LVwG-650506/5/Sch/HK

Linz, 01.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Ö-I AG, vertreten durch Mag. G K, x, W, vom 13. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 2015, GZ: Verk-720.313/17-2015-Aum/Gru, wegen Spiegelstrich 2 des Spruches („Im Falle der Errichtung einer neuen Anlage hat dies unter Aufrechterhaltung der bestehenden Sicherungsanlage zu erfolgen. Für den Zeitraum einer vorübergehenden Einschränkung des Sichtraumes bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage ist die Sicherung über Bewachung oder durch Abgabe akustischer Signale gemäß § 4 Abs.1 Z2 EisbKrV zu sichern, wobei in diesem Fall die Geschwindigkeit auf der Bahn auf maximal 20 km/h einzuschränken ist.“) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 26. Februar 2016

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hatte mit Bescheid vom
28. August 2015, GZ: GZ: Verk-720.313/16-2015-FF/Gru, vorerst Folgendes verfügt:

 

„BESCHEID

Gemäß § 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV 2012) sind Eisenbahn­kreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisen­bahngesetz 1957 (EisbG) i.V.m den Bestimmungen der §§ 8 bzw. 9 Eisenbahnkreuzungs­verordnung 1961 (EKVO 1961) gesichert sind, von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wurden die Eisenbahnkreuzungen in Bahn-km x der Ö-Strecke St. Valentin - Kastenreith mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet von Ternberg einer behördlichen Überprüfung zur Festlegung der Art der Sicherung unterzogen.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergeht seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nachfolgender:

 

SPRUCH:

 

Die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 31,653 der Ö-Strecke St. Valentin - Kastenreith ist durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV 2012 zu sichern.

- Als Zusatzeinrichtung ist ein Läutewerk zu errichten.

- Die Errichtung der neuen Anlage hat unter Aufrechterhaltung der bestehenden Sicherungs­anlage zu erfolgen. Für den Zeitraum einer vorübergehenden Einschränkung des Sichtraumes bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage ist die Sicherung über Bewachung oder durch Abgabe akustischer Signale gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 EisbKrV 2012 zu sichern, wobei in diesem Fall die Geschwindigkeit auf der Bahn auf maximal 20 km/h einzuschränken ist.

- Wird im Störungsfall das Vorschriftszeichen ‚Halt‘ vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

Für die Umsetzung wird eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2 Z. 1 und 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, i.d.g.F.

§§ 4, 5, 37 und 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012,

i.d.g.F.

§§ 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.

 

 

I.2. Die Erlassung dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides beruhte auf einem Versehen der belangten Behörde, zumal eine Neuerrichtung der Sicherungsanlage offenkundig nicht erforderlich ist. Die bestehende entspricht nämlich laut Feststellungen der belangten Behörde den Vorschriften der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012.

In Anbetracht dessen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den (Berichtigungs-)Bescheid vom 16. September 2015, Verk-720.313/17-2015-Aum/Gru, erlassen.

Dort heißt es:

 

„SPRUCH

 

Die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 31,653 der Ö-Strecke St. Valentin - Kastenreith ist durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 EisbKrV und einem Läutewerk als Zusatzeinrichtung gemäß § 12 Abs. 1 EisbKrV zu sichern.

 

Die bestehende Sicherungsanlage kann erhalten bleiben.

 

-      Wird im Störungsfall das Vorschriftszeichen „Halt" vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen.

 

-      Im Falle der Errichtung einer neuen Anlage hat dies unter Aufrechterhaltung der bestehenden Sicherungsanlage zu erfolgen. Für den Zeitraum einer vorübergehenden Einschränkung des Sichtraumes bei Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage ist die Sicherung über Bewachung oder durch Abgabe akustischer Signale gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 EisbKrV 2012 zu sichern, wobei in diesem Fall die Geschwindigkeit auf der Bahn auf maximal 20 km/h einzuschränken ist.

 

Rechtsgrundlagen :

§§ 12 Abs. 2 Z. 1 und 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, i.d.g.F. §§ 4, 5, 12, 37 und 102 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, i.d.g.F.

§§ 39 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 2 sowie 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.

 

 

I.3. Die Ö-I-AG hat gegen den als Spiegelstrich 2. bezeichneten Spruchteil („im Falle der Errichtung einer neuen Anlage ...“) dieses Bescheides  rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

 

I.4. Anlässlich der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aktuell und auch in nächster Zukunft eine Erneuerung der Sicherungsanlage nicht ins Auge gefasst ist. Sollte sich doch in späteren Jahren die Notwendigkeit einer Erneuerung der Sicherungsanlage ergeben, müsste, um die allenfalls dann geänderten Verhältnisse berücksichtigen zu können, ein neues Verfahren zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei der Behörde eingeleitet werden.

In Anbetracht dieser Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass die in Beschwerde gezogene Anordnung der Behörde ersatzlos entfallen kann, ohne dass dieser Umstand irgendwelche Auswirkungen auf die Sicherung der Eisenbahnkreuzung aktuell und pro futuro hat.

Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, ohne auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher eingehen zu müssen.

 

 

II.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

    

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n