LVwG-601133/8/Bi LVwG-601134/8/Bi

Linz, 04.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerden des Herrn Dr. W P, x, W, nunmehr vertreten durch Herrn  RA Dr. G S, x, L, vom 16. November 2015

1) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. November 2015, VerkR96-8795-1-2015, wegen Übertretung der StVO 1960 (= LVwG-601133), und

2) gegen Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 3. November 2015, VerkR96-8795-2015, wegen Übertretung des FSG (= LVwG-601134),

aufgrund des Ergebnisses der am 31. März 2016 vor dem Haus x in W durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung    

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG werden beide Beschwerden abgewiesen und die in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse im Beschwerdeumfang bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beträge von 1) 600 Euro und 2) 145,20 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis VerkR96-8795-1-2015 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 25. September 2015 um 18.35 Uhr das Kraftfahrzeug x im Gemeindegebiet von W vom Parkplatz des Hauses x bis zum Eingang des Hauses x gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes, berechnet auf den neuerlichen Lenkzeitpunkt, 1,6 %o oder mehr, nämlich 2,00 %o betragen habe.

 

Mit Punkt 3) des oben bezeichneten Straferkenntnisses VerkR96-8795-2015 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 FSG eine Geldstrafe von 726 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 72,60 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 25. September 2015 um 18.35 Uhr das Kraftfahrzeug x im Gemeindegebiet von W vom Parkplatz des Hauses x bis zum Eingang des Hauses x und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der BH Kirchdorf/Krems vom 1. Juni 2015, VerkR21-66-2015, entzogen worden sei.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerden gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 31. März 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bf Herrn RA Dr. G S, der Vertreterin der belangten Behörde Frau P B sowie des Meldungslegers KI M P (Ml), PI W, auf dem Parkplatz vor dem Haus x in W durchgeführt. Der Bf war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, beim Parkplatz vor seinem Wohnhaus handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da dieser ausschließlich den Zwecken der Hausbewohner diene und auch in deren Eigentum/Miete stehe. Die Tatsache, dass der Parkplatz (zurzeit) „nicht abgeschrankt“ sei, ändere an dieser Beurteilung nichts, da es im Belieben der Hausgemeinschaft liege, wie sie ihren Parkplatz abgrenze. Im Keller des Hauses seien Gatter vorhanden, die jederzeit zur Abschrankung verwendet werden könnten. Dass dies zurzeit nicht der Fall sei, diene nicht nur den Hausbewohnern, sondern stelle sich als üblich gewordener Standard zur Abgrenzung von Privatparkplätzen dar, ohne dass diese Parkplätze deshalb zur allgemeinen Benutzung freigegeben seien.

Beantragt wird die Aufhebung beider Straferkenntnisse im Beschwerdeumfang.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien, Zeugeneinvernahme des Ml zur örtlichen Situation am 25. September 2015 sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins auf dem Parkplatz.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf war am 25. September 2015 bereits um 17.40 Uhr beim Lenken des Pkw x im Bereich der x in W angehalten und aufgrund seiner augenscheinlichen Alkoholisierung um 18.10 Uhr bei der PI W einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels Atemluftalkohol­messgerätes unterzogen worden, wobei der günstigste erzielte Atemluft­alkoholwert 1,04 mg/l betragen hatte. Da der Bf dem Ml gegenüber angegeben hatte, er habe seinen Führerschein zu Hause, wurde er im Streifenfahrzeug heimgebracht, wobei auf sein Ersuchen der Ml seinen Pkw zu seinem Wohnhaus lenkte und auf dem dortigen Parkplatz rechts von der Haustür abstellte. In der Wohnung gab der Bf dann zu, gar keinen Führerschein mehr zu besitzen, weil er ihm bereits zuvor von der belangten Behörde entzogen worden war. Der Ml machte daraufhin den Bf ausdrücklich darauf aufmerksam, das Lenken des Pkw zu unterlassen, worauf ihm der Bf versicherte, er kenne die Folgen eines erneuten Lenkens.

Als die Beamten wieder bei der PI W eingetroffen waren, meldete sich erneut der (bereits vor 17.40 Uhr in Erscheinung getretene) anonyme Anrufer mit der Mitteilung, der Bf fahre gerade wieder mit seinem Pkw weg. Als die Beamten kurz darauf um 18.35 Uhr zum Wohnhaus des Bf kamen, lenkte der Bf gerade seinen Pkw aus Richtung des vorherigen Abstellortes in Richtung Auffahrt und blieb bei Ansichtigwerden des die Auffahrt blockierenden Polizeifahrzeuges vor der Haustür stehen. Der Ml lief zum Pkw und forderte den Bf auf, ihm sofort die Fahrzeugschlüssel zu geben – was dieser auch tat – und drohte ihm für den Fall eines erneuten Lenkens die Festnahme an.

 

Der Ml gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemäß § 288 StGB zur Wahrheit ermahnt und auf die Folgen einer vorsätzlichen falschen Zeugenaussage hingewiesen an, er habe mit dem Bf bei beiden Amtshandlungen „normal“ reden können, dh der Bf habe sich nach seinem Eindruck in einer körperlichen und geistigen Verfassung befunden, die ihm erlaubt habe, der Amtshandlung zu folgen und deren Tragweite richtig zuzuordnen. Der Bf sei sehr freundlich gewesen und habe ihm auch erklärt, er wisse, welche Folgen bei einem erneuten Lenken auf ihn zukommen würden. Der Ml hat dem Bf nach der ersten Amtshandlung in der Wohnung die Fahrzeugschlüssel gegeben.

 

Der Bf übermittelte vor der Verhandlung Fotos des von ihm als im Keller lagernd erwähnten Absperrgitters mit dem Schild “Durchfahrt verboten“ und wiederholte über seinen Rechtsvertreter lediglich die bereits in der Beschwerde geltend gemachte Qualifikation der Örtlichkeit als Straße ohne öffentlichen Verkehr, wobei er weder das Lenken des Pkw noch seine Alkoholbeeinträchtigung (auf Basis des bei ihm um 18.10 Uhr festgestellten Atemalkohol­gehalts von 1,04 mg/l) bestritt. Anhand eines vom Rechtsvertreter vorgelegten Auszuges aus der digitalen Katastralmappe wurde erörtert, dass das Grundstück und damit auch der Parkplatz samt Auffahrt in Privateigentum steht und lediglich Eigentümer bzw Mieter berechtigt seien, sich mit ihren Fahrzeugen hier aufzuhalten, wobei gegen Außenstehende, die den Parkplatz widerrechtlich benützen würden, mit Besitzstörungsklage vorgegangen werden würde – was allerdings noch nie vorgekommen sei.  

  

Die Besichtigung der Örtlichkeit ergab, dass das Mehrparteienhaus Nr.x rechts von der Fahrbahn der x auf einer Anhöhe mit einer asphaltierten Auffahrt steht, über die auch das vor dem Haus Nr.x rechts befindliche Haus Nr.x zu erreichen ist. Weder an/auf der Auffahrt noch irgendwo auf der asphaltierten Fläche im Sichtbereich vor dem Haus Nr.x befindet sich ein Hinweis, dass hier eine Durchfahrt oder ein Abstellen von Fahrzeugen nur für Eigentümer oder Mieter erlaubt wäre. Rechts in der rechtwinkeligen Kurve vor dem Haus stehen Mistkübel – der rechte Winkel entsteht durch den Zaun zum Grundstück/Haus Nr.x. Links befindet sich eine steile Böschung zur x hinunter mit Metallstehern am Rand. An manchen hängen rot-weiße Ketten (ohne Verbindung untereinander), aber nicht am Steher am Ende der Auffahrt bzw Beginn des Grundstücks des Hauses Nr.x. Dem Anschein nach sind diese Ketten dazu gedacht, Fahrzeug-Lenker vor der Böschung zu warnen. Irgendwelche Absperrungen oder Schilder mit Verboten oder Hinweisen sind nicht vorhanden. Die Fläche vor der Haustür Nr.x ist frei zugänglich, ebenso die als Parkplatz genutzte sackgassenähnliche Ausbuchtung rechts, auf der der Ml den Pkw des Bf abgestellt hat. Der Ml fuhr vor der Verhandlung mit dem Polizei­fahrzeug hinten um das Haus herum, was offensichtlich uneingeschränkt möglich war. Festzuhalten ist aber auch, dass sowohl Fahrzeuge wie auch Fußgänger von der x aus nur über diese Auffahrt zum Haus Nr.x und von dort weg gelangen können.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Gemäß § 1 Abs.1 1. Satz FSG gilt dieses Bundesgesetz für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffs­bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr.267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Sinne des § 1 Abs.1 2. Satz StVO eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise in Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl E 31.3.2006, 2006/02/0009; 19.12.2006, 2006/02/0015; 28.11.2008, 2008/02/0200; 20.11.2013, 2011/02/0270; uva).

Ein Hinweis "Privatgrund - Parken und Halten verboten" kann nichts daran ändern, dass die so gekennzeichnete Fläche zumindest befahren werden darf (vgl. E 15.2.1991, 90/18/0182). Das Verkehrszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Hausbewohner Zuwiderhandeln wird mit Besitzstörungsklage geahndet!" reicht nicht aus, um ein Befahren auszuschließen. Auch der Umstand, dass auf dieser Fläche nur Bewohner eines bestimmten Hauses halten und parken dürfen, kann die Möglichkeit des Begehens oder Befahrens durch jedermann weder einschränken noch hindern (vgl – zu einer Beschränkung, die das Halten und Parken Mitarbeitern eines bestimmten Unternehmens vorbehielt - E 31.1.2014, 2013/02/0239). Durch ein Verkehrszeichen mit Zusatztafel, womit das Halten und Parken auf einer im Privateigentum stehenden Verkehrsfläche den Bewohnern eines bestimmen Hauses vorbehalten wird, wird der Verkehrsfläche die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht genommen (vgl E 27.3.2015, Ra 2014/02/01389).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl E 23.3.1999, 98/02/0343; 21.11.2014, 2013/02/0168).

 

Auf dieser Grundlage besteht bei der asphaltierten Fläche rund um das Haus x und der dazugehörigen Auffahrt von der x aus kein Zweifel an der rechtlichen Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr. Selbst wenn – was laut Rechtsvertreter des Bf noch nie vorgekommen sein soll – ein nicht zum Personenkreis der Hausbewohner gehörender Fußgänger oder Fahrzeuglenker eine Besitzstörungsklage riskieren und seinen Weg über diese Fläche bzw seinen Parkplatz auf dieser Fläche wählen oder diese auch nur zB zum Umkehren befahren sollte, befindet er sich auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, dh für ihn gelten die Bestimmungen der StVO, des KFG und des FSG – also auch die Alkoholbestimmungen und das Lenkverbot, wenn er keine gültige Lenkberechtigung besitzt.

Der Bf als Hausbewohner war damit am 25. September 2015, 18.35 Uhr, lediglich berechtigt, seinen Pkw auf dieser Fläche – nämlich dort, wo ihn der Ml abgestellt hat – stehen zu lassen.   

 

Dass sich der Bf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, ist auf der Grundlage des um 18.10 Uhr festgestellten AAG von 1,04 mg/l – 25 Minuten später ereignete sich der vom Ml bestätigte Vorfall – als erwiesen anzunehmen, wobei selbst die Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o Blutalkoholgehalt bzw 0,05 mg/l Atemalkoholgehalt keine wesentliche Änderung des Zustandes des Bf herbeizuführen vermochte, sodass um 18.35 Uhr ohne jeden Zweifel jedenfalls von einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 %o bzw einem Atemalkoholgehalt von mehr als 0,8 mg/l auszugehen war.

 

Dem Bf war mit am 3. Juni 2015 zugestelltem und in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2015, VerkR21-66-2015/KI, die Lenkberechtigung für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab 20. März 2015, dh bis 20. Juli 2016, wegen Übertretung der StVO 1960 entzogen worden. Damit war der Bf am 25. September 2015 nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B, was ihm auch bestens bekannt sein musste. Trotz der Beanstandung am 25. September 2015, 17.40 Uhr, und der nochmaligen ausdrücklichen Belehrung durch den Ml lenkte er erneut – 25 Minuten nach der Alkoholatemluftuntersuchung in Kenntnis des aktuellen Atemalkoholwertes von 1,04 mg/l – einen Pkw, wobei er vom inzwischen dort eingetroffenen Ml beobachtet wurde.    

 

Er hat damit zweifellos beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann. Unter Hinweis auf die oben dargelegten Sachverhalts­feststellungen ist von vorsätzlicher Begehung beider Übertretungen auszugehen.

 

Zur Strafbemessung­ ist zu sagen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO reicht von 1600 Euro bis 5900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfrei­heitstrafe. Der Strafrahmen des § 37 Abs.4 Z1 FSG reicht von 726 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. 

 

Der Bf weist Vormerkungen wegen § 99 Abs.1 lit.a StVO aus dem Jahr 2012 und wegen § 99 Abs.1 lit.b StVO vom 11.8.2015 auf, die straferschwerend zu berücksichtigen sind. Erschwerend ist überdies, dass er sich nach der 1. Beanstandung durch den Ml über dessen konkrete Ermahnung, das Fahrzeug nicht mehr zu lenken, entgegen seiner eigenen Erklärung, er kenne die Folgen eines neuerlichen Lenkens, hinweggesetzt und neuerlich den Pkw – ohne objektiv erkennbares Ziel und Motiv – gelenkt hat. Milderungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Alkoholabbau in den seit der Atemluftalkoholuntersuchung um 18.10 Uhr vergangenen 25 Minuten kann nur als marginal angesehen werden.

Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (2000 Euro netto monatlich, weder Sorgepflichten noch Vermögen) hat der Bf nicht widersprochen, sodass sie auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht heranzuziehen war.

 

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist hier die Verkehrssicherheit, die der Bf durch sein am Freitagabend auf dem Parkplatz des von ihm bewohnten Mehrparteienhauses gesetzes Verhalten zweifellos beeinträchtigt hat, zumal er den Pkw bis vor die Haustür gelenkt hat, obwohl er nicht darauf vertrauen durfte, dass zu dieser Zeit keine Personen – insbesondere Kinder – das Haus verlassen würden. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,04 mg/l Atemalkoholgehalt, der einem Blutalkoholgehalt von immerhin 2%o entspricht, stellt den schwersten Verstoß sowohl gegen die StVO als auch das FSG dar und ist schon aus Überlegungen der General- und Spezialprävention durch massive Strafen zu ahnden. 

 

Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen liegen unter Zugrundelegung der Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des Strafrahmens der StVO bzw stellen die gesetzliche Mindeststrafe nach dem FSG dar. Für die Übertretungen zur Tatzeit 18.35 Uhr wurden von der belangten Behörde Strafen in gleicher Höhe wie für die Übertretungen zur Tatzeit 17.40 Uhr verhängt. Da die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den Geldstrafen als angemessen zu beurteilen sind, ist keinerlei Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung zu finden. 

Dem Bf steht es frei, bei der belangten Behörde unter Nachweis seines aktuellen Einkommens um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger