellen Rechtsnormen enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. VwGH 28.05.1997, 96/12/0376 unter Hinweis auf die Vorjudikatur).

Hervorzuheben ist weiters, dass es bei der Beurteilung des Vorliegens von gesetzlich normierten besoldungsrechtlichen Ansprüchen auf Vergleichsüberlegungen, etwa auf das Ausmaß einer Zulage, die anderen Beamtinnen - entweder beim selben oder einem anderen Dienstgeber - bemessen wird, nicht ankommt (vgl. VwGH 01.07.1998, 97/12/0423; 28.05.1997, 96/12/0376, und insbesondere das im Anlassfall ergangene Erkenntnis vom 23.06.2014, 2010/12/0179).

 

2. Insofern sich der verfahrenseinleitende Zulagenantrag auf den Zeitraum 04.07.2011 bis 18.07.2011 bezieht, kann er sich aus den im Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2014, 2010/12/0179, dargestellten Erwägungen auf keine normative Rechtsgrundlage stützten, da die - allenfalls - anspruchsbegründende Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) erst am 19.07.2011 in Kraft getreten ist.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits mehrmals erwähnten Erkenntnis vom 23.06.2014, 2010/12/0179, keine (als „obiter dictum" zu qualifizierende) Ausführungen dahingehend getroffen, ob sich das besoldungsrechtliche Begehren des Berufungswerbers auf die seit 19.07.2011 in Kraft stehende Zulagenverordnung stützen kann, sodass die Berufungsbehörde diese Frage nunmehr eigenständig zu lösen hat.

 

4. Die „Zulagenverordnung" sieht in ihrem § 10 eine „Gehaltszulage" vor, wobei sich diese Regelung in Entsprechung der „Bedachtnahmepflicht" des § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 inhaltlich fast vollständig an die landesgesetzliche Bestimmung des § 30e Oö. Landes-Gehaltsgesetz anlehnt. Mit der Auslegung dieser Bestimmung (in der Stammfassung des LGBI. Nr. 63/1993) hat sich die Berufungsbehörde in ihrer im „Erstverfahren" ergangenen Entscheidung vom 09.09.2010, PPO-RM-Pers-100053-02, ausführlich auseinandergesetzt, sodass sinngemäß darauf verwiesen werden kann. Demgemäß stellt sich die Rechtslage zur „Gehaltszulage" im Dienstrechtsregime des Berufungswerbers wie folgt dar.

 

4.1. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Zulagenverordnung („... kann ... gewährt werden ...") ist zu schließen, dass es sich bei der Zuerkennung der in diesen Absätzen normierten Gehaltszulagen jeweils um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. VwGH vom 09.10.2002, 97/12/0402, und vom 28.06.1995, 93/12/0292, zu den ähnlich formulierten Bestimmungen der §§ 20c und 23 GG 1956; zur mangelnden „Gebührlichkeit" von Zulagen, die lediglich „gewährt" werden können vgl. auch VwGH vom 28.05.1997, 96/12/0376).

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Im Gegensatz zur rechtlichen Gebundenheit, wo die Behörde durch das Gesetz verpflichtet ist, bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes einen Verwaltungsakt bestimmten Inhalts zu setzen, hat die Behörde beim Ermessen die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 2, Seite 235).

 

4.2. In Anwendung des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Zulagenverordnung hat die Behörde zunächst im Rahmen der rechtlichen Gebundenheit zu prüfen, ob einer der folgenden Fälle vorliegt, in welchem die Verordnung die Gewährung einer Gehaltszulage für zulässig erklärt:

• Fall 1: für „besondere Qualifikationen" (§ 10 Abs. 1 erste Alternative);

• Fall 2: für eine „besondere Verwendung" (§ 10 Abs. 1 zweite Alternative);

• Fall 3: zur Vermeidung „unzumutbarer besoldungsrechtlicher Nachteile" (§ 10 Abs. 2).

In den Fällen 1 und 2 ist darüber hinaus die Zuerkennung einer Gehaltszulage nur dann rechtlich zulässig, wenn ein wichtiges Interesse der Stadt gegeben ist.

Liegt keiner dieser Tatbestände vor, scheidet die Gewährung einer Gehaltszulage aus, ohne dass es zur Ausübung von Ermessen kommen kann. Sind hingegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines der erwähnten Fälle erfüllt, hat die Behörde in Anwendung eines am Gesetz orientierten Ermessens zu beurteilen, ob bzw. in welchem Ausmaß sie eine Gehaltszulage gewährt. Die Kriterien, aufweiche im Rahmen der Ermessensübung Bedacht zu nehmen ist, sind in § 10 Abs 3 Zulagenverordnung demonstrativ aufgezählt (Tätigkeitsmerkmale der Verwendung, besondere Qualifikation, bisher ausgeübte Tätigkeit, Dienstbeurteilung).

 

4.3. Auf die in § 10 Abs. 1a Zulagenverordnung normierte Gehaltszulage besteht hingegen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („...gebührt...") bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandselemente ein Rechtsanspruch („gebührliche" Gehaltszulage).

 

5. Der Berufungswerber hat im verfahrenseinleitenden Antrag vom 01.09.2014 durch den (kryptischen) Hinweis auf „§ 10 Abs. 3" und „Abs. 4 Z 3" Zulagenverordnung in keiner Weise dargetan, aufweichen (konkreten) Tatbestand des § 10 Abs. 1,1a oder 2 Zulagenverordnung er die Behauptung des Anspruches auf eine Gehaltszulage stützt. Die Begründung des Antrages erschöpft sich in der begehrten „Gleichstellung mit den Kolleginnen der Lebensmittelaufsicht beim Amt der Oö. Landesregierung". Aus der Berufung (Seite 41 des Berufungsschriftsatzes) ist aber zumindest erkennbar, dass der Rechtsmittelwerber sein Begehren aus § 10 Abs. 1 Zulagenverordnung herleitet und eine Bemessung nach Abs. 4 Z 3 leg. cit. anstrebt.

 

5.1. Im Hinblick darauf, dass sich der Wortlaut des § 10 Zulagenverordnung mit seiner gesetzlichen „Vorbildbestimmung" des § 30e Oö. LGG (auf die bei Erlassung der Zulagenverordnung gemäß § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 Bedacht zu nehmen war) nahezu vollständig deckt, kann bei der Auslegung des § 10 Zulagenverordnung auf die Gesetzesmaterialien zu § 30e Oö. LGG zurückgegriffen werden.

In der Vorlage der Oö. Landesregierung betreffend die 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz (Beilage 228/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXIII. Gesetzgebungsperiode) und dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das genannte Gesetz (Beilage 250/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXIV. Gesetzgebungsperiode) wird zur Stammfassung des § 30e Oö. LGG - gleichlautend - wie folgt ausgeführt:

„In § 30e soll unter der Bezeichnung 'Gehaltszulage' eine neue Zulage eingeführt werden. Diese Zulage soll es möglich machen, Fälle zu regeln, in denen die Anwendung der bestehenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen kein den Landesinteressen entsprechendes Ergebnis zeitigt.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn es bei Anwendung der geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht gelingt, hochqualifizierte Spezialisten (zB. Ärzte, Chemiker, Universitätsprofessoren, usw.) für den Landesdienst zu gewinnen oder in ganzen Berufsgruppen (zB. Krankenpflegepersonal) Personalmangel herrscht.

Weiters soll damit die Rechtsgrundlage zur Gewährung von Zulagen geschaffen werden, die jetzt auf Beschlüssen der o.ö. Landesregierung, insbesondere auch in den Beförderungsrichtlinien (zB. die sogenannte N1-Regelung) beruhen.

Darüber hinaus sollen durch die Gewährung von Gehaltszulagen auch Anreize zum 'Längerdienen' geschaffen werden (etwa im Bereich der Verwendungsgruppe C, wo bereits mit 56 Jahren der Endbezug in der Auslaufdienstklasse erreicht werden kann).

Schließlich sollen durch die Gewährung von Gehaltszulagen besoldungsrechtliche Nachteile bzw. Härtefälle im Falle von befristeten Leiterbestellungen, im Zuge von Beförderungen, Dienstpostenbewertungen und Verbesserungen der Dienstbeurteilung vermieden werden.

Durch Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass kein überschießendes Ergebnis erzielt wird.

Abs. 5 ist dem § 30a Abs. 7 (betreffend die Verwendungszulage) nachgebildet, wobei der Begriff 'neu zu bemessen' bedeutet, dass die Gehaltszulage einzustellen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."

Durch das 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011 (2. Oö. DRAG 2011), LGBI. Nr. 100/2011, wurde in § 30e Oö. LGG der Absatz 1a eingefügt, der inhaltlich § 30a Abs. 1 Z 1 und 1a Oö LGG in der Fassung vor dem 2. Oö DRÄG 2011 entspricht. Im Ausschussbericht (Beilage 477/2011, XXVII. GP) wird diese - ebenfalls in die Zulagenverordnung rezipierte - Gesetzesänderung wie folgt begründet:

„Durch diese Bestimmungen soll das bisherige, verwaltungsaufwändige System der Abgeltung höherwertiger Verwendungen mittels sogenannter Vorrückungsbeträge (auch Biennien' genannt), zugunsten einer einfachen Gehaltszulagenregelung umgestellt werden. Bisher waren komplizierte, fiktive Laufbahnen und Beförderungen laufend fortzuführen und der daraus resultierende Unterschiedsbetrag durch zwei bis vier Biennien und bei höherem Differenzbetrag zusätzlich noch durch eine Gehaltszulage abzugelten. Mit der neuen Regelung soll dieser ganze Aufwand entfallen und eine einheitliche Gehaltszulage auf die jeweiligen Bezugsansätze der höherwertigen Verwendung (analog der Gehaltszulage im Besoldungsschema Neu) bezahlt werden. Finanzielle Nachteile für die Betroffenen resultieren daraus nicht, im Gegenteil können sich geringfügige finanzielle Verbesserungen im Einzelfall ergeben."

 

5.2. Was § 10 Abs. 1 erste Alternative Zulagenverordnung („besondere Qualifikationen") anbelangt, so kommt es nach Ansicht der Berufungsbehörde dabei nicht darauf an, dass sich eine Person freiwillig oder im Rahmen ihrer sie allgemein treffenden Dienstpflichten (vgl. etwa § 50 StGBG 2002) im Wege der Aus- und Fortbildung besondere Qualifikationen angeeignet hat, die es ihr ermöglichen, ihre Tätigkeiten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht besser zu erfüllen als eine Person ohne diese Fähigkeiten. Für die Gewährung einer Gehaltszulage nach dieser Bestimmung ist vielmehr maßgeblich, dass vom Dienstgeber für einen bestimmten Dienstposten eine bestimmte „besondere" Qualifikation gefordert wird, welche der/die Inhaber/in des betreffenden Dienstpostens erfüllen muss. Insbesondere sollen durch diesen Zulagentatbestand in der öffentlichen Verwaltung unübliche besondere Qualifikationen (z.B. von Ärztinnen, Universitätsprofessorinnen), welche im Gehaltsschema der Beamten der allgemeinen Verwaltung keine adäquate Berücksichtigung finden, abgegolten werden. Eine „besondere" Qualifikation im Sinne des § 10 Abs 1 erste Alternative Zulagenverordnung ist demnach nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber an bestimmte Verwendungen Ausbildungserfordernisse

knüpft, die üblicherweise damit verbunden sind, wie etwa die vom Berufungswerber im „Erstverfahren" geltend gemachten verpflichtenden Nachschulungsmaßnahmen nach dem LMSVG.

Laut Arbeitsplatzbeschreibung wurden vom Dienstgeber für den Arbeitsplatz des Berufungswerbers die Reifeprüfung sowie bestimmte fachspezifische Kurse (Ausbildungskurs für Lebensmittelaufsichtsorgane in Wien, Kurs nach dem Maß- und Eichgesetz, Kurs nach dem Vermarktungsnormengesetz) gefordert. Daneben sind als Anstellungserfordernis die Kenntnis aller für die Tätigkeit als Lebensmittelaufsichtsorgan relevanten Gesetze und Verordnungen, EDV-Kenntnisse, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit, Eigeninitiative und Eigenverantwortung, Problemlösungsfähigkeit, Verlässlichkeit und Einfühlungsvermögen gegenüber Kunden angeführt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde handelt es sich bei diesen Qualifikationserfordernissen um solche, die für einen Arbeitsplatzinhaber der Verwendungsgruppe B im Bereich der Hoheitsverwaltung nicht nur im Bereich der Stadt Linz, sondern auch auf Bundes- und Landesebene durchaus üblich sind. Eine „besondere Qualifikation" im Sinne der aus den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen des § 10 Abs. 1 erste Alternative Zulagenverordnung kann darin - ohne den (früheren) Aufgabenbereich des Berufungswerbers in irgendeiner Weise herabzumindern - nicht gesehen werden.

 

5.3. Ähnliche Überlegungen gelten auch für die „besondere Verwendung" im Sinne des § 10 Abs 1 zweite Alternative Zulagenverordnung. Nach der Intention der Verordnung kann von einer „besonderen Verwendung" nur dann gesprochen werden, wenn dem/der Arbeitsplatzinhaber/in vom Dienstgeber Aufgaben übertragen werden, welche hinsichtlich Art und Umfang wesentlich über jene hinausgehen, welche mit vergleichbaren Dienstposten der betreffenden Verwendungsgruppe verbunden sind. Wenngleich der Aufgabenkreis des Berufungswerbers durchaus anspruchsvolle Tätigkeiten umfasste, kann jedoch die Betrauung eines Beamten der Verwendungsgruppe B mit Aufgaben beim Vollzug des LMSVG für sich allein keine „besondere" Verwendung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle darstellen.

 

5.4. Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die in § 10 Abs. 1 Zulagenverordnung normierten Fälle, in denen eine Gehaltszulage gewährt werden kann („besondere Qualifikation", „besondere Verwendung") kumulativ voraussetzen, dass wichtige Interessen der Stadt Linz die Gewährung einer Gehaltszulage erfordern. Unter einem „wichtigen Interesse" ist zweifellos ein solches zu verstehen, welches über das Interesse einer Gebietskörperschaft an der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung hinausgeht. Nach den bereits zitierten Gesetzesmaterialien wird dieses „wichtige Interesse" etwa dann anzunehmen sein, wenn es bei Anwendung der geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht gelingt, hochqualifizierte Spezialisten (z.B. Ärztinnen, Chemikerinnen, Universitätsprofessorinnen, usw.) für den Landesdienst (hier: Dienst bei der Stadt Linz) zu gewinnen oder in ganzen Berufsgruppen (z.B. Krankenpflegepersonal) Personalmangel herrscht.

Laut Arbeitsplatzbeschreibung war der Berufungswerber praktisch zur Gänze in einem Bereich tätig, welcher nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, sondern dem übertragenen Wirkungsbereich - in Form von Aufgaben der Bezirksverwaltung - zuzurechnen ist. Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass die reibungslose Abwicklung von Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Bundes- oder Landesgesetze, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes bzw. des Landes zu besorgen sind, für sich allein ein wichtiges städtisches Interesse im Sinne des § 10 Abs. 1 Zulagenverordnung begründen kann.

 

5.5. Was die - in der Berufung nicht ausdrücklich angesprochene - Gewährung einer Gehaltszulage nach § 10 Abs. 2 Zulagenverordnung („Vermeidung unzumutbarer besoldungsrechtlicher Nachteile") betrifft, so wird schon aus dem Verordnungswortlaut deutlich, dass diese Zulage nicht dazu dienen kann, lediglich besoldungsrechtliche Ungereimtheiten auszugleichen;

diese Nachteile müssen vielmehr - bei objektiver Betrachtung - unzumutbar sein. Es kann sich dabei also nur um Umstände handeln, welche über jene aus jedem Besoldungssystem üblicherweise resultierenden Nachteile hinausgehen und zu einer für den Beamten/die Beamtin geradezu atypischen besoldungsrechtlichen Situation führen.

Die gesamte Argumentationslinie des Berufungswerbers läuft einzig und allein darauf hinaus, dass durch die begehrte Zulage eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit beim Land Oberösterreich beschäftigten Lebensmittelaufsichtsorganen erreicht werden soll. Dabei wird aber verkannt, dass es nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur bei der Bemessung bzw. Neubemessung einer Zulage auf Vergleichsüberlegungen, d.h. auf das Ausmaß einer Zulage, die anderen Beamtinnen (beim selben oder einem anderen Dienstgeber) bemessen wird, nicht ankommt (vgl. sinngemäß VwGH 01.07.1998, 97/12/0423; 28.05.1997, 96/12/0376). Fallbezogen hat der VwGH im Erkenntnis vom 23.06.2014, 2010/12/0179, festgestellt, dass es für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches auf die vom Berufungswerber begehrte Zulage nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit der Lebensmittelaufsichtsorgane der Stadt Linz mit jener der Lebensmittelaufsichtsorgane des Landes Oberösterreich gleichwertig ist, sodass sich auch Sachverhaltsfeststellungen zu diesem Thema erübrigen.

Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang auch, ob sich die dem Berufungswerber im Jahr 1999 gewährte Gehaltszulage in gesetzeskonformer Weise auf § 30e Oö. LGG stützen konnte.

 

5.6. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Gehaltszulage nach § 10 Abs. 1 oder 2 Zulagenverordnung schon im Bereich des Tatbestandes, also im rechtlich gebundenen Bereich, nicht erfüllt, sodass sich die Frage einer (positiven) Ermessensübung gar nicht stellen würde. Allerdings würden die von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Argumente selbst im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 Zulagenverordnung ausreichen, eine negative Ermessensübung zu tragen.

 

5.7. Was den - vom Berufungswerber ebenfalls nicht ausdrücklich geltend gemachten - Tatbestand des § 10 Abs. 1a Zulagenverordnung anbelangt, wäre ein Rechtsanspruch auf diese Zulage („Verwendungsgruppenzulage") nur dann zu bejahen, wenn der Berufungswerber in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet hat, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten/einer Beamtin auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Landes-Gehaltsgesetz hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamtinnen wesentliche Laufbahn besteht daher grundsätzlich das Ernennungsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 10 Abs. 1a Zulagenverordnung auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten/der Beamtin an seinem/ihrem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner/ihrer Einstufung entspricht, verrichtet werden (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/12/0120). Wenn die der höheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit zeitlich überwiegt, besteht der Zulagenanspruch auf den Gehalt der höheren Verwendungsgruppe, der bei der fiktiven Überstellung gebühren würde. Durch die gegenständliche „Verwendungsgruppenzulage" soll daher eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten/der Beamtin und dem Wert seiner/ihrer Dienstleistung abgegolten werden.

Der Berufungswerber bekleidete einen in der Verwendungsgruppe B systematisierten Dienstposten. Eine „Verwendungsgruppenzulage" würde daher nur dann gebühren, wenn er zeitlich überwiegend „A-wertige" Aufgaben erfüllen hätte müssen.

Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch - und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen - Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer

Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. nochmals VwGH 26.04.2006, 2005/12/0120, und die dort umfangreich zitierte VorJudikatur).

Somit könnte aber ein Anspruch auf eine Gehaltszulage auch nicht auf § 10 Abs. 1a Zula-genverordnung gestützt werden, was aber - wie bereits ausgeführt - vom Berufungswerber ohnehin nicht angestrebt wurde.

 

6. Was letztlich die Verfahrensrüge anbelangt, dass Unterlagen aus dem „Erstverfahren" im gegenständlichen Verfahren bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitberücksichtigt worden seien, ohne dass auf diese Beweismittel ausdrücklich eingegangen worden sei, genügt ein Hinweis darauf, dass der Akteninhalt des „Erstverfahrens" sowohl dem Berufungswerber als auch dessen Rechtsvertreter (der auch im Erstverfahren als Vertreter des Berufungswerbers eingeschritten ist) bekannt ist. Für die Berufungsbehörde ist daher nicht nachvollziehbar, was mit diesem Vorbringen gewonnen werden soll.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

 

2. Mit Schreiben vom 1. April 2015 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin begründend aus:

 

„Am 04.03.2015 wurde meinem bevollmächtigten Vertreter der Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015. GZ PPO-RM-Pers-150003-03 (0000514/2015 PPO/RM). zugestellt.

 

Mit diesem Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wurde meine Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.12.2014, GZ 0045581/2014 PPO PerS/MKF, als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015, GZ PPO-RM-Pers-150003-03 (0000514/2015 PPO/RM). erhebe ich innerhalb der offenen Beschwerdefrist von vier Wochen gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die

 

Beschwerde

 

an das Verwaltungsgericht als Beschwerdegericht.

 

Der Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015, GZ PPO-RM-Pers-150003-03 (0000514/2015 PPO/RM), mit dem meine Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.12.2014. GZ 0045581/2014 PPO Pers/MKF, abgewiesen wurde, wird mit dieser Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.

 

Als Beschwerdegründe werden insbesondere die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

 

 

I.       SACHVERHALT:

 

1.      Beschäftigungsverhältnis:

 

Als Lebensmittelaufsichtsorgan bin ich Beamter der allgemeinen Verwaltung, in der Verwendungsgruppe B eingestuft, mit b (bqu), was besonders qualifiziert bedeutet, bewertet, und in der Dienstklasse VI des Magistrates der Landeshauptstadt Linz.

Lebensmittelaufsichtsorgane des Magistrates der Landeshauptstadt Linz und Lebensmittelaufsichtsorgane des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vollziehen in gleicher Weise und in gleichem Umfang Lebensmittelgesetze des Bundes im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, wobei an sie hohe berufliche und persönliche Anforderungen gestellt werden, wie sich dies aus der im Gehaltszulagen verfahren festgestellten aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung eines Lebensmittelaufsichtsorganes ergibt.

 

2. Gleichstellungserklärung:

 

In dem Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Amt für Personal und Organisation vom 01.04.1999 wurde hinsichtlich der Gleichstellung der Lebensmittelaufsichtsorgane des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit den Lebensmittelaufsichtsorganen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung folgende Gleichstellungserklärung getroffen:

 

„Nach Prüfung der Sachlage ist festzuhalten, dass eine direkte Vergleichbarkeit der städtischen Lehensmittelorgane mit jenen des Landes Oberösterreich vorliegt. Es ist daher vorgesehen ihnen mit Wirksamkeit vom 01.01.1998 gegen federzeitigen Widerruf, längstens befristet auf die Dauer ihrer Verwendung als Lebensmittelaufsichtsorgan, gemäß § 30 e Oö. Landes-Gehaltsgesetz eine nicht ruhegenussfähige Gehaltszulage in der Höhe von 4 v.H. des V/2-Gehaltes. d.s. derzeit ÖS 976 monatlich, zu gewähren."

 

An dieser Sachlage und Rechtslage betreffend diese Gleichstellung hat sich seit dem Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Amt für Personal und Organisation vom 01.04.1999 nichts geändert.

 

3. Gehaltszulagengewährung:

 

a       Antrag vom 29.07.1998:

 

Mit meinem Schreiben vom 19.07.1998 habe ich die Gewährung einer Gehaltszulage im Ausmaß von 4 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse VI mit der Gehaltsstufe 02 (V/2) beantragt, und zwar mit der Begründung der Erreichung einer zulagenmäßigen Gleichstellung als ein beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz beschäftigtes Lebensmittelaufsichtsorgan mit den beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung beschäftigten Lebensmittelaufsichtsorganen.

 

b       Zulagengewährung vom 01.04.1999:

 

Mit dem Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Amt für Personal und Organisation vom 01.04.1999 wurde mir unter Hinweis auf die Gleichstellung der Lebensmittelaufsichtsorgane des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit den Lebensmittelaufsichtsorganen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung eine nach § 30 e Oö Landes-Gehaltsgesetz nicht ruhegenussfähige Gehaltszulage im Ausmaß von 4 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 02 (V/2) gewährt.

 

Mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 wurde mir gemäß § 30 e Oö Landes-Gehaltsgesetz i.V.m. § 2 Statutargemeinden-Beamtengesetz mit Wirksamkeit vom 01.01,1998 gegen jederzeitigen Widerruf, längstens befristet auf die Dauer meiner derzeitigen Verwendung, eine Gehaltszulage in Höhe von 4 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 02 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gewährt.

 

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass in Anerkennung der direkten Vergleichbarkeit der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgan mit jenen des Landes Oberösterreich die Gewährung einer gemäß den oben zitierten Bestimmungen nicht ruhegenussfähigen Gehaltszulage in Höhe von 4 v.H. des V/2-Gehaltes ab 01.01.1998 gegen jederzeitigen Widerruf längstens befristet auf die Dauer der derzeitigen Verwendung, als gerechtfertigt erachtet wird.

 

4.      Gehaltszulagenverfahren 2009:

 

Mit meinem Gehaltszulagenantrag vom 13.03.2009 habe ich neuerlich eine finanzielle Gleichstellung mit den Lebensmittelaufsichtsorganen beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und somit auf Gewährung der Gehaltszulage in derselben Höhe, wie sie von den Lebensmittelaufsichtsorganen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung bezogen wird, begehrt, und zwar rückwirkend ab 01.01.2008 als Stichtag für die den Lebensmittelaufsichtsorganen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung gewährten Gehaltszulage.

 

Mit dem Ablehnungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11.05.2010 wurde mein Antrag vom 13.03.2009 auf „Zulagengewährung - finanzielle Gleichstellung mit den Kolleginnen des Landes Oberösterreich“ abgewiesen.

 

Mit dem Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 09.09.2010 wurde meine Berufung vom 01.06.2010 gegen den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als zuständige Dienstbehörde vom 11.05.2010 als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diesen Berufungsbescheid des Stadtsenates des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 09.09.2010 habe ich am 29.10.2010 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass mir von der Stadt Linz als Lebensmittelaufsichtsorgan der Stadt Linz wie bisher und analog den Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes Oberösterreich die begehrte Gehaltszulage nach § 30 e des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes dahingehend gewährt wird, dass ich ab 01.01.2008 gemäß § 30 e des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes eine Gehaltszulage in der Form erhalte, dass mir zu der gemäß § 30 e Oö. Landes-Gehaltsgesetz bestehenden nicht ruhegenussfähigen Gehaltszulage im Ausmaß von 4 v.H. V/2 (§ 30 e Abs. 4 Z. 2) gemäß § 30 e des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes eine weitere ruhegenussfähige und vorrückungsfähige Gehaltszulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse (§ 30 a Abs. 4 Z. 3) gewährt wird, weil hierfür im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

5.      Verwaltungsgerichtshoferkenntnis:

 

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2014. ZI. 2010/12/0180-5, wurde meine Beschwerde unter Hinweis auf das ebenfalls am 23.06.2014 zu ZI. 2010/12/0179 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, ZI. 2010/12/0179-5. in seiner Begründung in einer für das verfahrensgegenständliche Gehaltszulagenverfahren relevanten Weise folgendes ausgeführt:

 

„Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem solchen in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können. Es handelt sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis somit nicht um ein solches zwischen zwei Vertragspartnern. Die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind daher im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich direkt aus dem Gesetz zu ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19.12.2012, ZI. 2012/12/0080 mwN).

 

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm geforderte Zulage könnte demnach nur dann bestehen, wenn es für ihre Gewährung eine gesetzliche Grundlage gäbe.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Oö StGBG 2002 ist. soweit gesetzlich nicht anderes bestimm! ist. auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenen Statut unter anderem das Oö LGG anzuwenden.

§ 86 Abs. 3 Oö StGBG 2002 normiert, dass die Nebengebühren und Zulagen durch Verordnung des Stadtsenates festzusetzen sind, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

 

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die den Beamten im Sinne des § 2 Abs. I Oö StGBG 2002 (Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen) zustehenden Zulagen unter Bedachtnahme auf die für die Landesbeamten geltenden Regelungen durch eine Verordnung des Stadtsenates festzusetzen sind.

 

Eine die Zulagen regelnde Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, aus welcher sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm begehrte Zulage ergeben könnte, stand zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft, wie die Beschwerde vorbringt, eine Verordnung betreffend Zulagen wurde erst im Jahr 2011 (vgl. Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 14/2011) erlassen. Das Begehren des Beschwerdeführers kann somit nicht auf eine Verordnung des Stadtsenates gemäß § 86 Abs. 3 Oö StGBG 2002 gestützt werden. " (Seite 19 und Seite 20 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2014, Zl. 2010/12/0179).

 

Entscheidungswesentlich in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gehaltszulagenverfahren, also präjudiziell für den gegenständlichen Fall, sind die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt:

 

„Dem Beschwerdeführer wurde nach seinen Beschwerdeausführungen mit Bescheid vom 15.04.1999 gemäß § 30 e Oö LGG in Verbindung mit § 2 Oö StGBG 2002 mit Wirksamkeit vom 01.01.1998 gegen jederzeitigen Widerruf, längstens befristet auf die Dauer seiner derzeitigen Verwendung, eine Gehaltszulage in der Höhe von 4 v.M. des Gehaltes der Gehaltsstufe 02 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gewährt. Sollte - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - in der Begründung dieses Bescheides die Gewährung „in Anerkennung der direkten Vergleichbarkeit der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane mit jenen des Landes Oberösterreich" erfolgt sein, entfaltete dies jedenfalls keine Wirkung dahin, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch erwachsen könnte, dass ihm jede weitere Zulage, die dem Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes Oberösterreich gewährt wird, in gleicher Weise zu gewähren ist. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zulage ist nach den obigen Ausführungen nur dann gegeben, wenn die normativen Grundlagen dafür vorliegen." (Seite 22 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2014. Zl. 2010/12/0179).

 

Entscheidungswesentlich und präjudiziell in Bezug auf den gegenständlichen Fall ist die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vertretene Rechtsansicht. dass ein Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach den obigen Ausführungen nur dann gegeben ist, wenn die normativen Grundlagen dafür vorliegen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis selbst ausführte, wurden diese normativen Grundlagen durch die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz im Jahr 2011 (vgl. Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 14/2011) erlassen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Erkenntnis folgendes ausgeführt:

 

„Eine die Zulagen regelnde Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, am welcher sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm begehrte Zulage ergeben könnte, stand zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft, wie die Beschwerde vorbringt. Eine Verordnung betreffend Zulagen wurde erst im Jahr 2011 (vgl. Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 14/2011) erlassen. Das Begehrend des Beschwerdeführers kann somit nicht auf eine Verordnung des Stadtsenates gemäß § 86 Abs. 3 Oö StGBG 2002 gestützt werden. " (Seite 20 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2014, ZI. 2010/12/0179).

 

6.      Gehaltszulagenverfahren 2014:

 

a Antragstellung:

 

Mit dem Antrag vom 01.09.2014 habe ich den Antrag auf Gewährung einer Gehaltszulage nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) der Landeshauptstadt Linz vom 04.07.2011 ab 04.07.2011 (Gleichstellung mit den Kolleginnen der Lebensmittelaufsicht beim Amt der Oö Landesregierung wie bereits am 13.03.2009 beantragt) gestellt, und zwar mit der Begründung, dass entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2010/12/0181-5 i.V.m. Zl. 2010/12/0179-5 vom 23.06.2014, Seite 22, vorletzter Absatz „ein Anspruch auf die Gewährung einer Zulage nach den obigen Ausführungen dann gegeben ist, wenn die normativen Grundlagen dafür vorliegen, und diese normativen Grundlagen seit 04.07.2011 mit der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) vorliegen.

 

b      Verfahrensverlauf:

 

Mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als zuständige Dienstbehörde vom 15.12.2014 wurde meinem Zulagenantrag vom 01.09.2014 nicht stattgegeben.

 

Mit dem mit dieser Beschwerde bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wurde meine Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als zuständige Dienstbehörde vom 15.12.2014 als unbegründet abgewiesen.

 

In dem mit dieser Beschwerde bekämpften Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Gehaltszulage nach § 10 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) der Landeshauptstadt Linz vom 04.07.2011 nicht vorliegen, und zwar auch dann nicht, wenn grundsätzlich außer Streit steht, dass eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane mit denen beim Amt der Oö Landesregierung vorliegt und darin auch die mir im Jahr 2009 rückwirkend ab 01.01.1998 bereits gewährte nicht ruhegenussfähige Gehaltszulage im Betrage von 4 v.H. v V/2 pro Monat begründet wurde, wobei die seinerzeitige Rechtsgrundlage § 30 e Oö. Landes-Gehaltsgesetz i.V.m. § 2 Oö StGBG 2002 war und im Zuge der Prüfung meines am 01.09.2014 eingebrachten Zulagenantrages die weiterhin gegebene Parallelität der Aufgabestellungen der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane und jene im Bereich des Landes Oberösterreich bestätigt wurde.

 

II.      BESCHWERDEGRÜNDE:

 

Wie ich dies bereits ausgeführt habe, wird der mit dieser Beschwerde angefochtene Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015 zu Gänze bekämpft, und es werden als Beschwerdegründe insbesonders die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Verletzung von Verfahrens Vorschriften geltend gemacht.

 

Bei der Beschwerdeausführung ist im Wesentlichen von folgender Rechtslage auszugehen:

 

§ 30 e des Oö Landes-Gehaltsgesetz lautet wie folgt:

 

„(1) Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.

 

(1a) Beamtinnen und Beamten, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage und der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde (Anm: LGBl. Nr. 100/2011, 121/20141

 

(2) Weiters kann den Beamten eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Benachteiligungen vermieden werden sollen.

 

(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale. die besonderen Qualifikationen, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. I oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgestellt werden, dass eine Gehallzulage ruhegenussfähig ist.

 

(4) Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden:

 

1.      In Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört, oder in Teilen davon,

2, in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 02 der Dienst Masse V oder

3. als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse.

 

(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert,

überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der

Gewährung verbundene Zielsetzung sieh ändert oder wegfällt oder im Fall des Abs. la,

wenn eine Vorrichtung stattfindet. (Ahm: LGBl Nr, 121/2014)''

 

 

§ 86 Abs. 3 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 lautet wie folgt:

 

„(3) Die Nebengebühren und Zulagen sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die Landesbeamte (-beamtInnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist (Anm: LGBl Nr. 73/2008),"

 

Mit der Verordnung des Stadtrates J M als zuständiges Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.07.2011. Zulagenverordnung („altes" Lohnschema), wurden die Zulagen für die im Verwendungsgruppenschema eingestuften Bediensteten der Landeshauptstadt Linz nach § 86 Abs. -3 ÖÖ. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002 i.d.g.F. erlassen.

 

Der § 10 dieser Zulagen Verordnung („altes" Lohnschema) lautet wie folgt:

 

.. (1) Dem Beamten/Der Beamtin kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Stadt dies rechtfertigen.

 

(1a) Beamten, Beamtinnen, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe. der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde.

 

(2) Weiters kann dem Beamten/der Beamtin eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

 

(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das Unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. I oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf Es kann auch festgesetzt werden, dass eine Gehaltszulage ruhegenussfähig ist

 

(4) Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden:

 

1.  In Vorrückungsbetragen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte/die Beamtin angehört, oder ein Teil davon,

2. in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 02 der Dienstklasse V oder

3. als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse.

 

(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert,

überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der

Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt. "

 

Die Bestimmungen des § 30 e des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes und die Bestimmungen des § 10 der Zu lagen Verordnung („altes" Lohnschema) sind im Wortlaut nahezu ident, in einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal allerdings verschieden.

 

Nach § 30 e Abs. 1 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes kann dem Beamten eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.

 

Nach § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung (..altes" Lohnschema) kann dem Beamten/' der Beamtin eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Stadt dies rechtfertigen.

 

Zwischen dem Erfordernis der Gewährung einer Gehaltszulage wegen wichtiger Interessen des Landes nach § 30 e Abs. 1 des . Landes-Gehaltsgesetzes und der Rechtfertigung der Gewährung einer Gehaltszulage wegen wichtiger Interessen der Stadt nach § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) ergeben sich insoferne maßgebliche Unterschiede, als die Anforderungen an die Gewährung einer Gehaltszulage beim Erfordernis höher als bei der Rechtfertigung zu qualifizieren sind.

 

Dementsprechend sind die im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz angestellten Vergleiche zwischen § 30 e Abs. 1 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, und zwar insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 30 e des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.

 

Weiters ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der Aufsichtsorgane generell im § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes und die Voraussetzungen der Zulassungsausbildung als Aufsichtsorgan im § 3 der Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz Aus- und Weiterbildungsverordnung geregelt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Aufsichtsorgane in einem Dienstverhältnis zu einem Land oder zu einer Statutarstadt stehen.

 

1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

a. Bindewirkung des Bescheides vom 01.04.1999:

 

Mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 wurde mir gemäß § 30 e Oö Landes-Gehaltsgesetz i.V.m. § 2 Statutargemeinden-Beamtengesetz mit Wirksamkeit vom 01.01.1998 gegen jederzeitigen Widerruf, längstens befristet auf die Dauer meiner derzeitigen Verwendung, eine Gehaltszulage in Höhe von 4 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 02 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gewährt.

 

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass in Anerkennung der direkten Vergleichbarkeit der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane mit jenen des Landes Oberösterreich die Gewährung einer gemäß den oben zitierten Bestimmungen nicht ruhegenussfähigen Gehaltszulage in Höhe von 4 v.H. des V/2-Gehaltes ab 01.01.1998 gegen jederzeitigen Widerruf, längstens befristet auf die Dauer der derzeitigen Verwendung, als gerechtfertigt erachtet wird.

 

Dieser Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 ist auch derzeit noch gültig und aufrecht und wird auch vom Magistrat der Landeshauptstadt erfüllt.

 

Dieser Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 30 e des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, das für Landesbedienstete Geltung hat, gestützt.

 

Nach § 30 e Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sind Voraussetzungen der Gewährung der Gehaltszulage besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung und wichtige Interessen des Landes.

 

Das Vorliegen all dieser Voraussetzungen ist aufgrund des derzeit aufrechten Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 auch derzeit gegeben.

 

Trotzdem vertritt der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz in seinem mit dieser Beschwerde angefochtenen Berufungsbescheid die Rechtsansicht, dass besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung und wichtige Interessen der Stadt, die eine Zulage rechtfertigen würden, nach § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) nicht vorliegen würden, obwohl die Tatbestandsmerkmale der Gehaltszulagenvoraussetzungen des § 30 e Abs. 1 des Oö. Landes-Gehaltsgesetz und des § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) ident sind, wenn man vom Erfordernis bei wichtigen Interessen des Landes und von der Rechtfertigung bei wichtigen Interessen der Stadt absieht.

 

Es ergibt sich somit unter Berücksichtigung der unrichtigen Rechtsansicht des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz in seinem Berufungsbescheid die groteske und widersprüchliche Situation, dass die Voraussetzungen für eine Gehaltszulage, nämlich die besonderen Qualifikationen oder die besondere Verwendung und die wichtigen Interessen im Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 nach § 30 e Abs. 1 Oö Landes-Gehaltsgesetz für das Land bzw. für den Magistrat bejaht und im gegenständlichen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015 nach § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) für den Magistrat verneint wurden.

 

Der Stadtsenat hat in seinem Berufungsbescheid offensichtlich die Gesetzes-und Verordnungsläge dahingehend nicht beachtet, dass es an die im rechtskräftigen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 enthaltene Begründung sowohl formalrechtlich als auch materiellrechtlich gebunden ist und daher die Voraussetzungen für die Gehaltszulagengewährung, nämlich die besonderen Qualifikationen oder eine besondere Verwendung mit der Rechtfertigung der wichtigen Interessen der Stadt, anzunehmen hat, und zwar aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung für alle Beteiligte.

 

Stattdessen hat der Stadtsenat in seinem Berufungsbescheid das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) in unzulässiger Weise verneint, und zwar ohne dass ein konkreter Sachverhalt unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale des gesetzlichen Tatbestandes subsumiert worden wäre.

 

b. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.06.2014, Zl. 2010/12/0179, folgende Rechtsansicht vertreten:

 

„Dem Beschwerdeführer wurde nach seinen Beschwerdeausführungen mit Bescheid vom 15.04.1999 gemäß §30 e Oö LOG i.V.m. § 2 Oö StGBG 2002 mit Wirksamkeit vom 01.01.1998 gegen jederzeitigen Widerruf, längstens befristest auf die Dauer seiner derzeitigen Verwendung, eine Gehaltszulage in Höhe von 4 v.H. des Gehaltes der Gehaltstufe 02 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gewährt. Sollte - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - in der Begründung dieses Bescheides die Gewährung „in Anerkennung der direkten Vergleichbarkeit der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane mit jenen des Landes Oberösterreich" erfolgt sein, entfaltete dies jedenfalls keine Wirkung dahin, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch erwachsen könnte, dass ihm jede weitere Zulage, die den Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes Oberösterreich gewährt wird in gleicher Weise zu gewähren ist. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zulage ist nach den obigen Ausführungen nur dann gegeben, wenn die normativen Grundlagen vorliegen." (Seite 22 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2014, Zl. 2010/12/0179).

 

Wie ich dies bereits ausgeführt habe und auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis festgestellt wurde, wurden diese normativen Grundlagen geschaffen.

 

Dementsprechend wurde mit der Verordnung des Stadtrates J M als zuständiges Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.07.20! L Zulagenverordnung („altes" Lohnschema), die Zulagen für die im Verwendungsgruppenschema eingestuften Bediensteten der Landeshauptstadt Linz nach § 86 Abs. 3 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002. LGB1. Nr. 50/2002 i.d.g.F.. erlassen.

 

Diese normativen Grundlagen in der Form der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) in der im § 10 die Voraussetzungen für eine Gehaltszulage bestimmt wurden, sind jedoch rechtlich nicht isoliert, sondern rechtlich in direktem Zusammenhang mit dem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999. wonach mir gemäß § 30 e Oö LGG i.V.m. § 2 Oö StGBG 2002 mit Wirksamkeit vom 01.01.1998 eine Gehaltszulage mit der Begründung, dass dies in Anerkennung der direkten Vergleichbarkeit der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane mit jenen des Landes Oberösterreich erfolgt ist. zu beurteilen.

 

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat es in seinem Berufungsbescheid vom 27.02.2015 unterlassen, die Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) und den Inhalt des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 einer gesamtheitlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

 

Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse, der Gesetzes- und Verordnungslage und des Inhaltes des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.04.1999 hätte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz in seinem Berufungsbescheid vom 27.02.2015 zu der Rechtsansicht gelangen müssen, dass mir die beantragte Gehaltszulage so wie den Aufsichtsorganen des Landes zu gewähren ist, allerdings nicht aufgrund der Bestimmungen des § 30 e des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sondern aufgrund der Bestimmungen des § 10 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema).

 

c. Feststellungsmängel:

 

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat in seinem mit dieser Beschwerde angefochtenen Berufungsbescheid die Feststellung getroffen, dass eine Vergleichbarkeit der Tätigkeiten der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane mit jenen beim Amt der Oö Landesregierung grundsätzlich außer Streit steht und von meiner Dienstvorgesetzten im Zuge der Prüfung meines am 01.09.2014 eingebrachten Zulagenantrages die weiterhin gegebene Parallelität der Aufgabenstellungen der städtischen Lebensmittelaufsichtsorgane und jener im Bereich des Landes Oberösterreich bestätigt wurde.

 

Feststellungen dazu, welche Tätigkeiten von den Lebensmittelaufsichtsorganen ausgeübt werden, wurden keine getroffen.

 

Dementsprechend wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz in seinem Berufungsbescheid ein Sachverhalt, der unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 10 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) subsumierbar wäre, gar nicht festgestellt.

 

Es liegt daher ein sogenannter Feststellungsmangel oder sekundärer Rechtsmangel vor, der auch unter dem Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann.

 

2.      Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat in seinem Berufungsbescheid im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die Gewährung einer Gehaltszulage nach § 10 Abs. 1 oder 2 Zulagenverordnung schon im Bereich des Tatbestandes, also im rechtlich gebundenen Bereich, nicht erfüllt wären, sodass sich die Frage einer (positiven) Ermessensübung gar nicht stellen würde und die von der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Argumente selbst im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 Zulagenverordnung ausreichen würden, eine negative Ermessensübung zu tragen.

 

Wie bereits unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz ausgeführt, wird unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, dass der im Berufungsbescheid festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist.

 

Es wurden weder im Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.12.2014 noch im Berufungsgbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015 Feststellungen zu meinen Tätigkeiten als Lebensmittelaufsichtsorgan getroffen, sodass bisher ein Sachverhalt, der unter die Talbestandsmerkmale des § 10 der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) subsumierbar wäre, nicht vorliegt.

 

Zu berücksichtigen ist, dass im sogenannten erledigten Vorverfahren aus dem Jahre 2009 eine Arbeitsplatzbeschreibung mit meinen Aufgaben und Tätigkeiten als Lebensmittelaufsichtsorgan eingeholt und der damaligen bescheidmäßgigen Erledigung zugrunde gelegt wurde.

 

Im gegenständlichen Gehaltszulagenverfahren fehlen sowohl im Erstbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 15.12.2014 als auch im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27,02.2015 die diesbezüglichen Feststellungen zu meinen Tätigkeiten, sodass meine Tätigkeiten zu ermitteln und festzustellen sind, damit sie einer abschließenden rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) beurteilt werden können.

 

Dementsprechend ergibt sich der Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher in Stattgebung meiner Beschwerde den

 

 

Beschwerdeantrag,

 

1. den Berufungsbescheid des Senates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015, mit dem meine Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als zuständige Dienstbehörde vom 15.12.2014 abgewiesen wurde, dahingehend abzuändern, dass meiner Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als zuständige Dienstbehörde vom 15.12.2014 stattgegeben wird und meinem Zulagenantrag vom 01.09.2014 stattgegeben wird, und hilfsweise

 

2. den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 27.02.2015. mit dem meine Berufung vom 23.12.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als zuständige Dienstbehörde vom 15.12.2014 abgewiesen wurde, zur Gänze zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde oder an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Erstbehörde zurückzuverweisen,

 

Darüber hinaus stelle ich den

 

Antrag,

 

eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzusetzen, und zwar insbesonders im Hinblick auf den in der Beschwerde geltend gemachten Feststellungsmangel und auf die in der Beschwerde begehrte Ergänzung des Sachverhaltes.“

 

3. Mit Schreiben vom 8. April 2015 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete nachfolgende Vorlageschrift:

 

„I. Zum Sachverhalt

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Sachverhalt wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht substanziell bestritten.

Angemerkt wird, dass die in der Beschwerde erwähnte ursprüngliche Gewährung der Gehaltszulage mit Bescheid vom 15.04.1999 erfolgt ist. Eine Kopie dieses Bescheides wurde dem Akt beigelegt.

 

II. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

 

Auch dazu verweisen wir einleitend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und bemerken lediglich ergänzend dazu im Einzelnen zu den Ausführungen in der Beschwerde Folgendes:

 

1.    Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass zwischen dem „Erfordernis" der Gewährung einer Gehaltszulage wegen wichtiger Interessen des Landes nach § 30e Abs. 1 Oö. LGG und der „Rechtfertigung" der Gewährung einer Gehaltszulage wegen wichtiger Interessen der Stadt nach § 10 Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) sich insofern maßgebliche Unterschiede ergäben, als die Anforderungen an die Gewährung einer Gehaltszulage beim „Erfordernis" höher als bei der „Rechtfertigung" zu qualifizieren seien. Dementsprechend seien die im Berufungsbescheid angestellten Vergleiche zwischen § 30e Abs. 1 Oö. LGG und § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung nicht von Relevanz, und zwar insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen zu den Gesetzesmaterialien zu § 30e Oö. LGG.

 

Dazu ist folgendes zu bemerken:

§ 86 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 verweist hinsichtlich der den Beamten einer Statutarstadt zustehenden Bezüge auf die Vorschriften des § 2 leg.cit, also auch auf das dort erwähnte Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG). Dieser Verweis reicht nach dem Gesetzeswortlaut allerdings nur insoweit, „als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird."

Eine solche „folgende" - die Anwendbarkeit des Oö. LGG partiell zurückdrängende - spezielle Rechtsnorm findet sich im Absatz 3 des § 86 Oö. StGBG 2002. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung (LGBI. Nr. 50/2002):

„Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist."

Durch Art. III Z. 25 Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008, LGBI. Nr. 73/2008 (in Kraft getreten am 01.09.2008), wurde § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 dahingehend geändert, dass nach dem Wort „Nebengebühren" die Wortfolge „und Zulagen" eingefügt wurde. Diese Bestimmung hat daher nunmehr folgenden Wortlaut:

„Die Nebengebühren und Zulagen sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist."

Während also bis zum 31.08.2008 für Statutargemeindebeamte die die Zulagen regelnden Bestimmungen des Oö. LGG (für Gehaltszulagen also § 30e Oö. LGG) maßgeblich war, gilt ab dem 01.09.2008 der die Anwendung des Oö. LGG teilweise zurückdrängende § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 auch für Zulagen. Ab diesem Zeitpunkt kann sich daher die Gewährung oder Bemessung von Zulagen nicht mehr auf die landesgesetzlichen Bestimmungen des Oö. LGG stützen, sondern ist dafür als Rechtsgrundlage eine Verordnung des Stadtsenates erforderlich. Eine solche wurde mit der Zulagenverordnung („altes" Lohnschema) geschaffen, welche am 19.07.2011 in Kraft getreten ist.

Im Hinblick auf die den Verordnungsgeber treffende „Bedachtnahmepflicht" gemäß § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 ist davon auszugehen, dass die städtische Zulagenverordnung prinzipiell in Anlehnung an die landesgesetzliche „Vorbildbestimmung" (hier: § 30e Oö. LGG) abzufassen ist, sodass nach Ansicht der belangten Behörde bei der Interpretation der Zulagenverordnung auch ein Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zur landesgesetzlichen Regelung zulässig ist.

Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die unterschiedliche Formulierung des § 30e Abs. 1 Oö. LGG („...wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern") und des § 10 Abs. 1 Zulagenverordnung („...wenn wichtige Interessen der Stadt dies rechtfertigen") tatsächlich eine differenzierte Betrachtung erfordert, wie in der Beschwerde behauptet wird. Die „Interessen der Stadt" stellen nämlich lediglich ein zusätzliches Tatbestandselement in § 10 Abs. 1 Zulagenverordnung dar, welches neben den Tatbestandselementen „besondere Qualifikationen" bzw. „besondere Verwendung" erfüllt sein muss, um eine Gehaltszulage nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde

aber bereits das Vorliegen dieser Tatbestandselemente verneint, sodass es auf das „wichtige Interesse der Stadt" gar nicht mehr ankam.

 

2. Was die in der Beschwerde behauptete „Bindungswirkung" des Bescheides vom

15.04.1999 anbelangt, ist Folgendes festzustellen:

Mit diesem - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid des Magistrates Linz wurde dem Beschwerdeführer gegen jederzeitigen Widerruf auf die Dauer seiner Verwendung als Lebensmittelaufsichtsorgan gemäß § 30e Abs. 1 Oö. LGG eine Gehaltszulage in der monatlichen Höhe von 4 v.H. des V/2-Gehaltes gewährt. Begründet wurde dies damit, dass auf Grund der abgeschlossenen Ausbildung zum Lebensmittelaufsichtsorgan und der einschlägigen Verwendung in dieser Funktion das Erfordernis einer besonderen Verwendung erfüllt sei. Weiters wurde auf eine vergleichbare Regelung im Bereich des Oö. Landes-Gehaltsgesetz verwiesen.

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/08/0138).

Unbeschadet der Frage, ob diese Zulagengewährung in den damals in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Deckung gefunden hat, und unabhängig von der Begründung dieser Zulagengewährung kann aus dem Bescheid vom 15.04.1999 nur insofern eine „Bindungswirkung" abgeleitet werden, als - für die Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers als Lebensmittelaufsichtsorgan und solange der Bescheid nicht widerrufen wird - ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf eine monatliche Gehaltszulage in der Höhe von 4 v.H. des V/2-Gehaltes besteht. Die - allenfalls rechtlich verfehlten - Begründungsausführungen in diesem Bescheid können aber auf ein späteres Zulagenverfahren keinerlei präjudizielle Wirkung haben, sondern sind in diesem neuen Verfahren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Gehaltszulage neuerlich originär zu prüfen.

 

3. Unter dem Titel „Feststellungmängel" und „Verletzung von Verfahrensvorschriften

rügt der Beschwerdeführer, dass Sachverhaltsfeststellungen zu seinen Tätigkeiten als Lebensmittelaufsichtsorgan nicht getroffen worden seien.

Dazu ist zu bemerken, dass bereits in der zum „Erstantrag" ergangenen Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 09.09.2010 der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers an Hand seiner Arbeitsplatzbeschreibung vom 11.05.2009 wiedergegeben wurde.

Im vorliegenden Verfahren nahm die Erstbehörde einen Vergleich zwischen der damaligen Arbeitsplatzbeschreibung vom 11.05.2009 und dem bis zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers maßgeblichen Aufgabenbereich vor und teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs den festgestellten Sachverhalt detailliert mit (siehe Pkt. 2 im erstbehördlichen Schreiben vom 05.11.2014). Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 19.11.2014 noch in der Berufung bestritten.

Es erübrigte sich daher, im angefochtenen Berufungsbescheid gesonderte Feststellungen zu diesem unstrittigen Sachverhalt zu treffen bzw. die - ohnehin im Akt der Erstbehörde aufliegende - aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung im Bescheid wiederzugeben.

Nach Ansicht der belangten Behörde ist somit von einem feststehenden Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG auszugehen. Sollte das Landesverwaltungsgericht - entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde - zum Ergebnis gelangen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers einen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Zulagenverordnung erfüllt, wird es gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG auch zur Ermessensübung im Sinne der genannten Verordnungsbestimmung berufen sein.

 

III.   Anträge:

 

Die belangte Behörde stellt den

Antrag,

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt feststeht und unstrittig ist, erachtet die belangte Behörde aus den Gründen des § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung für entbehrlich.“

 

4. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 gewährte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf die Möglichkeit zur Stellungnahme im Hinblick auf im Beschwerdeakt enthaltene Schriftstücke, welche im Wesentlichen die Aktenwidrigkeit der Feststellungsmängel belegten. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt samt den zugehörigen Vorlageschreiben und Schriftsätzen der Parteien. Insofern ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch aus den unter Pkt. I. wiedergegebenen Ausführungen.

 

2. Darüber hinaus wurde am 25. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hieraus ergibt sich, dass der Bf die Arbeitsplatzbeschreibung (ON 2-3) und die Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (ON 5-7) akzeptiert und dahingehend keine Einwände hat. Weiteres Vorbringen wird nicht erstattet sondern vielmehr auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. Die sohin aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung des Bf lautet:

 

„Arbeitsplatzbeschreibung

 

1. Eingliederung des Arbeitsplatzes

Dienststelle

GsA

 

Funktionsbezeichnung

Lebensmittelaufsichtsorgan

Bewertung

B(bqu)

Abteilung

Ärztlicher Dienst, Lebensmittelaufsicht und Stadthygiene

Sachgebiet

Lebensmittelaufsicht

 

2. Kenntnisse und Fähigkeiten

Für den Arbeitsplatz erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten

 

Pflichtschule, Reifeprüfung, Ausbildungskurs für Lebensmittelaufsichtsorgane in Wien, Kurs nach dem Maß- und Eichgesetz, Kurs nach dem Vermarktungsnormengesetz, Kenntnis aller für die Tätigkeit als Lebensmittelaufsichtsorgan relevanten Gesetze und Verordnungen, EDV-Kenntnisse, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit, Eigeninitiative und Eigenverantwortung, Problemlösungsfähigkeit, Verläßlichkeit, Einfühlungsvermögen gegenüber Kunden.

 

3. Angaben über die/den derzeitige/n ArbeitsplatzinhaberInnen

Anmerkung: Bei Arbeitsplatzbeschreibungen mit gleichen Aufgabenbereichen wie z.B. bei Kinder­gärtnerinnen, Horterzieherinnen, DSA, DGKP, AFB, Küchenhilfen, Bedienerinnen etc. können per­sönliche Daten entfallen

 

Amtstitel, Vor- und Zuname Geburtsdatum      Einstufung

AR C E x BVI

 

Zulagen:

Dienstvergütung, Aufwandsvergütung, Gehaltszulage

 

Schulbildung, berufliche Ausbildung, Dienstprüfungen:

Volksschule, AHS, Ausbildung für Aufsichtsorgane gem. § 24 Abs. 3 i.V.m. § 29 Abs. 1 und § 99 Abs, 1 LMSVG, Kurse über das Maß- und Eichgesetz und das Qualitätsklassengesetz (Vermarktungsnormengesetz), fachspezifische Kurse im Rahmen des Tätigkeitsbildes, Verwaltungsdienstprüfung B

 

4. Aufgaben und Tätigkeiten

Verzeichnis der Aufgaben, mit Beschreibung der damit verbundenen 

Tätigkeiten

(Die Tätigkeiten sind in Nummernfolge kurzgefasst, aber erschöpfend anzuführen – Vertretungstätigkeiten sind hier nicht aufzuzählen, sh. Pkt. 8)

Gesamt-anteil%

4.1.

-        Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Wasser für den menschlichen Ge­brauch, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gem. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und seinen Verordnungen und Richtlinien

-        Beurteilung der Hygiene in Betrieben und Beratung hinsichtlich Betriebsausstattung und Verbesserung von Produktionsabläufen

-        Vorrangige Kontrollen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie der im Rahmen dieses Gesetzes zu vollziehenden inner­staatlichen und EU-Verordnungen, durch die Konsumenten besonders geschützt und vor Gesundheitsgefährdung bewahrt werden:  

z.B. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene, Verordnung (EG) 853/2004

Kontrollen in mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

-        Kontrollen in Betrieben aufgrund von Warnmeldungen dar EU im Rahmen des RASFF und RAPEX Informationssystems und entsprechende Rückmeldung an die Kontaktstelle der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH)

-        Probenziehung und Veranlassung der Vernichtung von beanstandeten Waren,  die dem LMSVG unterliegen

-        Erstellen von Kontrollberichten inkl. Vorschreibung von Verbesserungsmaßnahmen im Bedarfsfall, Bescheidanträge; Überwachung der Erfüllung getätigter Vorschreibungen, erforderlichenfalls Einleitung von Betriebsschließungen

-        Beschlagnahme von gesundheitsschädlichen oder nicht sicheren Waren, die dem LMSVG unterliegen

-        Kontrollen und Probenentnahme nach Betriebsstörungen wie Bränden im Hinblick auf eins mögliche Kontamination der gelagerten Waren bzw. die generelle Möglichkeit des Weiterbetriebes unter Zugrundelegung der festgestellten Beschädigungen der Betriebseinrichtung

-        Mitwirkung bei gerichtlichen und bezirksverwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Form von eigenständigen Erhebungen und Beurteilung von Sachlagen sowie Anzeigen­legung

-        Ausstellung von Organmandaten bei Verstößen gegen Vorschriften des LMSVG und den im Rahmen dieses Gesetzes zu vollziehenden innerstaatlichen und EU-Ver­ordnungen, des Vemarktungsnormengesetzes, des Maß- und Eichgesetzes

-        Kontrolle von Betrieben, die biologische Lebensmittel in Verkehr bringen

-        Kontrolle von Betrieben, die kosmetische Mittel erzeugen bzw. in Verkehr bringen

-        Auf Veranlassung Mitwirkung bei  Erhebungen und Maßnahmen nach dem Epidemie- und Zoonosengesetz, Überprüfung der Betriebe auf mögliche Erkrankungsquellen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erfordernisse inkl. Vorschreibung von Maßnahmen und Anordnung von Sofortmaßnahmen vor Ort.

 

4.2.

-        Teilnahme als Sachverständiger bei Verhandlungen für die Genehmigung von Großveranstaltungen und die Erteilung gewerbebehördlicher Betriebsanlagenbewillgungen und Überprüfungen bei Betrieben, die dem LMSVG unterliegen

-        Behandlung von KonsummentInnenbeschwerden, Entgegennahme, der bei der Partei­beschwerde überbrachten Waren, Weiterleitung an das Institut für Lebensmittelunter­suchung, AGES Linz, Erhebungen vor Ort, amtliche Probenziehung, Dokumentation

-        Begutachtung von Speisepilzen

-        Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen, Einzelberatungen von KonsumentInnen

 

4.3.

-        Studium der einschlägigen Rechtsnonnen, Erlässe, Fachliteratur und Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen entspr. der Ausbildungsverordnung nach dem LMSVG sowie anderen für die Tätigkeit erforderlichen Veranstaltungen zur Erweiterung des Fach­wissens

-        Führen der fachspezifischen Bibliothek inkl. der notwendigen Archivierungsarbeiten

-        Dokumentation unter laufender Verwendung der mobilen eDV-Anwendung „ALIAS" (eigens für den Bereich der Lebensmittelaufsicht Österreichs entwickelte Software für die Betriebsevidenz und Kontrolldokumentation)

-        Führung des lfd. Schriftverkehrs, Anzeigenlegung bei Gericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde, Stellungnahme bei Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren, Durchführung von Einvernehmen, Aufnahme von Niederschriften, Arbeiten im Amtshilfeverfahren, Erstellung diverser Berichte

 

 

52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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5. Anzuwendende Rechtsvorschriften

Tätigkeit: 

Anzuwendende Rechts- und Verwaltungsvorschrift: 

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz idgF. inkl. aller maßgeblichen innerstaatlichen und EU-Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, Anwendung des QM-Handbuchs für die Lebensmittelaufsicht (Basis: Verordnung (EG) Nr.882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über  Tiergesundheit und Tierschutz) Verordnung über Höchstwerte von Rückstanden von zur Schädlingsbekämpfung verwendeten Stoffen in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft (Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte-verordnung). Maß- und Eichgesetz und Verordnungen Vermarktungsnormengesetz und Verordnungen Verordnung über die Dualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Strahlenschutzgesetz und medizinische Strahlenschutzverordnung, AVG

 

Anzuwendende Interne Vorschrift:

StL, GEOM, B- und MD-Verfügungen, Marktordnung

 

 

6. Befugnisse

Besondere Befugnisse, die sich nicht zwangsläufig aus der Funktionsbezeichnung bzw. der Dienststellung ergeben:

Probenziehung, Ausstellung von Organmandaten, Beschlagnahme und Vernichtung vor fremdem Eigentum gem. § AA LMSVG, diese sind immer unter großen Druck von Sorten des Betriebsinhabers durchzuführen. Gänzliche oder teilweise Schließung von Betriebsstätten gem. § 39 LMSVG in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind vom Arbeitsplatzinhaber zu veranlassen.

 

Der/Die ArbeitsplatzinhaberIn hat unmittelbar Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Bediensteten:

 

Der/Die ArbeitsplatzinhaberIn hat unmittelbar Weisungsbefugnis gegenüber verwaltungsfremden Kräften:

 

7. Fach- und Dienstaufsicht

 

Der/Die ArbeitsplatzinhaberIn ist unmittelbar unterstellt:

AbtL Ärztlicher Dienst, Lebensmittelaufsicht und Stadthygiene und Bereichsleitung Lebensmittelaufsicht

 

8. Vertretungen

VertreterIn, insbesondere geschäftsordnungsmäßige Vertretung eines/r Vorgesetzten für:

A K, W H, H W, H K, H R

 

9. Anforderungen

Besondere Anforderungen und Erschwernisse am Arbeitsplatz (z.B. besonderes Fachwissen, ständige Termingebundenheit, Parteienverkehr, Gesundheitsgefährdung durch Hitze, Lärm, Staub oder Strahleneinwirkung etc):

Außendienst, Termingebundenheit, fallweise Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsdienst als Kontrolldienstschwieriger Parteienverkehr und schwierige Verhandlungen bzw. Amtshandlungen mit Dritten im Betrieb der
Parteien, Parteienverkehr in der Dienststelle, erhöhte Initiative bei Gefahr im Verzug und nach Betriebs-störungen (z.B. Überprüfung und/oder Beschlagnahme von gesundheitsschädlichen oder nicht sichtbaren Lebensmitteln und anderen dem LMSVG unterliegenden Gegenständen), Führerschein B und Benützung des
eigenen PKW, besonderes Fachwissen und ständiges Erfordernis zur Weiterbildung“

 

 

III.

 

1. Gem. § 140 Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetz 2002, LGBl 50/2002 idgF (in der Folge StGBG 2002) sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

2. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131. Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Gem. Art 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug.

 

3. Gem. § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.

 

4. Die Entscheidung des Stadtsenates gem. § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 wird in § 140b Oö. StGBG 2002 nicht der Senatszuständigkeit vorbehalten und ist daher durch Einzelrichter im Rahmen der Zuständigkeit gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden.

 

5. Gem. § 1 Oö. StGBG 2002 findet dieses Gesetz Anwendung auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut. Entsprechend der Feststellungen steht der Bf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutarstadt Linz.

 

6. § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 lautet wie folgt:

(3) Die Nebengebühren und Zulagen sind durch Verordnung des Stadtsenats festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte(- beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.

 

6.1 § 10 der dazu erlassenen Zulagenverordnung („altes Lohnschema“; in der Folge: ZV) lautet wie folgt:

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen der Stadt dies rechtfertigen.

 

(2) Weiters kann dem Beamten/der Beamtin eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

 

(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, dass eine Gehaltszulage ruhegenussfähig ist.

 

(4) Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden:

1.in Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte/die Beamtin angehört, oder in Teilen davon,

2.in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V oder

3.als vorrückungsfähige Zulage auf den Gehalt einer höheren Dienstklasse.

 

(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt.

 

7. Gem. § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erklärt die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zum notwendigen Beschwerdeinhalt und Prüfungsumfang. Der Bf bringt insofern lediglich vor, dass eine Bindungswirkung an den Zulagenbescheid vom 1.4.1999 bestehe und dies bedeute, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 der Zulagenverordnung als erfüllt anzusehen sind.

 

8. Zunächst ist mit Blick auf § 10 Abs. 1 ZV zu erkennen, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu erkennen hat (arg. „...kann...“; anders als etwa in § 10 Abs. 5 ZV, „...ist...“). Dieses Ermessen wird jedoch an bestimmte Kriterien geknüpft:

Eine Gehaltszulage kann demnach gemäß § 10 Abs. 1 ZV dafür gewährt werden, dass der Bf:

·         eine besondere Qualifikation besitzt ODER

·         besonders verwendet wird, UND

·         wichtige Interessen der Stadt dies rechtfertigen.

 

Gem. § 10 Abs. 2 ZV kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn:

·         unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.

 

8.1. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.6.2014, 2010/12/0179 sind die oben angeführten Normen als Rechtsgrundlage zur Geltendmachung von bezugsrechtlichen Ansprüchen zu verstehen (iSd § 86 Abs. 3 Oö. StGBG 2002). Die Existenz dieser Rechtsnormen führt aber weder automatisch noch ex lege zu einer Gewährung der Zulage im konkreten Fall. Vielmehr müssen die in dieser Rechtsgrundlage angeführten Tatbestandselemente erfüllt werden um den „Anspruch“ des Bf auch zu begründen. Sodann kann das Ermessen geübt werden.

 

8.2. Die bereits erfolgte Zulagengewährung durch den Bescheid vom 15.4.1999 erfüllt kein Tatbestandselement des § 10 Abs. 1 bzw. 2 ZV. Allenfalls könnte die amtswegige Prüfpflicht gem. § 10 Abs. 5 ZV ausgelöst werden.

 

Darüber hinaus kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch keine Bindung an diesen Bescheid erkannt werden. Mangels gesetzlicher Bestimmung ist das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder die langjährige Übung nicht zur Begründung der Zulagengewährung geeignet (VwGH 23.6.2014, 2010/12/0179; 28.3.2008, 2006/12/0150; 14.10.2013, 2013/12/0079). Gegenteiliges bringt der Bf auch nicht vor. Vielmehr wird in der Argumentation eine Bindung als gegeben angenommen. Der Bf rekurriert auf eine formal- bzw. materiell rechtliche Bindung und leitet hieraus das Erfordernis einer gesamtheitlich rechtlichen Beurteilung (wohl gemeint: Bescheid 15.4.1999 zusammen mit Antrag auf Zulagengewährung) ab. Dieses Interpretationsergebnis wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht geteilt, da keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist.

 

9. Wie unter Pkt. 8 dargelegt, besteht § 10 Abs. 1 ZV aus mehreren Tatbestandselementen, wobei für die kumulative Verknüpfung mit den wichtigen Interessen der Stadt jeweils das Vorliegen einer besonderen Qualifikation oder eine besondere Verwendung erforderlich ist. Der Bf führt lediglich zur Thematik der wichtigen Interessen der Stadt aus und erkennt einen – nicht nur in der bloßen Textur liegenden – Unterschied zwischen den Wendungen „dies rechtfertigen“ in § 10 RLV und „dies erfordern“ in § 30e Abs. 1 Oö LGG.

 

An diesem Punkt gilt es zu erkennen, dass eine Prüfung des Tatbestandselementes der Interessen der Stadt erst dann Platz greift, wenn eine der mit dieser Wendung kumulativ verknüpften Tatbestandselemente bejaht wird. Gegen die Verneinung des Vorliegens des § 10 Abs. 1 1. Variante (besondere Qualifikation) und § 10 Abs. 1 2. Variante (besondere Verwendung) durch die belangte Behörde wendet sich der Bf aber nicht.

 

9.1. Im Hinblick auf das Tatbestandselement der besonderen Qualifikation ist dennoch zu erkennen, dass sich aus dem Wort der Qualifikation ergibt, dass Fähigkeiten, die den Zugang zu einem Arbeitsplatz eröffnen, tatbestandsbegründend sind. Diese zugangsnotwendigen Umstände müssen wiederum beim Bf „besonders“ zu bewerten sein. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine Grundlage zu schaffen, um hochqualifizierte Spezialisten (z.B. Ärzte, Chemiker, Universitätsprofessoren usw) zu gewinnen oder einem Personalmangel in einer ganzen Berufsgruppe entgegen zu treten (250/1993 Blg StenProt LT 23. GP). Die diesbezüglichen Überlegungen für den Landesdienst können für die gemeinderechtliche Regelung übernommen werden.

 

Für den konkreten Arbeitsplatz werden nachfolgende Qualifikationen vorausgesetzt: Pflichtschule, Reifeprüfung, Ausbildungskurs für Lebensmittelaufsichtsorgane in Wien, Kurs nach dem Maß- und Eichgesetz, Kurs nach dem Vermarktungsnormengesetz, Kenntnis aller für die Tätigkeit als Lebensmittelaufsichtsorgan relevanten Gesetze und Verordnungen, EDV-Kenntnisse, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit, Eigeninitiative und Eigenverantwortung, Problemlösungsfähigkeit, Verlässlichkeit, Einfühlungsvermögen gegenüber Kunden. Eine dahingehend besonders zu bewertende Qualifikation bringt der Bf nicht vor und kann diese auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkannt werden (s dazu auch das in der Arbeitsplatzbeschreibung angegebene Qualifikationsprofil des Bf bei Pkt. 3.). Aus- und Fortbildungen im Rahmen der Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz des Bf stellen eine Notwendigkeit dar, um den Qualifikationsanforderungen des konkreten Arbeitsplatzes weiterhin gerecht zu werden. Dies betrifft (v.a. in der Staatsteilgewalt der Vollziehung) auch Änderungen der am konkreten Arbeitsplatz zu vollziehenden Rechtsnormen. Schulungen bzw. geänderte Anforderungen sind hier Bestandteil des konkreten Arbeitsplatzes und kein Alleinstellungsmerkmal iSd § 10 Abs. 1 ZV.

 

9.2. Eine besondere Verwendung des Bf wird von diesem ebenso nicht vorgebracht. Der Bf wird vielmehr im Rahmen der Arbeitsplatzbeschreibung eingesetzt.

 

9.3. Im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. 9 konnte eine Prüfung des Tatbestandselements der „wichtigen Interessen der Stadt“ unterbleiben, da die vorgeschalteten Tatbestandselemente nicht erfüllt sind.

 

9.4. § 10 Abs. 2 ZV kann für die vom Bf intendierte Gleichstellung von Magistrats- mit Landesbediensteten nicht herangezogen werden. § 10 Abs. 2 ZV intendiert das Ausgleichen von unzumutbaren besoldungsrechtlichen Nachteilen im System (etwa in Fällen von befristeten Leiterbestellungen, Beförderungen, Dienstpostenbewertungen und Verbesserungen der Dienstbeurteilung, s dazu die Materialien zur vergleichbaren Formulierung in § 30e GG 1956). Eine Verpflichtung zur Gleichstellung des Dienstgebers, seine Dienstnehmer gleich zu behandeln wie ein anderer Dienstgeber, kann daraus auch nicht abgeleitet werden (s dazu VwGH 23.6.2014, 2010/12/0179).

 

9.5. § 10 Abs. 1a ZV findet ebenso keine Anwendung. Der Bf wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde und kann auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht festgestellt werden, dass der Bf in zeitlich überwiegendem Maß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe (A-wertig) zuzuordnen sind. Vielmehr ergibt sich, dass der Bf die unter Pkt. II angeführte Arbeitsplatzbeschreibung akzeptiert. Über diese Beschreibung hinausgehende Dienstverrichtungen werden daher auch vom Bf nicht ins Treffen geführt.

 

10. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter