LVwG-411112/20/HW

Linz, 01.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr.  Wiesinger über die Beschwerde der A K, x, L, vertreten durch Dr. F M, Rechtsanwalt, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. September 2015, GZ: Pol96-116-2015, betreffend eine Betriebsschließung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und es wird das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (in der Folge auch „belangte Behörde“ genannt) wurde gegenüber A K (in der Folge auch „Bf“ genannt) unter Berufung auf § 56a GSpG die gänzliche Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „Wettcafe A“ in
G, x, mit Wirkung ab 10. September 2015, 18.00 Uhr, angeordnet. Gleichzeitig wurde für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebs entgegen der verfügten Betriebsschließung die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 8.000,-- angedroht.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28. September 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

II.1. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt und die darin erliegenden Unterlagen sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der weder der Vertreter der Bf noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

 

II.2. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2015, GZ: Pol96-116-2015, wurde gegenüber der Bf unter Berufung auf § 56a GSpG die gänzliche Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „Wettcafe A“ in G, x, mit Wirkung ab 10. September 2015, 18.00 Uhr, angeordnet. Der Betrieb des Lokals mit der Bezeichnung „Wettcafe A“ in G, x, ist zumindest seit 10. Februar 2016 eingestellt. Es sind sämtliche Automaten und Gerätschaften aus dem Lokal abtransportiert worden. Die Räumlichkeiten des ehemaligen Betriebes sind leergeräumt und es wurde der Mietvertrag betreffend das ehemalige Lokal aufgelöst. Laut dem Gewerbeinformationssystem wurde das Gastgewerbe in G, x, auch bereits im Februar 2016 beendet. Der Betrieb mit der Bezeichnung „Wettcafe A“ in G, x, ist daher eingestellt und es hat die Bf infolge der Beendigung des Gastgewerbes in G, x, und der Auflösung des Betriebsstandortes die Weiterführung des Betriebes mit der Bezeichnung „Wettcafe A“ in G, x, endgültig unterlassen.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere den Angaben der belangten Behörde in den E-Mails vom 18.2.2016 und 4.3.2016 samt Lichtbildern und den Angaben des Vertreters der Bf und einer GISA-Abfrage.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Der VwGH vertritt in ständiger Rsp die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Das Rechtsschutzbedürfnis ist als Prozessvoraussetzung zu verstehen, wobei dann, wenn diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision wegfällt, dies zu einer Einstellung des Verfahrens führt (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Dies kann nach der Rsp des VwGH auch auf das Verfahren vor dem  Verwaltungsgericht  übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Fällt das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes nach Einbringung der Beschwerde weg, ist das Beschwerdeverfahren vor dem  Verwaltungsgericht  daher einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

 

III.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „Wettcafe A“ in G, x, angeordnet. Dies bedeutet, dass die Bf diesen konkret bezeichneten Betrieb am Standort x in G einzustellen und die Weiterführung dieses Betriebes zu unterlassen hat (vgl. VwGH 31.03.1992, 92/04/0013). Das von der Bf mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel kann daher (nur) in der Aufhebung der Verpflichtung zur Betriebseinstellung und zur Unterlassung der Weiterführung ihres Lokalbetriebes liegen. Dieses angestrebte Rechtsschutzziel kann aber nicht mehr erreicht werden, zumal der Lokalbetrieb zumindest seit 10. Februar eingestellt ist, die Räumlichkeiten leergeräumt sind, das Mietverhältnis aufgelöst wurde und auch das Gewerbe am Standort x in G beendet wurde. Da somit der verfahrensgegenständliche Betrieb am Standort x in G aufgelöst wurde, kommt weder eine noch durchzuführende Betriebseinstellung (diese ist bereits geschehen) noch eine Weiterführung dieses Betriebes (zumal dieser nicht mehr existiert) in Betracht, sodass vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Bf auszugehen ist (vgl. bereits LVwG OÖ. 09.12.2015, LVwG-410978/7/FP). Ein allfälliges Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, so etwa aus wirtschaftlichen Gründen, könnte am Fehlen der Möglichkeit, durch einen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts ändern (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/06/0199; 21.08.2014, 2012/11/0103).

 

Mit Schreiben vom 17. März 2016 wurde die Bf auch darüber informiert, dass das erkennende Gericht (vorläufig) vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Bf (hinsichtlich der Beschwerde gegen den Betriebsschließungs­bescheid) ausgeht und beabsichtigt, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Mit gleichem Schreiben wurde zudem Gelegenheit zum Parteiengehör eingeräumt. Von der Bf erfolgte keine Stellungnahme dahingehend, dass (noch) ein Rechtsschutzinteresse bestehen würde. Vielmehr teilte der Rechtsvertreter der Bf mit, dass der „Vorgehensweise des LVwG [...] zugestimmt“ werde.

 

Mangels Rechtsschutzinteresse der Bf ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde daher für gegenstandslos geworden zu erklären und es ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. zur Spruchformulierung VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses wurde anhand der Rsp des VwGH (vgl. dazu etwa VwGH vom 28.02.2008, 2007/06/0199; 21.08.2014, 2012/11/0103) aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles beurteilt. Die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses steht im Einklang mit der Rsp des VwGH (siehe VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger