LVwG-250075/2/BP/BD

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau S L, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Jänner 2016,  GZ: BHPE-2015-272629/6-PT, mit dem ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes L M L in der Volksschule B mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 versagt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.             Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 47 Abs. 1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. 35/1992 i.d.g.F., wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der sprengelfremde Schulbesuch von L M L, geb. x, in der Volksschule B ab Beginn des Schuljahres 2016/2017 bewilligt wird.

 

II.          Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2016,  GZ: BHPE-2015-272629/6-PT, versagte die Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihrer Tochter L M L, geb. x, in der Volksschule B gemäß § 47 Abs. 4 Z1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. 35/1992 i.d.g.F..

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:

1. Sie haben mit Eingabe vom 02. Dezember 2015 einen Antrag auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches gestellt. Ihr Ansuchen haben Sie folgendermaßen begründet: Ihre Tochter besucht seit ihrem zweiten Lebensjahr die Kindergarten- und Krabbelstubeneinrichtung in B. Ihr Sohn und Ihre jüngste Tochter besuchen ebenfalls die Einrichtung in B. Da Ihr Mann und Sie im Taxiunternehmen in B arbeiten, sind Sie viel unterwegs und können nie sagen, ob Sie pünktlich zu Mittag wieder zu Hause sind. Da die Großeltern auch in B leben, könnte L nach der Schule zur Oma gehen und dort auf Sie warten bis Sie von der Arbeit nach Hause kommen. Sie bitten um genaue Prüfung der Situation und es wäre Ihnen sehr wichtig, dass Ihre Tochter gut untergebracht ist.

 

2. Die Behörde hat auf der Grundlage ihres Antrages ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

 

Die Marktgemeinde B als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erklärte, dass dem Umschulungsantrag zugestimmt wird. Die Gastschulbeiträge wären zu leisten.

 

Die Wohnsitzgemeinde S - zugleich Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule - nahm zum Sachverhalt wie folgt Stellung: Mit Ende November erreichte den Bürgermeister das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch, Nach einem Gespräch mit der Mutter teilte diese mit, dass sie ihr Kind gerne in der Volksschule in B sehen würde, da dort ihr Kind nach der Schule bei der Großmutter warten könne, bis die Eltern nach der Arbeit ihr Kind abholen könnten.

 

In der Volksschule S besteht das Angebot einer ganztägigen Schulform, in welcher die Kinder bis 16.00 Uhr von pädagogischen Fachkräften professionell betreut werden.

 

Nachdem in S sowohl das Platzangebot vorherrscht bzw. eine Tagesbetreuung angeboten werden kann, wird seitens der Gemeinde einem sprengelfremden Schulbesuch nicht zugestimmt.

 

Aus Sicht der Gemeinde ist der Bürgermeister um eine sparsame Gebarung bemüht. Da in dieser Situation nicht begründet werden konnte, warum das Wohl des Kindes in B besser sein sollte als in S, kann der Bürgermeister auch aus wirtschaftlichen Gründen keine Zustimmung geben - derartige Fälle hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden bzw. müssen in weiterer Folge in der Abgangsdeckung anerkannt werden.

 

Es muss nochmals erwähnt werden, dass die Nachmittagsbetreuung in S in Form einer Ganztagsschule geführt wird. Sollte seitens der BH Perg diesem Schulbesuch zugestimmt werden, wird dies natürlich akzeptiert, es sollten jedoch Schulsprengel in Frage gestellt werden.

 

Seitens des Landesschulrates für Oö. - Bildungsregion Perg wurde keine Stellungnahme abgegeben, somit kann gemäß § 6 Abs. 3 Oö. POG 1992 Zustimmung angenommen werden.

 

3. Im Zuge der telefonischen Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach § 45 Abs. 3 AVG verweist die Antragstellern erneut auf die Begründung ihres Ansuchens und die Tatsache, dass S bisher auch keine Beiträge an B geleistet hat.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

(...)

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Wohnsitzgemeinde S (zugleich Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule) dem sprengelfremden Schulbesuch nicht zustimmt und somit auch von einer Entrichtung des Gastschulbeitrages absieht. Ohne Zweifel ist die Stellungnahme der Marktgemeinde B so zu verstehen, dass die Leistung des Gastschulbeitrages nunmehr eine Bedingung für die Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch darstellt. Für die Rechtswirksamkeit der Zustimmungserklärung unter dieser Bedingung bedeutet das, dass diese erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Da gegenständlich von vornherein feststeht, dass die Bedingung der Leistung eines Gastschulbeitrages nicht erfüllt werden wird, kommt dies einer Verweigerung der Aufnahme der Schulpflichtigen L M L gleich. Die sprengelzuständige Gemeinde kann nicht zur Leistung des Gastschulbeitrages verhalten werden, da § 53 Abs.3 Oö. POG 1992 eine solche Verpflichtung nur vorsieht, wenn der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zugestimmt hat und eine Bewilligung gemäß § 47 Oö. POG 1992 vorliegt. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich aber nicht gegeben.

 

Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ist in derartigen Fällen - ohne auf die Gründe für das Ansuchen eingehen zu können - die Bewilligung nach § 47 Abs.4 Z.1 Oö. POG 1992 zu versagen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Bf vom 11. Februar 2016, in der Nachstehendes ausgeführt wird:

 

Ich habe am 02.12.2015 einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Perg für den Sprengelfremden Schulbesuch meiner Tochter gestellt. Mitte Jänner bekam ich jedoch eine Ablehnung des Antrags da sich die Gemeinden bezüglich dem Schulbeitrag nicht einigen konnten.

 

Daher möchte ich jetzt Einspruch erheben. Meine Tochter L besucht seit ihrem 2. Lebensjahr den Kindergarten in B da ich für sie eine Unterbringung brauchte, weil ich 2/3 der Schwangerschaft liegen musste.

 

Der Kindergarten B und die Gemeinde halfen mir dabei meine Tochter unterzubringen und dafür bin ich sehr dankbar. Jetzt bin ich 3-fache Mutter und L ist Schulanfänger in Kindergarten B, mein Sohn besucht den Kindergarten und die kleinste die Krabbelstube in B.

 

Mein Mann K und Ich arbeiten beim L Taxi in B und haben unregelmäßige Arbeitszeiten. Wir können leider nie sagen wann wir mit dem Taxi heimkommen da immer wieder AKUTFÄLLE im Bereich Krankentransport oder andere Sachen wie Flughafentransfers oder sonstige Taxifahrten reinkommen. Da meine Eltern in B wohnen könnte meine Tochter nach der Schule zu ihrer Oma gehen und dort die Hausaufgaben machen. L könnte dort warten bis ich von der Arbeit heimkomme.

 

Die Gemeinde S hat dies abgelehnt da sie an einer „Sparsamen Gebarung" interessiert sind. Dies finde ich jedoch nicht gerechtfertigt da es um das Wohl des Kindes geht nicht um das Wohl der Gemeinde.

 

Ich würde meiner Tochter L von ganzem Herzen wünschen das sie in B in die Schule gehen kann und nach der Schule bei ihrer Oma sein kann.

 

Meine Gedanken schweben den ganzen Tag bei meinen Kindern und dabei ob sie gut untergebracht sind. Ich bin viel auf der Strecke aber das auch nur da wir nicht so viel Geld haben. Mein Mann wurde 2002 ausgesiedelt und wir haben in S gebaut was wir schon kurze Zeit darauf bereut hatten, jedoch fehlen uns die finanziellen Mittel ansonsten würden wir uns auch in B ein Haus bauen und dort leben, dies ist uns leider nicht möglich. Wir wollen für unsere Kinder nur das Beste darum habe ich auch um den Sprengelfremden Schulbesuch angesucht.

 

Ich habe jetzt nur noch die Hoffnung das das Verwaltungsgericht den Antrag genau prüft und meiner Tochter L dabei hilft das sie in die Sprengelfremde Schule gehen kann. Ich verlange nicht viel, ich möchte nur das auf das Wohl des Kindes geachtet wird, denn die Kinder sind das wichtigste.

Meine Kinder sind mein Leben und für die würde ich alles tun.

 

Ich bitte Sie von ganzen Herzen, BITTE helfen Sie mir und meiner Familie das ist mein einziges Anliegen das es meinen Kindern gut geht und sie gut untergebracht und gut versorgt sind.

 

3.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 17. Februar 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Perg vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.2. Mit E-Mail vom 1. März 2016 erging die Fragestellung an die Marktgemeinde B, ob die grundsätzlich erteilte Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch auch für den Fall gelte, dass von der Marktgemeinde S kein Gastschulbeitrag entrichtet würde.

 

3.3. Mit E-Mail vom 2. März 2016 ergänzte die Bf die Beschwerdebegründung noch weiter und führte ua. aus:

 

Im Antrag den ich bei der Bezirkshauptmannschaft in Perg am 16.02.2016 eingereicht hatte war noch nicht angegeben das unser Sohn als Integrationskind im Kindergarten geführt wird. Da meine Tochter ja im Herbst die Schule in S besuchen sollte weil sich die Gemeinden nicht einigen konnten, wollte ich Ihnen dies noch im Schreiben nahebringen das es für uns wichtig wäre L in die Schule in B gehen kann da es für L wichtig wäre das er weiß das seine Schwester in der Nähe ist. Denn die Schüler besuchen ab und zu den Kindergarten und die Kindergartenkinder gehen in den Schulturnsaal zu Veranstaltungen der Schüler und auch ab und zu turnen und da wäre es für ihn gut das er weiß das seine Schwester da ist.

Meine Tochter hat außerdem jetzt in B 4 Jahre die Einrichtung besucht und Freunde gewonnen. L und S besuchen ebenfalls wie L die Einrichtungen in B und wir sind so zufrieden das die Gemeinde B uns geholfen hat und der Kindergarten unterstützt hat das wir die Untersuchungen für unseren Sohn so schnell bekommen haben und das L in B das Sprechen gelernt hat da der Kindergarten S deshalb L nicht nehmen wollte weil sie nicht sprechen konnte.

Da die Oma und der Opa in B leben wäre es super weil dann könnte sie während ich mit dem Taxi unterwegs bin bei der Oma sein und ich wüsste das sie gut aufgehoben ist. Bei meiner Schwiegermutter kann ich sie nicht lassen da ihr der Stress mit Kindern nicht mehr zumutbar ist. Außerdem ist sie schon sehr vergesslich, denn als sie mit ihr zum Friedhof gefahren ist hat sie meine Tochter dort vergessen. Als sie zu Hause einmal auf sie aufpassen sollte hat sie zu L nur gesagt das sie kurz in den Keller geht und L sah sie dann mit dem Auto weg fahren. Das geht für mich gar nicht denn wenn ich z.b. mit dem Taxi unterwegs bin muss ich mich verlassen können das meine Kinder gut untergebracht sind und das trifft bei meiner Mutter zu.

Wenn wir nicht jeden Monat um unser Haus bangen müssten wegen des Landkredites dann könnte ich von der Arbeit zu Hause bleiben aber da mein Mann nicht mehr am Bau arbeiten kann wegen seiner beiden Bandscheiben Operationen musste er sich eine andere Arbeit suchen aber ohne Ausbildung bekommt man nicht einfach einen Job.

Den Landkredit haben wir da mein Mann 2002 das Hochwasser hatte und abgesiedelt wurde. Wir haben in S gebaut da wir wollten das es seiner Mutter nicht so schwer fällt das Elternhaus weg reißen zu lassen.

 

3.4. Mit E-Mail vom 7. März 2016 teilte die Marktgemeinde B mit, dass dem in Rede stehenden sprengelfremden Schulbesuch auch in dem Fall zugestimmt werde, wenn von Seiten der Marktgemeinde S kein Gastschulbeitrag entrichtet werden wird.

 

3.5. Aus dem Verwaltungsakt und den vom LVwG durchgeführten Erhebungen ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der in Rede stehende Sachverhalt widerspruchsfrei feststand, lediglich eine rechtliche Frage zu klären war und im Übrigen auch kein darauf gerichtetes Parteienvorbringen vorlag.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter den Punkten I.1.,  I.2. sowie insbesondere I.3.3. und I.3.4. dieses Erkenntnisses dargestellten in den wesentlichen Fragen widerspruchsfreien, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, der eingeholten Stellungnahme der Marktgemeinde B und den glaubhaften Schilderungen des unter Punkt I.3.3. angeführten E-Mails, weshalb eine detaillierte Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und es zu keiner gültigen Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden kommt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Diese Bewilligung ist gemäß § 47 Abs. 4 leg. cit. zu versagen, wenn

1. der gesetzliche Schulerhalter, der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule, die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert,

2. in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindest-zahl unterschritten würde oder

3. der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit dem Beginn des Schuljahres zusammenfällt; ausgenommen sind Fälle, in denen berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen oder einem Schulpflichtigen (auch im Sinne des § 46 Abs. 3) der Besuch der nächstgelegenen Vorschulstufe ermöglicht wird.

 

Gemäß § 47 Abs. 5 leg.cit. kann die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 versagt werden, wenn       

1. in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde oder

2. die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

2. Im vorliegenden Fall stützte sich die belangte Behörde betreffend die Ablehnung des sprengelfremden Schulbesuches auf den Umstand, dass die Zustimmung hiefür vom gesetzlich vorgesehenen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht vorliege, sondern verweigert werde. Zu dieser Ansicht war die belangte Behörde durch Interpretation der Stellungnahme der Marktgemeinde B gelangt, die per se nicht klar zum Ausdruck brachte, ob die grundsätzliche Zustimmung auch für den Fall gelten würde, wenn die Wohnsitzgemeinde keinen Gastschulbeitrag entrichten würde. 

 

Mit E-Mail vom 7. März 2016 stellte die Marktgemeinde B allerdings klar, dass die Zustimmung ohne Bedingung erteilt werde, weshalb die Alternative des § 47 Abs. 4 Z. 1 POG nicht in Betracht zu ziehen ist. Nachdem aber auch keine der in Z. 2 und 3 dieser Bestimmung genannten Fallgruppen einschlägig sind, kommt kein obligatorischer Verweigerungsgrund zum Tragen.

 

3. § 47 Abs. 5 Oö. POG führt zudem aber auch Gründe an, bei deren Vorliegen im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein sprengelfremder Schulbesuch versagt werden kann. Ziffer 1 dieser Bestimmung scheint nicht einschlägig, zumal sich hier keine Hinweise aus dem Akt ergeben und insbesondere auch vom Landesschulrat für Oberösterreich diesbezüglich keine Anmerkung erfolgte.

 

Weiters ist zu erörtern, ob die mit dem beantragten sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen. Letztere sind zwar nicht gering zu erachten, müssen aber im vorliegenden Fall klar hinter die familiären Interessen der Bf zurücktreten. Insbesondere die geschilderte Situation der familiären Betreuungsmöglichkeiten, die bei einem sprengelfremden Schulbesuch ungleich besser zu bewältigen sein wird, aber auch die offenkundige Bindung der Schulpflichtigen zu ihrem im - der intendierten Schule benachbarten - Kindergarten befindlichen beeinträchtigten Bruder, führen zu einem Überwiegen der Gründe, die gegen die Untersagung des sprengelfremden Schulbesuchs sprechen. Es findet also auch § 47 Abs. 5 Oö. POG keine Anwendung.

 

4. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der vorliegenden Beschwerde insoweit stattzugeben war, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern war, als die Bewilligung für den in Rede stehenden sprengelfremden Schulbesuch erteilt wird.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree