LVwG-300726/6/Kl/Rd

Linz, 28.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des
K H S, vertreten durch P Rechtsanwalts GmbH,
W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Februar 2015, Zl. Ge96-107-2013,
Ge96-107-1-2013, wegen Verwaltungs­über­­tre­tungen nach dem Arbeitszeit­gesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten 1 bis 25 jeweils verhängten Geldstrafen auf jeweils 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.       Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit insgesamt 150 Euro (10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafen) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
7. Februar 2015, Zln. Ge96-107-2013 (GmbH), Ge96-107-1-2013 (hr. Geschf.1), wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 bis 25 jeweils eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von  12 Stunden, gemäß § 26 Abs.2 und § 28 Abs. 1 Z3 iVm § 28 Abs. 8 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 3/2013 bis BGBl. I Nr. 71/2013 idjgF verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

Bei der Überprüfung der Arbeitszeitunterlagen vom April 2013 haben die Arbeitsinspektoren Frau R H und Herr Ing. F W folgende Verwaltungsübertretungen der E S & Co. Gesellschaft mbH – Sitz in
G, H-straße 19 – festgestellt, die Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener in Ermangelung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des VStG (§ 9 Abs.2) und ArbIG (§ 23) zu vertreten haben:

 

Die GmbH, die Arbeitgeberin der folgend genannten – am Sitz der Firma eingesetzten – ArbeitnehmerInnen ist, hat diese nicht zur ordnungsgemäßen Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen angeleitet, sodass diese in den beschriebenen 25 Fällen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen vom April 2013 die Lage der Ruhepausen nicht eintrugen. Die Anleitung hatte zu erfolgen, da vereinbart war, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der/dem ArbeitnehmerIn zu führen sind:

 

(die angezeigten Zeiten wurden aufgrund der geleisteten Arbeitszeiten aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen errechnet; die Summierungen in den Arbeitszeitaufzeichnungen stimmen mit den geleisteten Arbeitszeiten überein; Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten wurden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

 

Die Verstöße waren hinsichtlich jeder einzelnen Arbeitnehmerin/jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, da durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich – zumindest aber unzumutbar – wurde):

 

Angestellte

 

1. Der Arbeitnehmer F L wurde wie folgt beschäftigt:

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

05:48

14:30

08:42

00:00

Di 09.04.2013

05:45

19:00

13:15

00:00

Mi 10.04.2013

05:51

15:32

09:41

00:00

Do 11.04.2013

05:46

14:30

08:44

00:00

Fr 12.04.2013

05:48

13:04

07:16

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

2. Der Arbeitnehmer G K wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

07:41

17:14

09:33

00:00

Di 09.04.2013

07:00

18:47

11:47

00:00

Mi 10.04.2013

06:58

16:42

09:44

00:00

Do 11.04.2013

06:47

18:55

12:08

00:00

Fr 12.04.2013

07:50

13:22

05:32

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

3. Der Arbeitnehmer L T wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

05:48

14:23

08:35

00:00

 

 

 

 

 

 

52:00

Di 16.04.2013

05:48

14:28

08:40

00:00

Mi 17.04.2013

03:57

14:46

10:49

00:00

Do 18.04.2013

05:46

14:36

08:50

00:00

Fr 19.04.2013

05:46

15:10

09:24

00:00

Sa 20.04.2013

06:29

12:00

05:31

00:00

So 21.04.2013

23:49

00:00

00:11

00:00

 

4. Der Arbeitnehmer N J wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

06:50

15:46

08:56

00:00

Di 09.04.2013

 

 

00:00

00:00

Mi 10.04.2013

06:54

10:05

03:11

00:00

Do 11.04.2013

06:39

18:54

12:15

00:00

Fr 12.04.2013

06:47

12:38

05:51

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

5. Der Arbeitnehmer S G wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

05:34

14:03

08:29

00:00

 

 

 

 

 

 

54:23

Di 09.04.2013

05:36

14:05

08:29

00:00

Mi 10.04.2013

05:32

14:01

08:29

00:00

Do 11.04.2013

05:22

14:04

08:42

00:00

Fr 12.04.2013

05:23

14:27

09:04

00:00

Sa 13.04.2013

05:30

16:11

10:41

00:00

So 14.04.2013

23:31

0:00:00

00:29

00:00

 

 

 

6. Der Arbeitnehmer S R wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

06:22

17:06

10:44

00:00

 

 

 

 

 

 

54:12

Di 09.04.2013

06:20

16:59

10:39

00:00

Mi 10.04.2013

06:20

17:41

11:21

00:00

Do 11.04.2013

06:19

17:07

10:48

00:00

Fr 12.04.2013

06:18

14:05

07:47

00:00

Sa 13.04.2013

06:19

09:12

02:53

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

7. Der Arbeitnehmer Z C wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

07:00

15:36

08:36

00:00

Di 09.04.2013

07:07

19:20

12:13

00:00

Mi 10.04.2013

07:10

15:30

08:20

00:00

Do 11.04.2013

07:05

15:31

08:26

00:00

Fr 12.04.2013

07:05

14:57

07:52

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

8. Die Arbeitnehmerin Z C wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

Di 02.04.2013

07:07

16:42

09:35

00:00

Mi 03.04.2013

07:11

18:13

11:02

00:00

Do 04.04.2013

07:12

18:46

11:34

00:00

Fr 05.04.2013

07:13

15:54

08:41

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

Arbeiter

 

9. Der/Die Arbeitnehmer/in B A wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

13:47

00:00

10:13

00:00

 

 

 

 

 

 

52:34

Di 23.04.2013

13:47

00:03

10:16

00:00

Mi 24.04.2013

13:47

00:02

10:15

00:00

Do 25.04.2013

13:47

00:02

10:15

00:00

Fr 26.04.2013

11:47

18:01

06:14

00:00

Sa 27.04.2013

05:44

11:05

05:21

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

10. Der Arbeitnehmer B B wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 15.04.2013

21:35

06:06

08:31

00:00

Di 16.04.2013

21:30

06:05

08:35

00:00

Mi 17.04.2013

21:28

06:10

08:42

00:00

Do 18.04.2013

21:19

06:07

08:48

00:00

Fr 19.04.2013

18:39

06:06

11:27

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

11. Die Arbeitnehmerin D E wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

Di 02.04.2013

05:47

14:02

08:15

00:00

Mi 03.04.2013

05:46

17:12

11:26

00:00

Do 04.04.2013

05:45

14:03

08:18

00:00

Fr 05.04.2013

05:43

14:03

08:20

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

23:43

06:04

06:21

00:00

 

12. Die Arbeitnehmerin E J wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

13:38

22:02

08:24

00:00

 

 

 

RZ: 07:41

 

 

 

Di 23.04.2013

13:31

22:01

08:30

00:00

Mi 24.04.2013

13:30

22:05

08:35

00:00

Do 25.04.2013

13:32

22:00

08:28

00:00

Fr 26.04.2013

05:41

10:03

04:22

00:00

Sa 27.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

13. Der Arbeitnehmer H D wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

11:38

22:18

10:40

00:00

 

 

 

 

RZ: 07:51

 

          54:29

Di 09.04.2013

13:29

22:05

08:36

00:00

Mi 10.04.2013

14:00

22:00

08:00

00:00

Do 11.04.2013

14:00

22:19

08:19

00:00

Fr 12.04.2013

13:20

22:09

08:49

00:00

Sa 13.04.2013

06:00

16:05

10:05

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

14. Die Arbeitnehmerin K Z wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

04:46

14:03

09:17

00:00

 

 

 

 

 

 

54:26

Di 23.04.2013

04:45

14:05

09:20

00:00

Mi 24.04.2013

04:46

14:06

09:20

00:00

Do 25.04.2013

04:45

14:13

09:28

00:00

Fr 26.04.2013

04:44

12:02

07:18

00:00

Sa 27.04.2013

04:48

14:31

09:43

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

15. Der Arbeitnehmer L A wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

 

RZ: 07:36

 

          53:04

Di 02.04.2013

11:53

22:16

10:23

00:00

Mi 03.04.2013

10:02

22:10

12:08

00:00

Do 04.04.2013

10:46

22:18

11:32

00:00

Fr 05.04.2013

11:35

22:10

10:35

00:00

Sa 06.04.2013

05:46

14:12

08:26

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

16. Der Arbeitnehmer L J wurde wie folgt beschäftigt:

 

 Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

RZ: 07:41

 

 

Di 02.04.2013

05:46

14:03

08:17

00:00

Mi 03.04.2013

13:38

22:00

08:22

00:00

Do 04.04.2013

13:44

22:00

08:16

00:00

Fr 05.04.2013

05:41

14:33

08:52

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

17. Die Arbeitnehmerin L E wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

13:29

22:02

08:33

00:00

 

 

 

RZ: 08:29

 

 

Di 16.04.2013

13:44

22:01

08:17

00:00

Mi 17.04.2013

13:38

22:01

08:23

00:00

Do 18.04.2013

13:33

22:01

08:28

00:00

Fr 19.04.2013

06:30

14:02

07:32

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

18. Der Arbeitnehmer O M wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

 

RZ: 09:41

 

         

Di 02.04.2013

13:34

22:02

08:28

00:00

Mi 03.04.2013

13:33

22:00

08:27

00:00

Do 04.04.2013

13:29

22:01

08:32

00:00

Fr 05.04.2013

13:31

20:02

06:31

00:00

Sa 06.04.2013

05:43

17:32

11:49

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

Mo 08.04.2013

05:48

14:00

08:12

00:00

 

 

 

 

 

         

Di 09.04.2013

05:47

14:00

08:13

00:00

Mi 10.04.2013

05:48

14:00

08:12

00:00

Do 11.04.2013

05:48

17:00

11:12

00:00

Fr 12.04.2013

05:47

16:08

10:21

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

 

 

So 14.04.2013

23:35

06:00

06:25

00:00

 

19. Der Arbeitnehmer O V wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 08.04.2013

13:43

22:04

08:21

00:00

 

 

 

 

RZ: 07:44

 

         

Di 09.04.2013

13:48

22:00

08:12

00:00

Mi 10.04.2013

13:50

22:05

08:15

00:00

Do 11.04.2013

13:50

22:00

08:10

00:00

Fr 12.04.2013

13:47

22:06

08:19

00:00

Sa 13.04.2013

05:50

13:23

07:33

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

20. Der Arbeitnehmer P V wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 01.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

 

 

RZ: 07:53

 

 

Di 02.04.2013

13:54

22:27

08:33

00:00

Mi 03.04.2013

11:56

22:01

10:05

00:00

Do 04.04.2013

11:45

22:01

10:16

00:00

Fr 05.04.2013

05:54

15:35

09:41

00:00

Sa 06.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 07.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

21. Die Arbeitnehmerin S S wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 22.04.2013

13:47

00:03

10:16

00:00

 

 

 

 

 

         

          52:42

Di 23.04.2013

13:43

00:03

10:20

00:00

Mi 24.04.2013

13:49

00:02

10:13

00:00

Do 25.04.2013

13:46

00:02

10:16

00:00

Fr 26.04.2013

11:46

18:01

06:15

00:00

Sa 27.04.2013

05:44

11:06

05:22

00:00

So 28.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

22. Der Arbeitnehmer S G wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit und Ruhezeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

13:53

22:07

08:14

00:00

 

 

 

RZ: 07:44

 

         

Di 16.04.2013

13:43

22:08

08:25

00:00

Mi 17.04.2013

13:44

00:40

10:56

00:00

Do 18.04.2013

13:44

22:07

08:23

00:00

Fr 19.04.2013

05:51

13:33

07:42

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

23. Der Arbeitnehmer U M wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mo 08.04.2013

06:00

18:00

12:00

00:00

Di 09.04.2013

07:00

18:00

11:00

00:00

Mi 10.04.2013

06:30

18:00

11:30

00:00

Do 11.04.2013

06:30

20:15

13:45

00:00

Fr 12.04.2013

 

 

00:00

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

24. Die Arbeitnehmerin W S wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von                        bis                      Std. Min.

Pause

(Min.)

Mi 10.04.2013

05:35

16:24

10:49

00:00

Do 11.04.2013

 

 

00:00

00:00

Fr 12.04.2013

 

 

00:00

00:00

Sa 13.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 14.04.2013

 

 

00:00

00:00

Mo 15.04.2013

05:37

19:05

13:28

00:00

Di 16.04.2013

05:36

14:05

08:29

00:00

Mi 17.04.2013

05:34

14:03

08:29

00:00

Do 18.04.2013

05:32

14:03

08:31

00:00

Fr 19.04.2013

 

 

00:00

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

25. Der Arbeitnehmer W G wurde wie folgt beschäftigt:

 

Datum

Tagesarbeitszeit

von             bis             Std. Min.

Pause

(Min.)

Wochenzeit

(Std.Min.)

Mo 15.04.2013

13:37

22:08

08:31

00:00

 

 

 

RZ: 07:38

 

         

Di 16.04.2013

13:36

22:02

08:26

00:00

Mi 17.04.2013

13:39

22:01

08:22

00:00

Do 18.04.2013

13:33

22:02

08:29

00:00

Fr 19.04.2013

05:40

12:05

06:25

00:00

Sa 20.04.2013

 

 

00:00

00:00

So 21.04.2013

 

 

00:00

00:00

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß, beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen eine mangelnde verwaltungs­recht­liche Strafbarkeit behauptet sowie dass keine Aufzeichnungspflicht verletzt worden sei. Zum Verschulden wurde ausgeführt, dass ein automationsunter­stütztes Zeiterfassungssystem betrieben worden sei und ausnahmslos alle Arbeitnehmer bei Eintritt ins Dienstverhältnis zur ordnungsgemäßen Bedienung der Zeiterfassung angeleitet worden seien, in dem ein Merkblatt ausgehändigt und vor Ort eine Einschulung stattgefunden habe. Aufgrund der Größe des Unternehmens sei ein hierarchisches Kontrollsystem eingerichtet worden, welches in der Beschwerde näher beschrieben wurde. Zudem wurde auf das eigenmächtige Handeln von Arbeitnehmern hingewiesen. Im Übrigen wurde zum Tatzeitpunkt über eine Neufassung der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit mit dem Betriebsrat verhandelt, welche jedoch nicht gleich nach Abschluss vom Betriebsratsvorsitzenden unterfertigt worden sei. Wäre dies rechtzeitig erfolgt, so wäre es zu den behaupteten Übertretungen gar nicht gekommen. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die von der Behörde vorgenommene Kumulation un­zulässig sei, weil die erforderlichen Voraussetzungen für eine gesonderte Bestra­fung nicht vollständig vorliegen würden. Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ebenso mildernd zu berücksichtigen, wie die Tatsache, dass bereits S (Vorgänger der M Gruppe) seinerzeit umgehend in Verhandlung mit dem Betriebsrat getreten sei, mit dem Ziel, ehestmöglich eine Betriebsvereinbarung darüber abzuschließen, um allenfalls nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.

 

Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 22. Juni 2015 dahingehend, dass die Betriebsvereinbarung vom 12. Jänner 2015 für die zum Tatzeitpunkt angezeigten Übertretungen nicht rechtswirksam gewesen sei. Des Weiteren wurde auf die Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 verwiesen.

 

Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe wurde dem Arbeitsinspektorat neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 16. September 2015 wurde einer Reduktion der Strafhöhe auf die Hälfte zugestimmt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhand­lung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und nunmehr ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z3 AZG sind Arbeitgeber, die die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs.6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwal­tungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.2. Von der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1 bis 25 jeweils eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen von 20 Euro bis 436 Euro, verhängt. Ein Wiederholungsfall lag gegenständlich nicht vor. Erschwerend wurde von der belangten Behörde gewertet,  dass die Verwaltungsübertretungen über einen längeren Zeitraum angedauert haben. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervor­gekommen. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwer­de­führers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000 Euro, einem Vermögen in Form eines Unternehmensanteils sowie von keinen Sorgepflichten ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Be­schwerde nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

5.2.3. Vorweg ist hinsichtlich der von der belangten Behörde verhängten Strafhöhe zu bemerken, dass durch die Verhängung einer Geldstrafe von
300 Euro pro Arbeitnehmer der Höchststrafrahmen (436 Euro) nahezu ausgeschöpft wurde, ohne dies in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses näher auszuführen. Der von der belangten Behörde als Erschwerungsgrund gewertete Umstand, dass die Tat über einen längeren Zeitraum begangen worden sei, rechtfertigt an sich noch nicht die überbordende Strafhöhe, zumal  sich der angezeigte Tatzeitraum lediglich auf den Monat April beschränkt hat.  

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Beschwerdeführer auch der nicht unerhebliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbe­schol­ten­heit zugute, welcher Umstand in der Strafbemessung durch das Landesverwaltungsgericht seinen Nieder­schlag zu finden gehabt hat.

Zudem war auch die doch lange Dauer des Verfahrens zu werten. Im gegenständlichen Verfahren ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles von keiner iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen.

 

Im Zusammenhang mit den hervorgekommenen Milderungsgründen und dem Entfall des Erschwerungsgrundes war mit der Herabsetzung der jeweils verhängten Geldstrafen auf 60 Euro pro Faktum vorzugehen. Wenngleich vom Arbeitsinspektorat Wels einer Reduzierung der Strafhöhe auf die Hälfte – sohin 150 Euro pro Faktum – zugestimmt wurde, erscheint diese Strafhöhe dennoch zu hoch gegriffen, sollte doch – im Fall eines Wiederholungsfalles - noch genügend Spielraum nach oben zur Verfügung stehen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf generalpräventive Gründe aber erforderlich. Aufgrund der zwischenzeitig abge­schlossenen Betriebs­vereinbarung stand auch der spezialpräventive Aspekt einer Herab­setzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nicht entgegen.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Voraussetzungen wurden vom Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal von keinem geringen Verschulden – trotz des Wissens, dass keine rechtskonforme Betriebsvereinbarung zum Tatzeitpunkt bestanden hat, wurden keine anderen Maßnahmen zur Einhaltung des gesetzeskonformen Zustandes ergriffen - auszugehen war. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt